Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.344/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_344/2019

Urteil vom 9. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Amstutz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3.
Juni 2019 (1B 19 21 / 1U 19 7).

In Erwägung,

dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Luzern die Beschwerdeführer mit
Urteil vom 5. April 2019 unter Androhung einer Busse im Widerhandlungsfall
verpflichtete, die Familienwohnung X.________ in U.________, inkl.
Abstellplätze Nr. yyy, innert zehn Tagen seit Rechtskraft des Entscheids zu
räumen, zu reinigen, zu verlassen und der Beschwerdegegnerin sämtliche
Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben;

dass die Beschwerdegegnerin zudem ermächtigt wurde, im Unterlassungsfall die
polizeiliche Vollstreckung zu verlangen;

dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 3. Juni 2019 eine von
den Beschwerdeführern gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 5. April
2019 erhobene Berufung abwies und den erstinstanzlichen Ausweisungsentscheid
bestätigte;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 5. Juli 2019
erklärten, den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 3. Juni
2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E.
1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu
machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen
und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG);

dass sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 3. Juni
2019 auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Berufung
auf verschiedene Unterlagen einen Sachverhalt unterbreiten, der von dem
vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu
begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass sich die Beschwerdeführer insbesondere auf den Einwand der Verrechnung
berufen, ohne auf die Hauptbegründung der Vorinstanz einzugehen, wonach die
Verrechnungseinrede von vornherein unbehelflich sei, da sie nicht innert der
gesetzlichen Zahlungsfrist (Art. 257d Abs. 1 OR) erklärte wurde (vgl. BGE 119
II 241 E. 6b/bb-cc S. 248; Urteil 4A_585/2011 vom 7. November 2011 E. 3.2);

dass die Beschwerdeführer zwar das Willkürverbot nach Art. 9 BV erwähnen,
jedoch offensichtlich nicht hinreichend aufzeigen, inwiefern die erwähnte
Verfassungsbestimmung verletzt worden sein soll;

dass die Beschwerdeführer hinsichtlich der Frist für die Ausweisung ausführen,
eine Ausweisung sei frühestens per 30. Juni 2019 vertretbar, diese Frist jedoch
bereits abgelaufen ist und sie nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid aufzeigen, inwiefern die Ausweisung im heutigen
Zeitpunkt gegen Bundesrecht verstossen soll;

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 5. Juli 2019 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb darauf in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art.
64 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer
Haftbarkeit kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann