Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.309/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_309/2019

Urteil vom 22. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

Erben des A.________ sel.:,

1. B.________,

und 5 Weitere

alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christof Wyss, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung; Rechtsschutz in klaren Fällen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 15. Mai 2019 (LF180090-O/U).

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 21. November 2018 ein vom
Beschwerdegegner gestelltes Ausweisungsgesuch guthiess und A.________ sowie die
Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall
verpflichtete, den 8-Zimmer-Hausteil und die 3.5-Zimmer-Wohnung, inkl.
Waschküche und Heizungsraum in Erd- und Untergeschoss, sowie Keller/
Kellerabteil in der Scheune, Garten, Sitzplatz bei der Scheune, und die
Autoabstellplätze Nr. 1, 2 und 3 im Freien, auf der Liegenschaft U.________,
V.________, sowie vier weitere Parkplätze im Freien innerhalb der markierten
Parkplatzfelder entlang der Strasse W.________ in V.________, bis spätestens 7.
Dezember 2018, 12:00 Uhr mittags, zu verlassen und dem Beschwerdegegner in
geräumtem und gereinigtem Zustand mit allen dazugehörenden Schlüsseln zu
übergeben;

dass das Bezirksgericht Meilen gleichzeitig das Gemeindeammannamt Pfannstiel
anwies, diese Verpflichtung nach Eintritt der Rechtskraft und Ablauf der
Auszugsfrist auf erstes Verlangen des Beschwerdegegners zu vollstrecken;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Mai 2019 eine von
A.________ gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 21. November 2018
erhobene Berufung abwies;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 19. Juni 2019
erklärten, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai
2019anstelle des inzwischen verstorbenen A.________ mit Beschwerde anfechten zu
wollen;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 21. Juni 2019 eine weitere
Eingabe einreichten, mit der sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
ersuchten;

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 25.
Juni 2019 abgewiesen wurde;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E.
1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu
machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen
und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG);

dass sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2019
auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid
Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Berufung auf
verschiedene Unterlagen einen Sachverhalt unterbreiten, der von dem
vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu
begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Beschwerdeführer etwa vorbringen, der Beschwerdegegner habe
"wesentlich über den Aufenthalt der Mieter über den 21. August 2019 hinaus
[gerechnet]", und sie unter Hinweis auf neu eingereichte Unterlagen behaupten,
sie zahlten die Wohnungsmieten korrekt und der Vermieter weise die Zahlungen
nicht zurück;

dass die Beschwerdeführer zwar verschiedene Bestimmungen des Obligationenrechts
erwähnen, jedoch nicht unter Bezugnahme auf die eingehenden Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung
dieser Bestimmungen vorzuwerfen wäre;

dass die Eingaben der Beschwerdeführer die erwähnten Begründungsanforderungen
daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den
Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu gleichen
Teilen) aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm
aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs.
2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern (unter
solidarischer Haftbarkeit und intern je zu gleichen Teilen) auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann