Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.304/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_304/2019

Urteil vom 11. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG in Liquidation,

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenentscheid,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, vom 14. Mai 2019 (BZ 2019 18).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2019 beim Einzelrichter am
Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Erlass einer Handelsregistersperre einreichte
und beantragte, das Handelsregisteramt des Kantons Zug sei anzuweisen, die
Liquidation der Beschwerdegegnerin im Handelsregister einzutragen;

dass der Einzelrichter mit Entscheid vom 11. Februar 2019 das Gesuch des
Beschwerdeführers zufolge Rückzugs abschrieb (Dispositiv-Ziff. 1.1), wobei er
festhielt, dass die gegen die Beschwerdegegnerin verfügte Handelsregistersperre
aufgehoben sei (Dispositiv-Ziffer 1.2);

dass der Einzelrichter zudem die Gerichtskosten von Fr. 500.-- dem
Beschwerdeführer auferlegte (Dispositiv-Ziff. 2) und ihn verpflichtete, der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'775.-- zu bezahlen
(Dispositiv-Ziff. 3);

dass das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 14. Mai 2019 eine vom
Beschwerdeführer gegen Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des einzelrichterlichen
Entscheids vom 11. Februar 2019 erhobene Beschwerde abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 17. Juni 2019
erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 14. Mai 2019 mit
Beschwerde anfechten zu wollen;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 18. Juni 2019 eine weitere
Eingabe mit Beilagen einreichte;

dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein
Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei die
beschwerdeführende Partei, da die Beschwerde gemäss Art. 107 Abs. 2 ein
reformatorisches Rechtsmittel ist, grundsätzlich einen Antrag in der Sache
stellen und sich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids zu beantragen, ansonsten die Beschwerde unzulässig ist (BGE 137 II
313 E. 1.3; 134 III 235 E. 2, 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1);

dass Geldbeträge zu beziffern sind (BGE 134 III 235 E. 2), was auch bei
Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsregelung gilt (BGE 143 III 111 E. 1.2
m.H.);

dass immerhin genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in
welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 136 V 131
E. 1.2; 134 III 235 E. 2 mit Hinweisen);

dass ein blosser Rückweisungsantrag ausnahmsweise ausreicht, falls das
Bundesgericht, sollte es der Auffassung der beschwerdeführenden Partei folgen,
nicht selbst entscheiden könnte, sondern die Sache an die Vorinstanz
zurückweisen müsste (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E.
3.1);

dass der Beschwerdeführer keinen bezifferten Antrag in der Sache stellt;

dass der Beschwerdeführer auch keine Gründe nennt und auch keine solchen
ersichtlich sind, aus denen das Bundesgericht im Fall der Gutheissung der
Beschwerde nicht selber reformatorisch über die Höhe der einzig strittigen
Verfahrenskosten entscheiden könnte, deren Festsetzung er aufgrund eines
angeblich zu hoch veranlagten Streitwerts kritisiert;

dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb
darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht
einzutreten ist;

dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs.
2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann