Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.258/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_258/2019

Urteil vom 6. Juni 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Wohnbaugenossenschaft B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsident des Kantons Schwyz

vom 11. April 2019 (ZK2 2019 13).

In Erwägung,

dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 26. Februar
2019 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der von ihm gemieteten
3-Zimmerwohnung im Dachgeschoss an der Strasse U.________ in V.________
anordnete, unter Androhung von Ungehorsamsstrafe und Zwangsvollstreckung im
Fall der Nichtbefolgung;

dass der Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Dr. Urs
Tschümperlin, auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mangels
hinreichender Begründung nicht eintrat, da sich der Beschwerdeführer mit den
wesentlichen Ausführungen des Einzelrichters nicht auseinandersetze, nämlich
dass das Mietverhältnis unbestrittenermassen wegen Zahlungsverzugs
rechtskräftig gekündigt worden sei und damit die Voraussetzungen für eine
Mieterausweisung gegeben seien, wobei die Gründe des Zahlungsverzugs
unbeachtlich seien;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Mai 2019
beim Bundesgericht Beschwerde erhob und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;

dass der Beschwerdeführer gleichzeitig ein Ausstandsgesuch gegen den
Generalsekretär des Bundesgerichts, Dr. Paul Tschümperlin, stellte;

dass dieses Gesuch gegenstandslos ist, da Dr. Paul Tschümperlin im vorliegenden
Verfahren nicht mitwirkt;

dass der Beschwerdeführer weiter beantragt, es sei die akdademische Ausbildung
und der akademische Titel von Dr. Urs Tschümperlin festzustellen und zu
bestätigten;

dass solches nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war und neue
Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind, weshalb auf diesen Antrag von
vornherein nicht eingetreten werden kann (Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2
BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);

dass das Gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer die Auszahlung von
Sozialversicherungsleistungen bzw. Lohn-Geldern durch die IV-Stelle an ihn bzw.
an seine Untermieterin fordert;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach
Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig
begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der
Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden
kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);

dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung
der Post am 20. April 2019 zugestellt wurde und er seine Beschwerde mittels
Postaufgabe (Art. 48 Abs. 1 BGG) am 28. Mai 2019, mithin unter Berücksichtigung
des Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG am letzten Tag der
Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), einreichte, weshalb eine
Beschwerdeergänzung ausser Betracht fällt;

dass die vorliegende Beschwerde den genannten Anforderungen an die Begründung
offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine hinreichend
begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er
rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt
haben soll, indem sie auf sein Rechtsmittel mangels hinreichender Begründung
nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer namentlich auch keine rechtsgenügend begründete Rüge
gegen die Besetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers mit Dr. Urs Tschümperlin
als Einzelrichter erhebt;

dass somit auf die Beschwerde, soweit darin überhaupt rechtsgenügende und
zulässige Rechtsmittelanträge gestellt werden, wegen offensichtlich
unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b
BGG);

dass bei der gegebenen Sachlage von vornherein kein Anlass dafür besteht, dem
Beschwerdeführer, wie beantragt, eine Frist anzusetzen, um weitere und
ergänzende Beweismittel einzureichen;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das vorliegende Verfahren damit gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
gesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons
Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer