Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.260/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_260/2019

Urteil vom 23. Oktober 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________ AG,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Landwirtschaftliche Pacht; Erstreckung; Selbstbewirtschaftung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 23. April 2019

(ZKBER.2018.82).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ (Beklagter 2, Beschwerdegegner 1) einerseits und die C.________
AG (Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 2, die Aktiengesellschaft) andererseits sind
Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes in U.________ und dazugehörenden
landwirtschaftlichen Grundstücken in V.________ (nachfolgend zusammengefasst
als: der Bauernhof C.________).

A.a.a. Der Bauernhof C.________ gehörte ursprünglich D.A.________, dem Ehemann
von A.A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin). Aufgrund finanzieller Probleme
gewährte der Beklagte 2 D.A.________ (nachfolgend: der Ehemann) ein Darlehen
von Fr. 550'000.--. Am 18. Juli 1985 schlossen der Ehemann der Klägerin und der
Beklagte 2 einen Vorvertrag zum Abschluss eines Kaufvertrages und zur
Begründung eines Kaufrechts bezüglich des Bauernhofs C.________. Als Kaufpreis
wurden Fr. 650'000.-- festgelegt, wovon Fr. 550'000.-- zur Finanzierung des
Nachlassvertrags dienen sollten. Es wurde vorgesehen, dass das Kaufrecht
frühestens am 14. Februar 1994 ausgeübt werden könne.

A.a.b. Mit Sacheinlagevertrag vom 2. März 1988 verkaufte der Ehemann der
Klägerin der zu gründenden C.________ AG den Bauernhof C.________. Am 12.
Oktober 1988 gründeten die Klägerin, ihr Ehemann und der Beklagte 2 gemeinsam
die C.________ AG. Von den insgesamt 50 Namenaktien zu nominell Fr. 1'000.--
übernahmen die Klägerin und der Beklagte 2 je eine und der Ehemann der Klägerin
die restlichen 48.

A.a.c. Am 10. Februar 1989 schlossen der Ehemann der Klägerin und der Beklagte
2 einen Pfandvertrag, mit dem der Vorvertrag für gegenstandslos erklärt und
festgehalten wurde, der Ehemann der Klägerin schulde dem Beklagten 2 Fr.
550'000.--, welche der Beklagte 2 ihm zur Finanzierung des Nachlassvertrages
zur Verfügung gestellt habe. Zur Sicherung dieser Schuld übergab der Ehemann
der Klägerin dem Beklagten 2 sämtliche 50 Aktien der C.________ AG als
Faustpfand. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass der Beklagte 2 das Stimmrecht
sowie ein zeitlich begrenztes Kaufrecht an sämtlichen Aktien zum Preis von Fr.
557'000.-- erhalte. Bei Ausübung des Kaufrechts wurde der Beklagte 2
ermächtigt, den Kaufpreis mit seiner faustpfandgesicherten Forderung von Fr.
550'000.-- zu verrechnen.

A.a.d. Am 1. Januar 1994 trat das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das
bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) in Kraft, welches das Bundesgesetz
vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG; AS
1952 403) ablöste.

A.a.e. Am 3. Januar 1995 schlossen der Beklagte 2 und der Ehemann der Klägerin
einen Kaufvertrag über sämtliche 50 Aktien der Aktiengesellschaft. Der
Kaufpreis wurde auf Fr. 557'000.-- festgesetzt, wovon Fr. 550'000.-- laut
Pfandvertrag bereits verrechnet waren.

A.a.f. Am 17. Februar 1998 fand eine Kapitalerhöhung um weitere 50 Aktien bei
der C.________ AG statt. Der Beklagte 2 erhielt dabei 39 Aktien, der Ehemann
der Klägerin 10 Aktien und die Klägerin 1 Aktie. Gemäss Aktionärbindungsvertrag
vom 29. Juni 1998 sollten alle 11 Namenaktien der Klägerin und ihres Ehemanns
nach Beendigung der Pacht entschädigungslos an den Beklagten 2 fallen.

A.a.g. Der Bauernhof C.________ wurde ursprünglich an den Ehemann der Klägerin
verpachtet. Nachdem dieser das Pensionsalter erreicht hatte, verpachteten die
Beklagten der Klägerin mit zwei separaten Pachtverträgen vom 17. Februar 1998
die je in ihrem Eigentum stehenden Pachtgrundstücke. Am 5. März 2011
unterschrieben die Klägerin als Pächterin und der Beklagte 2 als Verpächter
einen "Anhang zum Pachtvertrag" (Anhang zu den Pachtverträgen vom 17. Februar
1998). Darin vereinbarten die Parteien, das Pachtverhältnis werde befristet bis
31. Dezember 2016 festgesetzt.

A.a.h. Mit Schreiben vom 26. Dezember 2015 kündigte der Beklagte 2 den
Pachtvertrag per 31. Dezember 2016. Er machte geltend, sein Sohn wolle den
Bauernhof C.________ dereinst bewirtschaften.

A.b. Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 erhob die Klägerin beim Richteramt Thal-Gäu
Klage und verlangte hauptsächlich, es sei festzustellen, dass der zwischen den
Parteien am 5. März 2011 abgeschlossene Pachtvertrag sowie die von den
Beklagten 1 und 2 ausgesprochene Kündigung vom 26. Dezember 2015 nichtig seien.
Im Rahmen eines von mehreren Eventualbegehren beantragte sie, das
Pachtverhältnis um sechs Jahre und somit bis am 31. Dezember 2022 zu
erstrecken.

Am 1. Juni 2017 wies der Amtsgerichtspräsident die Klage ab.

A.c. Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess die von der Klägerin gegen
diesen Entscheid erhobene Berufung mit Urteil vom 5. April 2018 gut und stellte
fest, der am 5. März 2011 abgeschlossene Pachtvertrag sowie die Kündigung vom
26. Dezember 2015 seien nichtig.

Es erwog im Wesentlichen, der Verkauf der Aktien am 3. Januar 1995 sei
bewilligungspflichtig gewesen. Der Verkauf sei nicht bewilligt worden und daher
als nichtig gemäss Art. 70 BGBB zu qualifizieren. Für die Kapitalerhöhung liege
ebenfalls keine Bewilligung vor. Der Beklagte 2 sei folglich nie
Mehrheitsaktionär an der Beklagten 1 geworden und zu deren Vertretung befugt
gewesen. Folglich seien auch sämtliche nachfolgenden Geschäfte, insbesondere
der Pachtvertrag vom 5. März 2011 und die Kündigung vom 26. Dezember 2015
nichtig. Die Nichtigkeit betreffe nicht nur die im Eigentum der Beklagten 1
stehenden Grundstücke, sondern auch jene im Eigentum des Beklagten 2, denn es
sei ohne weiteres davon auszugehen, dass der Pachtvertrag nicht geschlossen
worden wäre, wenn nur die im Eigentum des Beklagten 2 stehenden Grundstücke
hätten verpachtet werden können.

A.d. Mit Urteil 4A_260/2018 vom 28. November 2018 (nachfolgend:
Rückweisungsentscheid) hob das Bundesgericht auf Beschwerde der Beklagten das
Urteil des Obergerichts auf und wies die Klage insofern ab, als sie die
Feststellung der Nichtigkeit des Pachtvertrages vom 5. März 2011 und der
Kündigung vom 26. Dezember 2015 verlangte. Es wies die Sache bezüglich der
Erstreckung des Pachtverhältnisses zu neuer Beurteilung an das Obergericht
zurück.

Es erkannte, das Rechtsgeschäft sei in einem Zustand der schwebenden
Unwirksamkeit, solange keine Erwerbsbewilligung erteilt sei; durch die
Bewilligung als privatrechtsgestaltende Verfügung werde das Rechtsgeschäft dann
entweder in die Vollgültigkeit überführt oder aber zunichte gemacht. Erst die
Verweigerung der Bewilligung führe damit zur Nichtigkeit des privatrechtlichen
Rechtsgeschäfts. Da bislang kein Bewilligungsverfahren eingeleitet und die
Bewilligung nicht verweigert worden sei, sei der Vertrag vom 3. Januar 1995
nach wie vor schwebend ungültig. Da der Beschluss der Generalversammlung, mit
dem der Beklagte 2 zum einzigen Verwaltungsrat gewählt wurde, weder fristgemäss
angefochten worden noch geradezu nichtig im Sinne der aktienrechtlichen
Nichtigkeitsgründe von Art. 706b OR sei, bleibe der Beschluss und damit die
Wahl auf jeden Fall gültig, wobei die Auswirkungen einer allenfalls ungültigen
Wahl auf die Gültigkeit der getätigten Geschäfte ohnehin separat zu prüfen
bliebe. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages am 5. März 2011 und der
Kündigung am 26. Dezember 2015 habe der Beklagte 2 somit als
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat die Aktiengesellschaft vertreten
können (Art. 718 OR), was zur Abweisung der Feststellungsbegehren führte. Das
Bundesgericht wies die Sache zurück zur Behandlung des Erstreckungsbegehrens.

B.

Mit Urteil vom 23. April 2019 wies das Obergericht die Berufung in Bezug auf
das Erstreckungsbegehren ab. Es erkannte, die Beklagten hätten mit dem Sohn des
Beklagten 2 den Nachweis der Selbstbewirtschaftung erbracht, womit ein
Unzumutbarkeitsgrund für die Erstreckung der Pacht vorliege.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht im
Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts vom 23. April 2019 aufzuheben und das
Pachtverhältnis um sechs Jahre bis am 31. Dezember 2022 zu erstrecken. Ihrem
Gesuch, das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheides über die Erteilung der Erwerbsbewilligung des Kaufvertrages vom 3.
Januar 1995 zu sistieren, gab das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 16.
Juli 2019 nicht statt. Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Beide Parteien verlangen, es sei
ihnen zu ermöglichen, eine Honorarnote einzureichen. Das Obergericht beantragt
unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. Die
Parteien haben unaufgefordert eine Beschwerdereplik und -duplik eingereicht.

Mit Eingabe vom 30. September 2019 reicht die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht eine (nicht rechtskräftige) Verfügung des
Volkswirtschaftsdepartementes des Kantons Solothurn, Amt für Landwirtschaft,
vom 24. September 2019 ein, mit welcher der Erwerb des landwirtschaftlichen
Gewerbes mittels Aktienübertragung von 50 Aktien der C.________ AG vom 3.
Januar 1995 vom Ehemann der Beschwerdeführerin auf den Beschwerdegegner 1 nicht
bewilligt wird. Sie erneuert ihren Antrag, das Verfahren bis zum Vorliegen
eines rechtskräftigen Entscheides betreffend die Erwerbsbewilligung zu
sistieren. Am 8. Oktober 2019 wies das Bundesgericht auch dieses
Sistierungsgesuch ab.   Am 9. Oktober 2019, nachdem der Sistierungsantrag
bereits abgelehnt worden war, ging beim Bundesgericht eine unaufgeforderte
Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 8. Oktober 2019 zum Sistierungsantrag
ein, mit dem die Abweisung desselben beantragt wurde. Da das Bundesgericht vor
Kenntnis der Eingabe bereits in diesem Sinne entschieden hatte, sind die
Beschwerdegegner durch den abweisenden Entscheid nicht beschwert und kam ihrer
Eingabe für diesen keine Bedeutung zu. Die nachträgliche Eingabe wurde der
Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen:

1.

Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst
als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung, mit der die
Rückweisung begründet wurde, gebunden. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es
ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven,
verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen
Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu
prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt
nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222 f.; 135
III 334 E. 2 und 2.1 S. 335 mit Hinweisen).

1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.
mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.1.1. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon
dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die
Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung
rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).

1.1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als
willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der
eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine
Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

1.2. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip
von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die
Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss
klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die in E. 1.1 hiervor genannten
Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit
Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen
Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und
taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht
hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht,
können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S.
18).

1.3. Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist (BGE
134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395). Tatsachen, die sich nach
dem angefochtenen Entscheid ereignet haben (echte Noven), sind grundsätzlich
unzulässig, soweit sie für den kantonalen Entscheid massgebende Punkte
betreffen (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). Sie sind
ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn es um die Sachurteilsvoraussetzungen vor
Bundesgericht geht (Urteil des Bundesgerichts 4A_50/2019 vom 28. Mai 2019 E.
4.3.1 mit Hinweisen).

Dies missachten beide Parteien, indem sie dem Bundesgericht, ohne etwas für die
Sachurteilsvoraussetzungen daraus abzuleiten, Dokumente im Zusammenhang mit dem
Entscheid über die Erteilung der Erwerbsbewilligung des Kaufvertrages vom 3.
Januar 1995 einreichen, die nach dem angefochtenen Entscheid datieren.

1.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sofern die Erwerbsbewilligung nicht
erteilt werde, habe dies zur Folge, dass sich die Aktien im Eigentum ihres
Ehemannes befänden. Dass das Bewilligungsverfahren Einfluss auf die
Eigentümerschaft an den Aktien der Beschwerdegegnerin 2 hat, anerkennen auch
die Beschwerdegegner. Soweit die Beschwerdeführerin als weitere Folge ableitet,
auch das Pachtverhältnis und die Kündigung seien nichtig oder ungültig, weicht
sie indessen vom Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ab. Darin (E. 3.2.2)
hatte dieses ausdrücklich festgehalten, mangels Anfechtung bleibe die Wahl auf
jeden Fall gültig, wobei die Auswirkungen einer allenfalls ungültigen Wahl auf
die Gültigkeit der getätigten Geschäfte ohnehin separat zu prüfen bliebe. Eine
Nichtigkeit oder Ungültigkeit des Pachtverhältnisses oder der Kündigung stehen
nicht mehr zur Debatte.

2.

Nach Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die
landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2) erstreckt der Richter die Pacht,
wenn dies für den Beklagten zumutbar ist. Hat der Verpächter gekündigt, so muss
er nachweisen, dass die Fortsetzung der Pacht für ihn unzumutbar oder aus
andern Gründen nicht gerechtfertigt ist (Art. 27 Abs. 2 LPG). Die Fortsetzung
der Pacht ist unter anderem insbesondere unzumutbar oder nicht gerechtfertigt,
wenn der Verpächter, sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein
eingetragener Partner, ein naher Verwandter oder Verschwägerter den
Pachtgegenstand selber bewirtschaften will (Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG). Diesen
Tatbestand sah die Vorinstanz als erfüllt an.

2.1. Selbstbewirtschafter im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG ist ein Bauer,
der sich mit seinen Angehörigen im Wesentlichen selbst auf dem Grundstück
betätigt (vgl. BGE 115 II 181 E. 2b S. 185). Zur genaueren Umschreibung
verweist dieser Entscheid auf aArt. 621 Abs. 2 ZGB (BS 2 117) zum bäuerlichen
Erbrecht (E. 2a S. 184). Die von Lehre und Rechtsprechung zu aArt. 620 ZGB (BS
2 116) entwickelten Kriterien zum Begriff des Selbstbewirtschafters können
grundsätzlich auch unter der Herrschaft des BGBB herangezogen werden (BGE 134
III 586 E. 3.1.2 S. 589; Botschaft vom 19. Oktober 1988 zum Bundesgesetz über
das bäuerliche Bodenrecht [BGBB], BBl 1988 III 987 Ziff. 221.3 zu Art. 10
E-BGBB mit u.a. Hinweis auf BGE 107 II 30 E. 2 S. 33 f.; YVES DONZALLAZ,
Commentaire de la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur le nouveau droit foncier
rural, 1993, zu Art. 9 BGBB S. 62 Rz. 140; nachfolgend DONZALLAZ, Commentaire;
vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_239/2019 vom 27. August 2019 E.
2.2.1.1.1 mit Hinweisen).

2.2. Vorausgesetzt wird zudem die Eignung zur Selbstbewirtschaftung, wobei
dieser Begriff eng mit jenem der Selbstbewirtschaftung verbunden ist (Urteile
des Bundesgerichts 2C_855/2008 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1 und 2.3; 5C.247/
2002 vom 22. April 2003 E. 3.2; Botschaft BGBB, BBl 1988 III 987 f. Ziff. 221.3
zu Art. 10 E-BGBB; DONZALLAZ, Commentaire, a.a.O., zu Art. 9 BGBB S. 62 Rz.
141). Auch insoweit behält die bisherige Rechtsprechung ihre Gültigkeit (BGE
134 III 586 E. 3.1.2 S. 589; Botschaft BGBB, BBl 1988 III 987 f. Ziff. 221.3 zu
Art. 10 E-BGBB mit Hinweis auf BGE 110 II 488 E. 5 S. 490). Das Gericht hat in
Gesamtwürdigung aller Tatsachen die Überzeugung zu gewinnen, es sei
wahrscheinlich, dass sich der potentielle Selbstbewirtschafter auf dem
Heimwesen behaupten und den Betrieb sachgerecht führen könne. An diese Prognose
und Wertung dürfen nicht allzu strenge Massstäbe gelegt werden. Es muss nicht
absolut sicher und undiskutabel, sondern bloss wahrscheinlich sein, dass sich
der Interessent als selbstständiger Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen
Betriebs von der Grösse und Art des streitgegenständlichen bewähren werde,
wobei auch die Eignung der Ehegatten einbezogen werden kann (BGE 110 II 488 E.
5 S. 489 f., Herv. im Original; Urteil des Bundesgerichts 2C_539/2014 vom 23.
Oktober 2014 E. 7.2.1; vgl. auch YVES DONZALLAZ, Traité de droit agraire
suisse: droit public et droit·privé, Bd. 2, 2006, S. 616 Rz. 3286 in fine,
nachfolgend: DONZALLAZ, Traité; EDUARD HOFER, in: Das bäuerliche Bodenrecht,
Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991,
2. Aufl. 2011, N. 31a zu Art. 9 BGBB). Es geht dabei trotz der analogen
Begriffe nicht um das zivilprozessrechtliche Beweismass (vgl. hierzu BGE 140
III 610 E. 4.1 S. 612). Der Bewerber hat alle Tatsachen nachzuweisen, aufgrund
derer das Gericht die Eignung zur Selbstbewirtschaftung beurteilt (vgl. BGE 110
II 488 E. 5 S. 489; DONZALLAZ, Traité, a.a.O., S. 617 Rz. 3287). Es geht
vielmehr spezifisch für die Selbstbewirtschaftung um die Rechtsfrage, wie hoch
die Aussicht, dass sich ein Bewerber am zu bewirtschafteten Objekt bewähren
wird, sein muss, damit er als zur Selbstbewirtschaftung geeignet eingestuft
werden kann. Umschrieben wird das Mass der an die Eignung des Bewerbers zu
stellenden Anforderungen (BGE 110 II 488 E. 5 am Anfang S. 489; 107 II 30 E. 2
S. 33 mit Hinweisen; vgl. auch DONZALLAZ, Traité, a.a.O., S. 617 Rz. 3287; vgl.
zum Ganzen zit. Urteil 4A_239/2019 E. 2.2.1.1.1 mit Hinweisen).

2.3. In verschiedenen Entscheiden wurde unter Hinweis auf die Botschaft BGBB
1988 ausgeführt, in der Regel sei nur geeignet, wer eine landwirtschaftliche
Schule besucht habe (Urteil des Bundesgerichts 5A.17/2006 vom 21. Dezember 2006
E. 2.4.1; zit. Urteil 5C.247/2002 E. 3.2). Mit der am 1. Januar 1999 in Kraft
getretenen Teilrevision des landwirtschaftlichen Bodenrechts in Art. 9 BGBB
wurde aber klargestellt, dass Selbstbewirtschaftung nicht nur dann vorliegt,
wenn jemand bereits ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich leitet; für die
Selbstbewirtschaftung einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke genüge es,
dass die betreffende Person eine entsprechende landwirtschaftliche Tätigkeit
schon bisher ausgeübt oder sich zumindest intensiv darauf vorbereitet habe
(Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe
[Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV 376 f. Ziff. III.2.1 zu Art. 9 E-BGBB).
Entsprechend wird gefordert, dass die Person eine im Hinblick auf das
streitgegenständliche landwirtschaftliche Grundstück adäquate Ausbildung hat,
um dieses zu bewirtschaften, oder eine fachgerechte Bewirtschaftung eines
vergleichbaren landwirtschaftlichen Grundstücks nachweisen kann (zit. Urteile
des Bundesgerichts 2C_747/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1, nicht publ. in BGE 135
III 123; 5A.9/2001 vom 30. Juli 2001 E. 2c; zit. Urteil 5A.17/2006 E. 2.4.1;
ebenso: CHRISTINA SCHMID-TSCHIRREN, Teilrevision des landwirtschaftlichen
Bodenrechts, in: ZBJV 135/1999 S. 142 ff., 149; PAUL RICHLI,
Landwirtschaftliches Gewerbe und Selbstbewirtschaftung - zwei zentrale Begriffe
des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, in: AJP 1993 S. 1063 ff.,
1068; HOFER, a.a.O., N. 29b zu Art. 9 BGBB und zum Ganzen zit. Urteil 4A_239/
2019 E. 2.2.1.1.2 mit Hinweisen).

2.4. Ob eine Person gewillt und geeignet ist, ein landwirtschaftliches
Heimwesen zum Selbstbetrieb zu übernehmen, ist weitgehend eine Tatfrage (BGE
107 II 30 E. 2 S. 33; zit. Urteil 2C_855/2008 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts
5C.25/2001 vom 8. Juni 2001 E. 3a mit Hinweisen), soweit nicht das Mass der an
den Bewerber zu stellenden Anforderungen zur Debatte steht (BGE 107 II 30 E. 2
S. 33; zit. Urteil 4A_239/2019 E. 2.2.1.1.3; vgl. E. 2.2 hiervor).

3.

Die Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen der Auffassung, der Sohn des
Beschwerdegegners 1 erfülle die Voraussetzungen zur Selbstbewirtschaftung
nicht. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Sohn habe eine
landwirtschaftliche Schule absolviert. Er habe lediglich behauptet, er habe
eine Ausbildung zum Nebenerwerbslandwirt gemacht. Zudem habe er kein
Betriebskonzept vorgelegt, was zwingend notwendig wäre. Und ausserdem habe er
sich vor der Verhandlung mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegner
getroffen, so dass auf seine Aussage nicht hätte abgestellt werden dürfen. Mit
ihren weitgehend appellatorischen Vorbringen genügt die Beschwerdeführerin den
Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht. Es gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung. Das Fehlen eines Betriebskonzepts führt nicht zwingend
zur Annahme der fehlenden Eignung. Die Beschwerdeführerin müsste im Einzelnen
darlegen, welche Anforderungen die Bewirtschaftung des Pachtobjekts an den Sohn
des Beschwerdegegners 2 stellt, denen er aufgrund der genossenen Ausbildung und
Erfahrung nicht gewachsen sein soll. Sie müsste konkret anhand der Aussagen des
Sohnes aufzeigen, weshalb es offensichtlich willkürlich ist anzunehmen, sie
seien trotz des Treffens mit dem Rechtsvertreter glaubwürdig (die von der
Beschwerdeführerin thematisierte Frage, ob der Rechtsvertreter der
Beschwerdegegner mit seinem Vorgehen gegen Standesregeln beziehungsweise Art.
12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61] verstossen hat, ist
insoweit nicht ausschlaggebend, wobei das in diesem Zusammenhang zitierte
Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019 die Treffen mit
einem mutmasslichen Opfer mehrfacher Vergewaltigungen, mehrfacher sexueller
Nötigungen und mehrfacher Körperverletzungen durch den Anwalt des Beschuldigten
betraf [E. 3.5], so dass sich ganz andere Probleme stellten als im zu
beurteilenden Fall). Sie müsste im Einzelnen darlegen, weshalb ohne Vorliegen
eines Betriebskonzepts ohne Willkür nicht über die Eignung des Sohnes zur
Selbstbewirtschaftung geurteilt werden kann. Insoweit genügt sie den strengen
Begründungsanforderungen nicht.

4.

Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Pachtobjekt könne nicht
als Nebenerwerb bewirtschaftet werden, ist die Beschwerde nicht hinreichend
begründet. Soweit sie mit ihren Vorbringen auf den tatsächlichen Zeitaufwand
abzielt, den die in Aussicht genommene Bewirtschaftung vom Selbstbewirtschafter
verlangt, müsste sie im Einzelnen aufzeigen, welche zeitlichen Anforderungen
gestellt werden, die im Nebenerwerb nicht erfüllt werden könnten. Sollte sie
dagegen geltend machen wollen, zur Selbstbewirtschaftung genüge es nicht, wenn
ein landwirtschaftliches Gewerbe, das an sich die Erzielung eines Haupterwerbs
erlauben würde, in einer Art betrieben wird, die nur einen Nebenerwerb
darstellt, wird damit zwar eine Rechtsfrage aufgeworfen, da es um die
Anforderungen geht, die an die Selbstbewirtschaftung gestellt werden. Sie zeigt
aber nicht rechtsgenüglich auf, dass in tatsächlicher Hinsicht die
Voraussetzungen gegeben sind, damit die Frage überhaupt aktuell werden könnte,
denn dazu genügt nicht, dass ein Haupterwerb mit dem Pachtobjekt erzielt werden
kann. Die Frage stellt sich erst, wenn ein entsprechender Betrieb nicht möglich
bleibt, wenn der Selbstbewirtschafter daneben noch einem anderen Erwerb
nachgeht. Dass dies der Fall wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die
Frage braucht daher nicht vertieft zu werden.

5.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei dem Sohn eines Mehrheitsaktionärs
verwehrt, sich auf Selbstbewirtschaftung zu berufen. Er stehe in keiner
verwandschaftlichen Beziehung zur Aktiengesellschaft.

5.1. Die Vorinstanz erkannte mit Hinweis auf die Literatur (HOFER, a.a.O., N.
21 zu Art. 9 BGBB), eine juristische Person gelte als Selbstbewirtschafter,
wenn selbstbewirtschaftende Eigentümer über eine Mehrheitsbeteiligung an ihr
verfügten. Entscheidend sei somit, dass letztlich natürliche Personen vorhanden
seien, welche die persönliche Leistung [recte: Leitung] des Gewerbes innehätten
und den Boden selbst bearbeiteten. Aufgrund dieser Überlegung und mit Blick auf
den Zweck des bäuerlichen Bodenrechts erachtete es die Vorinstanz nur als
folgerichtig, dass auch der Sohn des Mehrheitsaktionärs die Erfordernisse an
die Selbstbewirtschaftung erbringen könne.

5.2. Die Definition der Selbstbewirtschaftung im bäuerlichen Bodenrecht ist an
sich auf die Tätigkeit natürlicher Personen zugeschnitten (BGE 115 II 181 E. 2b
S. 185). Landwirtschaftliche Betriebe können indessen auch in Form einer
juristischen Person betrieben werden (BGE 140 II 233 E. 3.2.1 S. 238 mit
Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllen juristische Personen das
Erfordernis der Selbstbewirtschaftung (Art. 63 Abs. 1 lit. a BGBB), wenn
Personen, die Mitglieder oder Gesellschafter einer juristischen Person sind,
über eine Mehrheitsbeteiligung verfügen und die Anforderungen an die
Selbstbewirtschaftung erfüllen oder zumindest die Mehrheit der Gesellschafter
auf dem Hof mitarbeitet (BGE 140 II 233 E. 3.2.2 S. 238 f.; Urteil des
Bundesgerichts 5A.22/2002 vom 7. Februar 2003 E. 2.2 publ. in ZBl 104/2003 S.
666; je mit Hinweisen). Juristische Personen werden allerdings nur mit
Zurückhaltung als Selbstbewirtschafter anerkannt. Wenn der Inhaber einer
Mehrheitsbeteiligung nach Art. 4 Abs. 2 BGBB das Gewerbe, das das Hauptaktivum
der juristischen Person bildet, persönlich bewirtschaftet, kann er zwar als
Selbstbewirtschafter gelten. Er muss dazu aber alle Anforderungen an einen
Selbstbewirtschafter erfüllen. Ausserdem muss er über das Gewerbe verfügen
können, so dass er es als Arbeitsinstrument einsetzen kann, wie wenn er direkt
Eigentümer wäre (BGE 140 II 233 E. 3.2.3 S. 239 mit Hinweisen).

5.3. Unter welchen Voraussetzungen der Sohn eines Mehrheitsaktionärs
Selbstbewirtschafter sein kann, braucht indessen nicht abschliessend beurteilt
zu werden, da hier die Position des Mehrheitsaktionärs selbst gegen einen
Ausschluss der Erstreckung spricht:

5.3.1. Gemäss dem verbindlichen Rückweisungsentscheid war der Kaufvertrag vom
3. Januar 1995 im Zeitpunkt der Kündigung schwebend unwirksam. Damit wurde als
Selbstbewirtschafter der Sohn einer Person präsentiert, die noch gar nicht
definitiv Mehrheitsaktionär geworden ist. Mit Verweigerung der Bewilligung kann
der Beschwerdegegner 1 seine Stellung als Mehrheitsaktionär jederzeit
verlieren, ohne dass sein Sohn dies in irgendeiner Form beeinflussen könnte.
Eine derart prekäre Situation bietet, solange sie nicht geklärt wird, keine
hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Interessent als selbstständiger
Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebs von der Grösse und Art des
streitgegenständlichen bewähren werde (vgl. E. 2.2. hiervor), welche nach
Rechtsprechung für die Eignung zur Selbstbewirtschaftung vorausgesetzt wird. Da
die schwebend unwirksame Situation im Zeitpunkt der Kündigung ungeklärt war
(und nicht absolut offensichtlich war, dass die Bewilligung erteilt werden
muss), erscheint auch mit Blick auf die Zeit, die eine Klärung beanspruchen
kann, ein Ausschluss der Erstreckung nicht gerechtfertigt.

5.3.2. Dies ergibt sich im Grunde auch aus den Vorbringen der Beschwerdegegner
selbst. Sie anerkennen wie dargelegt, dass das Bewilligungsverfahren Einfluss
auf die Eigentümerschaft an den Aktien der Beschwerdegegnerin 2 hat.
Andererseits rechtfertigen sie die Tatsache, dass der Sohn des
Beschwerdegegners 1 noch kein pfannenfertiges Betriebskonzept vorlegen kann,
nicht allein mit der Unklarheit, ob und wie lange eine Pachterstreckung gewährt
wird, sondern zudem auch mit der Tatsache, dass aufgrund der fehlenden
Erwerbsbewilligung nunmehr schon seit Jahren über die Frage der
Eigentümerschaft an den Aktien der Beschwerdegegnerin 2 gestritten werde. Sie
scheinen mithin selbst davon auszugehen, für eine vernünftige
Selbstbewirtschaftung durch den Sohn müsse Klarheit bezüglich der
Eigentumsverhältnisse bestehen. Diese Unklarheit kann im Erstreckungsprozess
(im Gegensatz zur Dauer der Erstreckung) nicht beseitigt werden, so dass im zu
beurteilenden Fall eine Selbstbewirtschaftung vor Ablauf der minimalen
Erstreckungsdauer von Vornherein nicht realistisch erscheint.

5.3.3. Dass der Sohn des Beschwerdegegners 1 allein auf den diesem gehörenden
Teilen des Pachtobjekts eine Selbstbewirtschaftung aufziehen wollte, wird nicht
geltend gemacht. Damit kann der Erstreckungsausschluss zufolge
Selbstbewirtschaftung von vornherein auch insoweit nicht zum Tragen kommen, und
es kann offenbleiben, ob eine separate Behandlung denkbar wäre.

5.4. Nach dem Gesagten kann die Erstreckung nicht mit Blick auf eine geplante
Selbstbewirtschaftung durch den Sohn des Beschwerdegegners 1 als unzumutbar
betrachtet werden. Die Beschwerdegegner machen in ihrer Beschwerdeantwort zwar
geltend, die in Art. 27 Abs. 2 LPG aufgeführten Unzumutbarkeitsgründe seien
keinesfalls abschliessend. Sie zeigen aber nicht rechtsgenüglich mit
Aktenhinweisen auf, dass sie sich im kantonalen Verfahren prozesskonform auf
weitere Unzumutbarkeitsgründe berufen hätten. Damit gelingt es ihnen nicht,
einen solchen darzutun und ist eine Erstreckung zu gewähren (Art. 27 Abs. 1
LPG).

5.5. Der Richter erstreckt die Pacht um drei bis sechs Jahre. Er würdigt dabei
die persönlichen Verhältnisse und berücksichtigt namentlich die Art des
Pachtgegenstandes und eine allfällige Abkürzung der Pachtdauer (Art. 27 Abs. 4
LPG). Dem Gericht steht bei der Dauer der Erstreckung ein grosser
Ermessensspielraum zu, wobei es immer auf die konkreten Umstände ankommt (zit.
Urteil 4A_239/2019 E. 2.2.4).

5.5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, die maximale Erstreckungsdauer von 6
Jahren. Eine substanziierte Begründung, weshalb dies angemessen sein sollte,
findet sich in der Beschwerde nicht. Trotz eines entsprechendes Hinweises der
Gegenpartei führt die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdereplik nur aus,
sie habe klar dargelegt, dass eine Erstreckung um 6 Jahre zwingend notwendig
sei. Beim Bauernhof C.________ handle es sich um die Existenz der
Beschwerdeführerin. Sie zeigt aber nicht mit Aktenhinweis auf, wo sie vor
Vorinstanz substanziierte Ausführungen gemacht haben will, die eine Erstreckung
um 6 Jahre zwingend notwendig erscheinen lassen. Aus ihren Vorbringen geht
somit nicht hervor, dass sie bezüglich der Erstreckungsdauer vor der Vorinstanz
prozesskonform Behauptungen aufgestellt hat, die in tatsächlicher Hinsicht
abgeklärt werden müssten. Allein aufgrund des angefochtenen Entscheides hätte
sie zu derartigen Vorbringen in der Beschwerdeschrift allerdings keinen Anlass
gehabt, da die Vorinstanz die Erstreckung generell ausgeschlossen und sich zu
deren allfälligen Ausmass nicht weiter geäussert hat. Formell ergibt sich zwar
der Anlass zu entsprechenden Ausführungen aus dem reformatorischen Begehren,
das die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht stellt. Da das Bundesgericht ein
solches, wenn die Möglichkeit besteht, dass es gutgeheissen werden könnte, als
Eintretensvoraussetzung zwingend verlangt (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III
379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1; je mit Hinweisen), werden häufig zur
Sicherheit materielle Rechtsbegehren gestellt, obwohl für eine Gutheissung des
materiellen Begehrens offensichtlich weitere Abklärungen in tatsächlicher
Hinsicht notwendig wären. Im zu beurteilenden Fall haben indessen die
Beschwerdegegner, die ein legitimes Interesse haben, eine ungerechtfertigte
"faktische" Erstreckung durch Verfahrensverzögerung zu vermeiden, in ihrer
Beschwerdeantwort behauptet, die Beschwerdeführerin vermöge nicht darzulegen,
weshalb eine maximale Pachterstreckung in casu angemessen sein sollte, obwohl
aktenkundig sei, dass das Pachtverhältnis bereits einmal einvernehmlich
erstreckt worden sei. Vor diesem Hintergrund hatte die Beschwerdeführerin allen
Anlass, mit Aktenhinweisen darzulegen, welche relevanten Umstände sie im
kantonalen Verfahren prozesskonform behauptet hat. Wenn die Beschwerdeführerin
Bemerkungen einreicht, aber auf die (mit Blick auf den Antrag, das
Bundesgericht solle die Pachterstreckung aussprechen) relevanten Ausführungen
der Beschwerdegegner nicht substanziiert eingeht, dann hat sich auch das
Bundesgericht nicht weiter damit zu befassen, sondern davon auszugehen, die
Behauptungen in der Beschwerdeantwort träfen zu (Urteil des Bundesgerichts
4A_477/2018 und 481/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.5.1).

5.5.2. Vor diesem Hintergrund kann trotz des Ermessens, das den unteren
Instanzen beim Entscheid über die Erstreckung zugebilligt wird (vgl. E. 5.5
hiervor), eine erneute Rückweisung an die Vorinstanz unterbleiben (zumal die
Beschwerdeführerin auch eventuell keinen Rückweisungsantrag stellt). Es ist zu
berücksichtigen, dass bereits eine Rückweisung erfolgt ist und eine weitere
Verzögerung des Verfahrens zu einer faktischen Erstreckung führen könnte, auf
die kein Anspruch besteht. Ferner hat die Beschwerdeführerin in ihrem
Hauptbegehren unter anderem beantragt, es sei festzustellen, dass der zwischen
den Parteien am 5. März 2011 abgeschlossene Pachtvertrag nichtig sei. Würde
dies zutreffen, fiele eine Erstreckung dieses Pachtverhältnisses ohnehin ausser
Betracht. Selbst wenn es sich übrigens beim Bauernhof C.________ tatsächlich um
die Existenz der Beschwerdeführerin handeln würde, stünde spätestens mit Ablauf
der maximalen Erstreckungsdauer (mit Blick auf das Pachtverhältnis) eine
Veränderung dieser Existenz bevor. Da die Beschwerdeführerin nicht darlegt,
inwiefern diese Veränderung besser zu bewältigen ist, je später sie erfolgt,
kann auch gestützt auf diese Behauptung keine maximale Erstreckung gewährt
werden. Damit hat es bei der Mindesterstreckungsdauer von 3 Jahren, einmalig
und definitiv, sein Bewenden.

5.5.3. Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, werde dem
Beschwerdegegner 1 die Bewilligung zum Erwerb der Aktien verwehrt, bedeute dies
automatisch, sie könnte im Pachtobjekt verbleiben. Dem ist nicht so. Das
Bewilligungsverfahren betrifft unmittelbar nur die Eigentumsverhältnisse an den
Aktien. Die Nichtigkeit des Eigentumsübergangs hat nicht vom BGBB wegen die
Nichtigkeit sämtlicher vom vermeintlichen Eigentümer der Aktien vorgenommenen
Akte zur Folge. Diese Frage beschlägt, wie im Rückweisungsentscheid angeführt,
primär nicht das BGBB, sondern das Aktienrecht. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin hat sodann vom Beschwerdegegner 1 Geld erhalten, das den
weiteren Betrieb des Bauernhofs C.________ ermöglicht hat. Er verhielte sich in
sich widersprüchlich, wenn er einerseits den Aktienkaufvertrag (mangels
Bewilligung) nicht gegen sich gelten lässt, und andererseits das Geld, das er
erhalten hat und das auf die Aktien angerechnet worden ist, ohne Gegenleistung
(vgl. BGE 136 III 528 E. 3.5.2 am Ende S. 533) weiter für sich beansprucht.

6.

Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Begehren nur teilweise durch. Sie
unterliegt in Bezug auf die Erstreckungsdauer zur Hälfte. Da die Dauer der
Erstreckung aber im Ermessen des Gerichts liegt, so dass ein gewisser Spielraum
besteht, und sich die Beschwerdegegner im Grundsatz gegen jede Erstreckung
gewehrt haben, erscheint es gerechtfertigt die Gerichtsgebühr zu ¾ unter
solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und zu ¼ der
Beschwerdeführerin. Diese kann zudem eine reduzierte Parteientschädigung
beanspruchen. Die Parteien wurden über den Abschluss des Schriftenwechsels
informiert und, nachdem sie eine Beschwerdereplik und -duplik eingereicht
hatten, darüber, dass keine Gelegenheit zu weiteren Bemerkungen eingeräumt
wird. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, Kostennoten einzufordern. Die
Parteientschädigung wird vielmehr praxisgemäss pauschal festgelegt. Die Sache
wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zu neuer Entscheidung über die Kosten-
und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Pachtverhältnis um 3 Jahre
bis zum 31. Dezember 2019 einmalig und definitiv erstreckt.

2.

Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen zu neuer
Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale
Verfahren.

3.

Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 2'500.-- werden
zu ¼ der Beschwerdeführerin und zu ¾ unter solidarischer Haftbarkeit den
Beschwerdegegnern auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak