Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.322/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_322/2019

Urteil vom 31. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Hirsiger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 27. Mai 2019 (LA190017-O/U).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2019 gegen ein Urteil des
Arbeitsgerichts Zürich vom 29. März 2019 beim Obergericht des Kantons Zürich
Berufung erhob;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Mai 2019 auf die
Berufung des Beschwerdeführers infolge unzureichender Begründung des
Rechtsmittels nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 25. Juni 2019
erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2019
mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit
sie sich unmittelbar gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich richtet, da es
sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75
Abs. 1 BGG handelt;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2019
auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2019 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;

dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann