Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.332/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://13-11-2019-4A_332-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1749 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_332/2019

Verfügung vom 13. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thierry Calame und Rechtsanwältin Lara Dorigo,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AB,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Michael Ritscher und Dr. Kilian Schärli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Patentnichtigkeit; aussergerichtlicher Vergleich,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 27. Mai 2019
(O2018_009).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juni 2019 Beschwerde gegen das
Urteil des Bundespatentgerichts vom 27. Mai 2019 erhob;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. November 2019 mitteilte, die
Parteien hätten einen aussergerichtlichen Vergleich geschlossen, der das
vorliegende Beschwerdeverfahren einschliesse und die Gegenstandslosigkeit
desselben vorsehe; die Gerichtskosten würden von den Parteien je zur Hälfte
getragen und die Parteien verzichteten auf eine Parteientschädigung; es werde
um Abschreibung des Verfahrens ersucht;

dass die Beschwerdegegnerin diesen Inhalt der Eingabe vom 8. November 2019 mit
Schreiben vom 12. November 2019 bestätigte;

dass ein bundesgerichtliches Verfahren abzuschreiben ist, wenn das Rechtsmittel
zurückgezogen oder ein Vergleich geschlossen wird und damit das Interesse der
Parteien an einem Entscheid des Bundesgerichts dahinfällt (Art. 72 und 73 Abs.
1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG);

dass sich die Parteien gemäss ihren Schreiben vom 8. und 12. November 2019
vergleichsweise über die strittigen Ansprüche geeinigt haben, die Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens 4A_332/2019 bilden, womit ihr Interesse an einem
Entscheid des Bundesgerichts entfallen ist;

dass damit das Verfahren 4A_332/2019 von der Instruktionsrichterin als
Einzelrichterin in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abgeschrieben
werden kann;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Parteien ihrer
Vereinbarung gemäss je zur Hälfte aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG);

dass bei der Bemessung der Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG
zu berücksichtigen ist, dass die Parteien das Bundesgericht während und nach
Abschluss des Schriftenwechsels gemäss Art. 102 BGG nicht über die Führung von
Vergleichsgesprächen orientierten und keine Sistierung des Verfahrens aus
diesem Grund verlangten und dass die Mitteilung über die aussergerichtliche
Einigung erst erfolgte, nachdem die bundesgerichtliche Instruktionsrichterin
ein umfassendes Urteilsreferat ausgearbeitet und im Sinne von Art. 58 Abs. 2
BGG in Zirkulation gesetzt hatte;

dass der Parteivereinbarung entsprechend für das bundesgerichtliche Verfahren
keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren 4A_332/2019 wird als erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer