Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.283/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_283/2019

Urteil vom 17. Oktober 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Hohl,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Thomas Käslin, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankentaggeld,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 6. März 2019 (ZV.2018.7).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist Präsidentin des Verwaltungsrates
und Geschäftsführerin der C.________ AG. Am 6. Dezember 2011 unterzeichnete sie
einen Antrag auf Abschluss einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung der
B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin). Sie beantwortete dabei alle auf
dem Formular "Gesundheitsdeklaration für Betriebsinhaber/in oder Einzelperson"
enthaltenen Fragen zu gesundheitlichen Einschränkungen oder Behandlungen mit
"Nein". Die Klägerin nahm den Antrag an und versicherte die C.________ AG mit
einer Lohnausfallversicherung für Unternehmen ab dem 1. Januar 2012.

Mit Krankheitsanzeige vom 14. Juni 2016 meldete die C.________ AG der Klägerin,
dass die Beklagte ab dem 13. Juni 2016 arbeitsunfähig sei. In der Folge
leistete die Klägerin nach Abzug der vereinbarten Wartefrist von 30 Tagen vom
13. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Taggelder für eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von insgesamt Fr. 113'098.60. Mit Schreiben vom
30. Juni 2017 kündigte die Klägerin den Krankentaggeldversicherungsvertrag und
machte eine Anzeigepflichtverletzung der Beklagten geltend.

B.

Mit Klage vom 9. Mai 2018 beantragte die Klägerin beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr
Taggelder von insgesamt Fr. 113'098.60 nebst 5 % Zins seit dem 4. Juli 2017
zurückzuerstatten; eventualiter mit einem anderen, im Rechtsbegehren
dargelegten Zinsenlauf. Es sei festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten
ab dem 1. Januar 2017 keine Taggeldleistungen mehr schulde und die
Versicherungsdeckung der Beklagten per 3. Juli 2017 gekündigt sei.

Mit Urteil vom 6. März 2019 kam das Sozialversicherungsgericht zusammengefasst
zum Schluss, dass die Klägerin berechtigt gewesen sei, aufgrund der
Anzeigepflichtverletzung den Versicherungsvertrag per 3. Juli 2017 zu kündigen.
Von Seiten der Beklagten werde weder die Höhe der Forderung noch der Beginn des
Zinsenlaufs bestritten. Die Klägerin könne daher, nachdem die Kündigung
rechtzeitig und formgültig erfolgt sei, die in der Höhe von Fr. 113'098.60
geleisteten Versicherungsleistungen von der Beklagten zurückfordern, zuzüglich
Verzugszins von 5 % ab 4. Juli 2017. Entsprechend hiess das
Sozialversicherungsgericht die Klage gut.

C.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht. Sie beantragte, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
sei aufzuheben und die Klage der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Beschwerdegegnerin beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und
die aufschiebende Wirkung sei nicht zu gewähren. Eventualiter sei die
Beschwerde abzuweisen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts sei zu
bestätigen. Subeventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der
Beschwerdegegnerin ein Taggeld von insgesamt Fr. 113'098.60 samt den im
Rechtsbegehren darlegten Zins zurückzuerstatten. Die Vorinstanz erachtete die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung als "sinnvoll". Sie beantragte aber die
Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin reichte, neu durch einen Rechtsanwalt vertreten,
unaufgefordert eine Beschwerdereplik ein. Die Beschwerdegegnerin duplizierte,
wobei sie neu nicht mehr beantragte, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten
sei.

Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2019 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll
in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art.
9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene
Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür
liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu
ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). Dass die von Sachgerichten
gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden
Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der
Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S.
19 mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet
einzureichen (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht findet in der Regel
nur ein Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Kommt es zu einem zweiten
Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu
verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 134 IV 156 E.
1.7; 132 I 42 E. 3.3.4). Mit Rügen, welche die beschwerdeführende Partei
bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist sie nach Ablauf der
Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE 135 I 19 E. 2.2; 134 IV 156 E. 1.7; 132 I
42 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu
denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen
Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).

Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik versucht, die Beschwerdeschrift zu
ergänzen oder zu verbessern, ist sie nicht zu hören. Das gilt insbesondere
bezüglich der Abschnitte "Vollmacht / Entgegennahme der Kündigung" und
"Verletzung der Anzeigepflicht".

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf
einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

Die Beschwerdeführerin schildert ausführlich die Unterschiede ihrer
Erkrankungen und deren Verlauf. Sie geht dabei mehrfach über den vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt hinaus, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge nach
den gerade genannten Grundsätzen zu erheben. Darauf kann sie sich im Folgenden
nicht stützen. Das Gleiche gilt, wenn sie sich in der Beschwerdereplik auf die
Diagnose aus dem Bericht der Klinik D.________ stützt und damit über den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hinausgeht.

3.

3.1. Die Vorinstanz prüfte, ob die Beschwerdegegnerin die für den Zeitraum vom
13. Juni bis und mit 31. Dezember 2016 bereits geleisteten Krankentaggelder
aufgrund einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung der Beschwerdeführerin
zurückfordern könne. Dafür klärte sie zunächst, ob die Beschwerdeführerin eine
Anzeigepflichtverletzung begangen habe. Dabei kam sie zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin die Fragen 2 - 5 auf dem Gesundheitsfragebogen der
Beschwerdegegnerin falsch beantwortet habe. Das stellt die Beschwerdeführerin
vor Bundesgericht nicht in Frage.

3.2. Die Vorinstanz beurteilte anschliessend, ob die Kündigung des
Versicherungsvertrags durch die Beschwerdegegnerin formell rechtsgültig und
rechtzeitig erfolgt sei. Auch das bejahte sie.

Dagegen beharrt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht auf ihrem bereits vor
der Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, dass ein Zustellungsmangel bezüglich
der Kündigung vorliege. Ihr Rechtsvertreter, der sie vor der Vorinstanz
vertreten habe, sei nicht zur Entgegennahme der Kündigung bevollmächtigt
gewesen. Die Vorinstanz habe sodann das Urteil 4A_325/2010 vom 1. Oktober 2010
missverstanden, die konkreten Umstände des Einzelfalls ignoriert, den
"Vertrauensschutz" unrichtig angewandt und willkürlich entschieden.

Diese Rügen gehen fehl: Die Vorinstanz stützte sich einleitend auf das genannte
Bundesgerichtsurteil und erwog, dass eine unwiderrufene Vollmacht des
Rechtsvertreters vorgelegen habe, sodass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich
in guten Treuen habe annehmen dürfen, dass dieser auch zur Entgegennahme von
Erklärungen befugt sei. Inwiefern die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt
hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar und ist auch nicht
ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liess es die Vorinstanz sodann
weder bei diesen Ausführungen bewenden, noch ignorierte sie die konkreten
Umstände des vorliegenden Falls. Im Gegenteil: Sie legte daran anschliessend im
Einzelnen dar, aus welchen konkreten Gründen sich die Beschwerdegegnerin auf
die Vollmacht verlassen durfte, und warum der Argumentation der
Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden könne. Damit setzt sich die
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auseinander
(Erwägung 2.1), geschweige denn zeigt sie hinreichend auf, inwiefern die
Vorinstanz diesbezüglich ihre Rechte verletzt haben soll.

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog in der Folge, dass eine gestützt auf Art. 6 VVG
ausgesprochene Kündigung ihre Rechtsfolgen grundsätzlich ex nunc zeitige, d.h.
sie lasse den Versicherungsschutz und die Prämienzahlungspflicht für die
Zukunft erlöschen. Demgemäss hielt sie fest, dass die Versicherungsdeckung der
Beschwerdeführerin per 3. Juli 2017 erloschen sei.

Zu prüfen bleibe, so die Vorinstanz, die Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit, für welche sie bereits Taggelder ausgerichtet habe. Nach
Art. 6 Abs. 3 VVG erlösche die Leistungspflicht des Versicherers für bereits
eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig
angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden sei. Sei die
Leistungspflicht schon erfüllt worden, habe der Versicherer nach Art. 6 Abs. 3
VGG Anspruch auf Rückerstattung, wenn der Schadenseintritt in einem klaren
Konnex zur Anzeigepflichtverletzung stehe. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sei der Kausalitätsbegriff, wie in er in Art. 6 Abs. 3 VVG
stipuliert werde, weit zu verstehen. Danach sei es nicht erforderlich, dass die
verschwiegene Krankheit gleich diagnostiziert worden sei wie die während der
Vertragsdauer aufgetretene. Entscheidend seien die psychopathologischen Befunde
und der Schweregrad der Symptomatik bzw. die Notwendigkeit einer Behandlung.

Ein solcher Zusammenhang bestehe vorliegend: Den aktenkundigen medizinischen
Berichten könne entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl 2010/
2011 als auch 2016 ein Burnout vorgelegen habe. So ergebe sich aus dem Bericht
von Prof. Dr. E.________ vom 4. März 2011, dass bei der Beklagten "initial ein
Erschöpfungssyndrom im Sinne eines Burnout-Syndroms (ICD-10 Z73.0) bestanden"
habe. Hierzu lege Prof. Dr. E.________ zwei Beilagen mit den Titeln "Das
Burnout Syndrom" und "Burnout (Vortrag 10.9.2010) " bei. Im Bericht vom 23.
Juni 2016 von Prof. Dr. E.________ werde unter den Diagnosen ein
"Burnout-Syndrom mit schwerem Erschöpfungszustand" aufgeführt und in seinem
Bericht vom 11. November 2016 bestätigt. Das Gleiche gelte für die bei der
Beschwerdeführerin bestehende Depressionsproblematik. Bereits im Bericht vom 4.
März 2011 werde eine "mittelgradig depressive Störung mit somatischem Syndrom
ICD-10 F32.11" genannt und im Bericht vom 23. Juni 2016 werde unter den
Diagnosen eine "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode" aufgeführt. Das in diesem Zusammenhang verwendete Wort "rezidivierend"
zeige deutlich, dass es sich um eine wiederkehrende Erkrankung handle und
folglich ein Zusammenhang zwischen den 2010/2011 und den 2016 aufgetretenen
Beschwerden bestehe. Ferner finde sich auch im Bericht der Klinik D.________
sowohl die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2), als auch die Diagnose eines
Burnout-Syndroms.

In Anbetracht dieser Ausführungen sei der Beschwerdegegnerin beizupflichten,
dass die aktuellen psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin, welche
bereits 2010/2011 eine Arbeitsunfähigkeit begründet hätten, einen Zusammenhang
mit den Beschwerden und der Behandlung im Jahr 2016 aufwiesen. Die
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen ihrer psychischen Erkrankung ab
13. Juni 2016 sei demnach durch die verschwiegene Gefahrtatsache
(Arbeitsunfähigkeit wegen psychischer Erkrankung ab März 2010) nachweislich
beeinflusst. Der Kausalzusammenhang zwischen den verschwiegenen, früheren
psychischen Beschwerden und den nunmehr geltend gemachten depressiven
Beschwerden, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2016 bis zum
31. Dezember 2016 von der Beschwerdegegnerin Taggelder beansprucht habe, sei zu
bejahen.

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass zwischen der Erkrankung im Jahre
2011 und derjenigen im Jahre 2016/2017 ein Zusammenhang bestehe.

Sie stützt sich dabei vor Bundesgericht auf neue Tatsachen und Beweismittel.
Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass vor Vorinstanz ihren gestellten
Beweisanträgen nicht Folge leistet werde. Erst der Entscheid der Vorinstanz
habe Anlass dazu gegeben, das Vorbringen des fehlenden Kausalzusammenhangs mit
noch weiteren, als den bereits vor der Vorinstanz eingebrachten Beweisen zu
belegen. Solche Noven seien "analog zu Art. 317 ZPO" zulässig, da erst die
Vorbringen der Beschwerdegegnerin eine weitere Vertiefung der Kausalität der
verschiedenen Erkrankungen als zwingend erscheinen liesse.

4.2.2. Die postulierte Analogie zur Novenregelung im kantonalen
Berufungsverfahren geht an der Sache vorbei. Ob neue Tatsachen und Beweismittel
vor Bundesgericht vorgebracht werden können, beurteilt sich einzig nach dem
Bundesgerichtsgesetz und nicht nach der Zivilprozessordnung. Nach Art. 99 Abs.
1 BGG dürfen vor Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE
136 III 123 E. 4.4.3 S. 129 mit Hinweisen), was in der Beschwerde näher
darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeführerin nicht, denn sie legt nicht
hinreichend dar, dass erst der angefochtene Entscheid der Vorinstanz zu ihren
neuen Tatsachen und Beweismitteln Anlass gegeben hat. Der Zusammenhang zwischen
den beiden Erkrankungen ist nicht erst seit dem Urteil der Vorinstanz
Prozessthema, sondern bildete von Anfang an Thema der Rückforderungsklage. Es
handelt sich damit um unzulässige Noven, die im bundesgerichtlichen Verfahren
nicht berücksichtigt werden können.

4.3.

4.3.1. Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz handle willkürlich und
stellte den Sachverhalt nicht richtig fest, wenn sie aufgrund der
festgestellten Symptome einen kausalen Zusammenhang erblicke, ohne die Ursachen
der beiden Erkrankungen zu ergründen und zu würdigen. Zu diesem Zweck sei
anlässlich der Klageantwort ein Expertengutachten zur Evaluation der Ursachen
der Erkrankungen und damit des Kausalzusammenhangs beantragt worden. Im Rahmen
der geltenden Untersuchungsmaxime hätte die Vorinstanz die Ursachen genauer
abklären müssen. Dies sei trotz Antrag unter Verletzung der Untersuchungsmaxime
unterlassen worden.

4.3.2. Im vorinstanzlichen Sachverhalt ist nicht festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin zu den Ursachen der beiden Erkrankungen ein Gutachten
beantragt hätte. Damit das Bundesgericht auf ihre Rüge eintreten könnte, hätte
sie eine Ergänzung des Sachverhalts verlangen müssen. Dafür hätte sie mit
präzisen Aktenhinweisen darlegen müssen, dass sie für die hier sich stellende
Frage ein solches Gutachten prozesskonform ins vorinstanzliche Verfahren
eingebracht hätte (dazu Erwägung 2.3). Dies zeigt sie nicht auf, sodass darauf
nicht einzutreten ist. Da es an einem prozesskonformen Beweisantrag fehlt,
erübrigt sich auch die Rüge der Verletzung der Untersuchungsmaxime, die sie
darin erblickt, dass "trotz Antrag" die Ursachen nicht genauer abgeklärt worden
seien. Im Übrigen wurde in den Berichten von Prof. Dr. E.________ und der
Klinik D.________ unbestrittenermassen festgestellt, dass es sich bei der
depressiven Störung der Beschwerdeführerin um eine wiederkehrende Erkrankung
handle.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Vorinstanz in anderem
Zusammenhang, nämlich mit der von der Beschwerdeführerin begangenen
Anzeigepflichtverletzung feststellte, dass die Beschwerdeführerin eine
Zeugenbefragung von Prof. Dr. E.________ und ein Sachverständigengutachten
beantragte habe. Die Vorinstanz ging dort aber ausführlich auf die
verschiedenen bei den Akten befindlichen Urkunden ein und kam zu einem
Beweisergebnis (vorinstanzlicher Entscheid E. 4.4.2 - 4.4.4). In antizipierter
Beweiswürdigung verzichtete die Vorinstanz daher auf die von der
Beschwerdeführerin beantragten Beweisabnahmen. Diese antizipierte
Beweiswürdigung stellt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht in Frage,
zumindest nicht hinreichend (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 130
II 425 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.4. Die Beschwerdeführerin rügt, es sei willkürlich, dass sich die Vorinstanz
bezüglich des Zusammenhangs zwischen den Krankheiten der Jahre 2010/2011 und
2016 lediglich auf den Arztbericht von Dr. F.________ der Klinik D.________
stütze. Dr. F.________ verfüge als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
über keine vertieften Kenntnisse in Diabetologie.

Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf,
inwiefern der Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich offensichtlich unrichtig
wäre (vgl. Erwägung 2.1), zumal sich die Vorinstanz entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin für die Frage der Konnexität nach Art. 6 Abs. 3 VGG nicht
nur auf Dr. F.________, sondern auch auf Prof. Dr. E.________ abstützte.

4.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, entscheidend für einen
kausalen Zusammenhang der beiden Erkrankungen sei nicht die Diagnose, sondern
die der Krankheit zugrundeliegende Ursache. Die Vorinstanz verletze Art. 6 Abs.
3 VGG und es sei keine Rückzahlung geschuldet.

Auch diese Rüge geht fehl: Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Kausalitätsbegriff, wie er in Art. 6
Abs. 3 VVG stipuliert wird, weit zu verstehen ist (Urteil 9C_18/2016 vom 7.
Oktober 2016 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Sie stellte sodann fest, dass bei der
Beschwerdeführerin im Jahre 2010/2011 ein "Erschöpfungssyndrom im Sinne eines
Burnout-Syndrom" und eine "mittelgradig depressive Episode mit somatischem
Syndrom" und im Jahre 2016 ein "Burnout-Syndrom mit schwerem
Erschöpfungszustand" und eine wiederkehrende "depressive Störung"
diagnostiziert wurde. Unter diesen Umständen verletzte die Vorinstanz kein
Bundesrecht, wenn sie zwischen den verschwiegenen psychischen Erkrankungen der
Jahre 2010/2011 und den nunmehr geltend gemachten, wiederkehrenden depressiven
Beschwerden, für welche die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin
Taggelder beanspruchte, einen Zusammenhang im Sinne von Art. 6 Abs. 3 VVG
bejahte.

5.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdegegnerin, die nicht durch einen extern mandatierten Anwalt vertreten
ist, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III
439 E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger