Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.289/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_289/2019

Urteil vom 14. Oktober 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Hohl,

Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schmid,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bank B.________ AG in Liquidation,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Heiz

und Rechtsanwältin Lilith Ritzmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung, Auftrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai
2019 (HG160258-O).

Sachverhalt:

A.

Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in U.________ liess
sich mit Zession vom 12. Oktober 2015 Ansprüche der C.________ AG mit Sitz in
V.________ abtreten. Die C.________ AG wurde im Jahre 2000 gegründet. Als
kotierte Beteiligungsgesellschaft investierte sie im Wesentlichen in neue
Energie-Technologien, insbesondere in die Solarenergie. D.________ war ihr
Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates. Er war wie E.________ kollektiv
zeichnungsberechtigt.

Die Bank B.________ AG in Liquidation (Beklagte, Beschwerdegegnerin) hat ihren
Sitz in Zürich und bezweckte den Betrieb einer Bank mit Schwergewicht in der
Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Die C.________ AG unterhielt bei der
Beklagten ein Konto/Depot.

Mit Vertrag vom 15. Juli 2008 verpfändeten D.________ und E.________ sämtliche
Vermögenswerte der C.________ AG bei der Beklagten zur Sicherung von Ansprüchen
der Beklagten gegen die F.________ Ltd.. Die F.________ Ltd. ist eine in St.
Vincent & the Grenadines inkorporierte Gesellschaft, für welche D.________ und
sein Treuhänder G.________ je einzelunterschriftsberechtigt waren. Am 24.
November 2010 überwies die C.________ AG zugunsten der F.________ Ltd. Fr. 13
Millionen, womit die Verpfändung abgelöst wurde.

Am 11. November 2011 erteilte D.________ der Beklagten telefonisch den Auftrag,
350'000 Obligationen der H.________ Ltd. mit Sitz in Tortola, British Virgin
Islands für die C.________ AG zu erwerben.

B.

Am 6. Dezember 2016 gelangte die Klägerin an das Handelsgericht des Kantons
Zürich mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 9'432'707.85
nebst 5 % Zins seit 15. November 2012 zu bezahlen (Begehren Ziffer 1) und sie
sei weiter zu verpflichten, ihr Fr. 320'972.85 nebst 5 % Zins seit 11. November
2012 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe von 310'000 Obligationen der
H.________ Ltd. (Begehren Ziffer 2).

Zur Begründung brachte sie vor, D.________ und E.________ hätten die
Verpfändung von Vermögenswerten der C.________ AG zugunsten der F.________ Ltd.
und die anschliessende Überweisung von Fr. 13 Millionen in für die Beklagte
erkennbarer Überschreitung ihrer Vertretungsbefugnis vorgenommen. Nachdem die
F.________ Ltd. eine Summe überwiesen hatte, fordert sie in Ziffer 1 ihrer
Begehren den Restbetrag. In Bezug auf den Erwerb der H.________
Ltd.-Obligationen bestritt sie, dass D.________ die C.________ AG gültig
vertreten konnte.

Mit Urteil vom 8. Mai 2019 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage
ab. Das Gericht ging davon aus, dass die Klägerin mit Ziffer 1 ihrer Begehren
die Auszahlung ihrer Guthaben auf dem Konto/Depot bei der Beklagten verlange,
denn sie bestreite die gültige Erfüllung durch die Überweisung der 13 Millionen
Franken zugunsten der F.________ Ltd.. Das Gericht verwarf die Behauptung der
Klägerin, dass die Zeichnungsberechtigten D.________ und E.________ nicht im
Rahmen des Geschäftszwecks der C.________ AG gehandelt oder ihre
Vertretungsmacht in für die Beklagte erkennbarer Weise überschritten hätten.
Das Gericht folgte sodann dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass ein
Insich-Geschäft vorgelegen habe und die Beklagte von einem rechtsrelevanten
Interessenkonflikt hätte Kenntnis haben müssen. Schliesslich wies das Gericht
Ziffer 2 der Rechtsbegehren ab mit der Begründung, die C.________ AG habe den
Erwerb der umstrittenen Obligationen genehmigt.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Klägerin im Wesentlichen die
Rechtsbegehren, (1.) das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8.
Mai 2019 sei aufzuheben, (2.) ihre Klage sei gutzuheissen und die Beklagte zu
verpflichten, (lit. a) ihr Fr. 9'432'707.85 nebst 5 % Zins seit 15. November
2012 sowie (lit. b) Fr. 320'972.85 nebst 5 % Zins seit 11. November 2012 zu
bezahlen, eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Nach einer Darstellung des Sachverhalts aus ihrer Sicht rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 718a Abs. 2 OR und von Art. 3 Abs.
2 ZGB, wobei sie namentlich die Ungewöhnlichkeit der Absicherung des Kredits an
die F.________ Ltd. sowie die angeblich fehlende Gutgläubigkeit der
Beschwerdegegnerin mit Ergänzungen des im angefochtenen Entscheid
festgestellten Sachverhalts begründet und als Verweigerung ihres rechtlichen
Gehörs rügt, die Vorinstanz sei auf ihre entsprechenden Vorbringen nicht
eingegangen. Entsprechend stützt sie in Bezug auf ihr Rechtsbegehren Ziff. 2
lit. b die Rüge der Verletzung von Bundesrechtsnormen auf einen ergänzten
Sachverhalt.

Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Antwort, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG), sie richtet sich gegen
den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als
Fachgericht in Handelssachen entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Die
Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG), die
Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 BGG) und ein Streitwert ist nicht
erforderlich (Art. 74 Abs. 2 lit. BGG). Insofern ist die Beschwerde zulässig.

2.

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG;
vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3;
135 III 397 E. 1.4 S. 400). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen,
andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf
Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegt. Die Beschwerde führende Partei soll in der Beschwerdeschrift
nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen
hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2, 115 E.
2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu
erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften
oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 133 II 396 E. 3.2
S. 400 mit Hinweisen).

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 718a Abs. 2 OR und
Art. 3 Abs. 2 ZGB verletzt durch die Annahme, die Beschwerdegegnerin sei beim
Abschluss des Drittpfandvertrages sowie der Entgegennahme und der Ausführung
des Überweisungsauftrags vom 24. November 2010 jeweils gutgläubig gewesen und
es hätten weder ungewöhnliche Umstände vorgelegen noch sei für die
Beschwerdegegnerin ein Interessenkonflikt des für die C.________ AG handelnden
D.________ erkennbar gewesen. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt,
sowohl der Drittpfandvertrag als auch der Überweisungsauftrag seien nicht
gültig zustandegekommen und macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte die
Pflichtwidrigkeit des Handelns der Vertreter der C.________ AG jeweils erkennen
oder durch die Umstände zumindest veranlasst sein müssen, einen zustimmenden
Verwaltungsratsbeschluss einzuverlangen.

2.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die Weisungen
von D.________ und E.________ (Drittpfandbestellung und Überweisung an
F.________ Ltd.) aufgrund der im Handelsregister eingetragenen
Vertretungsbefugnis vertragsgemäss ausführte und dass sich die Weisungen im
Rahmen des Geschäftszwecks der C.________ AG hielten. In Bezug auf die von der
Beschwerdeführerin behauptete Überschreitung bzw. den Missbrauch der
Vertretungsmacht hat sie festgestellt, dass über die Identität der für die
C.________ AG handelnden Personen keine Ungewissheit bestand und die
Beschwerdegegnerin von der zutreffenden Annahme ausging, dass sowohl D.________
wie E.________ für die C.________ AG handeln konnten. Dennoch hat die
Beschwerdegegnerin nach den Feststellungen der Vorinstanz diverse Abklärungen
vorgenommen und als wirtschaftlich an der F.________ Ltd. Berechtigten
G.________ nicht akzeptiert, sondern I.________ identifiziert. Gemäss der
Vorinstanz hat danach auch ein Kontakt zwischen der Beschwerdegegnerin,
D.________ und I.________ stattgefunden; es wurde ein Kreditdossier angelegt,
dessen Aussagekraft zwar umstritten sei, woraus aber hervorgehe, dass diverse
Abklärungen zu den Hintergründen des Geschäfts und der beteiligten Personen
vorgenommen wurden.

Die Beschwerdeführerin zeigte nach den Erwägungen der Vorinstanz nicht auf,
dass ein Kreditdossier in einem bestimmten Sinne hätte geführt werden müssen.
Die Beschwerdegegnerin hat nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid
nachvollziehbar dargelegt, dass der Hintergrund der umstrittenen Transaktionen
zugunsten der F.________ Ltd. durchaus plausibel gewesen sei. Die
Beschwerdegegnerin ist danach zusammengefasst davon ausgegangen, dass die
C.________ AG bzw. die J.________ AG, mittlerweile J.________ AG in
Liquidation, an der sie eine Beteiligung von 33 % hielt, ihre Investitionen und
Geschäfte im Energiesektor auf Nordamerika ausdehnen wollte. Hierzu sollte die
Geschäftsbeziehung zu I.________ dienen, was vor dessen Hintergrund (tätig in
der Energiebranche) durchaus nachvollziehbar erscheine. Da die
Beschwerdegegnerin kein Mandat für weitergehende Beratungsdienstleistungen
hatte, seien weitere Abklärungen nicht notwendig gewesen.

2.3. Das Handelsgericht verneinte namentlich, dass die Beschwerdegegnerin
Unregelmässigkeiten hätte bemerken sollen. So erläuterte die Beschwerdeführerin
nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht näher, weshalb die
Beschwerdegegnerin davon hätte ausgehen sollen, dass D.________ den der
F.________ Ltd. gewährten Kredit für die Begleichung persönlicher Schulden
verwendete. Auch war die F.________ Ltd. nach Beurteilung des Handelsgerichts
entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht mittellos, sondern hielt
Aktien der Firma K.________ als Aktiven; jedenfalls lägen klare Belege für
deren Mittellosigkeit nicht vor. Weiter seien unbestritten Gelder in Höhe von
Fr. 3'567'292.15 von der F.________ Ltd. wieder an die C.________ AG geflossen.
Allein der geografische Hintergrund der Transaktionen lasse nicht auf
Ungewöhnlichkeit schliessen, zumal eine Konzentration "insbesondere" auf Europa
Transaktionen mit nordamerikanischem Bezug nicht ausschliesse. Aus der
Vorgeschichte des Engagements der J.________ AG bei der F.________ Ltd. liessen
sich ebensowenig Schlüsse im Sinne der Beschwerdeführerin ziehen; denn
D.________ war nach den Unterlagen der Beschwerdegegnerin auch befugt, für die
J.________ AG zu handeln und es habe sich für die Beschwerdegegnerin ein für
sie stimmiges und nachvollziehbares Bild ergeben. Auch aufgrund späterer
Untersuchungen (der FINMA oder der Strafbehörden) könne nicht geschlossen
werden, die Beschwerdegegnerin habe sich im Zusammenhang mit
Drittpfandbestellung oder Ausführung der Überweisung etwas zu Schulden kommen
lassen.

2.4. Das Handelsgericht verneinte sodann für die Beschwerdegegnerin erkennbare
Interessenkonflikte.

2.4.1. Es stellte zunächst fest, dass ein Interessenkonflikt der
Beschwerdegegnerin selbst nicht nachgewiesen sei und sich namentlich nicht
erkennen lasse, dass sie bei der Rückführung des F.________ Ltd.- Kredits
eigene Interessen unrechtmässig denjenigen ihrer Kunden vorgezogen hätte. Dass
sie gewinnstrebig handle und Kunden akquirieren wolle, reiche jedenfalls für
einen Interessenkonflikt nicht aus.

2.4.2. In Bezug auf D.________ verwarf das Handelsgericht die Behauptung der
Beschwerdeführerin, dass dieser ein Eigengeschäft abgeschlossen habe, weil er
auch hinter der F.________ Ltd. gestanden oder anderseits persönliche
Interessen verfolgt habe. Selbst wenn D.________ auch für die F.________ Ltd.
handeln konnte, so sei nicht erstellt, dass er ihr wirtschaftlich Berechtigter
war; vielmehr sei I.________ an den Aktiven der F.________ Ltd. wirtschaftlich
berechtigt gewesen und D.________ sei für diesen rechtmässig tätig gewesen. Das
Handelsgericht schloss deshalb ein Eigengeschäft von D.________ aus.
Hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, D.________ habe die
umstrittenen Transaktionen nicht im Interesse der C.________ AG, sondern zur
Wahrung persönlicher Interessen vorgenommen, beschränkte sich die
Beschwerdeführerin nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid auf die
pauschale Behauptung, dass ein Interessenkonflikt von D.________ für die
Beschwerdegegnerin hätte evident sein müssen. Die Beschwerdeführerin hat danach
keine Behauptungen darüber aufgestellt, woraus sich ergeben solle, dass die
Beschwerdegegnerin über alle Vorgänge zwischen I.________-D.________ und der
Bank L.________ als abgelöste Kreditgeberin der F.________ Ltd. hätte
detailliert im Bild sein müssen.

2.5. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz aufgrund
der im angefochtenen Urteil aufgeführten Umstände Art. 718a Abs. 2 OR und Art.
3 Abs. 2 ZGB verletzt haben könnte. Sie hält an ihrem im vorinstanzlichen
Verfahren vorgetragenen Standpunkt nicht mehr fest, dass sich die umstrittenen
Transaktionen der Pfandbestellung zugunsten der F.________ Ltd. und der
Überweisung von 13 Millionen Franken an diese nicht im Rahmen des
Gesellschaftszwecks der C.________ AG hielten (Art. 718a Abs. 1 OR) und sie
zeigt nicht auf, aus welchen der im angefochtenen Urteil aufgeführten Umstände
die Beschwerdegegnerin auf eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis von
D.________ und E.________ hätte schliessen müssen, so dass ihre Gutgläubigkeit
zu verneinen wäre (vgl. BGE 131 III 511 E. 3.2.2; 119 II 23 E. 3). Es ist auch
nicht ersichtlich, inwiefern die Gesamtheit der von der Vorinstanz im
angefochtenen Urteil festgestellten Umstände die Transaktionen derart
ungewöhnlich hätte erscheinen lassen können, dass der gute Glaube der
Beschwerdegegnerin zu verneinen wäre. Die Beschwerdeführerin begründet denn
auch nicht, inwiefern Bundesrechtsnormen aufgrund des festgestellten
Sachverhalts verletzt seien; sie bringt vielmehr vor, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt willkürlich und unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV) unvollständig festgestellt und aus diesem Grund die sorgfaltswidrige
Ausführung der Transaktionen durch die Beschwerdegegnerin verneint.

3.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt. Zum Prozesssachverhalt
gehören namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen,
rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen (BGE 140 III
16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140
III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen.)
Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit
Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und
taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht
hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht,
können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S.
18).

3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 53 Abs. 1 ZPO ergibt sich die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der
Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu
berücksichtigen. Ausserdem hat sie ihren Entscheid zu begründen (BGE 142 I 135
E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE
141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit
Hinweisen). Behauptungen sind immerhin nur insoweit zu berücksichtigen und
Beweise nur insoweit abzunehmen, als sie prozesskonform vorgebracht werden und
erheblich sind, d.h. am Ergebnis des Entscheids etwas zu ändern vermögen (BGE
131 I 153 E. 3 S. 157), was sich für bundesprivatrechtliche Ansprüche auch aus
Art. 152 ZPO und Art. 8 ZGB ergibt (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 133 III
295 E. 7.1 S. 299; vgl. auch Urteil 4A_239/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2.1).

3.2. Soweit die Beschwerdeführerin nicht mit Aktenhinweisen konkret belegt,
dass sie die Behauptungen vor Vorinstanz gehörig vorgebracht und zum Beweis
verstellt hat, deren Nichtberücksichtigung sie rügt, ist sie nicht zu hören.
Dass sie nach den Feststellungen der Vorinstanz ihre Beweisanträge generell
frist- und formgerecht vorgebracht habe, entbindet sie davon nicht - zumal sich
aus dieser generellen Bemerkung weder ergibt, welche Behauptungen sie
aufgestellt noch welche Beweise sie beantragt hat. Ausserdem ist auf ihre
Vorbringen insoweit nicht einzutreten, als ihren Ausführungen keine Begründung
dafür zu entnehmen ist, inwiefern die Vorbringen für den Ausgang des Verfahrens
erheblich sein sollten (Art. 97 BGG). Dass die Vorinstanz im Übrigen die
Vorbringen der Beschwerdeführerin sehr wohl berücksichtigte, aber als
unwesentlich erachtete, soweit sie diese zwar erwähnte, aber ihrer rechtlichen
Würdigung nicht zugrunde legte, erkennt die Beschwerdeführerin selbst. Insoweit
liegt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs nur vor, wenn die Vorinstanz die
Relevanz des Vorbringens zu Unrecht verneinte oder dessen Nichtberücksichtigung
die Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich erscheinen lässt, was für eine
erfolgreiche Ergänzung des Sachverhalts wiederum zu begründen ist.

3.3. Soweit die Beschwerdeführerin in Wiederholung ihrer Vorbringen vor
Vorinstanz die behauptete Ungewöhnlichkeit des Kreditpfandvertrags mit den
Merkmalen zu begründen sucht, welche die Vorinstanz als unwesentlich erachtet
hat, genügen ihre Vorbringen den formellen Anforderungen an die Rügebegründung
offensichtlich nicht. Die Ausführungen erschöpfen sich in appellatorischer
Kritik am angefochtenen Entscheid. Soweit die Beschwerdeführerin die
Feststellung der Vorinstanz als willkürlich kritisiert, wonach der Hintergrund
des Geschäfts für die Beschwerdegegnerin plausibel erschien, stützt sie ihre
Rüge auf die Behauptung, das Ziel des Drittpfandvertrags sei gar nicht die
Unterstützung von I.________ gewesen, sondern die Entlastung der J.________ AG
aus der Absicherung einer Kreditsicherungsgarantie, was mit der Ausdehnung der
Geschäftsbeziehungen nach Nordamerika nichts zu tun habe. Mit dieser Behauptung
vermag die Beschwerdeführerin die Würdigung der Vorinstanz nicht als
willkürlich zu entkräften, wonach die Beschwerdegegnerin von diesen angeblichen
Hintergründen der Transaktion nichts wissen konnte. Weshalb die
Beschwerdegegnerin Anlass gehabt hätte, die Hintergründe über die tatsächliche
Verwendung des Kredits zugunsten der F.________ Ltd. näher abzuklären, ist
weder dem angefochtenen Entscheid noch den Vorbringen in der Beschwerde zu
entnehmen. Dass schliesslich der Überweisungsauftrag lediglich ein
Folgegeschäft des Drittpfandvertrages war - und damit die beiden Transaktionen
zusammenhingen - führt die Beschwerdeführerin nunmehr selbst an. Entgegen ihrer
Ansicht hat die Vorinstanz indes die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin
hinsichtlich der Pfandbestellung willkürfrei verneint. Die von der
Beschwerdeführerin relevierten Ungewöhnlichkeitsmerkmale beim Abschluss des
Drittpfandvertrages sind daher ohne Verletzung des Willkürverbots verworfen
worden. Die weiteren Verdachtsmomente, welche die Beschwerdeführerin anführt,
hat die Vorinstanz als unbeachtlich betrachtet, ohne dass die
Beschwerdeführerin darzutun vermögen würde, inwiefern deren
Nichtberücksichtigung das Willkürverbot verletzen sollte. Die
Beschwerdeführerin übergeht die verbindliche Feststellung der Vorinstanz,
wonach die Mittellosigkeit der F.________ Ltd. nicht erstellt ist, wenn sie den
Kredit an die F.________ Ltd. als ungewöhnlich darstellen will. Schliesslich
vermag sie auch den Schluss der Vorinstanz weder als willkürlich noch als
bundesrechtswidrig auszuweisen, wonach die Beschwerdegegnerin vom angeblich
"systematischen Vorgehen" von D.________ keine Kenntnis hatte oder haben
musste. Soweit die Rüge der Beschwerdeführerin zu hören ist, wonach die
Beschwerdegegnerin erkennen musste, dass D.________ und E.________ ihre
Vertretungsmacht missbrauchten, ist sie als unbegründet abzuweisen.

4.

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die C.________ AG den Erwerb von 310'000
Obligationen der H.________ Ltd. durch D.________ genehmigte; sie wies deshalb
das auch das zweite Rechtsbegehren ab.

4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der von D.________ am 11. November
2011 erteilte telefonische Auftrag zum Erwerb der umstrittenen Obligationen am
24. Januar 2012 vom Verwaltungsrat der C.________ AG zur Kenntnis genommen
wurde. Sie hat als entscheidend erachtet, dass der Verwaltungsrat der
C.________ AG, welcher den telefonischen Auftrag von D.________ genehmigen
konnte, monatelang - d.h. bis zum 1. November 2012 - zugewartet hat, obwohl ein
umgehender Widerspruch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Nachdem
ein Widerspruch während einer erheblichen Zeitspanne ausblieb, kann das
Verhalten des Verwaltungsrats der C.________ AG nach den Erwägungen der
Vorinstanz nur als Zustimmung und Genehmigung aufgefasst werden, zumal die
Beschwerdeführerin gar nicht behauptet hatte, dass sie die in den AGB der
Beschwerdeführerin statuierten Voraussetzungen bezüglich Reklamation des Kunden
eingehalten hätte.

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt ununterschieden Beanstandungen gegen die
Tatsachenfeststellungen und rechtliche Überlegungen an, sodass fraglich ist, ob
auf ihre appellatorische Kritik überhaupt eingegangen werden kann.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Genehmigungsfähigkeit des Erwerbs
der H.________ Ltd.-Obligationen mit der Behauptung, sie habe auf die Lieferung
verzichtet und der Beschwerdegegnerin ihren Rücktritt wegen Verzugs erklärt.
Sie beruft sich dabei auf eine Noveneingabe vom 13. Juni 2018 und behauptet
unter Verweis auf eine Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach die
"Beweisvorbringen" der Parteien form- und fristgerecht erfolgten, die
Vorinstanz habe ihre Noveneingabe als zulässig erklärt. Sie verkennt, dass nach
den Feststellungen im angefochtenen Entscheid der Aktenschluss am 7. Juni 2018
verfügt wurde. Die Beschwerdeführerin war danach mit neuen Behauptungen
ausgeschlossen und es ist nicht ersichtlich, was die Feststellung der
Vorinstanz zu den Beweisanerbieten daran ändern könnte. Dass sie nicht nur
unaufgefordert zur Duplik der Beklagten Stellung nahm und am 13. Juli 2018 eine
Noveneingabe einreichte, ist zwar festgestellt. Daraus folgt indes nicht, dass
sie damit zu hören wäre.

4.2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Feststellung der
Vorinstanz als willkürlich, dass der Verwaltungsrat der C.________ AG am 24.
Januar 2012 von der Transaktion vollumfänglich Kenntnis hatte. Sie rügt, dass
sich die Vorinstanz ausschliesslich auf das Protokoll der
Verwaltungsratssitzung gestützt und ihre Beweisanträge zu Zeugenaussagen der
Verwaltungsräte und (in der unzulässigen Noveneingabe vom 13. Juni 2018)
"eingereichten Beweismitteln" nicht berücksichtigt habe. Der Begründung der
Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür
verfallen sein könnte, wenn sie auf das Verwaltungsratsprotokoll abstellte.
Welche prozesskonform vorgebrachten Behauptungen die Beschwerdeführerin mit den
Zeugenaussagen und eingereichten Beweismitteln hätte beweisen wollen, wird in
der Beschwerde ebenfalls nicht dargetan; die Vorbringen der Beschwerdeführerin
beschränken sich im Wesentlichen auf die generelle Behauptung, die
Verwaltungsratsmitglieder seien entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht
vollständig informiert gewesen. Im Übrigen ist der Beschwerde nicht zu
entnehmen, weshalb eine angebliche "Bösgläubigkeit" der Beschwerdegegnerin die
Genehmigung durch den - nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz
vollumfänglich informierten - Verwaltungsrat der C.________ AG ausschliessen
könnte.

4.2.3. Nachdem sich der Schluss der Vorinstanz hinsichtlich der Genehmigung des
Obligationenkaufs als willkürfrei und bundesrechtskonform erwies, sind die
zahlreichen gegen die Abweisung des zweiten Klagebegehrens erhobenen Rügen als
unbegründet abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten wäre.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat die anwaltlich
vertretene Beschwerdegegnerin, die eine Klageantwort einreichte, überdies für
ihren im Verfahren vor Bundesgericht erwachsenen Aufwand zu entschädigen (Art.
68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 35'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 40'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug