Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.330/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_330/2019

Urteil vom 3. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Adrian Studiger,

Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer,

2. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, vom 28. Mai 2019

(ZK 19 290).

In Erwägung,

dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Beschwerdeführer und
B.________ mit Entscheid vom 6. Mai 2019 unter Strafandrohung verpflichtete,
die Wohnung am Weg U.________ in V.________ bis spätestens am 20. Mai 2019 zu
räumen und zu verlassen;

dass der Beschwerdeführer dagegen beim Obergericht des Kantons Bern am 12. Mai
2019 Berufung erhob;

dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2019 ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter
Adrian Studiger (Beschwerdegegner 1) stellte;

dass das Obergericht das Ausstandsgesuch am 28. Mai 2019 unter Ausschluss von
Oberrichter Studiger abwies; der Beschwerdeführer werfe Oberrichter Studiger
bloss allgemein Voreingenommenheit vor, ohne indessen darzulegen, aus welchen
Tatsachen sich diese Voreingenommenheit ergeben solle; soweit der
Beschwerdeführer Oberrichter Studiger vorwerfe, sein Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gegen die Exmission nicht behandelt zu
haben, hielt das Obergericht ferner fest, die Behandlung dieses Gesuchs sei
nicht nötig gewesen, weil der Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukomme, wobei unterbliebene Verfahrensmassnahmen im Allgemeinen ohnehin keine
Befangenheit zu begründen vermöchten;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 25. Juni 2019
(Postaufgabe am 27. Juni 2019) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung
offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine hinreichend
begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er
rechtsgenügend unter Bezugnahme auf die vorstehend zusammengefassten Erwägungen
der Vorinstanz darlegen würde, welche Rechte diese mit ihrem darauf gestützten
Entscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern bloss geltend macht, das
Ausweisungsgesuch der Beschwerdegegnerin 2 werde zu Unrecht im "Verfahren in
klaren Fällen" behandelt;

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung
nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer