Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.269/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_269/2019

Urteil vom 11. Juni 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Zinon Koumbarakis,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung; Anfechtung einer Vorladung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 3. Mai 2019 (PD190006-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich am 30. April 2019
eine Beschwerde gegen die Vorladungen des Mietgerichts des Bezirks Meilen vom
15. Januar und vom 9. April 2019 im gegen sie eingeleiteten
Ausweisungsverfahren erhoben;

dass die II. Zivilkammer des Obergerichts auf die Beschwerde mit Beschluss vom
3. Mai 2019 nicht eintrat;

dass die Kammer ihren Entscheid damit begründete, sie sei zur Behandlung der
Beschwerde nicht zuständig, soweit es sich bei der Eingabe vom 30. April 2019
um eine Aufsichtsbeschwerde handle, und es werde eine Kopie der Beschwerde an
die insoweit zuständige Verwaltungskommission des Obergerichts weitergeleitet;
soweit die Vorladungen vom 15. Januar und vom 9. April 2019 angefochten würden,
fehle es an der Beschwerdevoraussetzung, dass den Beschwerdeführern durch die
beiden Vorladungen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe;

dass die Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 3. Mai 2019 mit Eingabe vom
1. Juni 2019 (Postaufgabe am 3. Juni 2019) beim Bundesgericht Beschwerde
erhoben;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung
offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführer darin keine hinreichend
begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erheben, in denen sie
rechtsgenügend darlegen würden, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt
haben soll, indem sie auf ihr Rechtsmittel mit der vorstehend genannten
Begründung nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführer vorliegend beantragen, dass "die Causa «Kündigung/
Ausweisung» beginnend am 20. September 2017 objektiv von einer unabhängigen
Behörde beurteilt" werde; der Fall sei an die zuständige Untersuchungsbehörde
bzw. an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten; es seien verschiedene Punkte zu
untersuchen und konkret verschiedene Fragen abschliessend zu beantworten;

dass Entsprechendes nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, in
welchem es nur um die Vorladungen des Bezirksgerichts Meilen ging, und neue
Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind, weshalb auf diese Anträge von
vornherein nicht eingetreten werden kann (Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2
BGG);

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung und mangels
zulässiger Rechtsmittelanträge nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a
und b BGG);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66
Abs. 1 und 5 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer