Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.338/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_338/2019

Urteil vom 3. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausstand, Revision, Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 14. Mai 2019 (LH190001-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin am 28. September 2016 beim Bezirksgericht Zürich
eine Klage auf Auskunftserteilung und Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von
EUR 17.2 Mio. gegen die Beschwerdegegnerin einreichte;

dass die Beschwerdeführerin gegen zahlreiche in diesem Verfahren ergangene
Entscheide Rechtsmittel erhob, wobei das Bundesgericht unter anderem mit
Entscheiden vom 15. März 2017 (Verfahren 4A_87/2017), 24. Juli 2017 (Verfahren
4A_181/2017, 4A_187/2017, 4A_219/2017, 4A_221/2017, 4A_223/2017, 4A_225/2017)
und 5. April 2018 (Verfahren 4A_178/2018) auf die von der Beschwerdeführerin
gegen die jeweiligen kantonalen Entscheide erhobenen Beschwerden nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 1. April 2019
erklärte, die folgenden Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich mit
Beschwerde anfechten zu wollen:

- Urteil vom 20. Januar 2017 (Verfahren 4A_160/2019),

- Beschluss vom 15. März 2017 (Verfahren 4A_161/2019),

- Urteil vom 17. März 2017 (Verfahren 4A_163/2019),

- Beschluss vom 9. Mai 2017 (Verfahren 4A_162/2019),

- Beschluss vom 13. Oktober 2017 (Verfahren 4A_164/2019),

- Beschluss vom 23. Januar 2018 (Verfahren 4A_159/2019),

- Beschluss und Urteil vom 11. September 2018

       (Verfahren 4A_165/2019);

dass die Beschwerdeführerin ebenfalls am 1. April 2019 beim Obergericht des
Kantons Zürich ein Revisionsgesuch gegen die erwähnten Entscheide einreichte,
wobei sie in weiteren Eingaben auch ein Ausstandsgesuch sowie eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte;

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 18. April 2019 auf die oben aufgeführten
Beschwerden nicht eintrat;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. Mai 2019
(LH190001-O/U) auf das Ausstandsgesuch, das Revisionsgesuch und die
Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht eintrat;

dass das Bundesgericht mit Urteil 4F_5/2019 vom 4. Juli 2019 ein von der
Beschwerdeführerin gegen den erwähnten Bundesgerichtsentscheid vom 18. April
2019 erhobenes Revisionsgesuch abwies, soweit es darauf eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 26. Juni 2019
erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2019
(LH190001-O/U) mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E.
1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu
machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen
und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG);

dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2019
auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihren
Nichteintretensentscheiden Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem
Bundesgericht in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge hinsichtlich
ihrer Gesuche im kantonalen Verfahren darlegt;

dass die Beschwerdeführerin unter anderem geltend macht, der angefochtene
Beschluss vom 14. Mai 2019 sei nichtig, wobei sie die angebliche Nichtigkeit
offensichtlich nicht hinreichend begründet und eine solche auch in keiner Weise
erkennbar ist;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2019 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;

dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art nach
Prüfung unbeantwortet abzulegen;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art.
64 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdeführerin auf dem
Rechtshilfeweg.

Lausanne, 3. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann