Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.299/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_299/2019

Urteil vom 26. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung (Revision),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 13. Mai 2019 (RB190002-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2018 in
einem hängigen Forderungsstreit vor Bezirksgericht Zürich einen Vergleich
schlossen, worauf das Verfahren mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 23.
Januar 2018 abgeschrieben wurde;

dass das Bezirksgericht Zürich ein von der Beschwerdeführerin gegen den
Vergleich erhobenes Revisionsbegehren mit Urteil vom 3. Mai 2018 abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen
das bezirksgerichtliche Urteil vom 3. Mai 2018 erhobene Beschwerde mit Urteil
vom 6. August 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_480/2018 vom 9. Oktober 2018 auf eine von
der Beschwerdeführerin gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 6. August 2018
erhobene Beschwerde nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin am 5. November 2018 beim Bezirksgericht Zürich ein
zweites Revisionsgesuch einreichte;

dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 28. November 2018 auf dieses
zweite Revisionsgesuch nicht eintrat;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Mai 2019 auf eine
von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 28.
November 2018 erhobene Beschwerde nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 13. Juni 2019
(Postaufgabe) erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom
13. Mai 2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E.
1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu
machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen
und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG);

dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2019
auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht
unter Berufung auf verschiedene Unterlagen einen Sachverhalt unterbreitet, der
von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend
zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen
daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann