Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.285/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_285/2019

Urteil vom 18. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,

Gerichtsschreiber Gross.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Studer,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Advokat Andreas H. Brodbeck,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 30. April 2019 (ZB.2018.37).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Arbeitnehmer, Beschwerdeführer) war seit dem 1. Juli 2012 bei der
B.________ GmbH (Arbeitgeberin, Beschwerdegegnerin) in einem Vollzeitpensum als
Chauffeur der Kategorie B angestellt. Die Arbeitgeberin kündigte das
Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. November 2013 auf den 31. Dezember
2013.

B.

Mit Klage vom 24. Februar 2017 beim Zivilgericht Basel-Stadt begehrte der
Arbeitnehmer, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihm Fr. 29'999.-- brutto
zu bezahlen. Der Arbeitnehmer forderte namentlich Überstunden- bzw.
Überzeitentschädigung für die Tour 412 von Fr. 16'600.50 und für zusätzliche
Touren von Fr. 4'543.20. Mit Entscheid vom 1. März 2018 wies das Zivilgericht
die Klage ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Arbeitnehmer Berufung an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Er beantragte, es sei die
Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm Fr. 26'761.85 zu bezahlen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Entscheid vom 30. April 2019 wies das Appellationsgericht die Berufung und
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es erwog, die vertragliche
Arbeitszeit des Arbeitnehmers habe 9 Stunden pro Tag betragen, womit er mit der
Tour 412, welche unter Berücksichtigung der Pause höchstens 9 Stunden betragen
habe, keine Überstunden geleistet, sondern bloss seine vertragliche
Arbeitspflicht erfüllt habe. Die zusätzlichen Touren seien nicht im Rahmen des
Arbeitsvertrags gefahren worden, sondern gestützt auf separate mündliche
Vereinbarungen mit pauschaler Vergütung.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Juni 2019 beantragt der Arbeitnehmer, es
sei der Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zur Leistung von Fr. 24'608.-- zu verpflichten. Eventualiter
sei die Streitsache zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt er auch für das bundesgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der Verbeiständung.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt, ist die Beschwerde
zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1
lit. a BGG). Der Streitwert bei Beschwerden gegen Endentscheide bemisst sich
nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51
Abs. 1 lit. a BGG). Der Streitwert vor der Vorinstanz betrug Fr. 26'761.85. Auf
die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt einer genügenden Begründung -
einzutreten.

2.

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116).

3.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.
mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

4.

4.1. Das Recht auf Beweis ist in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wird
auch aus Art. 8 ZGB abgeleitet (Urteil 4A_216/2019 vom 29. August 2019 E. 5.1
mit Hinweisen). Danach hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen
Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis
zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den
Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. BGE 133 III 295 E.
7.1 S. 299; 114 II 289 E. 2a S. 290; zit. Urteil 4A_216/2019 E. 5.1 mit
Hinweisen). Dieses Recht wird auch vom in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten
Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen) und
Art. 6 EMRK umfasst. Das Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene
(antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus (zu alledem BGE 143 III 297 E.
9.3.2 S. 332).

4.2. Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss
kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der
Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere
aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu
erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; je mit
Hinweisen). Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das
Beweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür
spricht, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft (vgl. Urteil 4A_66/2018 vom
15. Mai 2019 E. 2.1.1 mit Hinweis). Die Behörde kann auf ein beantragtes
Beweismittel verzichten, wenn sie ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde ihre
Überzeugung nicht beeinflussen (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1
S. 429; je mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem
Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass
hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291).
Ob die kantonalen Instanzen diese Grundsätze verletzt haben, prüft das
Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, da insoweit nicht der
Umfang des bundesrechtlichen Anspruchs auf Beweis oder rechtliches Gehör,
sondern lediglich eine Frage der Beweiswürdigung zu beurteilen ist (BGE 131 I
153 E. 3 S. 157; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.).

5.

Strittig ist zwischen den Parteien betreffend die Tour 412 (X.________), ob der
Beschwerdeführer die Zeit zwischen dem Ende des Abladens um spätestens 22.00
Uhr und dem Beginn des Beladens um 00.30 Uhr als Pause nutzen konnte oder ob
diese Zeit als Arbeitszeit zu qualifizieren ist.

5.1.

5.1.1. Die Vorinstanz hielt fest, gemäss Schreiben des Leiters Transporteinkauf
der X.________ vom 16. Juni 2016 seien die Touren grundsätzlich so geplant,
dass die Fahrer im Logistikzentrum Pause machten; nach dem Beladen hätten die
Fahrer eineinhalb bis zwei Stunden Pause. In den Logistikzentren gebe es
Pausenräume mit Verpflegungsmöglichkeiten, welche den Fahrern zur Verfügung
stünden. In der erstinstanzlichen Verhandlung habe C.________ (ehemaliger
Arbeitnehmer bei X.________) als Zeuge ausgesagt, die Abläufe im Jahr 2013
müssten grundsätzlich gleich gewesen sein wie im besagten Schreiben
geschildert: Beim Abladen und Beladen hätten die Fahrer beim Fahrzeug sein
müssen; dazwischen hätten sie eine Pause gehabt, wofür ihnen ein Pausenraum zur
Verfügung gestanden habe. Die Zeugin D.________ (Arbeitnehmerin bei X.________)
habe zudem ausgesagt, das Areal sei videoüberwacht. Die Fahrer hätten daher
nicht beim Fahrzeug bleiben müssen.

5.1.2. Der Beschwerdeführer behaupte in seiner Berufung erstmals, für die von
der X.________ selbst eingesetzten Fahrer gelte ein GAV, der eine
Arbeitszeitbeschränkung und eine Regelung betreffend Nachtarbeit enthalte; die
Zeugen hätten möglicherweise nicht den Verdacht aufkommen lassen wollen, die
X.________ versuche den GAV mittels Beauftragung von Subunternehmern zu
umgehen. Dabei handle es sich um ein unzulässiges Novum. Im Übrigen habe der
Zeuge C.________ im Zeitpunkt seiner Einvernahme nicht mehr für die X.________
gearbeitet. Die Aussagen der Zeugin D.________ seien vor allem betreffend die -
in der Berufung nicht bestrittene - Videoüberwachung des Areals relevant. Zudem
habe der Beschwerdeführer die Einvernahme dieser Zeugin selber beantragt. Erst
nachdem er festgestellt habe, dass sie seine Behauptungen nicht bestätige,
versuche er, ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Gestützt auf die
Beweismittel bestünden keine Zweifel, dass er über die Zeit zwischen dem Ende
des Abladens und dem Beginn des Beladens frei habe verfügen können, er sich in
dieser Zeit nicht bei seinem Fahrzeug habe aufhalten müssen und ihm ein
Pausenraum zur Verfügung gestanden habe.

5.1.3. Für die Behauptung, er habe keine Pause machen können, habe der
Beschwerdeführer nur die Einvernahme eines einzigen anderen Fahrers,
E.________, rechtzeitig beantragt. Ein Fahrer, der die gleiche Tour gefahren
habe, habe ein eigenes finanzielles Interesse, die Darstellung des
Beschwerdeführers zu bestätigen, um sich selber eine Überstundenentschädigung
zu sichern. Der Zeuge C.________ und die Zeugin D.________ hingegen hätten kein
oder jedenfalls kein direktes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Eine
Zeugenaussage von E.________, wonach die Fahrer im Logistikzentrum keine Pause
hätten machen können, wäre deshalb nicht geeignet, die auf die bisher
abgenommenen Beweise gestützte Überzeugung des Gerichts in Frage zu stellen.
Die Erstinstanz habe somit zu Recht auf die beantragte Zeugeneinvernahme
verzichtet und der betreffende Beweisantrag sei auch im vorinstanzlichen
Verfahren abzuweisen.

5.1.4. Die Vorinstanz erwog, die Zeit zwischen dem Ende des Abladens und dem
Beginn des Beladens habe der Beschwerdeführer nicht im Interesse der
Beschwerdegegnerin zu verbringen gehabt. Er habe ihr in dieser Zeit nicht zur
Verfügung stehen müssen, sondern habe die Zeit für eigene Belange nutzen
können. Folglich habe die Erstinstanz diese Zeit zu Recht als arbeitsfreie Zeit
qualifiziert. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei unbestritten, dass
er zu dieser Zeit das Gelände nicht habe verlassen dürfen, sei aktenwidrig. Die
Beschwerdegegnerin habe im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt, die Fahrer
hätten während der Pause die Möglichkeit gehabt, ausserhalb des Depots etwas
einzukaufen. Die Frage könne vorliegend jedoch offenbleiben. Der Umstand, dass
der Arbeitnehmer das Gebäude, in dem sich sein Arbeitsplatz befinde, nicht
verlassen könne, genüge nicht, um seine Anwesenheit in diesem Gebäude als
Arbeitszeit zu qualifizieren. Die Tour 412 habe somit höchstens 9 Stunden pro
Tag gedauert, womit keine Überstunden geleistet worden seien. Die Frage, ob der
Beschwerdeführer die Tour 412 nur von Mai bis Juli 2013 oder auch von Januar
bis April sowie im August und Oktober 2013 gefahren habe, könne deshalb auch im
Berufungsverfahren offenbleiben.

5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Beweiswürdigung der Vorinstanz als
willkürlich. Die Vorinstanz habe in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung
auf die Befragung des Zeugen E.________ verzichtet.

Im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung ist nicht zu prüfen, ob eine Person
abstrakt allenfalls geeignet erscheint, Aussagen über prozessrelevante
Tatsachen zu machen, sondern ob das angerufene Beweismittel geeignet ist, die
vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen zu beweisen und ob dies - unter der
Hypothese, der Zeuge würde das Ergebnis bestätigten, welches der
Beschwerdeführer vertritt - genügen würde, um das Gericht von diesen Tatsachen
zu überzeugen (vgl. hiervor E. 4.2). Die Vorinstanz ging gestützt auf die
Zeugenbefragungen sowie einem Schreiben des Leiters Transporteinkauf der
X.________ davon aus, der Beschwerdeführer habe zwischen dem Ende des Abladens
und dem Beginn des Beladens Pause machen können, und dass eine Zeugenaussage
von E.________ dieses Beweisergebnis nicht zu erschüttern vermöge (vgl. hiervor
E. 5.1.3).

Diese Beweiswürdigung müsste der Beschwerdeführer als offensichtlich unhaltbar
ausweisen. Dies gelingt ihm nicht. Er führt zwar aus, die befragten Zeugen
hätten keine Aussage darüber machen können, ob er tatsächlich Pause gemacht
habe. Dies belegt aber keine Willkür, zumal ohnehin nicht ersichtlich ist,
inwiefern es dem Zeugen E.________ möglich gewesen wäre, zu bezeugen, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich Pause gemacht hat. Entscheidend ist, ob der
Beschwerdeführer in dieser Zeit die Möglichkeit hatte, Pause zu machen. Im
Übrigen beanstandet er in seiner Beschwerde die Feststellung der Vorinstanz
nicht - jedenfalls nicht rechtsgenüglich -, wonach der Zeuge E.________ ein
eigenes finanzielles Interesse gehabt habe. Er macht aber geltend, die von der
Erstinstanz befragten Zeugen hätten ebenfalls eine Nähe zum Streitgegenstand
gehabt. Seine Ausführungen betreffend eine nachvertragliche Treuepflicht bzw.
eine emotionale Bindung des Zeugen C.________ zur ehemaligen Arbeitgeberin
vermögen nicht aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz nicht auch auf dessen
Aussagen hätte abstellen dürfen. Die Befragung der Zeugin D.________ hat er
gemäss der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz selber beantragt. Soweit
er erneut drauf hinweist, dass für die eigenen Fahrer der X.________ ein GAV
gelte, sodass je nach Aussage in der Befragung der Verdacht aufkommen könnte,
die X.________ würde dessen Bestimmungen mittels Subunternehmen umgehen, zeigt
er im Übrigen nicht auf, dass er diese Tatsache - entgegen den Feststellungen
der Vorinstanz - rechtzeitig ins Verfahren eingebracht hat.

Nicht zu folgen ist auch den Ausführungen zu einer angeblichen Beweisnot.
Selbst im Falle einer Beweisnot, wäre eine antizipierte Beweiswürdigung
jedenfalls nicht ausgeschlossen. Eine Beweisnot würde vielmehr eine
Beweiserleichterung nach sich ziehen. Dass die Vorinstanz ein falsches
Beweismass angewendet hätte, macht der Beschwerdeführer aber nicht
rechtsgenügend geltend und ist auch nicht ersichtlich.

Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung
auf die Befragung von E.________ verzichtete. Daran ändert, entgegen dem
Beschwerdeführer, auch der Umstand nichts, dass die Streitigkeit der
beschränkten Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO
unterlag; die Regeln zur Beweisabnahme des ordentlichen Verfahrens sind auch in
diesem Fall anwendbar (Art. 219 ZPO; Urteil 4A_108/2017 vom 30. Mai 2017 E.
3.1).

5.3. Der Beschwerdeführer moniert, es könne nicht von Pausenzeit gesprochen
werden, weil er während dieser Zeit stets in unmittelbarer Nähe seines bei der
Rampe stationierten Fahrzeuges habe verbleiben müssen, um Diebstählen
vorzubeugen und die Aufsicht über die angelieferten Produkte zu behalten. Er
habe weder das Gebäude verlassen noch die Pausenräume nutzen können. Auch habe
er die Zeit nicht sinnvoll in eigenem Interesse und zu seiner Erholung nutzen
können.

Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe die Aussage von
D.________, das Areal sei videoüberwacht, in der Berufung nicht bestritten.
Diese Feststellung zum Prozesssachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich
(vgl. E. 3 hiervor). Bereits vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich,
wenn die Vorinstanz nicht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe sich während
der Zeit zwischen dem Ende des Abladens und dem Beginn des Beladens in
unmittelbarer Nähe seines Fahrzeuges aufhalten müssen, um Diebstähle zu
verhindern. Daher ist auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer habe die Zeit für eigene Belange nutzen können, offensichtlich
nicht willkürlich. Die pauschale Behauptung, er habe die Zeit nicht sinnvoll in
eigenem Interesse und zu seiner Erholung nutzen können, genügt den
Rügeanforderungen (vgl. E. 3 hiervor) nicht. Im Übrigen müssen Pausenzeiten
nicht die gleiche Gestaltungs- und Bewegungsfreiheit gewähren wie die
eigentliche Freizeit (vgl. Urteil 4A_528/2008 vom 27. Februar 2009 E. 4.3, in:
Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts [JAR] 2010 S. 209).

6.

Umstritten ist weiter, ob der Beschwerdeführer die zusätzlichen Touren im
Rahmen seines Arbeitsvertrages oder aber gestützt auf separate mündliche
Vereinbarungen mit Pauschalvergütung gefahren hat.

6.1.

6.1.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer behaupte, er sei neben
der Tour 412 auch für zusätzliche Touren eingesetzt worden. Für diese
Arbeitszeit habe er Anspruch auf den vertraglichen Lohn mit einem Zuschlag von
25 %. Die Beschwerdegegnerin habe diese Zusatztouren mit einem geringeren
Stundenansatz entschädigt und schulde ihm die entsprechende Differenz.

Die Beschwerdegegnerin ihrerseits habe grundsätzlich nicht bestritten, dass die
betreffenden Einsätze geleistet worden seien. Sie habe aber geltend gemacht,
der Zeitaufwand sei geringer gewesen. Die Zusatztouren seien im Rahmen des
Arbeitsvertrages nicht notwendig gewesen und von ihr weder angeordnet noch
genehmigt worden. Der Beschwerdeführer habe sich für die zusätzlichen Einsätze
bei ihr beworben und die zusätzlichen Arbeiten freiwillig auf eigenen Wunsch
gestützt auf separate mündliche Vereinbarungen geleistet. Für die zusätzlichen
Einsätze seien grosszügig bemessene Pauschalen vereinbart und bezahlt worden.

6.1.2. Die Vorinstanz erwog, in den Lohnausweisen des Beschwerdeführers für
Januar bis August sowie Oktober und November 2013 würden neben dem Bruttolohn
von Fr. 3'800.-- gemäss Arbeitsvertrag vom 4. Juli 2012 zusätzliche
Bruttobeträge mit den Bezeichnungen "Aushilfe yyy Abholungen", "zzz am Sonntag"
etc. ausgewiesen. Diese Beträge entsprächen genau den von der
Beschwerdegegnerin behaupteten Pauschalen multipliziert mit der Anzahl der
Daten, an denen die entsprechenden Zusatztouren gefahren worden seien. Dies
spreche für die Richtigkeit ihrer Darstellung. Dividiert durch die vom
Beschwerdeführer behauptete Dauer der Zusatztouren ergäben die in den
Lohnausweisen ausgewiesenen Bruttobeträge hingegen (ausser bei einer Art von
Zusatztouren) einen Stundenlohn, der deutlich tiefer als der im Vertrag vom 4.
Juli 2012 vereinbarte Lohn sei. Der Beschwerdeführer behaupte nicht, er habe
die Höhe der Entschädigungen für die Zusatztouren vor der Einleitung des
Verfahrens je thematisiert. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach er
die Pauschale nie in Frage gestellt habe, habe er nicht bestritten. Wenn er die
Zusatztouren tatsächlich im Rahmen des Arbeitsvertrages vom 4. Juli 2012
geleistet hätte, wäre aber davon auszugehen, dass er sich zumindest erkundigt
hätte, weshalb die Entschädigung nicht dem vereinbarten Lohn entspreche. Der
Umstand, dass er dies nicht getan habe, spreche gegen die Richtigkeit seiner
Darstellung. Wie auch der Umstand, dass er sich im Februar 2013 sein
Ferienguthaben 2012 auf eigenen Wunsch habe auszahlen lassen.

Es bestünden keine Zweifel, dass er die zusätzlichen Touren nicht im Rahmen des
Arbeitsvertrags vom 4. Juli 2012, sondern auf eigenen Wunsch freiwillig
gestützt auf separate mündliche Vereinbarungen gefahren habe, und dass dafür
jeweils eine separate pauschale Entschädigung vereinbart worden sei. Daran
könne die Abnahme der weiteren von den Parteien beantragen Beweismittel,
namentlich die Befragung der übrigen Fahrer, nichts ändern. Die zusätzlichen
Einsätze müssten nicht notwendigerweise für alle Fahrer gleich geregelt worden
sein. Dass andere Fahrer bei der Anordnung oder Vereinbarung der zusätzlichen
Touren des Beschwerdeführers anwesend gewesen wären, sei nicht behauptet
worden. Folglich würden die beantragten Zeugen aus eigener Wahrnehmung dazu
keine Aussage machen können. Die Fahrer F.________, G.________ und H.________
seien zudem gemäss unbestrittener Darstellung der Beschwerdegegnerin mit dem
Beschwerdeführer befreundet oder zumindest gut bekannt. G.________ habe zudem
bei der Erstinstanz ein eigenes Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin
eingeleitet, das sich thematisch in weiten Teilen mit dem vorliegenden
Verfahren decke.

6.1.3. Der Einwand des Beschwerdeführers, zusätzliche Vereinbarungen mit einer
Pauschalvergütungsabrede seien mit dem Sozialschutzgedanken des Arbeitsrechts
nicht vereinbar, sei zumindest im vorliegenden Fall unbegründet. Die Abgeltung
von Überstunden durch Lohn könne durch schriftliche Vereinbarung ganz oder
teilweise ausgeschlossen werden. Dem Schriftformerfordernis sei dabei Genüge
getan, wenn die Überstundenentschädigung in den nicht unterzeichneten
allgemeinen Arbeitsbedingungen ausgeschlossen werde und der unterzeichnete
Arbeitsvertrag auf diese verweise. Der Arbeitsvertrag vom 4. Juli 2012 verweise
ausdrücklich auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen. Diese sähen Folgendes vor:
"Ab 196 Std./Monat können die Überstunden kompensiert werden [...]. Die
Überstunden werden nicht ausbezahlt." Damit hätten die Parteien die Abgeltung
von Überstunden durch Lohn wirksam ausgeschlossen. Folglich hätte der
Beschwerdeführer für die zusätzlichen Touren ohne separate Vereinbarung
überhaupt keinen Anspruch auf eine Entschädigung in Geld gehabt. Zudem betrage
die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 5 Stunden weniger als die gesetzliche
Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die
Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG;
SR 822.11). Zumindest dann, wenn im Arbeitsvertrag die Abgeltung von
Überstunden durch Lohn ausgeschlossen und eine kürzere Arbeitszeit als die
gesetzliche Höchstarbeitszeit vereinbart worden sei, stehe es den Parteien
frei, für Zusatzarbeiten zusätzlich zum bestehenden Arbeitsvertrag separate
Verträge abzuschliessen und darin eine separate pauschale Entschädigung
vorzusehen.

6.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, das Beweisergebnis der Vorinstanz sei
vor dem Hintergrund des im Arbeitsvertragsrecht prägenden Sozialschutzgedankens
stossend. Der Fall sei auch im Lichte des in der Logistikbranche bestehenden
Problems der Scheinselbständigkeit und des Lohndrucks zu sehen. Der
Beschwerdegegnerin sei es offensichtlich darum gegangen, anhand zusätzlicher
Vereinbarungen die Regelung betreffend Überstunden-/Überzeit-/Sonntagsarbeit zu
umgehen, was von der Vorinstanz hätte berücksichtigt werden müssen.

6.2.1. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Scheinselbständigkeit ist
nicht zu folgen. Er selbst räumt ein, auch auf den Pauschalbeträgen seien
Sozialabgaben entrichtet worden und die Beschwerdegegnerin habe keine
Auslagerung des Betriebsrisikos bezweckt. Auch der Vorwurf, es sei
offensichtlich darum gegangen, die Regelungen betreffend Überstunden/Überzeit
zu umgehen, ist nicht stichhaltig. Auch wenn mit dem Beschwerdeführer - und
entgegen der Vorinstanz - davon ausgegangen wird, die Zusatztouren seien im
Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrags vom 4. Juli 2012 und nicht gestützt auf
separate mündliche Vereinbarungen geleistet worden, hätte er jedenfalls nur
dann eine Forderung, wenn die insgesamt erhaltenen (und vor Einleitung des
Verfahrens nie thematisierten [vgl. hiervor E. 6.1.2]) Pauschalzahlungen für
diese Zusatztouren geringer wären als die ihm für die Zusatztouren insgesamt
zustehende Überstunden- bzw. Überzeitschädigung unter dem Arbeitsvertrag vom 4.
Juli 2012. Dafür ist er beweispflichtig.

6.2.2. Die Frage einer Umgehung würde sich vorliegend ohnehin nur betreffend
Überzeit nach ArG nicht aber betreffend Überstundenarbeit stellen. Die
Entschädigung der Überstundenarbeit, welche die vertragliche Arbeitszeit
überschreitet, ist in Art. 321c Abs. 3 OR geregelt. Demnach hat die
Arbeitgeberin, sofern die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen
wird und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, für Überstundenarbeit
Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von
mindestens 25 % bemisst. Die Parteien können im Rahmen der Höchstgrenze des ArG
die Arbeitszeit frei festlegen und daher auch vereinbaren, die Überstunden
seien mit dem Lohn abgegolten (BGE 136 III 539 E. 2.5.2 S. 542; 126 III 337 E.
6 S. 341 ff.). Die Parteien haben in diesem Sinne festgelegt, dass Überstunden
nicht in Geld ausbezahlt werden sollen (vgl. hiervor E. 6.1.3). Der
Beschwerdeführer macht zwar in seiner Beschwerde geltend, ihm sei keine
Gelegenheit gegeben worden, um Überstunden zu kompensieren, er genügt dabei
aber den Anforderungen an eine Ergänzung des Sachverhalts (vgl. E. 3) nicht.
Auch die Folgerung der Vorinstanz - wenn der Beschwerdeführer gegen seinen
Willen Überstunden hätte leisten müssen, er sich nicht sein Ferienguthaben 2012
auf eigenen Wunsch hätte auszahlen lassen - ist jedenfalls nicht willkürlich.

Wenn die Arbeit die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschreitet, liegt
Überzeitarbeit im Sinne von Art. 12 ArG vor, welche gemäss Art. 13 ArG zwingend
mit dem um 25 % erhöhten Basislohn zu entschädigen ist (BGE 126 III 337 E. 6c
S. 343). Vorbehalten bleibt die Kompensation durch Freizeit (Art. 13 Abs. 2
ArG). Eine Entschädigung mit einem Zuschlag von 25 % wäre somit grundsätzlich
ohnehin nur für Überzeit nicht aber für Überstundenarbeit geschuldet, wie die
Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. hiervor E. 6.1.3).

6.2.3. Es obliegt dem Arbeitnehmer, nachzuweisen, dass er die Überstunden - und
daraus folgend eine allfällige Überzeit - geleistet hat, für die er eine
Entschädigung verlangt (Art. 8 ZGB, BGE 129 III 171 E. 2.4 S. 176; Urteil
4A_482/2017 vom 17. Juli 2018 E. 2.1). Ist es nicht möglich, die genaue Anzahl
der geleisteten Arbeitsstunden festzustellen, kann der Richter in analoger
Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR den Prozentsatz schätzen (BGE 128 III 271 E. 2b
/aa S. 276; Urteil 4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.2). Art. 42 Abs. 2 OR
reduziert zwar das Beweismass, befreit den Arbeitnehmer aber nicht davon, alle
Umstände, die die Abschätzung der Anzahl geleisteter Überstunden erlauben,
soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Der Schluss, dass
tatsächlich Überstunden in dem behaupteten Umfang geleistet worden sind, muss
sich dem Gericht mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen (Urteil 4A_28/
2018 vom 12. September 2018 E. 3 mit Hinweisen; zit. Urteil 4A_482/2017 E. 2.1
mit Hinweis; Urteil 4A_611/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl.
bereits 4C.381/1996 E. 4a vom 20. Januar 1997 nicht publ. in: BGE 123 III 84).
Art. 42 Abs. 2 OR zielt auf eine Beweiserleichterung ab und nicht darauf, dem
Arbeitnehmer die Beweislast generell abzunehmen (Urteil 4C.307/2006 vom 26.
März 2007 E. 3.2).

Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, alle Umstände, welche die Abschätzung der
Anzahl Überstunden - und daraus folgend einer allfälligen Überzeit - erlaubt
hätten, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Die
Vorinstanz hielt fest, die Beweisanträge (Befragung der Fahrer als Zeugen)
beschränkten sich auf die Behauptungen, auch die anderen Fahrer hätten in
gleichen Fällen zu den ausgerichteten Pauschalen nichts zu sagen gehabt, die
Fahrer seien für die Zusatztouren unterschiedlich entschädigt worden, sowie auf
den behaupteten Zeitbedarf einer der Zusatztouren. Diese Feststellung ficht der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht an - jedenfalls nicht rechtsgenüglich
(vgl. hiervor E. 3). Der Hinweis in der Beschwerde, dass für eine detaillierte
Übersicht, wie sich die geltend gemachte Entschädigung zusammenstelle, auf die
entsprechenden Ausführungen in der Berufungsschrift verwiesen werde, ist
jedenfalls nicht ausreichend. Weiter hielt die Vorinstanz fest, für die
behaupteten 142 Stunden im November 2013 fehle sowohl in der Klage wie auch in
der Replik ein Beweisantrag. Auch diese Feststellung ficht der Beschwerdeführer
nicht rechtsgenügend an. Er legt in seiner Beschwerde insgesamt nicht dar, dass
er die Umstände bewiesen hätte, welche eine Abschätzung der Anzahl Überstunden
- und daraus folgend einer allfälligen Überzeit - erlaubt hätten. Er zeigt
insbesondere nicht auf, dass er zum Zeitbedarf aller Zusatztouren Beweisanträge
gestellt hätte. Aus den Lohnabrechnungen ergibt sich der Zeitbedarf der
Zusatztouren jedenfalls nicht. Ebensowenig tut er dar und ist ersichtlich, dass
bereits aufgrund des Zeitbedarfs einer der Zusatztouren nicht nur Überstunden,
sondern auch Überzeit geleistet worden wäre. Damit zeigt er nicht auf, dass die
Voraussetzungen für eine Schätzung der gesamten Überstunden nach Art. 42 Abs. 2
OR erfüllt wären. Erst Recht ist nicht nachgewiesen, dass er Überzeit gemäss
ArG geleistet hätte. Er macht denn auch in seiner Beschwerde bloss geltend, es
handle sich um "Überzeit-/Überstundenarbeit". 

6.2.4. Damit muss nicht auf die Rüge des Beschwerdeführers eingegangen werden,
wonach die von ihm angebotenen Zeugen - auf deren Befragung die Vorinstanz in
antizipierter Beweiswürdigung verzichtete - in der Lage gewesen wären, Aussagen
zu machen, über die fehlende Freiwilligkeit der Zusatztouren bzw. die
Möglichkeit, die Entlöhnung mit der Beschwerdegegnerin auszuhandeln.

7.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die unentgeltliche
Rechtspflege zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit verneint und damit Art. 29
Abs. 3 BV sowie Art. 117 ZPO verletzt. Aus welchen Gründen sie die Berufung als
aussichtslos erachtet habe, ergebe sich aus der entsprechenden Erwägung nicht.
Es sei davon auszugehen, sie sei der Ansicht gewesen, der massgebliche
Sachverhalt sei bereits genügend erstellt und er könne daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Da aber der massgebliche Sachverhalt unrichtig und
unvollständig festgestellt worden sei, sei keine Aussage über die Aussichten
der Berufung möglich gewesen. Zudem seien zwischen dem Einreichen der Berufung
und dem ziemlich umfangreichen Entscheid der Vorinstanz mehr als 7 Monate
verstrichen.

Die Rüge geht fehl. Die Erwägung der Vorinstanz, es ergäbe sich aus ihren
vorstehenden Erwägungen ohne weitere Beweisabnahme, dass die Erstinstanz die
Klage eindeutig zu Recht abgewiesen habe, was bereits aufgrund einer
summarischen Prüfung erkennbar gewesen sei, genügt den
Begründungsanforderungen. Es ist offensichtlich, dass die betreffende Erwägung
nicht isoliert, sondern zusammen mit den vorstehenden vorinstanzlichen
Erwägungen zu verstehen ist. Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen
Entscheid in seiner Beschwerde in diversen Punkten. Um im Ergebnis erfolgreich
zu sein, genügt es indessen nicht, den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft
auszugeben. Vielmehr ist aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die
Prozesschancen im Ergebnis falsch eingeschätzt hat (Urteil 4A_205/2019 vom 19.
September 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Er
zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz seine Rechtsbegehren zu Unrecht als
aussichtlos qualifiziert hat.

8.

Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit Blick auf die vorstehenden
Erwägungen muss sie als von vornherein aussichtlos angesehen werden. Die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt daher ausser Betracht (Art. 64
Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer als unterliegende Partei wird
kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine
Vernehmlassung eingeholt wurde (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Gross