Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.278/2019
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4A_278/2019

Urteil vom 18. Juni 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, vom 8. Mai 2019

(ZK 19 244).

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September
2018 den Beherbergungs- und Betreuungsvertrag in einer möblierten
1.5-Zimmerwohnung an der Strasse U.________ in V.________ per 31. Oktober 2018
aufgrund fehlender Kostengutsprache des Sozialdienstes Burgdorf kündigte;

dass das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdeführer mit Entscheid vom
23. April 2019 verpflichtete, die genannte Wohnung innerhalb von zehn Tagen ab
Erhalt des Entscheids zu verlassen, unter Androhung der zwangsweisen
Durchsetzung im Fall der Nichtbefolgung;

dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer dagegen
erhobene Berufung mit Entscheid vom 8. Mai 2019 mangels hinreichender
Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit in französischer Sprache verfasster
Eingabe vom 7. Juni 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass der Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG entsprechend das bundesgerichtliche
Verfahren in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt wird und das
vorliegende Urteil demnach in deutscher Sprache ergeht;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung
offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine hinreichend
begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er
rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt
haben soll, indem sie auf sein Rechtsmittel mangels hinreichender Begründung
nicht eintrat, sondern dem Bundesgericht bloss seinen Standpunkt in der Sache
selbst unterbreitet;

dass der Beschwerdeführer unter anderem beantragt, es sei ihm für den durch
diese Angelegenheit verursachten Stress eine Genugtuung zuzusprechen;

dass Entsprechendes nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, in
welchem es nur um die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der vorstehend
genannten Wohnung ging, und dass neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig
sind, weshalb auf diesen Antrag von vornherein nicht eingetreten werden kann
(Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG);

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung und mangels
zulässiger Rechtsmittelanträge nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a
und b BGG);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
gesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer