Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.323/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_323/2019

Urteil vom 22. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte

A.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tom Frey,

Beschwerdeführerin,

gegen

Erbengemeinschaft B.B.________ sel.,

bestehend aus:

1. C.C.________,

2. D.C.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Damiano Brusa,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Treuhandvertrag; gewillkürte Stellvertretung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, vom 17. Mai 2019

(Z1 2018 6).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ SA (Beklagte, Beschwerdeführerin) mit Sitz in Zug bezweckt
den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an Gesellschaften und
Unternehmungen aller Art, Vermögensverwaltung, den Kauf, Verkauf und die
Verwaltung von Immobilien sowie die Abwicklung von Finanzierungen im In- und
Ausland. Sie wurde am 30. November 1962 von E.B.________ (sel. 2003) gegründet
und im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Alleiniger Aktionär der
Gesellschaft war E.B.________ (sel. 2003). Als formeller Verwaltungsrat amtete
nach der Gründung J.J.________. Seit dem Jahr 1999 ist K.J.________, der Sohn
von J.J.________, als einziger Verwaltungsrat der A.________ SA im
Handelsregister eingetragen. Im gleichen Jahr übernahm F.B.________ von seinem
Vater E.B.________ (sel. 2003) sämtliche Aktien der A.________ SA. Er ist bis
heute der einzige eingetragene Aktionär dieser Gesellschaft.

Die A.________ SA hält 32,715 % der Aktien des Verlagshauses B.________ SpA mit
Sitz in Mailand. Dieses Unternehmen wurde von G.B.________ (sel. 1935)
gegründet und im Jahre 1923 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Nach dem
Tod von G.B.________ (sel. 1935) gingen die Aktien der B.________ SpA zur einen
Hälfte an H.B.________ (sel. 1972) und zur anderen Hälfte an L.L.________ und
M.L.________.

H.B.________ (sel. 1972) war der Vater der drei Geschwister E.B.________ (sel.
2003), I.B.________ (sel. 2006) und B.B.________ (sel. 2016).

C.C.________ (Kläger und Beschwerdegegner) und D.C.________ (Klägerin und
Beschwerdegegnerin) sind die Enkel und alleinigen Erben von B.B.________ (sel.
2016).

A.b. Am 7. Dezember 1962 übernahm die am 30. November 1962 gegründete
A.________ SA 1'355 der insgesamt 3'000 Namenaktien der B.________ SpA von
H.B.________ (sel. 1972), E.B.________ (sel. 2003), I.B.________ (sel. 2006)
und B.B.________ (sel. 2016) sowie L.L.________ und M.L.________ zu Eigentum,
wobei die Übertragung durch Anpassung des Aktienbuches der B.________ SpA
erfolgte. Die Übertragung der B.________-Aktien wurde von E.B.________ (sel.
2003) "organisiert" und erfolgte insbesondere aus steuerlichen Gründen.

A.c. Nach der Aktienübertragung im Jahre 1962 führte die B.________ SpA über
die Jahre hinweg mehrere Kapitalerhöhungen durch und änderte den Nennwert der
Aktien. Gemäss dem zuletzt eingereichten Handelsregisterauszug vom 4. April
2014 beträgt das Aktienkapital der B.________ SpA EUR 4 Mio., aufgeteilt in
Namenaktien mit einem Nennwert von je 1 EUR. Davon fallen auf die X.________
SpA (SEF SpA) 2'462'500 Aktien (61,562 %), auf die A.________ SA 1'308'597
Aktien (32,715 %), auf F.B.________ 91'840 (2,296 %), auf dessen Söhne je
45'920 Aktien (1,148 %) und auf B.B.________ (sel. 2016) 45'223 Aktien (1,13
%).

B.

B.a. Am 14. November 2012 reichte B.B.________ (sel. 2016) beim Kantonsgericht
Zug gegen die A.________ SA sowie gegen K.J.________ und F.B.________ Klage ein
mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr 60 % der von ihr
gehaltenen B.________-Aktien, mindestens aber 785'158 (60 % von 1'308'597)
Aktien herauszugeben. Eventualiter seien die Beklagte sowie K.J.________ und
F.B.________ solidarisch zu verpflichten, ihr EUR 6'477'570.-- zuzüglich 5 %
Zins seit dem 1. November 2017 zu bezahlen.

Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Beklagte habe die ihr im
Jahre 1962 übertragenen 1'355 B.________-Aktien lediglich zu fiduziarischem
Eigentum erworben. Sie habe als Treuhänderin für die Geschwister B.________
fungiert und nehme diese Rolle bis heute wahr, wobei zwischen den Geschwistern
B.________ vereinbart worden sei, dass E.B.________ und I.B.________ (sel.
2006) je zu 40 % sowie B.B.________ (sel. 2016) zu 20 % berechtigt seien.
B.B.________ (sel. 2016) habe den Anteil von I.B.________ (sel. 2006) nach
dessen Tod im Jahre 2006 geerbt, weshalb sie zu 60 % an den insgesamt 1'308'597
B.________-Aktien, oder mindestens 785'158, berechtigt sei.

Nach dem Tod von B.B.________ (sel. 2016) traten ihre Enkel und einzigen Erben
in den Prozess ein.

Mit Entscheid vom 1. Februar 2018 verpflichtete das Kantonsgericht Zug die
Beklagte, der Erbengemeinschaft der B.B.________ (sel. 2016), bestehend aus
C.C.________ und D.C.________, 60 % der von ihr gehaltenen Aktien der
B.________ SpA mit Sitz in Mailand, d.h. 785'158 von 1'308'597 Aktien,
herauszugeben und rechtsgültig auf diese zu übertragen, entweder durch
rechtsgültige Indossierung der von ihr gehaltenen Aktienzertifikate oder durch
rechtsgültige Abtretung (Dispositiv-Ziffer 1.1). Die Beklagte wurde
verpflichtet, sämtliche zur Übertragung der Aktien gemäss Ziffer 1.1 auf die
Erbengemeinschaft der B.B.________ (sel. 2016), bestehend aus C.C.________ und
D.C.________, erforderlichen Schritte (insbes. Indossament/ Zession)
auszuführen und bei der Eintragung der Erbengemeinschaft der B.B.________ (sel.
2016), bestehend aus C.C.________ und D.C.________, als Eigentümer im
Aktienbuch der B.________ SpA und im zuständigen Unternehmensregister (Registro
delle Imprese) mitzuwirken (Dispositiv-Ziffer 1.2). Für den Fall der
Widerhandlung gegen Ziffer 1.1 des Entscheids wurde den verantwortlichen
Organen und geschäftsführenden Personen der Beklagten die Überweisung an das
Strafgericht wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB
angedroht (Dispositiv-Ziffer 2). Das Verfahren wurde mit Bezug auf die gegen
K.J.________ und F.B.________ gerichteten Begehren als gegenstandslos
abgeschrieben (Dispositiv-Ziffer 3).

B.b. Mit Urteil vom 17. Mai 2019 wies das Obergericht des Kantons Zug die
Berufung der Beklagten gegen diesen Entscheid ab und bestätigte das Urteil des
Kantonsgerichts Zug vom 1. Februar 2018.

Das Obergericht folgte dem erstinstanzlichen Urteil darin, dass sich das
Verhalten der Beteiligten vor, während und nach der Übertragung der
umstrittenen B.________-Aktien auf die Beklagte vom 7. Dezember 1962 nur mit
einer treuhänderischen Eigentumsübertragung zugunsten der Geschwister
E.B.________, I.B.________ (sel. 2006) und B.B.________ (sel. 2016) erklären
lasse. Es gelangte mit dem Kantonsgericht zum Schluss, dass die Beklagte die
Aktien aufgrund eines Treuhandvertrags hält, wobei sie beim Abschluss dieses
Vertrags von deren Alleinaktionär vertreten war, der seine Geschwister auch bei
der treuhänderischen Übertragung der Aktien vertreten habe. Das Gericht verwarf
die Einwände der Beklagten gegen diese Würdigung und bestätigte auch das von
der ersten Instanz festgestellte Verhältnis der Beteiligung von zunächst 40 %/
40 %/20 % unter den Geschwistern B.________, wovon die Kläger durch Erbgang 60
% erworben hätten.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Beklagte die Anträge, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zug sei aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen,
eventuell sei die Streitsache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, das
Obergericht des Kantons Zug habe ihr das Handeln von E.B.________ (sel. 2003)
im Rahmen der Übertragung der insgesamt 1'355 B.________-Aktien im Jahre 1962
als faktisches Organ zugerechnet und kritisiert dies als rechtsfehlerhaft.

Die Beschwerdegegner beantragen in der Antwort, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

Die Vorinstanz hat auf Gegenbemerkungen unter Hinweis auf den angefochtenen
Entscheid verzichtet.

Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.

D.

Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung gewährt.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit
Hinweisen).

1.1. Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde gegen den angefochtenen
Endentscheid des Obergerichts des Kantons Zug sind erfüllt und geben zu keinen
Bemerkungen Anlass. Vorbehältlich einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3;
135 III 397 E. 1.4 S. 400).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt
das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266
mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese
Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit
Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit
Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

1.4. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Sachverhaltsfeststellungen im
angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich als willkürlich. Sie ergänzt indes
an einigen Stellen den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt in
unzulässiger Weise durch eigene Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht oder
reisst Feststellungen des angefochtenen Entscheids aus dem Zusammenhang und
zieht daraus eigene Schlüsse. Sofern die Vorbringen tatsächlicher Natur der
Beschwerdeführerin von den Feststellungen der Vorinstanz abweichen respektive
darüber hinausgehen, können sie nicht berücksichtigt werden.

Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin teilweise anzunehmen scheint, ist auch
die Frage, ob zwischen ihr und den Geschwistern B.________ eine Vereinbarung
besteht und wie deren Inhalt lautet, Tat- und nicht Rechtsfrage. Mithin wurde
gemäss tatsächlicher Feststellung der Vorinstanz vereinbart, dass Aktien der
B.________ SpA auf die Beschwerdeführerin übertragen werden, welche diese in
eigenem Namen und unter entsprechender Rückerstattungspflicht gegenüber den
Geschwistern B.________ respektive deren Erben zu halten habe. Sofern die
Beschwerdeführerin hiergegen in tatsächlicher Hinsicht einwendet, sie halte die
Aktien der B.________ SpA nur für ihren im Aktienbuch eingetragenen Aktionär
und nicht für die weiteren Geschwister B.________ bzw. deren Erben, verlässt
sie in unzulässiger Weise die Feststellungen des angefochtenen Urteils. Da die
Beschwerdeführerin keine (rechtsgenügliche) Sachverhaltsrüge erhebt, sind ihre
von den Feststellungen des vorinstanzlichen Entscheids abweichenden
Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht unbeachtlich. Der rechtlichen Würdigung
des Bundesgerichts ist der von der Vorinstanz festgestellte Inhalt des
Vertrages zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG).

Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz in Willkür
verfallen sein sollte. Sie ermittelte einen derartigen Vertragsinhalt nicht nur
gestützt auf eine Vereinbarung der Geschwister B.________ hinsichtlich der
Aufteilung der Aktien im Verhältnis 40 %/40 %/20 % und ein eigenhändig
verfasstes Schreiben von E.B.________ (sel. 2003), wonach zur Erhaltung des
Vermögens über Generationen hinweg die Inhaberschaft der Aktien anonymisiert
werden müsse, sondern auch unter eingehender Würdigung des Verhaltens der
Parteien und weiterer Indizien.

2.

Die Beschwerdeführerin bestreitet vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht zu
Recht nicht mehr, dass sie insoweit Treuhänderin ist, als sie in eigenem Namen
(d.h. in indirekter Stellvertretung), aber im Interesse Dritter, die
streitgegenständlichen Aktien hält. Die Beschwerdeführerin rügt einzig, die
Vorinstanz habe Art. 1 OR i.V.m. Art. 55 ZGB und Art. 718 Abs. 1 OR verletzt,
indem sie den Abschluss eines Treuhandvertrages durch E.B.________ (sel. 2003)
als "faktisches Organ" bejaht und ihr sein Wissen angerechnet habe.

2.1. Die Beschwerdeführerin geht zwar rechtlich zutreffend davon aus, dass die
Rechtsfigur des "faktischen Organs" für rechtsgeschäftliches Handeln der
Aktiengesellschaft nicht zu anerkennen ist (vgl. Urteil 4A_455/2018 vom 9.
Oktober 2019 E. 6.2, zur Publ. vorgesehen). Indessen übergeht sie, dass sie
sich als Aktiengesellschaft für rechtsgeschäftliches Handeln nach den
allgemeinen Regeln der Stellvertretung im Sinne von Art. 32 ff. OR vertreten
lassen kann und sich in diesem Zusammenhang auch Anscheins- und
Duldungsvollmachten entgegenhalten lassen muss (vgl. Urteil 4A_455/2018 vom 9.
Oktober 2019 E. 7 mit Hinweisen). Soweit sich herausstellen sollte, dass die
Vorinstanz bundesrechtskonform auf einen nach den Bestimmungen der
Stellvertretung abgeschlossenen Treuhandvertrag zwischen der Beschwerdeführerin
einerseits und den Geschwistern B.________ andererseits erkannte, ist den Rügen
der Boden entzogen.

2.2. Die Vorinstanz hat zunächst den Mandatsvertrag ausgelegt, den der
gegenwärtige Alleinaktionär F.B.________ (als Auftraggeber) mit dem
gegenwärtigen einzigen Verwaltungsrat K.J.________ der Beschwerdeführerin (als
Beauftragter) am 10. Juni 1999 abgeschlossen hat und der zuvor unbestritten in
gleicher Form zwischen E.B.________ (sel. 2003) als Auftraggeber und
J.J.________ als Beauftragter bestand. Dieser Mandatsvertrag habe ein Handeln
des Auftraggebers für die Beschwerdeführerin nicht nur zugelassen, sondern in
Ziffer 6 des Mandatsvertrags ausdrücklich vorgesehen. Nach Ziffer 6 dieses
Mandatsvertrags verpflichtete sich der Alleinaktionär als Auftraggeber
gegenüber dem einzigen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, alle notwendigen
finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen für die vertragsgemässe Abwicklung
der von ihm in Auftrag gegebenen und allenfalls selbst getätigten Geschäfte.

Die Vorinstanz hat sodann berücksichtigt, dass der Gründer und frühere
Alleinaktionär der Beschwerdeführerin E.B.________ (sel. 2003) nicht nur die
Übertragung der (teilweise seinen Geschwistern gehörenden) B.________-Aktien
auf die Beschwerdeführerin "organisierte", sondern seinerseits Treugeber des
von ihm beauftragten fiduziarischen Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin war,
welcher sich gemäss Ziffer 2 des Mandatsvertrags nur mit der formellen
Verwaltung zu befassen und gemäss Ziffer 3 das Treuhandmandat nach den
Instruktionen und im Interesse des Auftraggebers auszuüben hatte. Unter Verweis
auf Urteil 4A_614/2016 vom 3. Juli 2017 E. 6.3.1, worin mangels fristgerechter
Beanstandung eine Genehmigung fingiert wurde, schloss die Vorinstanz, die
Beschwerdeführerin habe sich das Handeln und Wissen ihres Alleinaktionärs
anrechnen zu lassen respektive habe dessen Handlungen jedenfalls genehmigt.

2.3.

2.3.1. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie die
Erwägungen der Vorinstanz so verstehen will, dass E.B.________ (sel. 2003)
stellvertretend für sie "in seiner Funktion als faktisches Organ" einen
Treuhandvertrag bezüglich der im Dezember 1962 übertragenen B.________-Aktien
eingegangen sei. Vielmehr hat die Vorinstanz aus der Stellung der
Beschwerdeführerin als Treuhänderin und den Befugnissen, die sie ihrem Gründer
und Alleinaktionär für die Besorgung ihrer Geschäfte im Zusammenhang mit dem
Treugut einräumte, geschlossen, dass sie ihren Gründer und Alleinaktionär zum
rechtsgeschäftlichen Handeln für sie ermächtigte bzw. jedenfalls dessen
Rechtsgeschäfte genehmigte. Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu
beanstanden. Denn die Beschwerdeführerin erwarb im Jahre 1962 unmittelbar nach
ihrer Gründung 1'355 Namenaktien der B.________ SpA, wobei die Übertragung der
B.________-Aktien durch Anpassung des Aktienbuches der B.________ SpA erfolgte.
Es ist denn auch festgestellt, von wem diese Aktien stammten. Dies war nicht
nur dem Gründer und Alleinaktionär bekannt, sondern auch der seinerseits
treuhänderisch eingesetzte einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin musste
als deren Organ wissen, von wem die erworbenen Aktien stammten. Wenn die
Vorinstanz unter diesen Umständen aus der Art des Erwerbs der Aktien in
Zusammenhang mit der Gründung der Beschwerdeführerin selbst und deren Stellung
als Treuhänderin schloss, sie habe den Erwerb des Treuguts durch ihren Gründer
und Alleinaktionär mindestens genehmigt, hat sie kein Bundesrecht verletzt.

2.3.2. Die Argumentation der Beschwerdeführerin geht fehlt, wenn sie die
Auffassung vertritt, es sei nicht festgestellt, dass E.B.________ (sel. 2003)
ihr eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt habe und die Beschwerdeführerin
habe "E.B.________ [sel. 2003] im Zusammenhang mit dem Abschluss eines
Treuhandvertrags mit dessen Geschwistern weder gewähren lassen" noch habe "der
Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin E.B.________ [sel. 2003] in seine
Entscheidbildung massgeblich (bzw. überhaupt) eingebunden". Die Vorinstanz hat
im Gegenteil festgestellt, dass sich der einzige Verwaltungsrat der
Beschwerdeführerin aufgrund des Mandatsvertrags auf rein formelle Funktionen
beschränkte und im Übrigen auf Weisung und im Interesse ihres Alleinaktionärs
und Gründers handelte. Sie hat daraus geschlossen, dass die Beschwerdeführerin
dessen Handeln mindestens genehmigte. Dass der Gründer und Alleinaktionär der
Beschwerdeführerin die Übertragung der Namenaktien "organisierte" und der
einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin an dieser Transaktion nicht
beteiligt war, ändert daran nichts. Denn dass dem einzigen formellen
Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin entging oder hätte entgehen dürfen, dass
diese als Treugut Namenaktien erwarb, die gerade nicht von ihrem Alleinaktionär
und Gründer, sondern von Dritten stammten, ist weder festgestellt noch
nachvollziehbar.

2.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr das Handeln
ihres Alleinaktionärs als "faktisches Organ" zugerechnet, gehen ihre Rüge nach
dem vorstehend Gesagten an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei und laufen ins
Leere, sofern sie überhaupt hinreichend begründet sind (Art. 42 Abs. 2 BGG).

2.4. Im Übrigen lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, inwiefern die
Vorinstanz den Mandatsvertrag zwischen dem Alleinaktionär und dem einzigen
Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin rechtsfehlerhaft ausgelegt haben sollte.
Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik nach Ablauf der
Beschwerdefrist und damit verspätet zur entsprechenden Erwägung des
angefochtenen Entscheids äussert, kann sie nicht gehört werden.

Wie bereits eingangs angedeutet (vgl. dazu vorstehend E. 1.4), beruft sich die
Beschwerdeführerin schliesslich in unzulässiger Weise auf die Wiedergabe ihrer
eigenen Vorbringen, wenn sie dem angefochtenen Entscheid die Feststellung
entnehmen will, sie habe die umstrittenen Aktien treuhänderisch ausschliesslich
für ihren Alleinaktionär gehalten. Die Vorinstanz hat aus diesem Vorbringen der
Beschwerdeführerin denn auch nur abgeleitet, dass diese nunmehr das Vorliegen
eines Treuhandvertrags nicht mehr bestreite.

2.5. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin nichts gegen das Verhältnis der
gehaltenen Aktien vor respektive zeigt sie nicht hinreichend konkret auf,
inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben könnte, indem sie davon ausging,
dass die ursprüngliche Aufteilung der Aktien zwischen den Geschwistern
B.________ zu 40 %/40 %/20 % beibehalten wurde. Damit bleibt es auch in
quantitativer Hinsicht bei dem von der Vorinstanz ermittelten Verhältnis,
wonach den Beschwerdegegnern als Alleinerben ihrer Grossmutter B.B.________
(sel. 2016) ein Anteil von 60 % bzw. 785'158 Aktien zusteht, da ihre
Grossmutter, welche ursprünglich über 20 % der Aktien verfügte, ihrerseits den
Anteil von 40 % von ihrem Bruder I.B.________ (sel. 2006) geerbt hatte.

3.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Die
Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) Die Beschwerdeführerin hat
die Beschwerdegegner, die sich gemeinsam mit ihrer anwaltlich verfassten
Beschwerdeantwort vernehmen liessen, ausserdem für das Verfahren vor
Bundesgericht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 35'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug