Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.325/2019
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4A_325/2019

Urteil vom 26. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Ltd. liab. Co.,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

und 21 weitere Beteiligte

alle handelnd durch C.________ AG,

diese vertreten durch Rechtsanwalt Mirko Schneider,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 22. Mai 2019 (NG190011-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 (Postaufgabe am 25. Juni 2019) hat die
A.________, Ltd liab. Co. (Beschwerdeführerin) erklärt, gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2019 "subsidiäre
Verfassungsbeschwerde" zu erheben, und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
ersucht.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 wurde das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und
die Beschwerdeführerin aufgefordert, spätestens am 16. August 2019 einen
Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb
dieser Frist nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2.
September 2019 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum
17. September 2019 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei
Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Mit
vom 15. September 2019 datierter Eingabe, aber Postaufgabe am 17. September
2019, stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Zur Begründung verwies sie einzig auf Art. 64 Abs. 3 BGG und darauf, dass die
Beschwerde "nicht [] aussichtslos" sei. Indessen hätte beim Ablauf der nicht
mehr erstreckbaren Nachfrist nur ein tauglich sowie korrekt begründetes und mit
ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation versehenes Gesuch zur
Fristwahrung genügen können (siehe Urteil 4D_35/2019 vom 5. September 2019 E. 3
mit Hinweisen). Diesen Anforderungen entspricht die Eingabe vom 17. September
2019 offensichtlich nicht.

Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf
die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art.
62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1
BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

 Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle