Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.266/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_266/2019

Urteil vom 8. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lüthi, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II.
Zivilappellationshof, vom 23. April 2019

(102 2019 6).

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin den zwischen ihr und dem Beschwerdeführer
geschlossenen Mietvertrag über die 1-Zimmerwohnung, 1. OG, und den Bastelraum
am Platz U.________ in V.________ am 20. März 2018 per 31. Juli 2018 ordentlich
kündigte;

dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 27. Juni 2018 beim Mietgericht des
Sense- und Seebezirks beantragte, die Kündigung sei für nichtig zu erklären,
eventuell aufzuheben, sub-eventuell als missbräuchlich zu erklären und
aufzuheben, sub-sub-eventuell sei das Mietverhältnis um vier Jahre zu
erstrecken;

dass das Mietgericht die Klage mit Entscheid vom 22. November 2018 teilweise
abwies und die Gültigkeit der ausgesprochenen Kündigung feststellte, unter
Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum 31. Januar 2019;

dass das Kantonsgericht des Kantons Freiburg eine vom Beschwerdeführer dagegen
erhobene Berufung mit Entscheid vom 23. April 2019 abwies;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 31. Mai 2019
beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und dass es davon nur
abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig,
mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die
beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher
Begründung, auf die zu verweisen ist, verneinte, dass die ausgesprochene
ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nichtig oder missbräuchlich sei und
dass nach den sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien eine (weitere)
Erstreckung des Mietverhältnisses gerechtfertigt sei;

dass die vorliegende Beschwerde den vorstehend dargestellten Anforderungen an
die Begründung offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin
keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt,
in denen er rechtsgenügend unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz
darlegen würde, welche Rechte diese mit ihrem darauf gestützten Entscheid
inwiefern verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung
nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II.
Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer