Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.315/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_315/2019

Urteil vom 9. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Bisang,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kündigung eines Mietvertrags,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 20. Mai 2019 (NG180014-O/U).

Sachverhalt:

A.

C.________, die Rechtsvorgängerin von B.________, U.________, (Vermieter,
Beklagter, Beschwerdegegner) vermietete mit Mietvertrag vom 11. April 2012 die
4.5-Zimmer-Wohnung mit Gartenanteil und einem Einstellplatz in der Garage im
Erdgeschoss der Liegenschaft V.________ in W.________ per 1. Juni 2012 an
A.________, Zürich, (Mieterin, Klägerin, Beschwerdeführerin).

C.________ beschloss einige Jahre später, ihre 4.5-Zimmer-Wohnung an der
V.________ in Zürich zu verkaufen. Mit dem Verkauf beauftragte sie die
D.________ GmbH. Diese schloss im Auftrag von C.________ am 12. Juni 2017 eine
Reservationsvereinbarung mit dem Beklagten für einen Kaufpreis von Fr. 2 Mio.
ab. Am 13. Juni 2017 kam eine weitere Reservationsvereinbarung mit E.________
für einen Kaufpreis von Fr. 2.1 Mio. zustande. Nachdem Letzerer aber die
Reservationsanzahlung nicht rechtzeitig geleistet hatte, schloss C.________ mit
dem Beklagten am 23. Juni 2017 eine modifizierte Reservationsvereinbarung über
einen Kaufpreis in der Höhe von Fr. 2 Mio. ab. Darin verpflichteten sich neu
beide Vertragspartner, im Falle eines Rücktritts eine Aufwands-/
Auslagenentschädigung in der Höhe von 30 % der Reservationszahlung zu leisten.

Am 27. Juni 2017 kündigte C.________ das Mietverhältnis mit A.________ unter
Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen und -termine ordentlich auf den
30. September 2017. Als Grund für die Wohnungskündigung gab sie den Verkauf der
Liegenschaft an. Die am 27. Juni 2017 ausgesprochene Kündigung focht die
Mieterin mit Eingabe vom 27. Juli 2017 fristgemäss bei der Schlichtungsbehörde
des Bezirks Zürich an.

Der Beklagte erwarb das Mietobjekt während des noch hängigen Verfahrens vor der
Schlichtungsstelle mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 14. August 2017
zu einem Kaufpreis von Fr. 1.9 Mio. Die Eigentumsübertragung erfolgte noch am
gleichen Tag.

In der Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober 2017 konnte keine Einigung
erzielt werden und es wurde der Klägerin die Klagebewilligung ausgestellt.

B.

B.a. A.________ erhob in der Folge beim Mietgericht Zürich Klage gegen
B.________.

Mit Urteil vom 30. Oktober 2018 erklärte das Mietgericht die Kündigung vom 27.
Juni 2017 für gültig und wies das Eventualbegehren der Klägerin um Erstreckung
des Mietverhältnisses ab.

B.b. Mit Urteil vom 20. Mai 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine
von der Mieterin gegen den mietgerichtlichen Entscheid vom 27. Juni 2017
erhobene Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei
das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2019 aufzuheben und
die Kündigung vom 27. Juni 2017 sei für ungültig zu erklären. Gleichzeitig
ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Eingabe vom 4. Juli 2019 äusserte sich der Beschwerdegegner zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung und beantragte die Abweisung des Gesuchs.

Auf die Einholung von Beschwerdeantworten wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1).

1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich
gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als
Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin ist
mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art.
74 Abs. 1 lit. a BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist
eingehalten.

Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3;
135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das
Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Stützt sich
der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich
die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht
eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Verweisen; vgl. auch BGE 143 IV
40 E. 3.4 S. 44).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende
Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie
im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit
ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat
ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus.
Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140
III 115 E. 2 S. 116).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E.
2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97
Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).

1.4. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze teilweise. Sie stellt
ihren rechtlichen Vorbringen zunächst eine Sachverhaltsdarstellung voran, in
der sie die Hintergründe des Verkaufs der fraglichen Wohnung und die
Beweggründe für die Kündigung unter Hinweis auf eingereichte Beilagen sowie
Aktenstücke des kantonalen Verfahrens aus eigener Sicht schildert, ohne
substanziiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Auch in
ihrer weiteren Beschwerdebegründung unterbreitet sie dem Bundesgericht
verschiedentlich ihre Sicht der Dinge und weicht von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese, ohne die gesetzlichen
Anforderungen an eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erfüllen. So behauptet
sie etwa, C.________ habe ihr mündlich versichert, Käufer ohne
Eigennutzungsabsichten zu bevorzugen, damit sie in der Wohnung bleiben könne.
Zudem beruft sie sich in unzulässiger Weise auf ein am 10. Juni 2017 per
WhatsApp übermitteltes Video, das für ihre Darstellung der angeblichen
Beweggründe von C.________ für die Kündigung der Wohnung sprechen soll, und
behauptet, die Kündigung sei durch eine persönliche Abneigung motiviert gewesen
und habe - zumindest als Nebeneffekt - darauf abgezielt, sie in eine schwierige
Situation zu bringen. Die entsprechenden Vorbringen haben unbeachtet zu
bleiben.

Da die Beschwerdeschrift in unzulässiger Weise tatsächliche und rechtliche
Vorbringen vermengt, ist über weite Strecken kaum mehr erkennbar, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt
sein sollen, wenn die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid
zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG).

Unbeachtlich ist im Übrigen der blosse Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre
Ausführungen vor der Vorinstanz zur angeblichen Ungültigkeit der Kündigung.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt, die ausgesprochene Kündigung sei treuwidrig
erfolgt; die Vorinstanz habe die Kündigung zu Unrecht als gültig erachtet und
damit Art. 271 OR wie auch Art. 261 OR verletzt.

2.1. Die ordentliche Kündigung eines Mietvertrages setzt keinen besonderen
Kündigungsgrund voraus. Mieter und Vermieter sind nach Art. 266a Abs. 1 OR
grundsätzlich frei, ein unbefristetes Mietverhältnis unter Einhaltung der
vertraglichen oder gesetzlichen Fristen und Termine zu beenden. Die Kündigung
von Wohn- oder Geschäftsräumen ist indessen gemäss Art. 271 Abs. 1 OR
anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Als
treuwidrig gilt eine Kündigung allgemein, wenn sie ohne objektives, ernsthaftes
und schützenswertes Interesse ausgesprochen wird und damit aus reiner Schikane
erfolgt oder Interessen der Parteien tangiert, die in einem krassen
Missverhältnis zueinander stehen (BGE 145 III 143 E. 3.1 S. 146; 142 III 91 E.
3.2.1 S. 92; 140 III 496 E. 4.1 S. 497; 138 III 59 E. 2.1 S. 62). Der Umstand,
dass die Kündigung für den Mieter eine Härte darstellt, genügt nicht; eine
solche ist nur im Hinblick auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses nach Art.
272 OR relevant (BGE 142 III 91 E. 3.2.1 S. 92 f.; 140 III 496 E. 4.1 S. 497;
138 III 59 E. 2.1 S. 62; je mit Hinweisen).

Das Motiv der Kündigung ist eine Tatfrage (BGE 145 III 143 E. 3.1 S. 146; 136
III 190 E. 2 S. 192; 115 II 484 E. 2b). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts obliegt es dem Empfänger der Kündigung zu beweisen, dass diese
aus einem verpönten oder ohne schützenswerten Grund erfolgte. Der Kündigende
hat jedoch redlich zur Wahrheitsfindung beizutragen; er hat die Kündigung auf
Verlangen zu begründen (Art. 271 Abs. 2 OR) und im Bestreitungsfall alle für
die Beurteilung des Kündigungsgrunds notwendigen Unterlagen vorzulegen (BGE 145
III 143 E. 3.1 S. 146; 138 III 59 E. 2.1 S. 62; 135 III 112 E. 4.1 S. 119).

Ob eine Kündigung gegen Treu und Glauben verstösst, beurteilt sich in Bezug auf
den Zeitpunkt, in dem sie ausgesprochen wird (BGE 142 III 91 E. 3.2.1; 140 III
496 E. 4.1 S. 497). Gegenstand der Anfechtung ist damit grundsätzlich der
Kündigungsgrund zum Zeitpunkt der Kündigung. Fällt der Grund, aus dem die
Kündigung ausgesprochen wurde, in der Folge dahin, wird die Kündigung nicht
nachträglich treuwidrig (BGE 145 III 143 E. 3.1 S. 147; 138 III 59 E. 2.1 S.
62).

2.2. Der angefochtene Entscheid hält in tatsächlicher Hinsicht fest, dass
C.________ spätestens am 27. Juni 2017 und damit im Zeitpunkt des Aussprechens
der Kündigung bekannt war, dass der Beschwerdegegner das Mietobjekt zur
Eigennutzung zu erwerben beabsichtigte; dies sei auch der Grund dafür gewesen,
dass C.________ gegenüber der Beschwerdeführerin nur gerade vier Tage nach
Abschluss der modifizierten Reservationsvereinbarung mit dem Beschwerdegegner
die Kündigung per 30. September 2017 ausgesprochen habe. Die Vorinstanz erwog,
C.________ habe an der Kündigung vom 27. Juni 2017 ein schützenswertes
Interesse gehabt. Es sei ein einleuchtendes und verständliches Motiv, eine
Wohnung zu den für einen potentiellen Erwerber vorteilhaften Bedingungen zu
verkaufen, weil dies unter anderem den Kaufpreis mitbestimme. Aufgrund der
Akten und des unbestrittenen Sachverhalts treffe dies auch im konkreten Fall
zu. Der Beschwerdegegner habe eine Wohnung zum Zweck gesucht, diese zusammen
mit seiner Verlobten selbst bewohnen zu können. Wenn am 27. Juni 2017 noch
etwas nicht konkret bzw. definitiv gewesen sei, so sei dies das Zustandekommen
eines gültigen Kaufvertrags über die Liegenschaft V.________ in W.________ für
einen Kaufpreis von Fr. 2 Mio. gewesen, werde dies durch die
Reservationsvereinbarung nämlich keineswegs garantiert, weil bis zur
öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags der potentielle Käufer vom Kauf
(unter Tragung der vereinbarten Folgen des Vertragsrücktritts) jederzeit wieder
Abstand nehmen könne. Vorliegend habe der Beschwerdegegner C.________ die
Liegenschaft denn schliesslich auch nicht für den in der
Reservationsvereinbarung festgehaltenen Kaufpreis von Fr. 2 Mio. abgekauft,
sondern für einen um Fr. 100'000.-- reduzierten Kaufpreis von Fr. 1.9 Mio.
Weshalb die Liegenschaft letztlich zu einem tieferen Kaufpreis verkauft wurde,
könne offenbleiben; da C.________ bei Unterzeichnung der
Reservationsvereinbarung am 23. Juni 2017 bekannt gewesen sei, dass der
Beschwerdegegner die Wohnung zusammen mit seiner Verlobten selbst zu bewohnen
wünschte, das Kaufobjekt somit möglichst bald mietfrei sein sollte, kündigte
sie das Mietverhältnis mit der Beschwerdeführerin nur wenige Tage später am 27.
Juni 2017. Ein solches Vorgehen sei aus Sicht eines unbefangenen Dritten
nachvollziehbar und verletze weder den Anstand noch den Grundsatz von Treu und
Glauben, zumal nicht einmal die Beschwerdeführerin geltend mache, C.________
habe ihr zugesichert, nur an einen Käufer ohne Eigennutzungsabsichten zu
verkaufen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe C.________ somit
offenkundig nicht einzig im Interesse des Beschwerdegegners und ohne jegliches
Eigeninteresse gehandelt. Vielmehr habe ihr die Kündigung gedient, weil damit
günstige Voraussetzungen für die Kaufvertragsverhandlungen geschaffen worden
seien.

Hinsichtlich des Schutzgedankens von Art. 261 und Art. 271 OR sei ausserdem
anzumerken, dass gemäss konstanter Rechtsprechung eine Kündigung als nicht
treuwidrig erachtet werde, wenn ein Vermieter im Hinblick auf einen Verkauf des
Mietobjekts zur Erzielung eines besseren Kaufpreises für das mietfreie Objekt
eine Kündigung ausspreche, und zwar noch bevor er einen Käufer für dieses
gefunden habe. Vor diesem Hintergrund müsse es auch zulässig sein, dass ein
Vermieter aus Rücksicht auf den Mieter und in der Hoffnung, dass er einen
Käufer finde, der den Mieter übernehme, mit der Kündigung zuwarte und diese
erst im Hinblick auf den konkreten Abschluss eines Kaufvertrags mit einem
Käufer mit Eigenbedarf ausspreche. Ansonsten würde es dazu führen, dass ein
Vermieter mit Verkaufsabsichten vorsichtshalber immer schon dann kündigen
müsse, wenn noch gar kein konkreter Käufer in Sicht sei; das liege auch nicht
im Interesse von Mietern. Der Mieter werde bei einer ordentlichen Kündigung
durch den veräussernden Vermieter auch nicht schlechter bzw. bei einer
Kündigung durch den erwerbenden Vermieter nicht besser gestellt. Art. 261 OR
statuiere den Grundsatz der Weitergeltung des Mietvertrags auch beim Verkauf
des Mietobjekts bzw. den Übergang des Mietverhältnisses auf den neuen
Eigentümer. Er garantiere dem Mieter indes keinen Anspruch auf Weiternutzung.
Die Bestimmung entziehe dem veräussernden Vermieter zwar die Möglichkeit, das
Mietverhältnis wegen der Veräusserung ausserordentlich zu kündigen; eine
ordentliche Kündigung sei (im Rahmen von Art. 271 f. OR) aber grundsätzlich
zulässig. Und kündige der neue Eigentümer in Anwendung der statuierten
Kündigungsmöglichkeiten ausserordentlich und damit früher, als es der Vertrag
mit dem veräussernden Vermieter gestattet hätte, so könne der Mieter von diesem
nach Art. 261 Abs. 3 OR zwar Schadenersatz verlangen, ein realobligatorischer
Anspruch gegenüber dem neuen Eigentümer bestehe indes nicht. Die am 27. Juni
2017 per 30. September 2017 ausgesprochene Kündigung sei aus diesen Gründen
gültig.

2.3. Die Beschwerdeführerin vermag die Erwägungen im angefochtenen Entscheid
nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind auch rein ökonomische Motive des Vermieters für eine
Kündigung des Mietverhältnisses nicht grundsätzlich verpönt (BGE 136 III 190 E.
2; 120 II 105 E. 3b/bb). Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden die
vom Vermieter ausgesprochene ordentliche Kündigung im Hinblick auf den Verkauf
der Immobilie zu den besten Konditionen im konkreten Fall als nicht
missbräuchlich erachtet (dazu ausführlich Urteil 4A_475/2015 vom 19. Mai 2016
E. 4.4 mit Hinweis auf Urteile 4A_484/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3; 4A_322/
2007 vom 12. November 2007 E. 5-6; 4C.176/2004 vom 8. September 2004 E. 2;
4C.267/2002 vom 18. November 2002 E. 2.3; vgl. auch Urteil 4C.425/2004 vom 9.
März 2005 E. 1.1).

Die Vorinstanz hat zutreffend in Bezug auf den Zeitpunkt der erfolgten
Kündigung geprüft, ob diese gegen Treu und Glauben verstösst. Wie im
angefochtenen Entscheid - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
BGG) - festgestellt, bezweckte die damalige Vermieterin C.________ im Zeitpunkt
der ordentlichen Kündigung vom 27. Juni 2017 einzig den Zweck, die Chancen für
einen Verkauf zu den besten Bedingungen bzw. zu einem vorteilhaften Kaufpreis
zu erhöhen. Inwiefern dies unter den konkreten Umständen missbräuchlich sein
soll, vermag die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht aufzuzeigen.
Vielmehr kritisiert sie in appellatorischer Weise die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Beweggründe für die Kündigung und
stellt den von der Vorinstanz festgestellten Zusammenhang mit den
Verkaufskonditionen in Frage, ohne jedoch eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu
erheben. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie
ein schützenswertes Interesse von C.________ an der ausgesprochenen Kündigung
vom 27. Juni 2017 bejahte, ist ebenso wenig ersichtlich wie ein krasses
Missverhältnis der Interessen. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin
anzunehmen scheint, führt zudem der Umstand, dass die erfolgte Kündigung - wie
sich nachträglich herausstellte - nicht zur Räumung der Wohnung zum
Kündigungstermin führte und der Beschwerdegegner mit seiner Verlobten noch
nicht in die erworbene Wohnung einziehen konnte, nicht zur Missbräuchlichkeit
der Kündigung im damaligen Zeitpunkt (vgl. BGE 145 III 143 E. 3.1 S. 147; 138
III 59 E. 2.1 S. 62).

Eine Verletzung von Art. 271 OR ist ebenso wenig ersichtlich wie eine solche
von Art. 261 OR. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend
festgehalten, dass Art. 261 OR dem Mieter keine Weiternutzung garantiert und
die Bestimmung auch eine ordentliche Kündigung im Hinblick auf eine
Veräusserung nicht grundsätzlich ausschliesst (vgl. etwa auch PETER HIGI/
CHRISTOPH WILDISEN, in: Zürcher Kommentar, 5. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 261/
261a OR).

3.

Mit dem blossen Hinweis darauf, dass sie nur für die mündliche Verhandlung vor
der ersten Instanz und zur Berufung vor Obergericht eine anwaltliche Vertretung
habe beiziehen können, während sie die ursprüngliche Klage und die Beschwerde
selber habe verfassen müssen, und dem damit verbundenen - jedoch nicht weiter
begründeten - Einwand, diesem Umstand sei trotz Geltung der eingeschränkten
Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO "gefühlt nicht wirklich
Rechnung getragen [worden]", zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern
die Vorinstanz im Ergebnis Bundesrecht verletzt hätte.

Ebenso wenig leuchtet ein, was die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die
Berufung dem Beschwerdegegner nicht zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt
wurde (Art. 312 Abs. 1 ZPO), zu ihren Gunsten ableiten will. Inwiefern die
Vorinstanz die soziale Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art.
243 Abs. 2 lit. c OR) nur einseitig zugunsten der Gegenpartei ausgeübt hätte,
vermag die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht konkret aufzuzeigen.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem
Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, der sich nur zum
Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern hatte, ist für das
bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann