Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.316/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_316/2019

Urteil vom 23. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Dello Stritto,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 23. Mai
2019 (OG.2019.00023).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 15. März 2019 erhob die A.________ AG beim Obergericht des
Kantons Glarus Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 13.
Dezember 2018 im Verfahren ZG.2017.00901. Nachdem die A.________ AG in der
Folge den für das Berufungsverfahren verlangten Kostenvorschuss von Fr.
8'000.-- nicht innert festgelegter Frist geleistet hatte, wurde ihr mit
Verfügung vom 6. Mai 2019 eine Nachfrist bis 20. Mai 2019 angesetzt und ihr
zugleich angedroht, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde, sollte der
Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht einbezahlt werden. Diese mit
eingeschriebener Post versandte Verfügung wurde nicht abgeholt.

Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 trat die Präsidentin des Obergerichts auf die
Berufung nicht ein, da der Kostenvorschuss "innert angesetzter Nachfrist nicht
geleistet" worden sei.

2.

Die A.________ AG verlangt mit Beschwerde an das Bundesgericht, diese Verfügung
sei aufzuheben und auf die Berufung sei "unter der Leistung eines angemessenen
Kostenvorschusses durch die A.________ AG einzutreten". Es wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.

3.

Die Beschwerdeführerin erhebt sinngemäss die Rüge einer Verletzung von Art. 101
Abs. 3 sowie von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Diese ist offensichtlich
unbegründet:

3.1. Die Beschwerdeführerin trägt einerseits vor, sie habe die Verfügung vom 6.
Mai 2019 "nicht erhalten". Sie erachtet es zwar als möglich, dass sie "zu
dieser Zeit eine Abholungseinladung erhalten" habe. Diese sei aber "sicher
nicht" als Gerichtsurteil deklariert gewesen. Ohnehin sei sie zu diesem
Zeitpunkt nicht "in ein Verfahren verwickelt" gewesen, sodass sie nicht mit
einer Zustellung habe rechnen müssen. Zudem hätten ihr die Vorinstanzen in
"jüngster Vergangenheit" die "Praxis vermittelt", dass sie über Entscheide
"auch per Mail informiert" werde.

Nachdem die Beschwerdeführerin das Berufungsverfahren eingeleitet hatte, musste
sie mit der Zustellung einer Verfügung rechnen. Das nicht weiter substanziierte
Vorbringen, sie habe die Verfügung vom 6. Mai 2019 nicht erhalten und
jedenfalls sei die Abholungseinladung "sicher nicht" als Gerichtsurteil
deklariert gewesen, vermag den auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gestützten
Schluss der Vorinstanz, die Zustellung dieser eingeschriebenen Postsendung
gelte als erfolgt, nicht umzustossen (vgl. auch Urteil 2C_713/2015 vom 13.
Dezember 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Daran ändert auch der Hinweis der
Beschwerdeführerin nichts, die Vorinstanzen hätten sie in der Vergangenheit
"relativ einfach" per E-Mail erreicht, sodass sie habe davon ausgehen dürfen,
per E-Mail über allfällige Entscheide in Kenntnis gesetzt zu werden. Das
Vorgehen der Vorinstanz, das mit den Zustellungsregeln gemäss Art. 136 ff. ZPO
in Einklang steht, ist nicht zu beanstanden.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht andererseits geltend, die Beschwerdegegnerin
habe beim Kantonsgericht den Mietzins samt Nebenkosten während fast zwei Jahren
hinterlegt. Der Stand des entsprechenden Mietzinskautionskontos belaufe sich
per per 14. Mai 2019 auf Fr. 145'000.--. Dies stelle eine hinreichende
Sicherheitsleistung dar.

Dies verfängt nicht. Das Obergericht verletzte kein Bundesrecht, wenn es die
nach Art. 98 ZPO die Beschwerdeführerin - als Berufungsklägerin - treffende
Pflicht, einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu
leisten, nicht dadurch als erfüllt ansah, dass die Beschwerdegegnerin beim
Kantonsgericht Mietzinse hinterlegt hatte.

4.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66
Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle