Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.336/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_336/2019

Urteil vom 5. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Hohl,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Steininger,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

Gegenstand

Wiedereintragung in das Handelsregister,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 5. Juni 2019 (LF190026-O/U).

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 stellte die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht (FINMA) fest, dass die B.________ AG ohne Bewilligung
beziehungsweise ohne Anschluss an eine anerkannte
Selbstregulierungsorganisation finanzintermediäre Tätigkeiten im Sinne von Art.
2 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der
Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG; SR 955.0) vorgenommen und
damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Aus diesem Grund
ordnete sie die Auflösung und Liquidation der B.________ AG an.

Am 25. Februar 2015 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Meilen
über die bereits aufgelöste B.________ AG in Liquidation den Konkurs. Mit
Urteil vom 24. Juni 2015 stellte er das Konkursverfahren mangels Aktiven ein.
Nachdem kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben worden war, wurde
die B.________ AG in Liquidation am 9. Januar 2017 im Handelsregister gelöscht.

B.

Mit Gesuch vom 14. August 2018 verlangte der ehemalige Verwaltungsrat der
B.________ AG, A.________ (Beschwerdeführer), beim Bezirksgericht Pfäffikon
gestützt auf Art. 164 Abs. 1 lit. a und b der Handelsregisterverordnung vom 17.
Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) die Wiedereintragung der Gesellschaft im
Handelsregister unter der Firma "B.________ AG in Liquidation". Ferner ersuchte
er darum, zur Wiederherstellung der rechtmässigen Organisation der Gesellschaft
als Liquidator eingetragen zu werden. Er begründete das Gesuch mit Forderungen,
die in einem Staatshaftungsprozess gegen die FINMA zu erstreiten seien, wozu
nur die inzwischen gelöschte B.________ AG in Liquidation aktivlegitimiert sei.

Das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht wies das Gesuch
mit Urteil vom 25. März 2019 ab. Das Obergericht wies die von A.________
dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 5. Juni 2019 ab und bestätigte das
Urteil des Bezirksgerichts.

C.

A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts
sei aufzuheben und dem Wiedereintragungsgesuch sei stattzugeben. Es sei ihm
"eine für die Wiedereintragung der B.________ AG in Liquidation zu bezahlende
Gebühr in Höhe von maximal CHF 1'600.00 aufzuerlegen".

Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

Gegen den Entscheid über die Wiedereintragung einer Aktiengesellschaft in das
Handelsregister steht nach Art. 72 BGG die Beschwerde in Zivilsachen offen
(siehe Urteil 4A_467/2018 vom 9. Mai 2019 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Das
Obergericht hat als letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 75 BGG
entschieden. Es hat den Streitwert ausgehend vom Schaden, welcher der
B.________ AG in Liquidation mindestens entstanden sein soll, auf Fr.
500'000.-- bemessen, womit der Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG deutlich übertroffen wird. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,
unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen (siehe Erwägung
2).

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden.

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs.
2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III
115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

Demnach kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden, soweit er in seiner
Beschwerde unter dem Titel "1.1 Vorbemerkungen" den Sachverhalt frei aus
eigener Sicht darstellt und dabei von den verbindlichen Feststellungen des
Obergerichts abweicht, ohne hinreichend begründete Sachverhaltsrügen gemäss den
eben dargelegten Grundsätzen zu formulieren.

3.

3.1. Nach Art. 164 Abs. 1 HRegV kann das Gericht auf Antrag die
Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister anordnen,
sofern glaubhaft gemacht wird, dass: a. nach Abschluss der Liquidation der
gelöschten Rechtseinheit Aktiven vorliegen, die noch nicht verwertet oder
verteilt worden sind; b. die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren
als Partei teilnimmt; c. die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für
die Bereinigung eines öffentlichen Registers erforderlich ist; oder d. die
Wiedereintragung für die Beendigung des Konkursverfahrens der gelöschten
Rechtseinheit erforderlich ist. Zum Antrag ist gemäss Abs. 2 desselben Artikels
berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung der
gelöschten Rechtseinheit hat.

3.2. Die Vorinstanz stellte fest, im August 2015 habe die B.________ AG in
Liquidation, vertreten durch den Beschwerdeführer, bei der FINMA eine
Staatshaftungsklage eingereicht und schwerwiegende Pflichtverletzungen der
Beauftragten der FINMA geltend gemacht, namentlich der C.________ AG als
Liquidatorin sowie der davor eingesetzten Untersuchungsbeauftragten. Sie erwog,
aufgrund dieser Staatshaftungsklage gegen die FINMA sei glaubhaft, dass die
B.________ AG in Liquidation im Sinne von Art. 164 Abs. 1 lit. b HRegV in einem
Gerichtsverfahren als Partei teilnehme. Der mit der Wiedereintragung verfolgte
Zweck bestehe darin, im Staatshaftungsprozess Geld zu erstreiten. Neben dem
Wiedereintragungsgrund habe der Beschwerdeführer deshalb auch den Bestand der
Forderung der B.________ AG in Liquidation gegenüber der FINMA glaubhaft zu
machen gehabt, was ihm nach der zutreffenden Ansicht der Erstinstanz nicht
gelungen sei. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der
Wiedereintragung sei deshalb zu verneinen und das Bezirksgericht habe das
Gesuch zu Recht abgewiesen.

Entgegen dem Beschwerdeführer ist diese Beurteilung jedenfalls im Ergebnis
nicht zu beanstanden:

3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fehlt es an einem
schutzwürdigen Interesse an der Wiedereintragung, wenn zum vornherein
feststeht, dass der Ansprecher durch die Wiedereintragung einer Firma und durch
sein Vorgehen gegen sie nichts erreicht oder doch keinesfalls mehr als auf
einem andern, ihm zumutbaren Weg. Die Wiedereintragung ist als Rechtsbehelf
somit subsidiär (Urteile 4A_467/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2; 4A_16/2010 vom 6.
April 2010 E. 5.1; je mit weiteren Hinweisen).

Gemäss Art. 230 SchKG (Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven)
verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des
Konkursverfahrens, sofern die Konkursmasse voraussichtlich nicht ausreicht, um
die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken (Abs. 1). Das Konkursamt
macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf
hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein
Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte
Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten
leistet (Abs. 2). Die Einstellung mangels Aktiven ist dem Handelsregisteramt zu
melden (Art. 158 Abs. 1 lit. d HRegV) und im Handelsregister einzutragen (Art.
159 Abs. 3 HRegV). Die Rechtseinheit wird von Amtes wegen gelöscht, wenn innert
drei Monaten nach der Publikation der Eintragung kein begründeter Einspruch
erhoben wurde (Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV). Gegen die Löschung kann jeder
Einspruch erheben, der ein schützenswertes Interesse daran hat, dass die
Rechtseinheit weiter im Handelsregister eingetragen bleibt (Urteil 4A_467/2018
vom 9. Mai 2019 E. 5.1). Mit dem Einspruch gegen die Löschung kann namentlich
geltend gemacht werden, die Gesellschaft verfüge noch über Aktiven (siehe
Urteil 4A_163/2014 vom 16. Juni 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor und der Beschwerdeführer tut
auch nicht dar, weshalb er angesichts der Möglichkeit, gegen die Löschung der
B.________ AG in Liquidation im Handelsregister Einspruch zu erheben, auf deren
Wiedereintragung angewiesen sein soll, zumal er den Staatshaftungsprozess im
Zeitpunkt der Löschung der B.________ AG in Liquidation bereits in deren Namen
bei der FINMA anhängig gemacht hatte. Demzufolge fehlt es jedenfalls an der
Voraussetzung der Subsidiarität und somit bereits unter diesem Gesichtspunkt am
schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedereintragung.

3.4. Soweit sich der Beschwerdeführer aber darauf beruft, im
Staatshaftungsprozess Ansprüche geltend machen zu wollen, die erst nach der
Löschung der B.________ AG in Liquidation im Handelsregister entstanden sind
oder entdeckt wurden, ist nicht erkennbar, inwiefern es gegen Art. 164 Abs. 1
und 2 HRegV verstossen würde, von ihm als gesuchstellender Partei zu verlangen,
dass er den Bestand der Forderung glaubhaft macht. Vielmehr entspricht dieses
Vorgehen der bundesgerichtlichen Praxis vor Inkrafttreten der neuen
Handelsregisterverordnung am 1. Januar 2008, wonach der Gläubiger einer nach
ihrem Konkurs gelöschten Gesellschaft deren Wiedereintragung verlangen kann,
wenn er eine Schadenersatzforderung der Gesellschaft gegen ihre Organe
glaubhaft macht (BGE 132 III 731 E. 3.3). An dieser Rechtslage hat die
ausdrückliche Regelung der Voraussetzungen der Wiedereintragung in Art. 164
HRegV nichts geändert. Allein der blosse Umstand, dass bereits ein
Klageverfahren anhängig gemacht wurde, vermag das schutzwürdige Interesse nicht
zu begründen, solange nicht wenigstens glaubhaft gemacht ist, dass die
eingeklagte Forderung Bestand hat.

Das Bezirks- und das Obergericht prüften eingehend, ob der Beschwerdeführer das
Bestehen von Haftungsansprüchen der B.________ AG in Liquidation gegenüber der
FINMA glaubhaft machen konnte, und verneinten die Frage übereinstimmend. Dabei
gingen sie im Einzelnen und nachvollziehbar auf die vom Beschwerdeführer
gegenüber der FINMA (respektive ihren Beauftragten) erhobenen Vorwürfe ein. Der
Beschwerdeführer - so das Fazit des Obergerichts - habe sich im
erstinstanzlichen Gesuch "mit dem blossen Behaupten angeblicher Rechts- und
Pflichtverletzungen" begnügt, und sein Gesuch sei zu Recht abgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer kann diese Beurteilung nicht als bundesrechtswidrig
ausweisen, indem er pauschal behauptet, er habe die Forderungen "sehr wohl so
gut als möglich glaubhaft gemacht", seine Behauptungen aber nicht mit mehr
Dokumenten belegen können, da "ihm selbst momentan noch gar nicht alle Akten
zur Verfügung stehen" würden. Die Vorinstanz hielt es für nicht
nachvollziehbar, warum die dem Beschwerdeführer von der FINMA verweigerte
Akteneinsicht im Zusammenhang mit dem Staatshaftungsverfahren es ihm
verunmöglicht haben solle, seine Behauptungen im vorliegenden
Wiedereintragungsverfahren durch objektive Anhaltspunkte zu stützen,
insbesondere, wenn man bedenke, dass der Beschwerdeführer Partei im
abgeschlossenen FINMA-Verfahren betreffend die Liquidation der B.________ AG
gewesen und über die jeweiligen Verfahrensschritte informiert worden sei. Der
Beschwerdeführer kann dieses Argument nicht entkräften, wenn er dazu lediglich
anmerkt, dass er "trotz damaliger Parteistellung schlicht nicht über die
entsprechenden Dokumente" verfüge.

Im Übrigen kann der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus Art. 255 lit. b
ZPO nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er selbst davon ausgeht, der
Untersuchungsgrundsatz bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wolle
das Fehlen einer Gegenpartei ausgleichen, welcher ansonsten die Funktion
zukomme, Gegenargumente gegen die Forderungen des Klägers vorzutragen (siehe
dazu Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl
2006 S. 7350 f. zu Art. 248-252; vgl. bereits GULDENER, Grundzüge der
freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Schweiz, 1954, S. 55, der ausführt, die
Entscheidung dürfe sich nur auf solche Tatsachen stützen, von deren
Vorhandensein sich die Behörde überzeugt habe, und weiter, allfälligen
Tatsachen, die der Zulässigkeit der Amtshandlung entgegenstehen könnten, sei im
Rahmen der Prüfungspflicht von Amtes wegen nachzuforschen). Angesichts dessen
kann dem (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn
er meint, er hätte als gesuchstellende Partei im erstinstanzlichen Verfahren
darauf hingewiesen werden müssen, dass dem Bezirksgericht "noch weitere
Beweismittel zur Glaubhaftmachung der behaupteten Forderungen gegenüber der
FINMA als notwendig erscheinen würden". 

3.5. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen
(siehe Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz