Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.294/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_294/2019 und 4A_296/2019

Urteil vom 13. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Hohl,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

4A_294/2019

A.________ Ltd,

vertreten durch Rechtsanwälte Tamir Livschitz und Lukas Beeler,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ A.S.,

2. C.________ A.S.,

beide vertreten durch Rechtsanwälte Matthias Scherer und Pierre-Olivier Allaz
sowie Rechtsanwältin Caroline dos Santos,

Beklagte und Beschwerdegegnerinnen,

und

4A_296/2019

1. B.________ A.S.,

2. C.________ A.S.,

beide vertreten durch Rechtsanwälte Matthias Scherer und Pierre-Olivier Allaz
sowie Rechtsanwältin Caroline dos Santos,

Beklagte und Beschwerdeführerinnen,

gegen

A.________ Ltd,

vertreten durch Rechtsanwälte Tamir Livschitz und Lukas Beeler,

Klägerin und Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des

ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 6. Mai 2019 (ICC N° 22870 / AYZ).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ Ltd (Klägerin) ist eine Gesellschaft israelischen Rechts mit
Sitz in U.________, Israel.

B.________ A.S. (Beklagte 1) ist eine Gesellschaft türkischen Rechts mit Sitz
in V.________, Türkei.

C.________ A.S. (Beklagte 2) ist ebenfalls eine Gesellschaft türkischen Rechts
mit Sitz in W.________, Türkei.

A.b. Am 21. November 2014 schloss die Beklagte 2 mit dem General Directorate of
Security (GDS), einer Abteilung des türkischen Innenministeriums, eine
Vereinbarung über die Lieferung von 60 gepanzerten Fahrzeugen an das GDS ab
("Tender Contract").

Am 15. Januar 2015 setzte die Beklagte 2 die Beklagte 1 als Unterbeauftragte
ein.

Die Beklagte 1 wiederum beauftragte mit Vereinbarung vom 25. Januar 2015 die
Klägerin mit der Entwicklung, dem Design, der Herstellung und der Lieferung der
60 gepanzerten Fahrzeuge (einschliesslich dreier Prototypen) spezifisch für das
GDS, dies gegen eine Entschädigung von insgesamt USD 26 Mio. ("Agreement"). Die
Lieferung sollte per 27. Juli 2015 erfolgen, wobei der Liefertermin auch davon
abhing, dass die Beklagte 1 ihrerseits gewisse Teile rechtzeitig zur Verfügung
stellte. Die Vereinbarung enthält zudem eine Schiedsklausel sowie eine
Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts.

In der Folge kam es im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung in verschiedener
Hinsicht zu Meinungsverschiedenheiten.

Am 3. Dezember 2015 schloss die Klägerin mit der Beklagten 1 und der Beklagten
2 eine Änderungsvereinbarung ab, mit der die Vereinbarung vom 25. Januar 2015
insbesondere dahingehend geändert wurde, dass die Beklagte 2 als Partei in den
Vertrag einbezogen und sowohl der Leistungsumfang (neu 50 anstatt 60 Fahrzeuge)
als auch der Preis (neu USD 24.95 Mio. anstatt USD 26 Mio.) angepasst wurden
("Amended Agreement").

In der Folge kam es bei der Vertragserfüllung wiederum zu
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 erklärte die Klägerin gegenüber den
Beklagten, sie trete von der am 3. Dezember 2015 geänderten Liefervereinbarung
vom 25. Januar 2015 teilweise zurück ("partial avoidance").

B.

Am 8. Juni 2017 leitete die Klägerin ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen
der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen die Beklagten ein. Dabei stellte
sie die folgenden (im Laufe des Verfahrens angepassten) Begehren:

"1. The Tribunal shall declare the 4x4 Armored Tactical Vehicle Contract dated
25 January 2015, as amended, partially avoided with regard to the goods and
rights of Claimant that were not yet delivered to Respondents;

2. The Tribunal shall declare that Claimant is entitled to sell to any third
party the goods and rights of Claimant that were not yet delivered to
Respondents under the 4x4 Armored Tactical Vehicle Contract dated 25 January
2015, as amended;

3. The Tribunal shall declare Respondents, severally and jointly, liable to
compensate Claimant for any and all damages incurred as a result of
Respondents' contractual breaches resulting in Claimant's partial avoidance of
the 4x4 Armored Tactical Vehicle Contract dated 25 January 2015, as amended;

4. The Tribunal shall declare Respondents, severally and jointly, liable to
compensate Claimant for any and all damages (including disgorgement of profits)
to be incurred - or, as an alternative, any and all damages to be incurred plus
any and all profits to be made by Respondents - as a consequence of
Respondents' use of Claimant's IP rights and know-how related to the ATV in
violation of the Agreement, as amended;

5. The Tribunal shall order Respondents, severally and jointly, to compensate
Claimant for any and all costs of arbitration, including its lawyer's fees and
any further costs and expenses incurred by Claimant in connection with these
arbitral proceedings;

6. The Tribunal shall dismiss any and all claims of Respondents."

Die Beklagten bestritten unter anderem die Zulässigkeit der teilweisen
Vertragsaufhebung. Sie erhoben zudem Widerklage und stellten die folgenden (im
Verfahrensverlauf ebenfalls angepassten) Rechtsbegehren (Nummerierung gemäss
Post Hearing Brief) :

"806.1       declare that it has no jurisdiction to hear the claims regarding
the alleged infringement of the IP Rights, regarding both xxx and yyy vehicles;

806.2       dismiss the Claimant's claims in their entirety;

806.3       declare that the 'partial avoidance' declared by the Claimant on 15
December 2017 null and void;

806.4       declare that the Claimant's application for the cancellation of its
export license was unlawful;

806.5       declare that the Claimant is not entitled to sell to any third
party the goods and rights that were not yet delivered to the Respondents under
the Agreement (as amended) until it fully returns the 35% of the Agreement
Price to the Respondents and pays the additional amounts to be ordered by the
Tribunal in its award;

806.6       declare that the Respondents have already paid the entire
contractual consideration under the Agreement (as amended);

806.7       declare that as the transfer of IP Rights does not require an
export license, these rights should be deemed automatically transferred to
C.________ AS as of 31 January 2016 or at the latest at the date of the award;

806.8       linked to the above request, even though the Claimant has failed to
deliver the know-how, declare that the Claimant has no right to practice and
make use of the know-how that was supposed to be delivered to the Respondents.
This declaration should expressly state that the Claimant is precluded from
using this know-how and should not be allowed to manufacture vehicles with the
specifications set out in the SOW [Scope of Work] or any similar vehicles. The
Respondents request this declaration, whether or not the IP Rights are deemed
transferred or not;

806.9       order the Claimant to return the Respondents 35% of the Agreement
Price, which corresponds to USD 8,732,500 in addition to the delay penalty and
other damages which are sought for in this arbitration;

806.10       order the Claimant to compensate the Respondents' damages and
losses incurred corresponding to a total amount of USD 8,504,533.74;

806.11       order the Claimant to bear all arbitration costs, including the
Respondents' counsel's cost and expenses;

806.12       order the Claimant to pay interest at the rate of 5% per annum on
all amounts mentioned in Section 3.1.5 in accordance with the explanations made
thereof; and

806.13       make order for any further and/or additional reliefs as the
Tribunal may deem appropriate."

Mit Schiedsurteil vom 6. Mai 2019 entschied das ICC Schiedsgericht mit Sitz in
Zürich wie folgt:

"a.       the Tribunal DECLARES that:

i.       The Respondents fundamentally breached the Agreement / Amended
Agreement by failing to provide an End User Certificate at the time of
delivery, and by failing to inform the Claimant about the termination of the
Tender Contract;

ii.       The Respondents are jointly and severally liable to compensate the
Claimant in the amount of USD 1,605,521.37, for damages incurred as a result of
the Respondents' contractual breaches of the Agreement / Amended Agreement;

iii.       The Claimant is entitled to partially avoid the Amended Agreement
with regard to future deliverables and has validly declared such partial
avoidance as from 30 December 2017;

iv.       Pursuant to the declaration of partial avoidance, the Claimant is
liable to pay to the Respondents an amount of USD 6,585,958 by way of
restitution;

v.       Pursuant to the declaration of partial avoidance, the Claimant is
entitled to sell the 10 Serial Vehicles, the remaining Raw Materials and the
third Prototype to third parties;

vi.       The Claimant is not entitled to sell or transfer IP Rights to third
parties;

vii.       The Claimant is entitled to make use of the remaining undelivered
Know How, to the extent that use of such Know How does not violate the
Respondents' IP Rights in the Vehicles;

viii.       The Claimant's application for the cancellation of its Defence
Export License was lawful;

ix.       The Tribunal has jurisdiction to hear and decide the Claimant's IP
Rights infringement claim regarding the yyy vehicles;

x.       The Respondents have infringed the Claimant's IP Rights and Know How
in relation to the Vehicle prior to their declaration of set off on 28 March
2017;

xi.       The Respondents are not liable to compensate the Claimant in respect
of such infringement of IP Rights and Know How related to the Vehicle;

xii.       The Claimant has breached its obligations under the Amended
Agreement;

xiii.       The Claimant is liable to compensate the Respondents for damages
and losses (including interest thereon) suffered by the Respondents as a
consequence of the Claimant's breaches. Such losses and damages, quantified at
Section VI.D of this Award, have been paid in their entirety by virtue of the
Respondents' declaration of set-off and their draw-down of excess amounts under
the Claimant's Bank Guarantee.

xiv.       In light of the determination at {xiii} above, the Respondents are
liable to reimburse to the Claimant an amount of USD 1,270,659.10;

xv.       The Respondents have validly declared set-off on 28 March 2017;

xvi.       Pursuant to the declaration of set-off, the Respondents have paid
the entire Contract Price due under the Amended Agreement on 28 March 2017;

xvii.       The IP Rights in the Vehicles stand automatically transferred to
the Respondents on the date of set off i.e. on 28 March 2017;

b.       On the basis of the above declarations, the Tribunal ORDERS:

xviii.       The Claimant to pay to the Respondents a net amount of USD
3,709,777.53, being the difference between the restitution amount payable by
the Claimant to the Respondents and the amounts payable by the Respondents to
the Claimant by way of damages and reimbursement;

xix.       The Respondents to reimburse to the Claimant an amount of USD 22,920
towards the costs of the arbitration and of CHF 23,287 of Claimant's Party
Costs; and

c.       DISMISSES any and all other claims and counterclaims."

C.

Beide Parteien haben gegen den Schiedsentscheid des ICC Schiedsgerichts mit
Sitz in Zürich vom 6. Mai 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.

C.a. Die Klägerin beantragt im Verfahren 4A_294/2019, es seien die
Dispositiv-Ziffern a.ii, a.iv., a.vi., a.vii., a.xi., a.xii., a.xiii., a.xiv.,
a.xv., a.xvi., a.xvii., b.xviii. und b.xix. des Entscheids des ICC
Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 6. Mai 2019 aufzuheben und die Sache sei
zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen, es sei auf die Beschwerde der Klägerin nicht
einzutreten. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern a.ii. und b.xviii.
aufzuheben und die Beschwerde sei im Übrigen abzuweisen. Das Schiedsgericht hat
auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.

Die Parteien haben repliziert und dupliziert.

C.b. Im Verfahren 4A_296/2019 beantragen die Beklagten, es seien
Dispositiv-Ziffern a.ii., a.xiii., a.xiv., b.xviii. und b.xix. des
angefochtenen Schiedsentscheids vom 6. Mai 2019 aufzuheben, eventualiter sei
der angefochtene Schiedsentscheid als Ganzes aufzuheben.

Die Klägerin wie auch das Schiedsgericht haben auf die Einreichung von
Vernehmlassungen verzichtet.

D.

Mit Verfügung vom 28. August 2019 gewährte das Bundesgericht der Beschwerde im
Verfahren 4A_294/2019 die aufschiebende Wirkung.

Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 ersuchte die Klägerin um Entzug der erteilten
aufschiebenden Wirkung. Die Beklagten beantragten mit Eingabe vom 24. Oktober
2019, dieses Gesuch abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Wenn - wie hier - an den Verfahren dieselben Parteien beteiligt sind und
den Beschwerden der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, behandelt das
Bundesgericht die verschiedenen Eingaben in der Regel in einem einzigen Urteil.
Es rechtfertigt sich daher unter den gegebenen Umständen, die beiden
Beschwerdeverfahren 4A_294/2019 und 4A_296/2019 zu vereinigen.

1.2. Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer
Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser
Entscheid in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht
der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in
englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache
handelt und die Parteien ihre dem Bundesgericht eingereichten Rechtsschriften
in Übereinstimmung mit Art. 42 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BV auf Deutsch
(Klägerin) und auf Französisch (Beklagte) verfassten, ergeht der Entscheid des
Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E.
1). Im vorliegenden Fall, in dem sowohl die Klägerin als auch die Beklagten
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid vom 6. Mai 2019 erhoben haben,
rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin die
Beschwerde zuerst eingereicht hat sowie der derzeitigen Arbeitsbelastung
innerhalb der Abteilung, den Entscheid des Bundesgerichts auf Deutsch zu
verfassen.

2.

Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in
Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig
(Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).

2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Die
Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz
(Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da sie die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht
ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels
zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).

2.2. Die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist
grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit
von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt,
in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des
Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine
dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die
Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des
betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 S. 616 mit
Hinweisen).

Der von den Parteien jeweils beantragten teilweisen Aufhebung des angefochtenen
Schiedsspruchs steht die grundsätzlich kassatorische Natur der Beschwerde gegen
Entscheide von Schiedsgerichten nicht entgegen (vgl. Urteil 4A_360/2011 vom 31.
Januar 2012 E. 6.1). Ebenso wenig ist ausgeschlossen, dass das Bundesgericht
die Sache bei Gutheissung der Beschwerde infolge einer Gehörsverletzung an das
Schiedsgericht zurückweist, zumal Art. 77 Abs. 2 BGG die Anwendbarkeit von Art.
107 Abs. 2 BGG nur ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in
der Sache selbst zu entscheiden (Urteile 4A_462/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.2;
4A_532/2016 vom 30. Mai 2017 E. 2.4; 4A_633/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3;
4A_460/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Anträge der Parteien
sind insoweit zulässig.

2.3. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend
aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III
279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die
Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies
entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III
186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134
III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).

2.4. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet
einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel,
darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre
Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die
Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der
Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I
19 E. 2.2).

Soweit die Klägerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, können ihre
Ausführungen nicht berücksichtigt werden.

Beschwerde der Klägerin (4A_294/2019)

3.

Die Beklagten sprechen der Klägerin zu Unrecht ein Rechtsschutzinteresse an der
Aufhebung der Dispositiv-Ziffern a.ii. und b.xviii. des angefochtenen
Schiedsentscheids ab. Mit der Klägerin ist nicht von der Hand zu weisen, dass
ihr die in Ziffer a.ii. zugesprochene - jedoch auf den Betrag von USD
1'605'521.37 beschränkte - Schadenersatzforderung aufgrund der
Rechtskraftwirkung des Schiedsentscheids verunmöglicht, in einem anderen
Verfahren weitergehende Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten geltend zu
machen.

Die Klägerin hat daher ein schützwürdiges Interesse an der Aufhebung von
Dispositiv-Ziffer a.ii. und Dispositiv-Ziffer b.xviii., in der die
zugesprochene Schadenersatzzahlung ebenfalls berücksichtigt wurde (vgl. Art. 76
Abs. 1 lit. b BGG).

Ebenso wenig ist einzusehen, weshalb der Klägerin ein schutzwürdiges Interesse
im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer
a.xi. des angefochtenen Entscheids fehlen soll. Entgegen dem, was die Beklagten
anzunehmen scheinen, wäre die Frage der Haftung der Beklagten im Zusammenhang
mit der Verletzung von Immaterialgüterrechten und Know How mit einer Aufhebung
von Dispositiv-Ziffer a.xi. wieder offen. Selbst wenn im Übrigen mit den
Beklagten davon auszugehen wäre, dass bei einer Rückweisung einzig eine
Abweisung des klägerischen Begehrens oder ein Nichteintreten auf dieses in
Frage käme, wäre die Klägerin bei einer Aufhebung besser gestellt, zumal bei
einem Nichteintretensentscheid - im Gegensatz zu dem vom Schiedsgericht
vorgenommenen materiellen Entscheid - keine Rechtskraftwirkung eintritt und
eine nachfolgende Leistungsklage weiterhin offenstünde. Ein
Rechtsschutzinteresse ist der Klägerin auch in dieser Hinsicht nicht
abzusprechen.

4.

Die Klägerin rügt, das Schiedsgericht habe über Streitpunkte entschieden, die
ihm nicht unterbreitet worden seien (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG).

4.1. Gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG kann gegen einen Schiedsentscheid
eingewendet werden, das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder anderes
zugesprochen, als verlangt wurde (Entscheid ultra oder extra petita), oder es
habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Entscheid infra petita; BGE 120 II
172 E. 3a S. 175; 116 II 639 E. 3a). 

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt keine Verletzung des
Grundsatzes "ne eat iudex ultra petita partium" vor, wenn der eingeklagte
Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den
Begründungen der Parteien gewürdigt wird, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt
ist (BGE 120 II 172 E. 3a S. 175; Urteile 4A_440/2010 vom 7. Januar 2011 E.
3.1, nicht publ. in BGE 137 III 85 ff.; 4A_284/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.1
4A_508/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.1; 4A_50/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1;
4A_678/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 III
35 E. 5 S. 39). Das Schiedsgericht ist aber an den Gegenstand und Umfang des
Begehrens gebunden, insbesondere wenn der Kläger seine Ansprüche im
Rechtsbegehren selbst qualifiziert oder beschränkt (Urteile 4A_284/2018 vom 17.
Oktober 2018 E. 3.1; 4A_580/2017 vom 4. April 2018 E. 2.1.1; 4A_508/2017 vom
29. Januar 2018 E. 3.1; 4A_50/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1; 4A_678/2015 vom
22. März 2016 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).

Während das Bundesgericht in einem Entscheid die Verletzung des Grundsatzes "ne
eat iudex ultra petita partium" bejahte, als das Schiedsgericht eine negative
Feststellungsklage nicht nur abgewiesen, sondern der beklagten Partei gleich
noch die umstrittene Forderung zugesprochen hatte (Urteil 4P.20/1991 vom 28.
April 1991 E. 2b, nicht publ. in BGE 118 II 193 ff.), verneinte es den
Beschwerdegrund nach Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG in einem Fall, in dem sich das
Schiedsgericht nicht auf die Abweisung der negativen Feststellungsklage
beschränkt, sondern festgestellt hatte, dass das umstrittene Rechtsverhältnis
bestehe (BGE 120 II 172 E. 3a).

4.2. Die Klägerin macht zunächst geltend, sie habe mit Antrags-Ziffer 3 die
Feststellung verlangt, dass die Beklagten solidarisch für die Schäden aus den
Vertragsverletzungen haften, die zum teilweisen Vertragsrücktritt geführt
hätten ("The Tribunal shall declare Respondents, severally and jointly, liable
to compensate Claimant for any and all damages incurred as a result of
Respondents' contractual breaches resulting in Claimant's partial avoidance of
the 4x4 Armored Tactical Vehicle Contract dated 25 January 2015, as amended").
Anstatt über dieses Feststellungsbegehren zu entscheiden, habe das
Schiedsgericht die Beklagte in Dispositiv-Ziffer a.ii. unter solidarischer
Haftbarkeit zu einem Schadenersatz in der Höhe von USD 1'605'521.37 verurteilt.

Die Klägerin rügt zu Recht, dass das Schiedsgericht in Dispositiv-Ziffer a.ii.
anstatt über das von ihr gestellte Feststellungsbegehren nach Antrags-Ziffer 3
über ein Leistungsbegehren entschied, das sie im Schiedsverfahren nie gestellt
hatte. Dies anerkennen auch die Beklagten in ihrer Antwort. Die Rüge der
Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG ist begründet und das Schiedsgericht
wird nach Aufhebung von Dispositiv-Ziffer a.ii. einen neuen Entscheid über das
klägerische Feststellungsbegehren nach Antrags-Ziffer 3 zu fällen haben.
Aufzuheben ist damit antragsgemäss auch Dispositiv-Ziffer b.xviii., in der das
Schiedsgericht den Betrag von USD 1'605'521.37 berücksichtigt und den Beklagten
lediglich den ihnen zustehenden Nettobetrag zugesprochen hat, sowie der
Kostenentscheid nach Dispositiv-Ziffer b.xix.

4.3. 

4.3.1. Die Klägerin bringt weiter vor, sie habe mit Antrags-Ziffer 4 ein
weiteres Feststellungsbegehren gestellt. Damit habe sie die Feststellung
verlangt, dass die Beklagten für Schäden aus der vertragswidrigen Verwendung
von Know How durch die Beklagten haften. Das Schiedsgericht stütze zwar die
Auffassung der Klägerin, dass die Beklagten das fragliche Know How vor dem 28.
März 2017 nicht bzw. nur in ganz engem Rahmen verwenden durften. In einem
nächsten Schritt komme das Schiedsgericht zum Schluss, dass die Beklagten das
Agreement verletzten, indem sie das Know How bereits vor diesem Zeitpunkt
verwendet und unter anderem ein baugleiches Fahrzeug im Februar 2017 als
eigenes vermarktet hätten. Aus der Feststellung der Vertragsverletzung ergebe
sich unmittelbar gestützt auf das Gesetz auch die Rechtsfolge der Haftbarkeit
der Beklagten für allfällige Schäden aus der Vertragsverletzung. Anstatt jedoch
die Analyse an dieser Stelle zu beenden und das Feststellungsbegehren der
Klägerin gutzuheissen, fahre das Schiedsgericht mit seiner Prüfung fort und
kläre, ob ein Schaden vorliege. Der Nachweis eines Schadens sei freilich nicht
Voraussetzung eines Feststellungsurteils. Vielmehr sei die Möglichkeit eines
Feststellungsurteils gerade vorgesehen für Situationen, in denen ein Kläger den
Schaden noch nicht abschliessend bemessen könne. Auch hier beurteile das
Schiedsgericht somit nicht etwa das Feststellungsbegehren der Klägerin, sondern
ein nicht gestelltes Leistungsbegehren auf Schadenersatz, das es mangels
Nachweises eines Schadens abweise. Das Schiedsgericht habe damit auch in Bezug
auf Antrags-Ziffer 4 Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG verletzt.

4.3.2. Die Rüge der Klägerin geht fehl. Das Schiedsgericht stellte in
Dispositiv-Ziffer a.xi. Folgendes fest: "the Tribunal DECLARES that: [...] The
Respondents are not liable to compensate the Claimant in respect of such
infringement of IP Rights and Know How related to the Vehicle". Entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Ansicht ist nicht ersichtlich, inwiefern das
Schiedsgericht ein nicht verlangtes Leistungsurteil getroffen und damit den
Rahmen des klägerischen Feststellungsbegehrens verlassen hätte (Antrags-Ziffer
4: "The Tribunal shall declare Respondents, severally and jointly, liable to
compensate Claimant for any and all damages [including disgorgement of profits]
to be incurred - or, as an alternative, any and all damages to be incurred plus
any and all profits to be made by Respondents - as a consequence of
Respondents' use of Claimant's IP rights and know-how related to the ATV in
violation of the Agreement, as amended"). Dass das Schiedsgericht kein
negatives Feststellungsurteil hätte treffen dürfen, macht die Klägerin nicht
geltend. Sie kritisiert mit ihren Ausführungen vielmehr die Begründung des
angefochtenen Schiedsentscheids, indem sie sich auf den Standpunkt stellt, es
hätten für das von ihr beantragte Feststellungsurteil gar keine weiteren
Voraussetzungen als die Vertragsverletzung geprüft werden müssen. Damit zeigt
sie jedoch keine Verletzung des Grundsatzes "ne eat iudex ultra petita partium"
 auf, sondern kritisiert in unzulässiger Weise die materielle Rechtsanwendung
durch das Schiedsgericht.

5.

Die Klägerin wirft dem Schiedsgericht im Zusammenhang mit Dispositiv-Ziffern
a.iv., a.vi., a.vii., a.xii., a.xiii., a.xiv., a.xv., a.xvi., a.xvii. und
b.xviii. eine Verletzung des materiellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e
IPRG) vor.

5.1. Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen
Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der
Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S.
333). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines
streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und
daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin
unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage
jeder Rechtsordnung bilden sollte (BGE 144 III 120 E. 5.1 S. 130). Zu diesen
Grundsätzen gehören die Vertragstreue ( pacta sunt servanda), das
Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der
entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot, der Schutz von
Handlungsunfähigen und das Verbot übermässiger Bindung (vgl. Art. 27 Abs. 2
ZGB), wenn diese eine offensichtliche und schwerwiegende
Persönlichkeitsverletzung darstellt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht
abschliessend; auch die Versprechen von Schmiergeldzahlungen verstossen gegen
den Ordre public, sofern sie nachgewiesen sind, oder etwa ein Entscheid, der
das Verbot der Zwangsarbeit missachtet (BGE 144 III 120 E. 5.1 S. 130; 138 III
322 E. 4.1 S. 327; je mit Hinweisen).

Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser
nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public
widerspricht (BGE 144 III 120 E. 5.1 S. 130; 138 III 322 E. 4.1 sowie E. 4.3.1/
4.3.2; 132 III 389 E. 2.2 S. 392 ff.; je mit Hinweisen).

5.2. Die Klägerin bringt zunächst vor, der angefochtene Schiedsentscheid stelle
hinsichtlich der den Beklagten zugesprochenen Konventionalstrafe für den nicht
eingehaltenen Liefertermin eine "klare und grobe Missachtung und Verletzung von
Art. 163 Abs. 2 OR" bzw. eine "offensichtliche Verletzung" dieser Bestimmung
dar. Eine Verletzung von Art. 163 OR bedeutet jedoch nicht ohne Weiteres einen
Verstoss gegen den Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG (vgl.
auch Urteil 4A_508/2017 vom 29. Januar 2018 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen).
Zudem verkennt die Klägerin, dass der Gesetzgeber mit den beschränkten
Beschwerdegründen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG die Willkürrüge bei
Schiedsbeschwerden gerade ausschliessen wollte (Urteile 4A_236/2017 vom 24.
November 2017 E. 4.2.2; 4A_74/2014 vom 28. August 2014 E. 3.2.6, nicht publ. in
BGE 140 III 477).

Abgesehen davon steht im zu beurteilenden Fall nicht etwa eine
Konventionalstrafe zur Diskussion, die "ein widerrechtliches oder unsittliches
Versprechen bekräftigen soll" (Art. 163 Abs. 2 OR). Vielmehr führt die Klägerin
in ihrer Beschwerdeschrift selber aus, dass aufgrund der Beendigung des Tender
Contracts zwischen dem GDS und der Beklagten 2 das für die Ausfuhr
erforderliche Zertifikat (sog. End User Certificate) ungültig und die
vertragliche Lieferung damit unmöglich wurde. Art. 163 Abs. 2 OR erklärt bei
nachträglicher Unmöglichkeit der Erfüllung abweichende Abreden zwischen den
Parteien über den Verfall der Konventionalstrafe ausdrücklich als zulässig. Der
in der Beschwerde angestellte Vergleich mit verpönten
Schmiergeldversprechungen, die rechtswidrig und aufgrund von Art. 19 f. OR
nichtig sind, weil ihr Inhalt mangelhaft ist (BGE 119 II 380 E. 4b), geht daher
schon aus diesem Grund fehl.

Im Übrigen kann der Klägerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, das
Schiedsgericht habe sie zur Bezahlung einer Konventionalstrafe verurteilt, weil
sie Kriegsgüter nicht illegal ausgeführt habe. Vielmehr betonte das
Schiedsgericht im angefochtenen Entscheid, dass sich die von den Beklagten zu
vertretenden Verfehlungen im Zusammenhang mit den Ausfuhrvorschriften erst
unmittelbar vor der vorgesehenen Ausfuhr manifestierten und die der Klägerin
anzulastenden - und mit Konventionalstrafe belegten - Verzögerungen bei der
Herstellung und Bereitstellung der Fahrzeuge zur Inspektion nicht zu
entschuldigen vermöchten.

Die Rüge, der angefochtene Schiedsentscheid sei mit dem Ordre public
unvereinbar, ist somit unbegründet.

Beschwerde der Beklagten (4A_296/2019)

6.

Die Beklagten rügen, das Schiedsgericht habe in verschiedener Hinsicht gegen
Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG verstossen.

6.1. Soweit die Beklagten vorbringen, Dispositiv-Ziffern a.ii. und b.xviii.
verletzten Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG, haben sich bereits die entsprechenden
Rügen der Gegenpartei als zutreffend erwiesen und ist der angefochtene
Schiedsentscheid diesbezüglich aufzuheben (dazu vorn E. 4.2). Die Beschwerde
der Beklagten ist insoweit gegenstandslos und es erübrigt sich, auf die
ebenfalls erhobenen Gehörsrügen einzugehen.

6.2. Die Beklagten bringen weiter vor, Dispositiv-Ziffern a.xiii. und a.xiv.
(und damit zusammenhängend Dispositiv-Ziffer b.xviii.) seien in Verletzung von
Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG erfolgt.

6.2.1. Die Beklagten beantragten in Antrags-Ziffer 806.10, die Klägerin sei zur
Zahlung von Schadenersatz im Betrag von USD 8'504'533.74 zu verurteilen. Indem
das Schiedsgericht in Dispositiv-Ziffer a.xiii. eine Haftung der Klägerin für
die von ihr verschuldeten Vertragsverletzungen zwar bejahte, hinsichtlich des
Umfangs des Schadenersatzes jedoch vom Untergang der Forderung durch Erfüllung
bzw. Verrechnungserklärung ausging, entschied es im Rahmen des gestellten
Rechtsbegehrens. Entgegen dem, was die Beklagten anzunehmen scheinen, bedurfte
es zur Berücksichtigung des Untergangs der Schadenersatzforderung durch
Erfüllung bzw. Verrechnung auch nicht etwa eines Leistungsbegehrens der
Klägerin im Rahmen des Schiedsverfahrens; vielmehr ergab sie sich aus der
materiellen Beurteilung der Schadenersatzforderung im Rahmen des
Rechtsbegehrens nach Antrags-Ziffer 806.10.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegt keine Entscheidung
extra petita vor, indem das Schiedsgericht bei der Beurteilung der
widerklageweise erhobenen Schadenersatzklage der Beklagten eine Haftung der
Klägerin für die von ihr verschuldeten Vertragsverletzungen zwar bejahte,
hinsichtlich des Umfangs des Schadenersatzes jedoch vom Untergang der Forderung
durch Erfüllung bzw. Verrechnungserklärung ausging. 

6.2.2. Das Schiedsgericht berücksichtigte bei der Beurteilung des
Schadenersatzbegehrens der Beklagten nach Antrags-Ziffer 806.10 jedoch nicht
nur, dass ihre Schadenersatzforderung infolge der erklärten Verrechnung
vollständig unterging und den Beklagten dementsprechend kein Schadenersatz
zuzusprechen war (Dispositiv-Ziffer a.xiii.). Vielmehr erwog es darüber hinaus,
nach der Verrechnung stehe der Klägerin ihrerseits ein Mehrbetrag von USD
1'270'659.10 zu und verurteilte die Beklagten in Dispositiv-Ziffer a.xiv. zur
Zahlung dieses Geldbetrags, wobei es diesen auch bei der Zusammenfassung der
gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen in Dispositiv-Ziffer b.xviii.
berücksichtigte. Wie die Beklagten zu Recht vorbringen, hat die Klägerin jedoch
kein entsprechendes Leistungsbegehren gestellt.

Damit entschied das Schiedsgericht extra petita. Die Rüge der Verletzung von
Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG ist begründet. 

7.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin (4A_294/2019) sind
Dispositiv-Ziffern a.ii., b.xviii. und b.xix. des angefochtenen Entscheids des
ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 6. Mai 2019 aufzuheben und die Sache
ist zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen. Die Beschwerde
der Beklagten (4A_296/2019) ist ebenfalls teilweise gutzuheissen und es ist
Dispositiv-Ziffer a.xiv. des angefochtenen Schiedsentscheids aufzuheben. Im
Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem
Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beklagten um Entzug der erteilten
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten von insgesamt Fr. 55'000.-- den Parteien hälftig aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu
verzichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Verfahren 4A_294/2019 und 4A_296/2019 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerden der Klägerin (4A_294/2019) und der Beklagten (4A_296/2019)
werden teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziffern a.ii., a.xiv., b.xviii. und
b.xix. des angefochtenen Schiedsentscheids des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in
Zürich vom 6. Mai 2019 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer
Beurteilung an das Schiedsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen werden die
Beschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 55'000.-- werden im Betrag von Fr.
27'500.-- der Klägerin und im Betrag von Fr. 27'500.-- den Beklagten (unter
solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann