Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.276/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_276/2019

Urteil vom 3. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Christian Haidlauf,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.D.________,

4. E.D.________,

5. F.F.________,

6. G.F.________,

alle vertreten durch Advokat Andreas Béguin,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietrecht; Zwischenentscheid,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht, vom 9. April 2019 (400 18 384 [B 77], 150 2017 1809 IV).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin Eigentum an der Liegenschaft U.________ in
V.________ erwarb;

dass die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin mit den Beschwerdegegnern
Mietverträge für Wohnungen in dieser Liegenschaft begründet hatten, in denen
u.a. die Kosten für die Hauswartung als separat zu bezahlende Nebenkosten
ausgeschieden sind;

dass die betreffenden Kosten in den Jahren nach dem Eigentumserwerb der
Beschwerdeführerin markant anstiegen, was auf einen Wechsel der Bewirtschaftung
der Mietliegenschaft zurückzuführen ist;

dass die Beschwerdegegner mit Klage vom 14. Juni 2017 beim Zivilkreisgericht
Basel-Landschaft West beantragten, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten,
ihnen verschiedene Beträge nebst Zins für ihrer Ansicht nach zu viel bezahlte
Nebenkosten zu bezahlen, unter Vorbehalt von Mehrforderungen;

dass der Verfahrensgegenstand anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. April
2018 auf die Frage beschränkt wurde, ob die Änderung in der Art der
Liegenschaftsbewirtschaftung und die damit verbundenen höheren Kosten der
Formularpflicht nach Art. 269d OR unterstehen;

dass der Zivilkreispräsident mit Entscheid vom 8. November 2018 erkannte, die
Änderung in der Art der Liegenschaftsbewirtschaftung unterliege der
Formularpflicht;

dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine von der Beschwerdeführerin
dagegen erhobene Berufung am 9. April 2019 abwies;

dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichts mit Eingabe
vom 7. Juni 2019 Beschwerde in Zivilsachen erhob;

dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts um einen
selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt,
mit dem eine materielle Vorfrage entschieden, indessen das vor dem Kreisgericht
hängige Verfahren weder vollständig (Art. 90 BGG) noch teilweise (Art. 91 BGG)
abgeschlossen wird (BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135
V 141 E. 1.1 mit Hinweis);

dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend -
weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG), die
Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475
E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner
Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid
anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE
144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E.
2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);

dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die
Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht
offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80
E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III
629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass sich die Beschwerdeführerin vorliegend nicht zu den
Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG äussert und deren Vorliegen
auch nicht offensichtlich in die Augen springt;

dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit.
a BGG);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.1
BGG);

dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen
im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen
ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer