Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.293/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_293/2019

Urteil vom 22. Oktober 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Farner,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Engel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag, missbräuchliche Kündigung, Überzeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer,

vom 11. April 2019 (ZOR.2018.30).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Beschwerdeführer) war ab 14. Januar 2002 bei der B.________ AG
(Beschwerdegegnerin) als Abteilungsleiter "Einkauf/ Verkauf DVD" angestellt. Am
27. August 2014 kam es zwischen A.________ und C.________ - dem
Verwaltungsratspräsidenten der B.________ AG - zu einer Auseinandersetzung. Ab
dem Folgetag war A.________ bis Ende Januar 2016 krankgeschrieben. Mit
Schreiben vom 15. September 2014 teilte die B.________ AG A.________ mit, dass
sie plane, nach seiner Genesung das Arbeitsverhältnis aufzulösen und ihn von
jeglicher Arbeitsleistung freizustellen.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 kündigte die B.________ AG das
Arbeitsverhältnis per 31. März 2015. A.________ erhob innerhalb der
Kündigungsfrist Einsprache.

B.

Am 29. Februar 2016 klagte A.________ beim Bezirksgericht (Arbeitsgericht)
Baden mit dem Begehren, die B.________ AG sei zu verurteilen, ihm Fr. 10'923.37
brutto sowie Fr. 27'300.-- netto je nebst Zins zu 5 % seit 22. September 2015
und Fr. 4'720.14 netto nebst Zins zu 5 % seit 17. November 2015 zu bezahlen.

Mit Entscheid vom 28. August 2017 hiess das Arbeitsgericht die Klage teilweise
gut und verurteilte die B.________ AG, A.________ netto Fr. 7'514.70 nebst Zins
zu 5 % seit 22. September 2015 zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Berufung, die B.________ AG
Anschlussberufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 11.
April 2019 hob das Obergericht den Entscheid des Arbeitsgerichts auf und
verurteilte die B.________ AG in Abweisung der Berufung und teilweiser
Gutheissung der Anschlussberufung, A.________ netto Fr. 1'567.10 nebst Zins zu
5 % seit 22. September 2015 zu bezahlen.

C.

A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts
sei aufzuheben. Die B.________ AG sei zu verurteilen, ihm Fr. 10'923.37 brutto
sowie Fr. 27'300.-- netto je nebst Zins zu 5 % seit 22. September 2015 zu
bezahlen. Eventualiter sei die Sache "zur Durchführung des Beweisverfahrens
bezüglich Verursachung der Krankheit" und "zur Bemessung der Entschädigung
wegen missbräuchlicher Kündigung" zurückzuweisen. Überdies sei die B.________
AG zu verurteilen, ihm Fr. 4'720.14 netto nebst Zins zu 5 % seit 17. November
2015 zu bezahlen.

Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die B.________ AG begehrt, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.

Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2019 wurde der Beschwerde aufschiebende
Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.

Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG)
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Weiter erreicht der Streitwert den
nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG in arbeitsrechtlichen Fällen geltenden
Mindestbetrag von Fr. 15'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit
grundsätzlich zulässig.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern
der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist
dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im
Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare
Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an
das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III
115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).

2.3. Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist
zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie
willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen
wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III
16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann
willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei
übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141
III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht
Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es
ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S.
266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die
Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und
detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht,
einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid
gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die
eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung
zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.; 116 Ia 85 E. 2b).

3.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die am 24. Februar 2015 erfolgte
Kündigung sei missbräuchlich.

3.1. Er meint, die Beschwerdegegnerin habe ihn wegen einer Krankheit entlassen,
die sie selbst durch jahrelange Überforderung am Arbeitsplatz verursacht habe.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich dagegen im vorinstanzlichen Verfahren und
auch vor Bundesgericht auf den Standpunkt, Kündigungsmotiv sei nicht die
Krankheit, sondern die anhaltende Widersetzlichkeit des Beschwerdeführers
gewesen. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht erörtert zu
werden. Denn die Kündigung wäre auch dann nicht missbräuchlich, wenn sie
aufgrund der Krankheit erfolgte, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

3.2. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei unter
Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist gekündigt werden
(Art. 335 Abs. 1 OR). Damit gilt das Prinzip der Kündigungsfreiheit. Es bedarf
grundsätzlich keiner besonderen Gründe, um kündigen zu können (siehe BGE 136
III 513 E. 2.3 S. 514 mit Hinweisen). Die Kündigungsfreiheit findet aber ihre
Grenzen am Missbrauchsverbot. Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. a OR ist die
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unter anderem dann missbräuchlich, wenn
eine Partei sie ausspricht wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei
kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in
einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die
Zusammenarbeit im Betrieb.

3.3. Die Vorinstanz erwog, eine Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führe und
sich somit auf das Arbeitsverhältnis auswirke, stelle grundsätzlich einen
legitimen Kündigungsgrund dar. Eine nach Art. 336 OR verpönte Treuwidrigkeit
liege indes vor, wenn die Krankheit einer Unterlassung der nach Art. 328 OR vom
Arbeitgeber geschuldeten Fürsorge zuzuschreiben wäre und dieser um diesen
Umstand gewusst habe. Im vorliegenden Fall könne folglich nur dann von einer
missbräuchlichen Kündigung ausgegangen werden, wenn die Beschwerdegegnerin am
15. September 2014 (als sie dem Beschwerdeführer ihre Kündigungsabsicht
mitteilte) gewusst habe, dass die Krankheit des Beschwerdeführers durch eine
von ihr erwirkte Überforderung verursacht worden sei. Es fehle indes bereits an
entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers, zumal die von ihm geltend
gemachten Überzeiten keine Überforderung begründeten.

3.4. Der Beschwerdeführer moniert, in der Sache werfe ihm die Vorinstanz vor,
dass er der Beschwerdegegnerin die Ursache seiner Krankheit nicht mitgeteilt
habe. Indes habe für ihn kein Anlass bestanden, ihr mehr über seine Krankheit
mitzuteilen, als sich aus den ärztlichen Attesten ergebe. Es bestehe denn auch
"keine Pflicht zur Bekanntgabe der ärztlichen Diagnose". Die Beschwerdegegnerin
müsse sich angesichts der "langen Arbeitszeiten", der "vielen E-Mails", die sie
ihm "zu jeder Tages- und Nachtzeit" geschickt habe, und seiner Überzeit (die
entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen durchschnittlich nicht 14 bis 25,
sondern 51 Minuten pro Tag betragen habe) bewusst gewesen sein, dass seine
Krankheit "wohl die Reaktion" auf diese Arbeitsbedingungen gewesen sei.

3.5.

3.5.1. Es ist grundsätzlich zulässig, jemandem wegen einer die Arbeitsleistung
beeinträchtigenden Krankheit zu kündigen, jedenfalls soweit die Sperrfrist nach
Art. 336c Abs. 1 lit. b OR abgelaufen ist (BGE 136 III 510 E. 4.4; 123 III 246
E. 5; Urteile 4A_564/2008 vom 26. Mai 2009 E. 2.2; 4C.174/2004 vom 5. August
2004 E. 2.2.2). Dagegen läge eine nach Art. 336 OR verpönte Treuwidrigkeit vor,
wenn die krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Verletzung einer dem
Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht zuzuschreiben wäre (siehe Urteile
4A_437/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.2.2; 4C.354/2005 vom 8. Februar 2006 E.
2.3, nicht publ. in: BGE 132 III 257; vgl. auch Urteil 4C.320/2005 vom 20. März
2006 E. 3.2).

Die Missbräuchlichkeit einer Kündigung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen
dem verpönten Motiv und der Kündigung voraus. Es ist mithin erforderlich, dass
der als missbräuchlich angefochtene Kündigungsgrund bei der Entscheidung des
Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag aufzulösen, eine entscheidende Rolle gespielt
hat (siehe BGE 125 III 70 E. 2a S. 73; Urteil 4A_437/2015 vom 4. Dezember 2015
E. 2.2.3). Der Arbeitnehmer, der sich auf die Missbräuchlichkeit beruft, trägt
hierfür die Beweislast. Dies gilt namentlich auch für den besagten
Kausalzusammenhang zwischen dem angerufenen Kündigungsgrund und der Kündigung
(siehe Art. 8 ZGB; BGE 130 III 699 E. 4.1 S. 703; 123 III 246 E. 4b S. 252; 121
III 60 E. 3b S. 62; vgl. auch Urteil 4C.313/1990 vom 4. März 1991 E. 1a).

Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, der
Beschwerdeführer müsse das Vorliegen eines verpönten Kündigungsmotivs aufzeigen
und folglich beweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Kündigung aussprach 
wegen seiner Krankheit, die durch eine Verletzung ihrer Fürsorgepflicht
verursacht wurde. Der Beschwerdeführer hält dafür, für die Missbräuchlichkeit
nach Art. 336 OR dürfe nicht vorausgesetzt werden, dass der Arbeitgeber um die
"Kausalität zwischen Fürsorgepflichtverletzung und Krankheit" wisse. Damit
schlägt er eine Lösung vor, die sich mit Art. 336 Abs. 1 lit. a OR, Art. 8 ZGB
und der hierzu ergangenen, im vorstehenden Absatz zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht verträgt.

3.5.2. Entscheidend ist somit, ob die Beschwerdegegnerin wusste, dass die
Krankheit durch die Unterlassung der von ihr geschuldeten Fürsorge
hervorgerufen wurde (immer vorausgesetzt, die Krankheit sei der tatsächliche
Kündigungsgrund gewesen [siehe Erwägung 3.1]). Die Vorinstanz gelangte zum
Ergebnis, dem Beschwerdeführer sei dieser Nachweis (bei einem Beweisgrad der
hohen Wahrscheinlichkeit) nicht gelungen. Dies ist eine Frage der
Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten
überprüft werden kann (vorstehende Erwägung 2.3). Willkür tut der
Beschwerdeführer aber nicht dar. Er behauptet einzig, die Beschwerdegegnerin
habe "ganz genau" gewusst, dass sie ihn "überfordert" habe, und verweist hierzu
und in teilweise unzulässiger Ergänzung des Sachverhalts (vorstehende Erwägung
2.2) auf die E-Mails, die er erhalten habe, sowie auf den Umstand, dass die
Überzeit täglich durchschnittlich 51 Minuten betragen habe. Weshalb der
Schluss, die Beschwerdegegnerin habe nicht im Wissen um eine durch sie selbst
pflichtwidrig verursachte Krankheit gekündigt, geradezu willkürlich sein
sollte, ergibt sich daraus nicht.

Entsprechend sah die Vorinstanz zu Recht von der Abnahme der vom
Beschwerdeführer offerierten Beweismittel - Zeugenbefragung der Ärzte,
allenfalls Gutachten - ab. Denn diese taugten allenfalls zur Klärung der Frage,
ob die Krankheit des Beschwerdeführers auf dessen angebliche Überforderung am
Arbeitsplatz zurückzuführen war. Sie vermöchten aber ohnehin nicht aufzuzeigen,
dass die Beschwerdegegnerin im Kündigungszeitpunkt um diesen Zusammenhang
wusste, wie bereits die Vorinstanz ausführte und was auch der Beschwerdeführer
nicht bestreitet. Die in diesem Zusammenhang und unter Hinweis auf Art. 8 ZGB
erhobene Rüge des Beschwerdeführers, sein "Recht [...] zum Beweis" sei
verletzt, verfängt nicht.

3.6. Weitere Umstände, welche für die Treuwidrigkeit der Kündigung sprächen,
sind nicht festgestellt. Der Vorinstanz ist somit keine Verletzung von Art. 336
OR vorzuwerfen, wenn sie zum Schluss gelangte, die Kündigung sei nicht
missbräuchlich. Damit fehlt es an einer Grundlage für die vom Beschwerdeführer
verlangte Entschädigung (siehe Art. 336a Abs. 1 OR).

4.

Sodann macht der Beschwerdeführer eine Forderung für Überzeit geltend.

4.1. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist in diesem Zusammenhang einzig
strittig, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, von der im
Zeiterfassungssystem registrierten Arbeitszeit für jeden Mittag eine Stunde
Pause in Abzug zu bringen.

4.2. Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Betrieb
eine Mittagspause von einer Stunde vorgeschrieben. Sie habe - im Speziellen
auch gegenüber dem Beschwerdeführer - auf die Einhaltung dieser Pause gepocht,
was sich etwa an einer Verwarnung vom 22. September 2010 zeige. Die Zeugin
D.________ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihre wiederholte
Ermahnung, er solle "über Mittag bitte stempeln" mit der Begründung in Frage
gezogen, es würde ihm "ja sowieso eine Stunde abgezogen". Die
Beschwerdegegnerin sei daher - so die Vorinstanz - berechtigt gewesen, für
Arbeitstage, an denen der Beschwerdeführer am Mittag nicht eine ganze Stunde
ausgestempelt habe, die entsprechende Differenz von der erfassten Arbeitszeit
abzuziehen.

4.3. Der Beschwerdeführer stellt die Zulässigkeit des Pausenabzugs nicht
grundsätzlich in Frage. Er meint aber, die Beschwerdegegnerin habe das
Durcharbeiten über Mittag während mehr als zweieinhalb Jahren "ohne jeden
Widerspruch" toleriert, indem sie die Zeiterfassungsblätter "widerspruchslos"
entgegengenommen und damit die "geleistete Arbeitszeit" akzeptiert habe. Dies
steht in offenbarem Widerspruch zu den Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz, ohne dass der Beschwerdeführer Willkür geltend machen würde (siehe
Erwägung 2.2). Folglich ist er mit seinen diesbezüglichen Vorbringen nicht zu
hören und seiner Argumentation, die von ihm über Mittag erfasste Zeit sei
genehmigt worden und daher entgegen den im Betrieb geltenden Pausenvorschriften
zu entschädigen, von vornherein der Boden entzogen.

5.

Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer eine Rüge unter dem Titel
"Betriebszahlung im Mai 2015". Er führt aus, im Dezember 2014 habe er sowohl
eine Taggeldzahlung der Krankentaggeldversicherung als auch eine Lohnzahlung
der Beschwerdegegnerin erhalten. Diese Lohnzahlung habe er an seine
"Überstundenforderung" angerechnet. Nach dieser "Verrechnung" habe die
Beschwerdegegnerin ihm gegenüber kein Guthaben mehr gehabt, in der Folge aber
dennoch eine weitere Taggeldzahlung vom Versicherer erhältlich gemacht, die ihr
nicht zugestanden habe.

Damit wiederholt der Beschwerdeführer frei seinen bereits vor den Vorinstanzen
vorgetragenen Standpunkt, ohne in nachvollziehbarer Weise eine Rechtsverletzung
zu rügen. Vor allem unterlässt er es, auf die Erwägungen des Obergerichts
einzugehen. Dieses erwog nämlich, eine Auseinandersetzung mit dieser Forderung
erübrige sich, da dem Beschwerdeführer das Überzeitguthaben ohne
Berücksichtigung der von ihm in Abzug gebrachten "Verrechnungsforderung"
zugesprochen werde. Inwiefern die Vorinstanz mit diesen Erwägungen Bundesrecht
verletzt hat, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auf die in diesem
Zusammenhang erhobene Kritik ist daher nicht einzutreten (siehe Erwägung 2.1). 

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle