Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.346/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_346/2019

Urteil vom 15. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hüppi,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St.
Gallen vom 5. Juni 2019 (HG.2018.179-HGP / HG.2017.42-HGK).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 12. Juli 2018 verpflichtete der Handelsgerichtspräsident St.
Gallen in einem Verfahren betreffend Aberkennungsklage die Klägerin A.________
GmbH (Beschwerdeführerin), eine Prozesskostenkaution von Fr. 85'700.-- zu
leisten. Nachdem die Zahlungsfrist bis 29. Oktober 2018 erstreckt worden war,
ersuchte die A.________ GmbH am 26. Oktober 2018 um unentgeltliche Rechtspflege
beziehungsweise um Befreiung von der Sicherheitsleistung. Die B.________ AG
(Beschwerdegegnerin) widersetzte sich dem Gesuch. Mit Entscheid vom 5. Juni
2019 wies der Handelsgerichtspräsident das Gesuch ab, soweit er darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 hat die A.________ GmbH erklärt, diesen Entscheid
mit Beschwerde anzufechten, und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Es wurden keine Vernehmlassungen
eingeholt.

2.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89).

Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die
je für sich den Ausgang des Rechtsstreits bestimmen, so hat die
beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt.
Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 142 III 364
E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).

3.

Die Vorinstanz prüfte das Gesuch der Beschwerdeführerin eingehend und gelangte
zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die
Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung an eine juristische Person (BGE 143 I 328 E. 3 mit Hinweisen)
erfüllt seien. Zum einen stehe nicht das einzige Aktivum im Streit, zum anderen
blieben die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin unklar.

Die Beschwerdeführerin kritisiert den angefochtenen Entscheid in verschiedener
Hinsicht, setzt sich aber nicht hinreichend mit der selbständigen Begründung
auseinander, wonach die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin unklar
geblieben seien. Insbesondere nimmt sie keinen hinreichenden Bezug auf die
vorinstanzliche Feststellung, dass mit Blick auf ihre Ausführungen im
Parallelverfahren HG.2016.197-HGK unklar sei, ob der vorliegende Prozess mit
der Belastung von fünf vorrangigen und einem nachrangigen Schuldbrief
finanziert werden könnte, und weiter, dass die eingereichte Bilanz- und
Erfolgsrechnung widersprüchlich erscheine und nicht zur Glaubhaftmachung der
behaupteten Mittellosigkeit tauge.

Damit genügt die Begründung den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht,
weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist.

4.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein
aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66
Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

 Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons
St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz