Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.314/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_314/2019

Urteil vom 10. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 27. Mai 2019 (ZKBES.2019.70).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin in einem von ihr gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin
angestrengten Forderungsprozess den Ausstand des Amtsgerichtspräsidenten von
Thal-Gäu verlangte;

dass der Amtsgerichtsstatthalter mit Verfügung vom 9. Mai 2019 das
Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin abwies;

dass das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 27. Mai 2019 auf
eine von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des
Amtsgerichtsstatthalters vom 9. Mai 2019 erhobene Beschwerde infolge
unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 20. Juni 2019
erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Mai 2019
mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Mai
2019 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2019 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;

dass ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68
Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann