Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.257/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_257/2019

Urteil vom 6. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Advokat Thomas Käslin,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Peter Bürkli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag, fristlose Kündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 23. April 2019 (ZB.2018.48).

Sachverhalt:

A.

Mit Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 2013 stellte die A1________ AG
(Arbeitgeberin, Beklagte, heute: A.________ AG, Beschwerdeführerin) B.________
(Arbeitnehmerin, Klägerin, Beschwerdegegnerin) als Allrounderin/Assistentin
ein. Nachdem die Arbeitnehmerin am 23. Dezember 2015 auf den 31. März 2016
gekündigt hatte, kam es Ende Januar/Anfang Februar 2016 zur vorzeitigen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

B.

B.a. Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren verlangte die Arbeitnehmerin mit
Klage vom 3. März 2017 beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt von der
Arbeitgeberin Fr. 18'720.-- nebst Zins von 5 % seit dem 1. März 2016
(Bruttolohn inklusive Anteil 13. Monatslohn für die Monate Januar bis März
2016) und die Leistung der gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungs-
und Pensionskassenbeiträge auf diesem Betrag. Ausserdem forderte sie eine
Pönale wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung von mindestens Fr.
24'960.-- nebst Zins von 5 % seit dem 31. Januar 2016, eine Spesenpauschale von
Fr. 400.-- sowie die Ausstellung eines Schlusszeugnisses.

Mit Entscheid vom 22. Juni 2018 verpflichtete das Zivilgericht die Beklagte zur
Zahlung von Fr. 13'691.-- (Löhne Januar - März 2016 auf der Basis eines
Bruttolohns in der Höhe von Fr. 6'240.-- abzüglich verschiedener
Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuer und abzüglich einer
Verrechnungsforderung für Minusstunden in Höhe von Fr. 2'696.85) und erklärte
die Beklagte für berechtigt, weitergehende ausgewiesene Quellensteuerbeträge in
Abzug zu bringen. Zudem hatte die Beklagte eine Entschädigung wegen
ungerechtfertigter fristloser Entlassung nach Art. 337c Abs. 3 OR in Höhe von
Fr. 6'240.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Januar 2016 zu leisten. Im
übrigen wies es die Klage- und Verrechnungsforderungen ab, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden seien (Arbeitszeugnis).

B.b. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die Berufung der
Beklagten mit Entscheid vom 23. April 2019 teilweise gut und verpflichtete
diese kostenfällig, der Klägerin Lohn in Höhe von Fr. 3'635.81 netto zuzüglich
Zins von 5 % seit dem 1. März 2016 und Schadenersatz (Art. 337c Abs. 1 OR) in
Höhe von Fr. 9'493.22 netto zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. März 2016 zu
bezahlen. Die Beklagte sei sodann berechtigt, über den Satz von 4,5 %
hinausgehende, gegenüber der Klägerin ausgewiesene Quellensteuerbeiträge von
den vorstehenden Beträgen in Abzug zu bringen (Disp.Ziff. 1). Die Beklagte habe
weiter der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von Fr. 6'240.-- (Art. 337c Abs.
3 OR) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 4. Februar 2016 zu bezahlen (Disp.Ziff.
2). Die weitergehenden Klage-Forderungen und die weiteren
Verrechnungsforderungen würden abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei und
sie zufolge Vergleichs (Arbeitszeugnis) nicht gegenstandslos geworden seien
(Disp.Ziff. 3).

Das Appellationsgericht erwog, mit dem Zivilgericht sei davon auszugehen, dass
die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst habe, jedoch nicht
per 31. Januar 2016 (wie das Zivilgericht angenommen hatte), sondern per 4.
Februar 2016. Mangels diesbezüglicher Anfechtung sei davon auszugehen, die
Arbeitnehmerin habe keinen wichtigen Grund für eine fristlose Auflösung
gesetzt. Sie habe Anspruch auf eine Pönale in Höhe eines Monatslohns. Ihr stehe
für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 2016 sodann ein Lohn von netto Fr.
5'862.34 zu. Unter Abzug eines Betrages für zu wenig geleistete Arbeitsstunden
ergebe sich eine Nettolohnforderung von Fr. 3'635.81. Für die Zeit vom 5.
Februar bis 31. März 2016 betrage der hypothetische Bruttolohn Fr. 11'619.31;
unter Berücksichtigung von Fr. 784.49 (16/21.75 x Fr. 431.-- + Fr. 431.--)
[recte: Fr. 748.49; vgl. E. 5.2 hiernach] für eingesparte Kosten für den
Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung ergebe sich ein Betrag von Fr. 10'843.82
[recte bei den angenommenen Fr. 784.49 wie an anderer Stelle des Urteils noch
korrekt festgehalten: Fr. 10'834.82]. Von diesen mit Rechnungsfehlern
behafteten Fr. 10'843.82 zog die Vorinstanz diverse Sozialversicherungsbeiträge
von insgesamt 12.455 % ab (im Gegensatz zum Abzug beim Lohn für die Zeit vom 1.
Januar bis 4. Februar 2016 von 17.44 % berücksichtigte sie hier die BVG-Prämie
nicht) und kam so zum Nettobetrag von Fr. 9'493.22. Ein Abzug für
Arbeitslosentaggelder sei (mangels rechtzeitiger Behauptung) nicht anzubringen;
ebensowenig ein solcher wegen ungenügender Suchbemühungen der Arbeitnehmerin,
zumal nicht ansatzweise erstellt sei, dass diese es absichtlich unterlassen
habe, im Februar und März 2016 ein Einkommen zu erzielen.

Es wies sodann die Verrechnungsforderungen der Arbeitgeberin wegen zuviel
bezogener Ferien, zu Unrecht bezahltem Lohn während Krankheit und unbewilligter
Rauchpausen ab.

Es nahm Vormerk davon, dass die Beklagte im Laufe des Verfahrens ihre Firma in
A.________ AG geändert und ihren Sitz von U.________ nach V.________ verlegt
hatte.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Mai 2019 beantragt die Beklagte dem
Bundesgericht, der Entscheid des Appelationsgerichts vom 23. April 2019 sei
kostenfällig aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Die
Beschwerdegegnerin verlangt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und
reicht eine Honorarnote über Fr. 4'706.40 ein. Das Appellationsgericht
beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert repliziert. Die
Beschwerdegegnerin hat auf Bemerkungen dazu verzichtet.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2019 wurde das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.

Der Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) ist erreicht. Die
übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die
Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
sowie 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.

1.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift
nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen
hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115
E. 2 S. 116).

Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E.
1.7.2 S. 106 mit Hinweis).

Soweit die Beschwerdeschrift den genannten Begründungsanforderungen nicht
genügt, ist darauf nicht einzutreten (BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106;140 III 115
E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.
mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auch für
eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art.
106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Neue Tatsachen und Beweismittel
dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist (BGE
134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395).

2.

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie am 4. Februar 2016 eine fristlose
Kündigung ausgesprochen habe.

2.1. Die Vorinstanz erwog, ein tatsächlicher Wille der Beschwerdeführerin, das
Arbeitsverhältnis der Beschwerdegegnerin fristlos aufzulösen, sei nicht
nachweisbar. Die Kündigung als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
sei aber nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, so wie sie der Empfänger nach
Treu und Glauben habe verstehen müssen. Massgeblich sei, ob die Arbeitgeberin
mit ihrem Verhalten für die Arbeitnehmerin klar und unmissverständlich zum
Ausdruck gebracht habe, dass sie fristlos kündigen wolle. Aus der E-Mail der
Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2016 ergebe sich, dass ihr Betrieb
geschlossen werde und sie keine Lohnzahlungen mehr leisten könne. Dass das per
31. März 2016 bereits von der Beschwerdegegnerin ordentlich gekündete
Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgelöst werden solle, könne dieser E-Mail nicht
entnommen werden; ebensowenig daraus, dass C.________, die
einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin, auf
Ersuchen der Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2016 die E-Mail vom 31. Januar
2016 mit dem Stempel der Beschwerdeführerin versehen und unterzeichnet habe.
Als entscheidend qualifizierte die Vorinstanz aber das ebenfalls anlässlich des
Treffens vom 4. Februar 2016 von C.________ unterzeichnete Formular
"Arbeitgeberbescheinigung international". Zwar sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdegegnerin darin die Rubriken betreffend Dauer des Arbeitsverhältnisses
(vom 1. Januar 2014 bis am 31. Januar 2016) und betreffend Kündigungszeitpunkt
(am 1. Februar 2016 per 1. Februar 2016) ausgefüllt habe. Im Formular sei
ausserdem angekreuzt, dass die Kündigung durch die Arbeitgeberin und
schriftlich erfolgt sei. C.________ habe als Zeugin ausgesagt, diese Kreuze
stammten vermutlich von ihr. Mit ihrer Unterzeichnung dieses Formulars habe
C.________ bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine schriftliche
Kündigung der Beschwerdeführerin "per 31. Januar 2016 bzw. 1. Februar 2016"
aufgelöst worden sei. Die Arbeitgeberbescheinigung sei zwar für die
Arbeitslosenversicherung bestimmt gewesen. Daraus könne die Beschwerdeführerin
aber nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn auch dieser gegenüber sei sie zu
wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet gewesen. Daher ergebe sich, dass die
Unterzeichnung der E-Mail vom 31. Januar 2016 vernünftigerweise nur bezweckt
haben könne, eine solche - in der "Arbeitgeberbescheinigung international"
erwähnte - schriftliche Kündigung zu produzieren. Dabei müsse es sich um eine
fristlose Kündigung gehandelt haben, weil eine ordentliche Kündigung der
Beschwerdeführerin aufgrund der bereits erfolgten ordentlichen Kündigung der
Beschwerdegegnerin sinnlos gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund
der Erklärungen und des Verhaltens von C.________ nach Treu und Glauben keinen
Zweifel haben dürfen und müssen, dass die Beschwerdeführerin ihr
Arbeitsverhältnis fristlos auflösen wolle. Da eine rückwirkende Kündigung auf
den 31. Januar 2016 nicht möglich sei, könne die von C.________ am 4. Februar
2016 erklärte Kündigung erst auf dieses Datum erfolgt sein.

2.2. Die Kündigung - ob ordentlich oder fristlos - beinhaltet die Ausübung
eines Gestaltungsrechts, mit dem eine Partei einseitig ein Vertragsverhältnis
auflöst. Sie setzt deshalb eine klare und unmissverständliche Willenserklärung
voraus, die keine Zweifel am Kündigungswillen lässt. Die Umstände der Kündigung
sind zu würdigen (BGE 135 III 441 E. 3.3 S. 444; 128 III 129 E. 2a S. 135;
Urteile 4A_328/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 3.2; 4A_518/2013 vom 29. Januar 2014
E. 3.3). Auch wenn an die Gestaltungserklärung angesichts ihrer Tragweite für
beide Parteien klare Anforderungen gestellt werden, bedeutet dies nicht, dass
sie nicht ausgelegt werden darf und muss (zit. Urteil 4A_328/2014 E. 3.2;
Urteil 4C.155/2005 vom 6. Juli 2005 E. 2.1). Die Vorinstanz ging daher
zutreffend davon aus, der Auffassung der Beschwerdeführerin könne nicht gefolgt
werden, wonach eine Kündigungserklärung, die nach Treu und Glauben ausgelegt
werden muss, keine unmissverständliche Kündigungserklärung sein könne. Ob sie
sich dabei auf das Vertrauensprinzip gemäss Art. 18 OR berief, welches sich auf
die Vertragsauslegung bezieht, ist nicht entscheidend. In der Sache ist der
Vorinstanz aber nicht zu folgen:

Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte die Beschwerdegegnerin geltend
gemacht, C.________ habe ihr am 4. Februar 2016 mitgeteilt, die E-Mail vom 31.
Januar 2016 sei als fristlose Kündigung anzusehen. Sie habe darauf die von
C.________ erhaltene Information "gilt als Kündigung" auf der E-Mail vom 31.
Januar 2016 notiert und C.________ habe diese Notiz (gemeint: die E-Mail vom
31. Januar 2016) datiert, gestempelt und unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin
bestritt dies und führte aus, die Beschwerdegegnerin habe den Vermerk "gilt als
Kündigung" nach der Unterzeichnung der E-Mail vom 31. Januar 2016 durch
C.________ angebracht. Die Vorinstanz stellte wie erwähnt nicht auf die
unterzeichnete E-Mail vom 31. Januar 2016 als Kündigungserklärung ab, denn
durch diese sei einzig erstellt, dass C.________ als Vertreterin der
Beschwerdeführerin auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin hin die E-Mail
unterzeichnete. Sie liess entsprechend auch offen, wann der Vermerk "gilt als
Kündigung" angebracht worden sei. Damit kann aus dem Schriftstück auch nicht
abgeleitet werden, ob die Beschwerdegegnerin selber von einer Kündigung am und
per 4. Februar 2016 durch Unterzeichnung der Arbeitgeberbescheinigung ausging.
Nur diesfalls ist zu prüfen, ob sie nach Treu und Glauben die mit dem Ausfüllen
der Arbeitgeberbescheinigung verbundene Willenserklärung als Kündigung hat
verstehen dürfen und müssen.

Die Arbeitgeberbescheinigung selber ist widersprüchlich. Als Datum der
Kündigung wird der 1. Februar 2016 angegeben. Nach den Feststellungen der
Vorinstanz wurde dieses Datum von der Beschwerdegegnerin eingeführt. Es gibt
aber - mindestens wird solches von der Vorinstanz nicht festgestellt und auch
von keiner Partei behauptet - keine (schriftliche) Kündigung von diesem Datum.
Schliesslich ist die Arbeitgeberbescheinigung selber auf den 28. Januar 2016
datiert, was auch keinen Sinn macht.

Die Vorinstanz würdigt schliesslich mit keinem Wort die E-Mail von C.________
an die Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2016, auf welche sich die
Beschwerdeführerin gemäss den Feststellungen der Vorinstanz bereits im
kantonalen Verfahren berufen hatte. Dort bezog sich C.________ auf eine E-Mail
vom "letzten Montag" und fuhr fort: "Aus diesem eMail ist ersichtlich, dass
keine Löhne mehr bezahlt werden können. Also ist es Ihr Recht, fristlos nicht
mehr zur Arbeit zu erscheinen". Die Beschwerdeführerin bezog sich damit auf
ihre Zahlungsunfähigkeit, welche gemäss Art. 337a OR zur Folge hat, dass der
Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen kann, sofern ihm für seine
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist
Sicherheit geleistet wird. Diese Erklärung hätte, wie die Beschwerdeführerin zu
Recht geltend macht, keinen Sinn gemacht, wenn das Arbeitsverhältnis durch sie
selber bereits zuvor, sei es am 31. Januar oder am 1. Februar 2016 aufgelöst
worden wäre. Vor dem Hintergrund der E-Mail vom 3. Februar 2016 ist auch nicht
ersichtlich, wie die Beschwerdegegnerin die mit der Unterzeichnung der
Arbeitgeberbescheinigung verbundene Erklärung der Beschwerdeführerin als
fristlose Kündigung durch diese per 4. Februar 2016 hätte verstehen können -
auch wenn es sich bei ihr um eine juristische Laiin handelt, wie sie einwendet.
Die Vorinstanz stellte darauf ab, dass auf dem Formular angekreuzt sei, die
Kündigung sei durch die Arbeitgeberin und schriftlich erfolgt. C.________ als
Zeugin habe dazu ausgesagt, diese Kreuze stammten vermutlich von ihr, jedoch
auch erklärt, die Beschwerdeführerin habe nicht gekündigt und das Formular sei
für die Arbeitslosenversicherung gewesen. Die Vorinstanz erachtete es als
irrelevant, dass es sich um ein Formular für die Arbeitslosenversicherung
gehandelt habe. Zu Unrecht. Das Formular enthält als Alternativen zum Ankreuzen
nur die Kündigung durch die Arbeitgeberin einerseits oder die Arbeitnehmerin
andererseits, eine dritte Möglichkeit ist nicht vorgesehen. Es ist Grundlage
für die versicherungsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmerin. Diese können
eingeschränkt werden, wenn sie selber gekündigt hat und damit ihre
Arbeitslosigkeit selber verschuldet hat. Vor diesem Hintergrund könnte die
Tatsache, dass nicht die Rubrik "Kündigung durch die Arbeitnehmerin" angekreuzt
wurde, auch dadurch bedingt sein, dass das Arbeitsverhältnis zufolge
Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht fortgesetzt werden konnte und damit
ein in der Sphäre der Arbeitgeberin liegender Grund für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses verantwortlich war. Daher kann daraus nicht einfach
abgeleitet werden, mit dem Kreuz bei "Kündigung durch die Arbeitgeberin" sei
ein Kündigungswille per 4. Februar 2016 ausgedrückt worden und die
Beschwerdegegnerin habe dies nach Treu und Glauben so verstehen dürfen und
müssen. Dies gilt umso mehr, als die entsprechenden Angaben unter dem Titel
"Auflösung des Arbeitsverhältnisses" stehen, und dieser Titel handschriftlich
ergänzt worden war mit dem Vermerk "Konkurs".

2.3. Zusammenfassend kann nicht von einer fristlosen Kündigung durch die
Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Die zugesprochene Pönale wegen
missbräuchlicher fristloser Kündigung in Höhe eines Monatslohns von Fr.
6'240.-- nebst Zins ist nicht geschuldet. Eine entsprechenden Genugtuung, wie
sie in der Beschwerdeantwort eventuell verlangt wird, kann die
Beschwerdegegnerin nicht beanspruchen, da sie die Forderungen ohne hinreichende
Sachverhaltsrüge mit Behauptungen begründet, die über die Feststellungen im
angefochtenen Entscheid hinausgehen. Damit ist sie nicht zu hören. Ziffer 2 des
angefochtenen Entscheids ist aufzuheben.

3.

Die Vorinstanz erwog, für die Zeit vom 5. Februar bis 31. März 2016 betrage der
hypothetische Bruttolohn Fr. 11'619.31; unter Berücksichtigung verschiedener
Abzüge ergebe sich ein Nettobetrag von Fr. 9'493.22. Diesen Betrag (nebst Zins)
sprach sie der Beschwerdegegnerin als Schadenersatz für den während der
Kündigungsfrist entgangenen Lohn (Art. 337c Abs. 1 OR) zu.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei in keiner Weise auf ihre
Argumentation eingegangen, wonach sich aus der Arbeitgeberbescheinigung ergebe,
dass die Beschwerdegegnerin fristlos gekündigt habe. Sie leitet daraus ab, dass
auch der zugesprochene Schadenersatz bzw. - aufgrund der vorstehenden
Ausführungen - der entsprechende Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht
geschuldet ist. Selbst wenn man das Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht als
unmissverständliche fristlose Kündigung werte, sei in jedem Fall klar gewesen,
dass keine Arbeitsleistung mehr erfolgen würde und dementsprechend aufgrund des
unerlaubten Fernbleibens vom Arbeitsplatz auf jeden Fall kein Lohn mehr
geschuldet sei ab 1. Februar 2016.

3.2. Ging die Vorinstanz von einer fristlosen Kündigung durch die Arbeitgeberin
aus, verneinte sie damit ohne weiteres auch eine fristlose Kündigung durch die
Arbeitnehmerin. Ihr kann keine unterlassene Begründung vorgeworfen werden. Im
Übrigen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn sie
sich einerseits massgeblich - und zu Recht - auf die E-Mail vom 3. Februar 2016
beruft, womit der Beschwerdegegnerin mitgeteilt wurde, es könnten keine Löhne
mehr bezahlt werden und sie sei daher berechtigt, fristlos nicht mehr zur
Arbeit zu erscheinen, ihr nun aber gleichzeitig ein "unerlaubtes Fernbleiben
vom Arbeitsplatz" ab dem 1. Februar 2016 vorwirft.

Ist der Arbeitnehmer aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Art.
337a OR) zur fristlosen Kündigung berechtigt, richten sich deren Folgen nach
Art. 337b OR (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag Praxiskommentar, 7.
Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 337a OR). Gemäss Art. 337b OR hat der Arbeitgeber
vollen Schadenersatz zu leisten, wenn der wichtige Grund zur fristlosen
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in seinem vertragswidrigen Verhalten
besteht. Will der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis noch nicht auflösen, so
kann er gestützt auf Art. 83 Abs. 1 OR seine Arbeit verweigern (STREIFF/VON
KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 2 zu Art. 337a OR; ADRIAN STAEHELIN, Zürcher
Kommentar, 4. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 337a OR). Vorliegend wäre der
Beschwerdegegnerin überdies ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden, weil
die Beschwerdeführerin bereits für Januar 2016 im Lohnrückstand war. Bei einer
in diesem Sinn berechtigten Arbeitsverweigerung bleibt dem Arbeitnehmer in
analoger Anwendung von Art. 324 Abs. 1 OR der laufende Lohnanspruch gewahrt,
ohne dass er zur Nachleistung verpflichtet wäre (BGE 120 II 209 E. 6a S. 212
und E. 9a S. 213).

4.

Da sie von einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung seitens der
Arbeitgeberin ausging, prüfte die Vorinstanz, was sich die Arbeitnehmerin
gestützt auf Art. 337c Abs. 2 OR an den Ersatz des entgangenen Verdienstes
anrechnen lassen muss. Nachdem eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung
verneint wurde, ist Art. 337c Abs. 2 OR nicht direkt anwendbar. Auch wenn aber
im Sinn der vorstehenden Ausführungen ein Lohnanspruch bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist bejaht wird, hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer
Schadenminderungspflicht entsprechende Leistungen anrechnen zu lassen.

4.1. Umstritten ist, ob Leistungen der Arbeitslosenversicherung anrechenbar
sind.

4.1.1. Die Beschwerdeführerin hatte im kantonalen Verfahren geltend gemacht,
die Beschwerdegegnerin sei nicht zur Forderung der Löhne für Februar und März
2016 bzw. des entsprechenden Schadenersatzes berechtigt, denn die Ansprüche
seien von Gesetzes wegen auf die Arbeitslosenkasse übergegangen. Die Vorinstanz
liess offen, in welchem Ausmass die Beschwerdegegnerin
Arbeitslosenentschädigung erhalten habe und ob eine Subrogation bzw.
Legalzession auch bei einer ausländischen Arbeitslosenkasse anzunehmen wäre.
Denn im erstinstanzlichen doppelten Schriftenwechsel habe keine Partei
behauptet, die Beschwerdegegnerin habe für Februar und März 2016
Arbeitslosenentschädigung bezogen. In der Hauptverhandlung und nach den
Parteivorträgen sei der Beschwerdegegnerin offenbar vom Verfahrensleiter
vorgehalten worden, sie habe Arbeitslosengelder bezogen. Aufgrund dieses
Vorhalts und einer offenbar ebenfalls vom Verfahrensleiter gestellten Frage
habe die Beschwerdegegnerin erklärt, sie habe rückwirkend ab 2. Februar 2016
Arbeitslosengelder bezogen. Ihr Parteivertreter habe zudem erklärt, die
Taggelder hätten rund EUR 2'300.-- betragen, die Rückerstattung sei vorbehalten
und das Arbeitsamt wolle das Urteil haben. Die Vorinstanz berücksichtigte diese
Ausführungen nicht, weil sie annahm, das Zivilgericht habe in Verletzung des
(erstinstanzlich anwendbaren) Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) über
die Parteibehauptungen hinausgehende Fragen gestellt. Da die Parteien die
Arbeitslosengelder überhaupt nicht thematisiert hätten, habe sich das
Zivilgericht für den Vorhalt und die Frage auch nicht auf die richterliche
Fragepflicht (Art. 56 ZPO) berufen können. Der erst in der Berufung
vorgebrachte Beweisantrag auf Edition der Abrechnungen der Arbeitslosenkasse
für Februar und März 2016 sei ein gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges
Novum.

4.1.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sie bereits in der
Klageantwort unter Ziffer 26 ausgeführt habe, die Beschwerdegegnerin habe im
Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zu belegen, dass sie trotz Stellensuche
keine Arbeit gefunden habe und es somit nicht absichtlich unterlassen habe,
etwas zu verdienen. Zusätzlich habe sie einen Beweisantrag auf Edition der
Bemühungen um eine Arbeitsstelle beantragt. Sie anerkennt, dass sie damit nicht
direkt die Edition der Unterlagen zur Arbeitslosenversicherung beantragt hat.
Die Auffassung der Vorinstanz sei aber überspitzter Formalismus. Auch
Editionsanträge seien durch das Gericht auszulegen und gemäss Art. 56 ZPO mit
richterlicher Fragepflicht zu konkretisieren. Indem das Zivilgericht zwar die
Beschwerdegegnerin befragt, diese jedoch nicht verpflichtet habe, die
Abrechnungen zur Arbeitslosenversicherung vorzulegen, habe das Gericht vielmehr
umgekehrt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

4.1.3. Die Begründung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Auch der in der
Klageantwort gestellte Editionsantrag ("Bemühungen um Arbeitsstelle durch die
Beklagte zu edieren") betraf, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
zutreffend ausführt, unmissverständlich eine Edition durch die
Beschwerdegegnerin und beschränkte sich auf den Arbeitserwerb, nicht auf die
Arbeitslosenentschädigung. Es bestand keine Unklarheit und eine Auslegung durch
das Gericht bzw. eine Fragepflicht stand nicht zur Diskussion, zumal die
Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war. Schliesslich war die Möglichkeit
bzw. sogar Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdegegnerin Arbeitslosengelder
bezog, ohne weiteres erkennbar. Denn einerseits hatte die Beschwerdegegnerin,
wie vorstehend dargelegt, von der Beschwerdeführerin das Formular
"Arbeitgeberbescheinigung international" zuhanden der Arbeitslosenversicherung
unterzeichnen lassen und andererseits hatte sie in ihrer Klage behauptet, sie
habe trotz intensiver Bemühungen keine neue Anstellung finden können.

4.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine falsche
Beweislastverteilung vor hinsichtlich des Nachweises unterlassener
Arbeitsbemühungen durch die Beschwerdegegnerin. Zudem liege auch eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil ihrem oben erwähnten Beweisantrag
auf Edition der Unterlagen betreffend Suchen einer neuen Stelle nicht
stattgegeben wurde.

Mit der Geltendmachung absichtlich unterlassener Arbeitsbemühungen bezweckt der
Arbeitgeber eine Kürzung des grundsätzlich gegebenen Lohnanspruchs des
Arbeitnehmers. Für die Voraussetzungen einer solchen Kürzung ist er
beweispflichtig. Weil dieser Beweis schwierig ist, genügt er in der Regel
dieser Pflicht, wenn er dartut, dass im betreffenden Beruf allgemein Nachfrage
nach Arbeitskräften bestand, der Arbeitnehmer folglich bei gutem Willen sehr
wahrscheinlich eine andere, ungefähr gleichwertige Stelle hätte finden können
(BGE 96 II 52 E. 3 S. 57; 78 II 441 E. 6c S. 444; Urteile 4A_362/2015 vom 1.
Dezember 2015 E. 5.2; 4C.158/2002 vom 20. August 2002 E. 4.2). Davon ging
zutreffend auch die Vorinstanz aus und sie stellte für das Bundesgericht
verbindlich fest, solche Angaben habe die Beschwerdeführerin nicht gemacht. Das
wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Ist sie ihrer eigenen
Behauptungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen, kann auch keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vorliegen, wenn das Gericht die Gegenpartei nicht zum
Beweis der von ihr tatsächlich unternommenen Bemühungen verpflichtete. Die
Vorinstanz hat zu Recht eine Kürzung der Ansprüche der Beschwerdegegnerin wegen
ungenügender Stellensuche verneint.

4.3. Die Beschwerdeführerin stellt einen Antrag auf Verrechnung für Lohn,
welchen sie der Beschwerdegegnerin zu Unrecht als Lohn während Krankheit
ausbezahlt habe, namentlich auch bereits während der Probezeit.

4.3.1. Die Vorinstanz kam wie das Zivilgericht zum Schluss, bereits
ausbezahlter Lohn für Krankheit könne nicht zurückgefordert werden. Spätestens
indem die Beschwerdeführerin den Lohn für den Monat, der den Absenzen wegen
Krankheit folgte, vollständig und vorbehaltlos zahlte, habe sie die
Krankheitsabwesenheit konkludent anerkannt. Dies gelte sowohl für die Absenzen
zwischen dem 2. Juni 2014 und dem 13. November 2015 als auch für die Absenz
während der Probezeit (3. bis 7. Februar 2014). Zwar sei für diese Zeitspanne
der Lohn nach Art. 324a Abs. 1 OR nicht geschuldet gewesen. Diese Bestimmung
sei aber nur einseitig zwingend, der Arbeitgeber könne darauf verzichten. Indem
die Beschwerdeführerin trotz der Absenz vom 3. bis 7. Februar 2014 die
vollständigen Löhne für Februar und März 2014 bezahlt habe, habe sie konkludent
die Lohnfortzahlung auch während der Karenzfrist angeboten, was die
Beschwerdegegnerin stillschweigend angenommen habe. Diese sei erst ab einer
Krankheitsdauer von mehr als drei Tagen verpflichtet gewesen, ein Arztzeugnis
vorzulegen. Folglich trage die Beschwerdeführerin die Beweislast dafür, dass
die Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2016 sowie vom 1. bis 3. Februar 2016 nicht
wegen Krankheit abwesend gewesen sei. Diesen Beweis habe sie nicht erbracht.
Schliesslich verlange die Beschwerdeführerin die Rückerstattung von 10 % aller
für Krankheit ausbezahlten Löhne, weil sie 100 % ausbezahlt habe, aber
lediglich zu einer Leistung im Umfang von 90 % verpflichtet gewesen wäre. Auch
diese Begründung des Rückerstattungsanspruchs lehnte die Vorinstanz ab.

In einer Eventualbegründung stellte die Vorinstanz sodann fest, eine Forderung
auf Rückerstattung des bezahlten Krankenlohns sei ohnehin ausgeschlossen.
Denkbar wäre bloss eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss
Art. 62 OR. Die Beschwerdeführerin behaupte, der Lohn für die Krankheitstage
sei irrtümlich bezahlt worden. Für den behaupteten Irrtum habe die
Beschwerdeführerin keinen einzigen Beweis beantragt. Eine Forderung auf
Rückerstattung des Lohns für die Krankheitstage sei daher ausgeschlossen
mangels Nachweises eines Irrtums über die Schuldpflicht (Art. 63 Abs. 1 OR).

4.3.2. Die Vorinstanz hat wie dargelegt einen Rückerstattungsanspruch mit einer
Doppelbegründung abgewiesen. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren
selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits
besiegeln, so hat der Beschwerdeführer unter Einhaltung der
Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG darzulegen,
dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Vorliegend äussert sich die
Beschwerdeführerin nicht zur zweiten Begründung, jedenfalls nicht gemäss den
Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG. Sie wiederholt lediglich,
die Lohnfortzahlung während der Probezeit und auch jene danach in den Fällen,
in welchen die Arbeitsunfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin nicht durch
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse belegt sei, seien irrtümlich erfolgt. Das ist
blosse appellatorische Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Entsprechend ist
auch auf die zur Hauptbegründung vorgebrachten Rügen nicht einzutreten.

4.4. Schliesslich stellte die Beschwerdeführerin eine Forderung über Fr.
32'477.10 für unbewilligte Rauchpausen zur Verrechnung.

4.4.1. Beide kantonalen Gerichte lehnten eine solche Forderung ab. Sie stützten
sich dabei massgeblich auf eine E-Mail vom 4. Oktober 2015, in welcher die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwarf, sie mache trotz wiederholter
Abmahnungen viele Zigarettenpausen, ohne diese von der Arbeitszeit abzuziehen.
Die E-Mail endet mit folgenden Sätzen: " Sehen Sie dies bitte als letzte
Abmahnung respektive Verwarnung. Sollten Sie dieses Verhalten nicht per sofort
unterlassen, sehe ich mich gezwungen, unser Arbeitsverhältnis aufzukündigen ".
Die Vorinstanz erwog, darin werde nicht erwähnt, dass die behaupteten
Rauchpausen irgendwelche Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche zur Folge
haben könnten. Die Beschwerdeführerin habe zudem den Lohn bis Ende 2015
vorbehaltlos bezahlt. Mit diesem Verhalten habe sie konkludent auf Ansprüche
aus Rauchpausen verzichtet.

In einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz, die Forderung aus
Zigarettenpausen wäre auch abzuweisen, weil nicht alle Voraussetzungen einer
solchen Forderung erstellt seien. Namentlich könne der Schaden nicht kurzerhand
mit dem auf die Pausen entfallenden Lohn gleichgesetzt werden. Die
Beschwerdeführerin hätte den Lohn auch dann bezahlen müssen, wenn die
Beschwerdegegnerin während der Pausen gearbeitet hätte. Ein Vermögensschaden
wäre ihr deshalb nur dann entstanden, wenn sie als Folge der Pausen weniger
Einnahmen erzielt hätte. Das habe die Beschwerdeführerin aber nicht behauptet.
In Betracht käme somit nur eine Rückerstattungsforderung aus ungerechtfertigter
Bereicherung gemäss Art. 62 OR. Eine solche sei aber ausgeschlossen, weil die
Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet habe, sie habe sich über ihre
Schuldpflicht in einem Irrtum befunden.

4.4.2. Das Bundesgericht nimmt allgemein in Bezug auf Forderungen des
Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis an, solche
könnten untergehen, wenn der Arbeitnehmer nach den allgemeinen Regeln des
Obligationenrechts über den Vertragsabschluss aus dem Verhalten des
Arbeitgebers nach Treu und Glauben auf einen vertraglichen Verzicht nach Art.
115 OR schliessen kann. Der Arbeitnehmer kann von einem Verzicht ausgehen, wenn
es der Arbeitgeber unterlässt, Ansprüche, die ihm dem Umfang oder dem Grundsatz
nach bekannt sind, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen,
insbesondere unter vorbehaltloser Auszahlung des letzten Lohnes. Die Beweislast
für die Tatsachen, die auf einen Verzicht schliessen lassen, trägt der
Arbeitnehmer (BGE 110 II 344 E. 2b S. 345 f.; Urteile 4A_666/2017 vom 17. Mai
2018 E. 4.3 [betreffend nicht geleistete Arbeitszeit], 4A_351/2011 vom 5.
September 2011 E. 2.2 [betreffend Schadenersatz]; je mit Hinweisen). In der
Lehre bestehen geteilte Meinungen dazu, ob weitergehend vom Arbeitgeber
verlangt werden müsse, er habe in Kenntnis aller Voraussetzungen seinen
Anspruch bereits bei der nächsten Lohnzahlung geltend zu machen, andernfalls
dieser als verwirkt gelte (vgl. die Hinweise in den zit. Urteilen 4A_666/2017
E. 4.3; 4A_351/2011 E. 2.2). Darauf muss hier nicht weiter eingegangen werden,
denn der zu beurteilende Fall weist einige Besonderheiten auf: Zwar hat die
Beschwerdeführerin den Lohn für Januar 2016 nicht bezahlt, wie sie im
Zusammenhang mit der Rückerstattungsforderung für Lohnzahlungen im
Krankheitsfall einwendet. Der Januarlohn wurde aber zufolge Zahlungsunfähigkeit
nicht bezahlt, und nicht weil die Beschwerdeführerin damit eine eigene
Forderung verrechnen wollte. Der letzte Lohn vor Zahlungsunfähigkeit und
Beendigung des Arbeitsverhältnisses war derjenige für Dezember 2015. Zwar ist
nicht festgestellt, dass sich die Parteien bewusst gewesen wären, dass dies die
letzte Lohnzahlung sein würde. Insoweit kann ihr für sich allein vielleicht
nicht dieselbe Bedeutung zugemessen werden, wie einer vorbehaltlosen Auszahlung
des letzten Lohnes. Die Vorinstanz hielt aber unangefochten fest, D.________
von der Beschwerdeführerin habe als Zeugin ausgesagt, sie habe Ende 2015
versucht, die Beschwerdegegnerin zur Rücknahme ihrer Kündigung zu gewinnen. Sie
habe dieser dann den vollen Lohn für Dezember 2015 bezahlt, ohne irgendwelche
Ansprüche aus Rauchpausen geltend zu machen. Wenn die Vorinstanz annimmt, die
Beschwerdeführerin habe mit ihrem Verhalten auf allfällige Ansprüche für
Rauchpausen verzichtet, ist das nicht zu beanstanden.

5. 

Zusammenfassend bleibt es somit bei einem Lohnanspruch für die Zeit vom 1.
Januar bis zum 31. März 2016 abzüglich Sozialversicherungsabzüge und
Quellensteuer sowie die unbestrittene Verrechnungsforderung für Minusstunden im
Betrag von Fr. 2'696.85 und die Ersparnis für Weg- und Verpflegungskosten, die
von der Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht nicht mehr in Abrede gestellt
wird. Die von der Vorinstanz ihrer Berechnung zugrundegelegten Zahlen wurden
nicht bestritten. Davon ist grundsätzlich auch hier auszugehen. Die Vorinstanz
stellte einen Bruttolohn von Fr. 6'240.-- fest, von dem sie den Betrag für
Minusstunden und die Ersparnis für auswärtige Verpflegung und den Arbeitsweg in
Abzug brachte.

5.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin sei von einer Ersparnis
von Fr. 15.-- pro Arbeitstag für Verpflegung und von Fr. 105.-- pro Monat für
die Wegkosten ausgegangen. Dies ergebe Fr. 431.25 monatlich. Diese Behauptungen
seien nicht rechtzeitig bestritten worden. Die Vorinstanz errechnete für die
Zeit vom 5. Februar bis zum 31. März 2016 nach der Formel 16/21.75 x Fr. 431.25
+ Fr. 431.25 den Betrag von Fr. 784.49. Dies beruht auf einem offensichtlichen
Versehen (vgl. Sachverhalt B.b hiervor), das zu korrigieren ist, auch wenn der
Betrag vor Bundesgericht unbeanstandet blieb. 16 dividiert durch 21.75 ergibt
0.735632184; dies multipliziert mit Fr. 431.25 ergibt Fr. 317.24137931; dies
addiert zu Fr. 431.25 ergibt Fr. 748.49137931. Das korrekte Ergebnis lautet
also nicht Fr. 784.49, sondern Fr. 748.49.

5.2. Damit ergibt sich für drei Monate ein Bruttolohnanspruch von Fr. 18'720.--
(3 x Fr. 6'240.--) von dem Fr. 2'696.85 Minusstunden und Fr. 748.49 Ersparnis
für auswärtige Verpflegung und den Arbeitsweg abzuziehen sind, was einen
Bruttolohnanspruch von 15'274.66 ergibt. Bei Annahme eines Nettolohns von Fr.
5'151.75 (die Vorinstanz berücksichtigte anders als die Erstinstanz bei den
Abzügen von insgesamt 17.44 % die BVG-Beiträge von monatlich Fr. 311.05) erhält
man einen Betrag von rund Fr. 12'610.76 netto (Fr. 15'274.66 - [Fr. 15'274.66 x
17.44 %]).

6.

Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Kostenverteilung der Vorinstanz.
Nachdem die Beschwerde teilweise zu schützen und die Sache zur Neuverteilung
der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, ist
darauf nicht weiter einzugehen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin zwei Drittel und
die Beschwerdegegnerin einen Drittel der Verfahrenskosten zu tragen. Die
Beschwerdegegnerin hat (nach Verrechnung) Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung, wobei vom praxisgemäss zuzusprechenden Betrag von Fr.
2'500.-- für eine volle Parteientschädigung auszugehen ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 23. April 2019 wird aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Lohn in Höhe
von Fr. 12'610.76 netto zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. März 2016 zu
bezahlen. Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, über den Satz von 4,5 %
hinausgehende, gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgewiesene
Quellensteuerbeträge vom vorstehenden Betrag in Abzug zu bringen. Im Übrigen
wird die Klage abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie zufolge
Vergleichs (Arbeitszeugnis) nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden zu zwei Dritteln der
Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 833.35 zu entschädigen.

4.

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das
Appellationsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak