Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.342/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_342/2019

Urteil vom 6. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Co. Ltd.,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Christopher Boog, Philippe Bärtsch und Dr.
Philip Wimalasena, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Bernet,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in
Zürich

vom 3. Juni 2019 (Nr. 23188/FS).

Sachverhalt:

A. 

A.a. B.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine Gesellschaft
deutschen Rechts mit Sitz in U.________. Sie ist die Muttergesellschaft der
weltweit - insbesondere in den Bereichen Automobiltechnologie, Konsumgüter,
Industrie-, Energie- und Gebäudetechnologie - tätigen B.________-Gruppe.

A.________ Co. Ltd. (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine nach
südkoreanischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in V.________. Sie ist
eine Gesellschaft der A.________-Gruppe und insbesondere in der Entwicklung
sowie der Produktion von Bildschirmen tätig, unter anderem für den
Automobilsektor.

A.b. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadenersatz im Zusammenhang mit
einem von der Klägerin im Juni/Juli 2015 eingeleiteten Bieterverfahren, in dem
diese den Zuschlag für den geschätzten Bedarf an sog.
Dünnschichttransistor-Bildschirmen (sog. thin-film transistor [TFT] displays)
für die Jahre 2017-2021 von ungefähr 6 Mio. Stück für ihren Kunden C.________/
D.________ erteilte ("A-IVI-Projekt").

Am 16. Juni 2015 schickte die Klägerin das Kommunikationspapier Nr. 1 an sieben
Unternehmen, darunter die Beklagte, für welche die Lieferung von
TFT-Bildschirmen technisch machbar war. Darin hielt die Klägerin ihre Absichten
und die Bedingungen des Zuschlagsverfahrens fest.

Das Kommunikationspapier Nr. 1 verwies auch auf die vertraglichen Bedingungen
eines Kaufs, so unter anderem das klägerische Corporate Agreement ("CA"), die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf ("Terms of Purchase") und das
Quality Assurance Agreement ("QAA").

Artikel 23.4 CA enthält die folgende Schiedsklausel:

"The courts of Stuttgart have jurisdiction over contractual disputes if all the
disputing parties have their registered office in Germany. In all other cases,
contractual disputes shall be definitely adjudicated in accordance with the
arbitration rules of the International Chamber of Commerce by one or more
arbitrators appointed in accordance with such rules. The place of arbitration
is Zurich, Switzerland, unless otherwise agreed by the parties in dispute. The
arbitration language is English. However, documents drafted in German may be
submitted in their original language. The parties in dispute shall treat in
confidence all information which they receive with regard to arbitration
proceedings in accordance with this provision, including the existence of
arbitration proceedings. In the court and/or arbitration proceedings, they
shall only disclose such information to the extent that this is necessary to
exercise their rights. The chairman or sole arbitrator must be of different
nationality to the parties in dispute. Subject to any other ruling returned by
the arbitration tribunal, the parties in dispute shall continue to perform the
contracts affected by the dispute."

Artikel 9 (3) QAA sieht Folgendes vor:

--..] If all parties in a dispute have their headquarters in Germany, the sole
place of jurisdiction for any contract dispute is Stuttgart. For processes in
front of district courts, Stuttgart District Court (70190 Stuttgart) is the
responsible court in this case. In all other cases, contract disputes shall be
settled definitively in accordance with the Rules of Arbitration of the
International Chamber of Commerce by one or several arbitrators appointed in
accordance with this ordinance. The place of arbitration is Zurich,
Switzerland, unless the parties in dispute agree a different location. The
language for the arbitral proceedings is English. The parties in dispute shall
handle all information that they receive in respect of arbitral proceedings in
accordance with this provision with the utmost confidence, including the
existence of arbitral proceedings. In a court and/or arbitral proceeding, they
shall only disclose such information as is required to exercise their rights.
The chairman or arbitrator must be a different nationality to the parties in
dispute. The parties in dispute shall continue to meet their agreements
affected by the dispute subject to a different decision by the arbitral court."

Sowohl das CA als auch das QAA enthalten eine Rechtswahlklausel zugunsten des
deutschen Rechts unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (Übereinkommens der
Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen
Warenkauf ([SR 0.221.211.1]).

A.c. Bereits Ende 2014 hatten die Parteien insbesondere über das CA zu
verhandeln begonnen, bei dem es sich um einen Rahmenvertrag handelt, den die
Klägerin bei sämtlichen Lieferanten verwendet. Das CA bezweckt, sämtliche (auch
zukünftige) Projekte mit dem jeweiligen Lieferanten zu regeln. Nach mehreren
Verhandlungsrunden betreffend das CA schlug die Beklagte am 27. Juni 2015 vor,
die Diskussionen auf die drei wichtigsten Punkte zu beschränken; dazu gehörten
die Gewährleistung, die Versicherung sowie die Stornierung verbindlich
erfolgter Bestellungen.

Am 9. Juli 2015 verschickte die Klägerin das Kommunikationspapier Nr. 2 an die
Unternehmen, die sich am Bieterverfahren beteiligten. Darin beschrieb sie den
weiteren Ablauf des Verfahrens; jedes Unternehmen sollte ein Angebots-Formular
mit bestimmten Angaben ausfüllen. Gestützt darauf erstellte die Klägerin eine
Rangliste; nur die drei Erstplatzierten würden zur zweiten Bieterrunde
zugelassen.

Am 16. Juli 2015 reichte die Beklagte ihr Angebot für das A-IVI-Projekt ein
samt ausgefülltem Offertformular sowie der Erklärung, das QAA zu unterzeichnen.
An der Auktion in Japan unterbreitete die Klägerin der Beklagten am 23. Juli
2015 eine Gegenofferte. Gestützt auf dieses Dokument vom 23. Juli 2015, das von
beiden Parteien unterzeichnet wurde, erhielt die Beklagte von der Klägerin den
Zuschlag als Lieferantin für dieses Projekt. Dies wurde mit Schreiben der
Klägerin vom 4. August 2015 nochmals bestätigt. Obwohl sie verschiedene weitere
E-Mails ausgetauscht hatten, konnten die Parteien keine Übereinstimmung über
die drei offengebliebenen Punkte hinsichtlich des CA erzielen.

Nach Unterzeichnung des Zuschlags tauschten die Parteien weitere Korrespondenz
bezüglich Entschädigung, die offenen Punkte des CA, die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Einkauf und die zu liefernden Muster aus. Zudem
wurden technische Anpassungen diskutiert.

Am 27. November 2015 trafen sich die Parteien in W.________. Sie diskutierten
die verbleibenden offenen Punkte des CA.

Am 17. Dezember 2015 liess die Klägerin der Beklagten einen Entwurf eines
"Multi-Year Contract" zukommen, in dem die vertraglichen Bedingungen des
Bieterverfahrens festgehalten wurden. Das Dokument wurde nicht unterzeichnet.
Hingegen unterzeichnete die Beklagte am 27. Januar 2016 das QAA samt Addendum,
die Klägerin unterzeichnete es am 21. März 2016.

Die Parteien versuchten in der Folge, die verbleibenden offenen Punkte
hinsichtlich des CA und der Terms of Purchase zu regeln. Sie konnten jedoch
keine Einigung erzielen, weshalb weder das CA noch die Terms of Purchase je
unterzeichnet wurden.

Anlässlich einer Besprechung vom 15. Juni 2016 und mit Schreiben vom 29. Juni
2016 informierte die Beklagte die Klägerin über ihre Entscheidung, das
A-IVI-Projekt aufzugeben und forderte sie auf, eine andere Lieferantin zu
finden. Als Begründung führte die Beklagte an, dass sie den betreffenden
Geschäftsbereich infolge unzureichender Wettbewerbsfähigkeit aufgeben werde.
Sie kündigte gleichzeitig an, ihre Lieferungen per 31. Dezember 2017
einzustellen.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 weigerte sich die Klägerin, diese Einstellung
der Lieferungen zu akzeptieren und forderte die Beklagte auf, diese zu
überdenken. In nachfolgenden Besprechungen drohte die Klägerin
Schadenersatzforderungen für den Fall an, dass die Beklagte definitiv auf
Lieferungen verzichte.

Mit Schreiben vom 4. August 2016 stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt,
beim erfolgten Zuschlag vom 23. Juli 2015 handle es sich nicht um eine
verbindliche Lieferverpflichtung; zudem sei sie ohnehin berechtigt, das
A-IVI-Projekt zu beenden. Entsprechend wies sie die Schadenersatzforderung der
Klägerin zurück. Diese antwortete darauf mit Schreiben vom 8. August 2016 und
bekräftigte ihre Ansicht, es handle sich beim Zuschlag vom 23. Juli 2015 um
eine rechtliche Verpflichtung.

Nachdem die Parteien keine Lösung hatten finden können, suchte die Klägerin
eine neue Lieferantin.

B.

Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 leitete die Klägerin ein Schiedsverfahren nach
den Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen die Beklagte ein.

Am 19. Januar 2018 bestätigte der Generalsekretär des ICC-Gerichtshofs die
beiden von den Parteien vorgeschlagenen Schiedsrichter. Am 22. Februar 2018
bestätigte er den Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

Die Beklagte widersetzte sich der Schadenersatzklage und bestritt unter anderem
die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Die Parteien einigten sich in der Folge
darauf, das Schiedsverfahren in die zwei Abschnitte Zuständigkeit und
Haftbarkeit ( "jurisdiction and liability") einerseits sowie
Schadenersatzbemessung ( "quantum of damages") andererseits zu unterteilen.

Mit Verfügung Nr. 1 vom 22. März 2018 ordnete das Schiedsgericht die
Zweiteilung des Verfahrens an.

Am 4. und 5. Oktober 2018 fand in Köln eine mündliche Verhandlung statt.

Mit Entscheid vom 3. Juni 2019 ( "Partial Award on Jurisdiction and Liability")
bejahte das ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich sowohl seine Zuständigkeit
(Dispositiv-Ziffer 1) als auch die grundsätzliche Haftbarkeit der Beklagten
(Dispositiv-Ziffer 2).

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei
der Entscheid des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 3. Juni 2019
aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Schiedsgericht für die
Beurteilung des Rechtsstreits im Schiedsverfahren Nr. 23188nicht zuständig ist.

Die Beschwerdegegnerin beantragt in erster Linie die Abweisung der Beschwerde.
Das Schiedsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Parteien haben repliziert und dupliziert.

D.

Das Bundesgericht stellte mit Verfügung vom 8. August 2019 fest, dass der von
der Beschwerdegegnerin geforderte Betrag von Fr. 80'000.-- zur Sicherstellung
einer allfälligen Parteientschädigung an die Bundesgerichtskasse geleistet
wurde.

Erwägungen:

1.

Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer
Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser
in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den
Parteien gewählte Amtssprache (BGE 142 III 521 E. 1). Der angefochtene
Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine
Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht der deutschen
Sprache bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in Deutsch.

2.

Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in
Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig
(Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).

2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Beim
angefochtenen Schiedsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid über
die Zuständigkeit, der nach Art. 190 Abs. 3 IPRG mit Beschwerde angefochten
werden kann (BGE 143 III 462 E. 2.2; 130 III 66 E. 4.3 S. 75).

Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein
kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107
Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache
selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts
oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme,
dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des
Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden
Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 S. 616 mit Hinweisen).

Der Antrag der Beschwerdeführerin ist demnach zulässig. Auf die Beschwerde ist
- vorbehältlich einer hinreichenden Begründung (Art. 77 Abs. 3 BGG) -
einzutreten.

2.2. Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art.
106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit
Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567;
119 II 380 E. 3b S. 382).

2.3. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet
einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel,
darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre
Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die
Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der
Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I
19 E. 2.2).

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, können ihre
Ausführungen nicht berücksichtigt werden.

2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das
Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der
Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen,
Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer
Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE
140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder
berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2
BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG
ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen
Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber
diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2
IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden
(BGE 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1 S. 477; 138 III 29 E.
2.2.1; je mit Hinweisen). Da die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid (Art.
190 Abs. 3 IPRG) wegen fehlender Zuständigkeit des Schiedsgerichts (Art. 190
Abs. 2 lit. b IPRG) vom Bundesgericht auf Grundlage von schiedsgerichtlichen
Sachverhaltsfeststellungen zu beurteilen ist, die allfälligen Vorwürfen einer
Verletzung fundamentaler Verfahrensrechte standhalten, können im Rahmen einer
solchen Beschwerde auch die weiteren Rügen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG erhoben
werden, sofern sie unmittelbar die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betreffen
(BGE 140 III 477 E. 3.1, 520 E. 2.2.3 S. 525).

Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die
tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt
gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit präzisen
Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im
schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE
115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).

2.5. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze, wenn sie ihren
rechtlichen Vorbringen eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung voranstellt,
in der sie die Hintergründe des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsstreits
und den Ablauf des Schiedsverfahrens aus eigener Sicht schildert und dabei
verschiedentlich von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweicht oder diese erweitert, ohne substanziiert Ausnahmen von der
Sachverhaltsbindung geltend zu machen.

Auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung unterbreitet die Beschwerdeführerin
dem Bundesgericht teilweise ihre Sicht der Dinge und weicht von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese, ohne die
gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erfüllen.
So äussert sie sich etwa zum angeblichen Wissen der Beschwerdegegnerin im
Zeitpunkt der Unterzeichnung des QAA und bringt vor, diese habe bewusst eine
enge Formulierung der erfassten Streitigkeiten gewählt. Die entsprechenden
Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für
zuständig erklärt (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG).

3.1. Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b
IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von
deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III
239 E. 3.1; 134 III 565 E. 3.1; 133 III 139 E. 5 S. 141). Demgegenüber
überprüft es die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen
Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber
diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2
IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden
(BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1;
138 III 29 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).

Die Gültigkeit in inhaltlicher Hinsicht wie auch die objektive Tragweite einer
Schiedsvereinbarung beurteilt sich gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG nach dem von den
Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den
Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht (BGE 140 III 134 E.
3.1; 138 III 29 E. 2.2.2). Das Schiedsgericht hat die Schiedsklausel in Art. 9
(3) QAA implizit nach schweizerischem Recht ausgelegt. Beide Parteien gehen
übereinstimmend von der Anwendbarkeit der Auslegungsgrundsätze des
schweizerischen Rechts aus. Auch die Beschwerdegegnerin beruft sich nicht etwa
auf Bestimmungen einer ausländischen Rechtsordnung (so etwa des gemäss
Rechtswahlklausel im QAA anwendbaren deutschen Rechts), die im konkreten Fall
anwendbar und hinsichtlich der materiellen Gültigkeit der Schiedsklausel
vorteilhafter wären als das schweizerische Recht.

3.2. Unter einer Schiedsvereinbarung ist eine Übereinkunft zu verstehen, mit
der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Parteien einigen, eine
oder mehrere, bestehende oder künftige Streitigkeiten verbindlich unter
Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht
nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung
zu unterstellen (BGE 140 III 134 E. 3.1 S. 138; 130 III 66 E. 3.1 S. 70).
Entscheidend ist, dass der Wille der Parteien zum Ausdruck kommt, über
bestimmte Streitigkeiten ein Schiedsgericht, d.h. ein nichtstaatliches Gericht,
entscheiden zu lassen (BGE 142 III 239 E. 3.3.1 S. 247; 140 III 134 E. 3.1 S.
138; 138 III 29 E. 2.2.3 S. 35; 129 III 675 E. 2.3 S. 679 f.).

Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folgt den für die Auslegung privater
Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend ist danach in
erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien (BGE 142 III
239 E. 5.2.1; 140 III 134 E. 3.2 S. 138; 130 III 66 E. 3.2 S. 71 mit
Hinweisen). Diese subjektive Auslegung beruht auf Beweiswürdigung, die der
bundesgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist (BGE 142 III 239 E.
5.2.1 mit Hinweisen). Steht bezüglich der Schiedsvereinbarung kein tatsächlich
übereinstimmender Wille der Parteien fest, so ist diese nach dem
Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Wille ist so zu ermitteln,
wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstanden
werden durfte und musste (BGE 142 III 239 E. 5.2.1; 140 III 134 E. 3.2; 138 III
29 E. 2.2.3). Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung ist deren Rechtsnatur
zu berücksichtigen; insbesondere ist zu beachten, dass mit dem Verzicht auf ein
staatliches Gericht die Rechtsmittelwege stark eingeschränkt werden. Ein
solcher Verzichtswille kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht
leichthin angenommen werden, weshalb im Zweifelsfall eine restriktive Auslegung
geboten ist (vgl. BGE 140 III 134 E. 3.2 S. 139; 138 III 29 E. 2.3.1; 129 III
675 E. 2.3 S. 680 f.). Steht demgegenüber als Auslegungsergebnis fest, dass die
Parteien die Streitsache von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausnehmen und
einer Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterstellen wollten, bestehen
jedoch Differenzen hinsichtlich der Abwicklung des Schiedsverfahrens, greift
grundsätzlich der Utilitätsgedanke Platz; danach ist möglichst ein
Vertragsverständnis zu suchen, das die Schiedsvereinbarung bestehen lässt (BGE
140 III 134 E. 3.2 S. 139; 138 III 29 E. 2.2.3 S. 36; 130 III 66 E. 3.2).

3.3. Das Schiedsgericht erwog, die Schiedsklausel in Art. 9 (3) Satz 4 QAA sei
nach Art. II des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (SR 0.277.12), Art.
178 Abs. 2 IPRG sowie § 1031 Abs. 1 der deutschen ZPO formell gültig. Es sei
zwischen den Parteien unbestritten, dass sich die Ansprüche, welche die
Klägerin im Schiedsverfahren geltend macht, nicht aus dem QAA ergeben. Entgegen
der Behauptung der Beschwerdeführerin erfasse die Schiedsklausel in Art. 9 (3)
QAA jedoch nicht nur Streitigkeiten betreffend den engen Anwendungsbereich
dieser Vereinbarung. Vielmehr hätten die Parteien in Art. 9 (3) QAA vereinbart,
Vertragsstreitigkeiten ( "contract disputes") zwischen ihnen einem
Schiedsgericht zu unterbreiten. Die Rechtsgültigkeit des CA sowie die Frage, ob
mit dem erfolgten Zuschlag eine Liefervereinbarung zwischen den Parteien
begründet wurde, seien Vertragsstreitigkeiten im Sinne von Art. 9 (3) QAA. Dies
ergebe sich aus der Auslegung der zwischen den Parteien abgeschlossenen
Schiedsvereinbarung, anderen Bestimmungen des QAA sowie der
Verhandlungsgeschichte.

Bei der Auslegung internationaler Schiedsvereinbarungen werde für gewöhnlich
von der Vermutung ausgegangen, dass die Parteien das Schiedsgericht mit
weitreichender Zuständigkeit ausstatten wollten. Während nicht leichthin davon
auszugehen sei, dass die Parteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts
vorsehen wollten, bestehe kein Grund für eine enge Auslegung einer
Schiedsklausel, wenn einmal feststehe, dass die Parteien sich auf die
Zuständigkeit eines Schiedsgerichts geeinigt hätten. Im zu beurteilenden Fall
sei das Schiedsgericht überzeugt, dass die Parteien sämtliche Streitigkeiten
aus ihrer Geschäftsbeziehung von einem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich
beurteilt haben wollten, und zwar einschliesslich Streitigkeiten über die
rechtliche Bedeutung und Wirkung des Zuschlags sowie die Gültigkeit des CA.

In erster Linie folge die Absicht der Parteien aus dem Wortlaut der
Schiedsklausel in Art. 9 (3) Satz 4 QAA, weil der Begriff "contract disputes"
im QAA nicht definiert sei und der 4. Satz von Art. 9 (3) QAA - im Gegensatz zu
anderen Absätzen von Art. 9 QAA - nicht voraussetze, dass sich solche
"Vertragsstreitigkeiten" ("contract disputes") aus oder im Zusammenhang mit
dieser Vereinbarung ("out of or in connection with 'this Agreement'"), also dem
QAA, ergeben müssen. Daraus folge, dass sich der Begriff "contract disputes"
nicht auf Vertragsstreitigkeiten beschränke, die sich aus dem QAA ergeben,
sondern sämtliche Vertragsstreitigkeiten umfasse, unbesehen darum, ob sie sich
aus dem QAA oder einem anderen Vertrag ergeben, der Bestandteil der
Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bildet. Das Ergebnis dieser Analyse
des Wortlauts werde auch durch weitere Aspekte bekräftigt, die den Willen
beider Parteien zum Ausdruck brächten, ihre Streitigkeiten durch ein ICC
Schiedsgericht mit Sitz in Zürich entscheiden zu lassen: Als die
Beschwerdegegnerin Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) mit einer
Gerichtsstandsklausel zugunsten der Gerichte in Stuttgart vorschlug, habe die
Beschwerdeführerin die AGB an das CA anpassen wollen und habe stattdessen eine
Schiedsklausel zugunsten eines ICC Schiedsgerichts vorgeschlagen. Der Pricing
Contract der Beschwerdegegnerin habe ebenfalls eine ICC-Schiedsklausel
enthalten. Zudem hätten sowohl der ursprüngliche Wortlaut der
Beschwerdegegnerin von Art. 23.4 CA als auch der Gegenvorschlag der
Beschwerdeführerin eine Schiedsklausel zugunsten eines ICC Schiedsgerichts mit
Sitz in Zürich enthalten. Diese Tatsachen und Umstände zeigten die klare und
eindeutige Absicht der Parteien, sämtliche Streitigkeiten aus ihrem
vertraglichen Lieferverhältnis durch ein Schiedsgericht nach den Bestimmungen
der ICC beurteilen zu lassen. Der Umstand, dass sich die Parteien hinsichtlich
der Zulässigkeit deutschsprachiger Unterlagen im Schiedsverfahren nicht einig
waren, ändere nichts an ihrem übereinstimmenden Willen, Streitigkeiten einem
ICC Schiedsgericht zu unterbreiten.

Diese Auffassung des Schiedsgerichts werde zudem durch die Präambel des QAA
bestätigt. Wenn der Präambel eines Vertrags auch keine rechtliche
Bindungswirkung zukomme, so könne sie gleichwohl einen Hinweis auf die
Beweggründe der Parteien zum Vertragsschluss liefern, was bei der
Vertragsauslegung berücksichtigt werden könne. Die Präambel des QAA sehe vor,
dass "this agreement [and with it the ICC arbitration clause contained in Art.
9 (3)] forms part of the supply agreement with B.________ and is binding for
business relationships between the SUPPLIER and B.________". Diese weite und
allumfassende Formulierung - so insbesondere der allgemeine Hinweis auf die
Geschäftsbeziehungen ("business relationships") zwischen den Parteien - zeige,
dass es dem Willen der Parteien entsprochen habe, die Schiedsklausel in Art. 9
(3) QAA für sämtliche Streitigkeiten aus ihrer Geschäftsbeziehung gelten zu
lassen. Dies schliesse auch Streitigkeiten für den - im Zeitpunkt des
Abschlusses des QAA nicht erwarteten - Fall ein, dass kein CA unterzeichnet
würde und die Beschwerdeführerin die von den Parteien mit dem Dokument
betreffend den erfolgten Zuschlag vom 23. Juli 2015 abgeschlossene
Liefervereinbarung kündige.

Der Einwand der Beschwerdeführerin überzeuge nicht, wonach es sinnlos wäre, die
Schiedsklausel in Art. 9 (3) QAA auf den vorliegenden Rechtsstreit auszuweiten,
weil Art. 23.4 CA bereits eine Schiedsklausel enthalte. Gerade für
Streitigkeiten wie die konkret zu beurteilende, in der die Parteien das CA
entgegen den Erwartungen der Parteien nicht unterzeichneten, ergebe eine solche
Ausweitung Sinn. Dies treffe umso mehr zu angesichts der klaren Absicht der
Parteien, die Zuständigkeit staatlicher Gerichte für sämtliche Streitigkeiten
aus ihrer Lieferbeziehung auszuschliessen. Art. 9 (3) Satz 4 QAA stelle daher
eine Auffangbestimmung ("fall-back clause") für den Fall dar, dass eine
Schiedsklausel in einem anderen Vertrag unwirksam bzw. nichtig oder noch nicht
zustande gekommen sei. Diese Auslegung werde auch durch den Umstand bestätigt,
dass die Parteien das QAA samt Addendum unbesehen des Stands der Verhandlungen
betreffend andere Verträge unterzeichneten. Hätte es dem Willen der Parteien
entsprochen, dass das QAA samt Schiedsklausel erst nach dem definitiven
Abschluss sämtlicher Verträge im Hinblick auf den Zuschlag als Lieferantin
("Award") wirksam werden sollte, hätten sie alle Vereinbarungen gleichzeitig
abgeschlossen oder zumindest unter der Bedingung, dass auch sämtliche anderen
Verträge abgeschlossen würden.

3.4. Ob das Schiedsgericht mit diesen Ausführungen einen übereinstimmenden
tatsächlichen Willen der Parteien feststellte, wie die Beschwerdegegnerin
behauptet, oder die Erklärungen der Parteien nach Treu und Glauben auslegte,
wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird, braucht nicht vertieft zu werden,
zumal die Beschwerdeführerin weder eine Sachverhaltsrüge erhebt noch eine
unzutreffende Anwendung der Grundsätze der objektiven Auslegung von
Schiedsklauseln aufzuzeigen vermag, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann aus der Verwendung des
Begriffs "contract disputes" in Art. 9 (3) Satz 4 QAA - selbst unter
Berücksichtigung des ins Feld geführten Umstands, dass der Vertragsentwurf von
der Beschwerdegegnerin stammte - nicht abgeleitet werden, dass die Parteien
damit einzig unmittelbar aus dem QAA sich ergebende Streitigkeiten einem
Schiedsgericht unterbreiten wollten, unter Ausschluss von Streitigkeiten
betreffend die eigentliche Lieferverpflichtung. Das Schiedsgericht hat zu Recht
darauf hingewiesen, dass das QAA Bestandteil des vorgesehenen vertraglichen
Regelwerks betreffend die Lieferbeziehung bildet. Die weiteren vorbereiteten
Vertragsdokumente, die in der Folge jedoch nicht unterzeichnet wurden, sahen
jeweils eine Schiedsklausel zugunsten eines ICC Schiedsgerichts mit Sitz in
Zürich vor. Die Beschwerdeführerin bestand zudem darauf, dass die in den AGB
enthaltene Gerichtsstandsklausel durch eine Schiedsklausel ersetzt werden
sollte. Ausserdem enthielt auch die von ihr vorgeschlagene Version von Art.
23.4 CA eine solche Schiedsklausel. Die Beschwerdeführerin hebt selber hervor,
dass das QAA spezifische Punkte der Lieferbeziehung zwischen den Parteien
betrifft, nämlich die Qualitätssicherung sowie die sog. Corporate Social
Responsibility. Aus dem von ihr ins Feld geführten Umstand, dass neben Art. 9
(3) QAA auch die weiteren - nicht unterzeichneten - Vertragsdokumente jeweils
eine Schiedsklausel enthielten, kann nicht geschlossen werden, dass innerhalb
derselben Lieferbeziehung je eigenständige Streiterledigungsmechanismen für
einzelne Ansprüche vorgesehen werden sollten. Vielmehr ist aus objektiver Sicht
davon auszugehen, dass damit jeweils die für das gesamte Lieferverhältnis
gewählte Streiterledigung durch ein ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich
bekräftigt werden sollte.

Angesichts der zwischen den Parteien ausgetauschten Willenserklärungen durfte
die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass
Ansprüche betreffend Qualitätssicherung im Rahmen des Lieferverhältnisses vor
einem Schiedsgericht geltend gemacht werden müssten, für andere Streitigkeiten
betreffend die eigentliche Lieferverpflichtung jedoch die staatlichen Gerichte
zuständig bleiben würden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht
geht es dabei nicht um eine Ausweitung der Schiedsklausel auf weitere
eigenständige Verträge, sondern darum, dass die Beschwerdeführerin die
Schiedsklausel in Art. 9 (3) QAA nach Treu und Glauben nicht so verstehen
durfte, dass davon einzig spezifische Aspekte des Lieferverhältnisses (d.h.
betreffend Qualitätssicherung und Corporate Social Responsibility) erfasst
wurden, sondern sie diese vielmehr so verstehen musste, dass die gewählte Form
der Streiterledigung für das gesamte Lieferverhältnis gelten sollte. Daran mag
auch der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Umstand nichts zu ändern,
dass das QAA erst einige Monate nach dem erfolgten Zuschlag für das Projekt
unterzeichnet wurde.

Das Schiedsgericht hat demnach unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
des Vertragsschlusses in korrekter Auslegung von Art. 9 (3) QAA geschlossen,
dass mit dem in der Schiedsklausel verwendeten Begriff "Vertragsstreitigkeiten"
("contract disputes") sämtliche das fragliche Lieferverhältnis betreffende
Streitigkeiten - also auch solche betreffend den Bestand einer
Lieferverpflichtung - verstanden werden mussten. Eine unzutreffende Anwendung
der für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip massgebenden Grundsätze ist
nicht auszumachen. Die Rüge der Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ist
unbegründet.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 85'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 120'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird im
Umfang von Fr. 80'000.-- aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten
Sicherheitsleistung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann