Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.288/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_288/2019

Urteil vom 11. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hunziker und Rechtsanwältin Rebecca
Wyniger, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
vom 7. Mai 2019 (HOR.2018.13).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ AG (Klägerin, Widerbeklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________. Sie bezweckt hauptsächlich die
Erbringung von Speditionsdienstleistungen.

A.________ AG (Beklagte, Widerklägerin, Beschwerdeführerin) ist eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in V.________. Ihr Zweck besteht hauptsächlich in
der Herstellung von, dem Handel mit und dem Vertrieb von Haushaltgeräten,
chemischen und technischen Erzeugnissen, dem Befüllen von Zylindern,
insbesondere der Marke xxx in der Schweiz.

A.b. A.________ AG verkauft CO2 in Gaszylindern, das für die Herstellung von
Sprudelgetränken notwendig ist. B.________ AG erbrachte zeitweise
Speditionsleistungen für die Beklagte. Sie war dabei mit der Auslieferung der
Gaszylinder der Beklagten an deren Kunden beauftragt. Die Kunden sollten die
leeren Gaszylinder (Leergut) jeweils wieder zum Rücktransport bereitstellen, da
nicht der Gaszylinder an sich, sondern dessen Inhalt (CO2) an die Kunden
verkauft wurde. Der Rücktransport des Leerguts sollte ebenfalls durch die
Klägerin erfolgen; diese liess die Transportleistungen grösstenteils durch die
C.________ AG ausführen.

Die Beklagte hatte diverse Rechnungen für Transportleistungen der Klägerin
nicht beglichen, weshalb diese die Beklagte betreiben liess. Gegen den
Zahlungsbefehl des Betreibungsamts V.________ vom 24. April 2017 in der
Betreibung Nr. yyy erhob die Beklagte am 28. April 2017 Rechtsvorschlag.

B.

Mit Eingabe vom 28. März 2018 (Postaufgabe: 5. April 2018) stellte die Klägerin
beim Handelsgericht des Kantons Aargau die (im Laufe des Verfahrens
angepassten) Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 36'200.99
zuzüglich Zins zu verurteilen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy
des Betreibungsamts V.________ sei im zugesprochenen Betrag aufzuheben. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es handle sich um Ansprüche aufgrund
erbrachter Speditionsleistungen.

Die Beklagte beantragte, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter
sei diese abzuweisen. Gleichzeitig beantragte sie widerklageweise, die Klägerin
sei zur Zahlung von mindestens den folgenden Beträgen zu verurteilen: Fr.
9'513.25, Fr. 15'192.--, Fr. 13'594.-- und Fr. 10'641.--, jeweils zuzüglich
Zins. Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, der damalige
Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt D.________, sei als österreichischer
Anwalt nicht zur Rechtsvertretung zugelassen und die Beklagte habe Anspruch auf
eine Entschädigung aus Warenverlust, der von der Klägerin zu verantworten sei.
Zusätzlich sei die Klägerin (wegen Image- und Kundenverlusten bzw.
Zusatzaufwänden) zu einer vom Gericht festzulegenden Schadenersatzzahlung von
mindestens Fr. 11'750.-- zuzüglich Zins zu verpflichten.

Die Klägerin beantragte die Abweisung der Widerklage.

Mit Eingabe vom 8. November 2018 zeigte Rechtsanwalt Michael Hunziker an, dass
er das Mandat von D.________ übernommen habe.

Am 7. Mai 2019 fand die Hauptverhandlung statt.

Mit Urteil vom 7. Mai 2019 hiess das Handelsgericht des Kantons Aargau die
Klage teilweise gut und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Fr. 34'809.50
zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. April 2017 (Dispositiv-Ziffer 1.1). Zudem
beseitigte es in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy
des Betreibungsamts V.________ (Dispositiv-Ziffer 1.2). Die Widerklage wies das
Handelsgericht ab (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem regelte es die Kosten- und
Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 3 und 4).

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei
das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Mai 2019 aufzuheben
und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit
Hinweisen).

1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich
gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als
Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz
entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit
ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG), ein Streitwert ist nicht verlangt
(Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100
BGG).

1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich
nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu
beantragen, sondern sie muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse
Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133
III 489 E. 3.1). Namentlich müssen Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag
lauten, beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 mit Hinweis). Ein blosser
Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle
der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E.
1.2; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1). Es genügt zudem, wenn aus
der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene
Entscheid abgeändert werden soll (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 235 E. 2
S. 236). Allerdings besteht keine Vermutung dafür, dass eine beschwerdeführende
Partei, die ihre Anträge in der Beschwerde nicht präzisiert, diejenigen
übernehmen will, die sie vor der Vorinstanz gestellt hat (Urteile 5A_1048/2017
vom 4. Dezember 2018 E. 2.2; 4A_199/2016 vom 26. September 2016 E. 1.2; 4A_402/
2011 vom 19. Dezember 2011 E. 1.2).

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt einzig, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Einen materiellen Antrag stellt sie nicht. Weshalb im konkreten
Fall ausnahmsweise ein blosser Rückweisungsantrag genügen sollte, begründet sie
in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort. Die Vorinstanz hat über die
eingeklagten bzw. widerklageweise geltend gemachten Forderungen materiell
entschieden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend formelle Rügen
gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, bedeutet nicht, dass es dem
Bundesgericht verunmöglicht wäre, selbst in der Sache zu entscheiden, zumal es
das Recht nach Art. 106 Abs. 1 BGG von Amtes wegen anwendet (vgl. auch Urteil
4A_632/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.2). Der Antrag der Beschwerdeführerin
genügt demnach den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde
bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist.

2.

Selbst wenn von einem hinreichenden Antrag ausgegangen würde, wären die
Vorbringen der Beschwerdeführerin weitestgehend unbeachtlich; soweit die
Beschwerde überhaupt hinreichende Rügen enthält, wären diese unbegründet, wie
nachfolgend aufgezeigt wird:

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3;
135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das
Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Stützt sich
der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich
die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht
eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV
40 E. 3.4 S. 44).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende
Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie
im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit
ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat
ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus.

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E.
2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97
Abs. 1 BGG).

Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III
334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).

2.3. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze weitestgehend. Sie stellt
ihren rechtlichen Vorbringen zunächst eine Sachverhaltsdarstellung voran, in
der sie unter Hinweis auf kantonale Aktenstücke die Hintergründe des
Rechtsstreits aus eigener Sicht schildert und dabei verschiedentlich von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder diese erweitert, ohne
substanziiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Sie
setzt sich zudem über weite Strecken nicht mit den konkreten Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinander und legt nicht dar, inwiefern der
Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre, sondern
unterbreitet dem Bundesgericht losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen
ihre eigene Sicht der Dinge zu verschiedensten Fragen, wie etwa zu den internen
Abläufen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) oder zu den Eigenheiten der
Handelsgerichtsbarkeit. Dabei wirft sie der Vorinstanz verschiedentlich Willkür
(Art. 9 BV) vor, verfehlt mit ihren entsprechenden Vorbringen jedoch die
gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Verfassungsrüge. Zudem verweist
sie mitunter pauschal auf die Bundesverfassung oder die EMRK und behauptet,
diese seien verletzt worden, ohne dies jedoch rechtsgenügend auszuführen. Der
in der Beschwerde erhobene Einwand, die Vorinstanz hätte den Parteien nach Art.
183 Abs. 3 ZPO Gelegenheit geben müssen, zum Fachrichtervotum Stellung zu
nehmen, stösst von vornherein ins Leere, lag im zu beurteilenden Fall doch gar
kein Fachrichtervotum vor.

Die Beschwerdeführerin verfehlt zudem die gesetzlichen
Begründungsanforderungen, indem sie kritisiert, dass eine Befragung von "Herrn
und Frau E.________" sowie der "Hauptbeteiligten der Logistik" hätte
durchgeführt werden müssen, jedoch nicht mit Aktenhinweisen aufzeigt, konkrete
Beweisanträge bereits bei der Vorinstanz prozesskonform gestellt zu haben; das
Vorbringen stösst deshalb von vornherein ins Leere. Ausserdem verkennt sie,
dass sie gemäss den Erwägungen des angefochtenen Entscheids weder substanziiert
behauptete, für welches fehlende Leergut die Beschwerdegegnerin verantwortlich
sein soll, noch substanziierte Ausführungen zur Schadenshöhe machte. Lagen
keine substanziierten Tatsachenbehauptungen vor, die von der Gegenpartei hätten
bestritten werden können, fehlte es bereits am Gegenstand des Beweises (Art.
150 Abs. 1 ZPO). Ein Verzicht auf die Abnahme von Beweisen war unter diesen
Umständen folgerichtig (vgl. BGE 144 III 67 E. 2.1) und bedeutet entgegen der
in der Beschwerde vertretenen Ansicht keine Verletzung des Gehörsanspruchs, des
Gebots eines fairen Prozesses, des Rechts auf Beweis oder des Verbots des
überspitzten Formalismus. Ebenso wenig ist darin eine Voreingenommenheit der
beteiligten Richter zu erblicken.

Inwiefern die Vorinstanz die Anforderungen an die Substanziierung der
Anspruchsvoraussetzungen überspannt hätte (dazu BGE 144 III 519 E. 5.2.1; 127
III 365 E. 2b), zeigt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf. Sie legt
auch vor Bundesgericht nicht dar, mit welchen ihrer konkreten Vorbringen im
kantonalen Verfahren sie ihrer Substanziierungslast genügt hätte, sondern
behauptet einmal mehr bloss pauschal, die einzelnen Schadenspositionen ergäben
sich aus den eingereichten Unterlagen bzw. sie habe mit den eingereichten
Unterlagen "den Nachweis der Fehlmengen hinreichend dokumentiert" und den
"Schadenersatz wegen Image- und Kundenverlust, Zusatzaufwendungen der
Widerklagereplik aufgrund der elektronisch gespeicherten Dokumentation,
Korrespondenzlisten aufgrund der Fehllisten etc. nachgewiesen". Dass es an ihr
gewesen wäre, den Schaden hinreichend zu substanziieren, anerkennt auch die
Beschwerdeführerin, weshalb es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift zur Beweis- bzw. Substanziierungslast bezüglich der weiteren
Anspruchsvoraussetzungen einzugehen.

Unbehelflich ist ausserdem der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der
Voreingenommenheit der beteiligten Richter, die sich daraus ergeben soll, dass
der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt D.________,
darauf hingewiesen worden sei, wie er sich in der Schweiz legitimieren bzw.
dass er einen schweizerischen Prozessanwalt beiziehen solle. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe
sofort geltend gemacht werden, wenn der Betroffene davon Kenntnis hat; wer sich
trotzdem stillschweigend auf das Verfahren einlässt, verzichtet auf die
Geltendmachung seiner Rechte; ein späteres Vorbringen ist treuwidrig und der
Ablehnungsgrund deshalb verwirkt (BGE 140 I 240 E. 2.4 mit Hinweisen). Die von
der Beschwerdeführerin nunmehr im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren
beanstandeten Umstände ergaben sich ohne Weiteres aus dem Verfahrensablauf und
den kantonalen Prozessakten; sie macht denn auch zu Recht nicht geltend, ein
früheres Vorbringen sei ihr unmöglich gewesen. Die Rüge ist verwirkt. Ins Leere
stösst auch die im gleichen Zusammenhang erhobene Rüge der Ungleichbehandlung
der Parteien hinsichtlich der Substanziierungsanforderungen, zu deren
Begründung die Beschwerdeführerin einzig behauptet, die Beschwerdegegnerin habe
ebenfalls "bloss ein Bündel von Ausdrucken vorgelegt". Damit verfehlt sie die
gesetzlichen Begründungsanforderungen.

3.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus
dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann