Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.253/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_253/2019

Urteil vom 5. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler, Beschwerdeführer,

gegen

Versicherung B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Taggeldversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer
I,

vom 10. April 2019 (I 2018 89).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Versicherter, Kläger, Beschwerdeführer) war seit März 2013 als
Mitarbeiter Ausrüsterei bei der C.________ AG in U.________ (Arbeitgeberin)
angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin am 29. August
2016 mündlich und schriftlich per 31. Oktober 2016 gekündigt, wobei sich die
Kündigungsfrist infolge Krankheit verlängerte und das Arbeitsverhältnis am 30.
April 2017 endete. Als Angestellter der C.________ AG war der Versicherte bei
der Versicherung B.________ AG (Versicherer, Beklagte, Beschwerdegegnerin)
krankentaggeldversichert.

Mit Meldung vom 7. Oktober 2016 informierte die Arbeitgeberin den Versicherer
über eine seit dem 31. August 2016 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(Krankheit, Beschwerden Rücken). Letzter Arbeitstag sei der 30. August 2016
gewesen. In der Folge anerkannte der Versicherer die Leistungspflicht und
erbrachte nach Ablauf einer Wartefrist von 90 Tagen Taggelder.

Vom 23. Januar 2017 bis 11. Februar 2017 war der Versicherte auf Zuweisung
seines behandelnden Arztes in der Klinik D.________ AG hospitalisiert. Gemäss
deren Austrittsbericht vom 21. Februar 2017 zuhanden des einweisenden Arztes
war der Versicherte aus rheumatologischer Sicht für eine mittelschwere
Tätigkeit ohne ständige Zwangshaltung zu 100 % arbeitsfähig.

Am 19. Mai 2017 teilte der Versicherer dem Versicherten mit, gemäss einer
Beurteilung der IV-Stelle sei ihm aus rheumatologischer Sicht eine körperlich
mittelschwere Tätigkeit als Hilfsarbeiter möglich. Es würden Taggeldleistungen
noch für eine Übergangszeit von drei Monaten erbracht, was den Versicherten in
der Arbeitssuche unterstützen solle. Ab spätestens 1. September 2017 würden die
Taggeldleistungen eingestellt.

Am 6. Oktober 2017 teilte der Versicherte dem Versicherer mit, er befinde sich
wegen einer Coxa saltans ("schnappende Hüfte") in spezialärztlicher Behandlung;
es sei während des laufenden Versicherungsfalls ein neuer Versicherungsfall
eingetreten, weswegen die Arbeitsunfähigkeit über die Taggeld-Einstellung vom
31. August 2017 hinaus anhalte.

B.

Mit Klage vom 13. September 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
verlangte der Kläger von der Beklagten Fr. 59'276.-- nebst Zins zu 5 % seit 1.
März 2018. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihm aufgrund einer
noch zu ermittelnden Teilarbeitsfähigkeit Krankentaggelder ab September 2017
bis August 2018 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2018 zu bezahlen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 10. April 2019 ab. Es
erwog, der Kläger müsse beweisen, dass er über den 31. August 2017 hinaus
überwiegend wahrscheinlich zu mindestens 25 % arbeitsunfähig gewesen sei. Wie
bereits im IV-Verfahren (vgl. Urteil 9C_135/2018 vom 11. Juli 2018)
festgestellt, sei der Kläger nach Abschluss der Rehabilitation in der Klinik
D.________ AG per 21. Februar 2017 und jedenfalls bis zur IV-Verfügung vom 8.
Juni 2017 bezüglich der ursprünglich beklagten rheumatologischen Leiden wieder
voll arbeitsfähig gewesen in einer angepassten Tätigkeit. Bei der in der
Sprechstunde der Klinik E.________ vom 22. Mai 2017 festgestellten Coxa saltans
externa links handle es sich um eine neue Diagnose, um eine andere Krankheit
als die Rückenbeschwerden, die zur Arbeitsunfähigkeit ab 31. August 2016
geführt hätten. Zwar habe die Klinik D.________ in ihrem Austrittsbericht vom
20. Februar 2017 nach Abschluss der Rehabilitation ebenfalls festgestellt,
klinisch zeige sich eine Coxa saltans; eine Beckenübersichtsaufnahme habe eine
Coxa Valga-Stellung ohne pathologischen Wert gezeigt. Das sei aber nur eine
Diagnose; massgeblich sei, ob diese bis zum Ende der Anstellung des Klägers am
30. April 2017 eine Arbeitsunfähigkeit begründet habe. Dies sei nicht der Fall.

Gemäss dem Kläger bestehe auch eine Leistungspflicht, weil die
Arbeitsunfähigkeit während der bis Ende August 2017 andauernden Taggeldzahlung
eingetreten sei. Dies ergebe sich aber aus den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen Ausgabe 2014 (AVB) nicht. Selbst wenn also die Coxa
saltans nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2017 aber vor
Einstellung der Taggeldleistung per 31. August 2017 eine Arbeitsunfähigkeit zur
Folge gehabt hätte, würde dies keinen neuen Taggeldanspruch begründen.

Schliesslich verneinte die Vorinstanz, dass die von der Beklagten gewährte
Übergangszeit von drei Monaten zu kurz bzw. dem Kläger in diesem Zeitraum ein
Wechsel in eine leidensangepasste Tätigkeit nicht zumutbar gewesen sei. Mit dem
Wechsel der Arbeitstätigkeit wäre eine Einkommenseinbusse von 10 % verbunden,
weshalb auch die Grenze für eine Leistungspflicht des Taggeldversicherers von
25 % nicht erreicht werde.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. Mai 2019 beantragt der Kläger dem
Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 10.
April 2019 sei kostenfällig aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, ihm Fr. 59'276.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2018 zu
bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur
Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

Vor Bundesgericht sind neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nur
zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs.
1 BGG), was näher darzulegen ist (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 134 V 223 E.
2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395). Der Beschwerdeführer reicht mit seiner
Beschwerde eine Vielzahl von Akten ein, ohne aufzuzeigen, dass diese
Anforderungen erfüllt wären. Nach dem Gesagten sind sie nicht zu
berücksichtigen, sofern sie nicht die Verfahrensvoraussetzungen vor
Bundesgericht selbst betreffen. Auch soweit der angefochtene Entscheid
inhaltlich auf die dem Bundesgericht eingereichten Akten abstellt, bleiben
diese unbeachtlich und die im kantonalen Verfahren eingereichten massgebend.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 II 235 E. 4.3.4 S.
241). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde
alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115
E. 2 S. 116). Soweit eine Verletzung von Grundrechten und kantonalem oder
interkantonalem Recht geltend gemacht wird, findet der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen keine Anwendung, sondern es gilt das strenge
Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG.

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.
mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Auch für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip
von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die
Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss
klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen
erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

Der Beschwerdeführer ergänzt teilweise den Sachverhalt, ohne dass die oben
dargelegten Voraussetzungen eingehalten sind. So beispielsweise wenn er
ausführt, seine Behandlung, beinhaltend die Coxa Saltans, habe schon viel
länger und nicht erst seit der Behandlung in der E.________-Klinik angedauert
(Hervorhebung im Original) oder, die schleichende Entwicklung einer Coxa
saltans verlaufe linear oder er übe seit 27 Jahren den gleichen Beruf als
Druckereihelfer aus. Darauf ist nicht einzutreten. Massgeblich ist der von der
Vorinstanz festgestellte Sachverhalt.

3.

Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Taggeldleistungen bei nachgewiesener
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 %. Bei einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von
mehr als dreissig Tagen wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 8.1.3 AVB). Strittig ist, ob
der Schadenfall während der Dauer des Versicherungsschutzes - also bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2017 - eingetreten ist. Der
Beschwerdeführer macht nicht mehr geltend, gemäss den AVB würde auch eine
Arbeitsunfähigkeit, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber noch
fortdauernder (Nach-) leistungspflicht eingetreten sei, Taggeldleistungen
auslösen.

3.1. Im Rahmen eines Versicherungsvertrags hat die anspruchsberechtigte Person
die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu
behaupten und zu beweisen. Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im
Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden
ist, geniesst der Versicherungsnehmer insofern eine Beweiserleichterung, als er
nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten
Versicherungsanspruchs darzutun hat (BGE 141 III 241 E. 3 S. 242; Urteile des
Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 3; 4A_516/2014 vom 11. März
2015 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, der einen
Versicherungsanspruch geltend macht, trägt also die Beweislast für den Eintritt
einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % vor dem 30. April 2017.

3.2. Die Vorinstanz stellte darauf ab, dass gemäss dem Austrittsbericht der
Klinik D.________ vom 20. Februar 2017 zwar eine Coxa saltans diagnostiziert,
aber gleichzeitig festgestellt wurde, der Versicherte sei schmerzfrei, und sich
in der Beckenübersichtsaufnahme eine Coxa Valga-Stellung ohne pathologischen
Wert gezeigt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer selber in der Klage nicht
geltend gemacht, die Coxa saltans sei bereits der Grund für die
Arbeitsunfähigkeit ab 31. August 2016 gewesen. Vielmehr habe er durch seine
Rechtsschutzversicherung mit Schreiben vom 6. Februar 2018 ausführen lassen,
die Coxa saltans sei seit Mitte 2017 symptomatisch, seit Mai 2017 sei er
deswegen in Behandlung. Auch die Klinik E.________ habe das erste
Arbeitsunfähigkeitszeugnis wegen der Coxa saltans erst per 20. Juni 2017
ausgestellt.

3.3. Der Beschwerdeführer erachtet den Austrittsbericht der Klinik D.________
als widersprüchlich in den Diagnosen, was auch zu Unrecht dazu geführt habe,
dass ihm unterstellt worden sei, es sei vor allem die Kränkung über die
Kündigung vom 29. August 2016 gewesen, die zu den beklagten Schmerzen geführt
hätte. Es könne nicht angenommen werden, dass sich seine Beschwerden in so
kurzer Zeit chronifiziert hätten. Er bestreitet vorerst, dass anfangs Februar
2017 die Coxa saltans noch keine Arbeitsunfähigkeit begründet habe. Dann führt
er aber aus, die E.________-Klinik habe am 22. Mai 2017 eine ausgeprägte Coxa
saltans externa links festgestellt, die zu einer 100 % Arbeitsunfähigkeit
geführt habe. Eine Coxa saltans entwickle sich aber schleichend. Wenn die Coxa
saltans also im Februar 2017 vorhanden gewesen sei, "aber noch keine
Arbeitsunfähigkeit begründete", spätestens im Juni 2017 aber zu einer solchen
geführt habe, müsse man davon ausgehen, dass die Arbeitsunfähigkeit in Folge
der Coxa saltans Ende April 2017 mindestens 50 % betragen habe.

In seinen Ausführungen lässt der Beschwerdeführer zwei Argumentationsstränge
einfliessen: Er bestreitet einerseits, dass die Coxa saltans im Februar 2017
"keine Auswirkungen auf die Befindlichkeit und die Arbeitsfähigkeit " gehabt
habe, und argumentiert andererseits (offenbar im Eventualstandpunkt) unter der
Prämisse, die Coxa saltans habe damals noch keine Arbeitsunfähigkeit begründet;
diese habe sich aber schleichend entwickelt. Mit seinen Vorbringen tut er aber
einerseits nicht rechtsgenüglich dar, weshalb der Schluss der Vorinstanz auf
eine fehlende Arbeitsunfähigkeit am 20. Februar 2017 gestützt auf die klare
Aussage im Austrittsbericht der Klinik D.________, wonach keine diesbezüglichen
Schmerzen bestanden, willkürlich sein soll. Ob Schmerzen bestehen, kann in der
Regel nicht objektiviert werden; vielmehr beruhen solche Angaben regelmässig
auf subjektiven Angaben des Patienten. Vor allem aber äussert sich der
Beschwerdeführer nicht zum Schreiben der ihn vertretenden
Rechtsschutzversicherung vom 6. Februar 2018, wonach die Coxa saltans erstmals
Mitte 2017 symptomatisch geworden sei. Trifft diese Aussage zu, schliesst dies
aus, dass Ende April 2017 in Folge der Coxa saltans bereits eine
Arbeitsunfähigkeit bestand - geschweige denn eine solche von 50 %. Der
Beschwerdeführer setzt sich somit mit einem zentralen Argument der Vorinstanz
nicht auseinander, weshalb keine rechtsgenügliche Rüge vorliegt (vgl. E. 2
hiervor). Es kann der Vorinstanz mithin keine Willkür vorgeworfen werden, wenn
sie aufgrund dieser Angaben davon ausging, vor Mitte 2017 hätten keine eine
Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründenden Beschwerden
bestanden. 

3.4. Der Beschwerdeführer rügt, er habe vorinstanzlich zwei Gutachten
beantragt, welche die Entwicklung der Coxa saltans ab Beginn der
Arbeitsunfähigkeit bis zur Festlegung der E.________-Klinik vom 22. Mai 2017
sowie die einhergehende Arbeitsunfähigkeit hätten abklären sollen. "Ausmass der
Beschwerden und Höhe der Arbeitsunfähigkeit in Prozent" seien durch ein
Gutachten zu ermitteln. Die Vorinstanz sei ohne jegliche Begründung nicht auf
die Beweisofferten eingegangen. Darin liege eine Verletzung des Rechts zur
Beweisführung im Sinne von Art. 8 ZGB.

3.4.1. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz zu den beantragten Expertisen
nicht äusserte. Sie verzichtete offenbar in antizipierender Beweiswürdigung auf
die Abnahme dieses Beweismittels. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, dass
die antizipierende Beweiswürdigung sein Recht auf Beweis verletze.

Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss
kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der
Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere
aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu
erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; 138
III 374 E. 4.3.2 S. 376). Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu
unterstellen, das Beweismittel falle zu Gunsten der Partei aus, die es
angerufen hat, und spreche dafür, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft
(vgl. Urteile 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.1.1; 4A_427/2017 vom 22. Januar
2018 E. 5.1.1).

Von einer antizipierten Beweiswürdigung ist ebenfalls die Rede, wenn das
Gericht einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder die Tauglichkeit
abspricht, um die behauptete Tatsache zu erstellen, zu deren Beweis es
angerufen wurde. Das Gericht verzichtet diesfalls darauf, das von ihm als
untauglich eingestufte Beweismittel abzunehmen - und zwar losgelöst von seiner
Überzeugung hinsichtlich der Verwirklichung der damit zu erstellenden Tatsache,
also insbesondere auch bei offenem Beweisergebnis (zit. Urteile 4A_66/2018 E.
2.1.2; 4A_427/2017 E. 5.1.1; je mit Hinweisen).

Oftmals liegt eine Kombination vor, indem einem Beweismittel mit zweifelhafter
Tauglichkeit die Eignung abgesprochen wird, eine aufgrund anderer Beweismittel
bereits gewonnene Überzeugung noch erschüttern zu können (so etwa in den
Urteilen 5A_708/2014 vom 23. März 2015 E. 2; 4D_93/2010 vom 27. Oktober 2010 E.
3.2). Je fraglicher also die Tauglichkeit eines Beweismittels erscheint, desto
weniger ist dieses auch geeignet, beim Gericht Zweifel an einer bereits
gewonnenen Überzeugung zu wecken und selbige wieder in Frage zu stellen.
Aufgrund dieser Relation zwischen beiden Varianten wird in der Praxis häufig
auf eine nähere Abgrenzung verzichtet (zit. Urteil 4A_427/2017 E. 5.1.1).

Auch eine antizipierte Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht aber nur unter
dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376; 131 I 153 E. 3
S. 157; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.), soweit nicht der Umfang des
bundesrechtlichen Anspruchs auf Beweis oder rechtliches Gehör, sondern
lediglich die konkrete Beweiswürdigung zu beurteilen ist (vgl. zit. Urteil
4A_66/2018 E. 2.1.1).

3.4.2. Das Gutachten hätte sich auch nach Auffassung des Beschwerdeführers
nicht allein zum schleichenden Anstieg der Coxa saltans äussern müssen, sondern
- was allein entscheidwesentlich war - zum Ausmass der Schmerzen per 30. April
2017. Es hätte dabei feststellen müssen, dass diese mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ein Ausmass angenommen hatten, das eine über 25 %ige
Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründet hätte. Die Vorinstanz kam
aufgrund anderer Beweismittel bzw. der früheren Angaben des Beschwerdeführers
selber (E. 3.3 zweiter Abs. hiervor) zur Überzeugung, dass vor Mitte 2017 keine
Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestand und nahm offenbar an, eine
rückwirkende Beurteilung des (genauen) Ausmasses von behaupteten Schmerzen sei
kaum möglich und würde an dieser ihrer so gefundenen Überzeugung auch nichts
ändern. Das ist offensichtlich nicht willkürlich.

4.

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die von der Beschwerdegegnerin
eingeräumte Übergangsfrist von drei Monaten bis 31. August 2017 als zu kurz.
Dass grundsätzlich eine Pflicht zur Umstellung auf eine leidensangepasste
Tätigkeit bestand, bestreitet er nicht (mehr), jedenfalls nicht
rechtsgenüglich. Da ihm bereits gekündigt war, als die Arbeitsunfähigkeit
eintrat, hätte er im Übrigen ohnehin eine neue Tätigkeit suchen müssen.

4.1. Hinsichtlich der Frist macht er geltend, die Vorinstanz habe darauf
abgestellt, dass der Beschwerdeführer ja ohnehin ungelernt sei und deshalb jede
Hilfsarbeitertätigkeit annehmen könne. Sie übersehe dabei, dass er während 27
Jahren den gleichen Beruf als Druckereihelfer ausgeübt habe und sich dadurch
auch eine grosse Fertigkeit angeeignet habe. Die Vorinstanz verkenne auch, dass
eine Coxa saltans gerade einen grossen Teil der Tätigkeiten eines
Hilfsarbeiters verunmöglichen würde, da Arbeiten im Stehen und Gehen gerade
nicht möglich seien. Sie habe auch ausser Acht gelassen, dass ihm die
E.________-Klinik im Juni 2017 eine 100 % Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe.
Es sei ihm daher gar nicht möglich gewesen, innerhalb der kurzen Frist eine
geeignete Arbeit zu finden.

4.2. Bei der Bemessung der Übergangsfrist für einen Berufswechsel handelt es
sich um einen Ermessensentscheid (Urteile 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.1
mit Hinweis). Ermessensentscheide prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei,
es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz
grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen
ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall
keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht
gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in
Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig erweisen
(BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S. 121; 130 III 28 E. 4.1 S. 32; je mit Hinweisen).

Gemäss Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VVG muss dem Versicherten zusammen mit der
Abmahnung zum Berufswechsel eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden,
während derer er sich anpassen und eine neue Stelle finden kann. Diesbezüglich
hat sich in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung eine Frist von
3-5 Monaten etabliert, welche auch im Rahmen von Krankentaggeldversicherungen
Gültigkeit beansprucht (BGE 133 III 527 E. 3.2.1 S. 531 f.; zit. Urteil 4A_73/
2019 E. 3.3.2; Urteile 4A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.1; 4A_304/2012 vom
14. November 2012 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 138 III 799; je mit Hinweisen).

4.3. Die Vorinstanz legte dar, dem Beschwerdeführer sei seit dem 21. Februar
2017 eine leidensangepasste Tätigkeit theoretisch zumutbar gewesen. Die
Beschwerdegegnerin habe ihm ab ihrer Information vom 19. Mai 2017 bis Ende
August 2017 etwas mehr als drei Monate bzw. sechs Monate ab Erreichen der
Arbeitsfähigkeit eingeräumt. Zu beachten sei auch, dass ihm die Klinik
D.________ dringend empfohlen habe, die Stellensuche intensiv zu betreiben.
Dass innert der Frist bis Ende August 2017 "ggfs. eine zusätzliche
Einschränkung infolge des symptomatisch Werdens der Coxa saltans" hinzugetreten
sei, habe unberücksichtigt zu bleiben, da es sich dabei wie dargelegt nicht um
ein versichertes Risiko handle.

Dieses zuletzt genannte Argument ist (abgesehen davon dass, soweit der
Beschwerdeführer wegen der Coxa saltans unabhängig vom versicherten Ereignis
arbeitsunfähig gewesen sein sollte, ein daraus resultierender Verdienstausfall
grundsätzlich nicht durch dieses verursacht war) nicht zutreffend. Zwar war die
Coxa saltans bzw. die dadurch ausgelöste Arbeitsunfähigkeit kein versichertes
Risiko. Für die Dauer der Übergangsfrist kann es aber eine Rolle spielen, wenn
ein Versicherter nach Ablauf der Versicherungsdeckung erneut gesundheitlich
eingeschränkt wird, weil das die Aufnahme einer neuen Arbeitstätigkeit
erschweren kann. Die Vorinstanz hat offenbar daran gezweifelt, dass ab dem 20.
Juni 2017 tatsächlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vgl.
"ggfs."). Darauf muss indessen nicht weiter eingegangen werden. Denn die
Vorinstanz hat jedenfalls im Ergebnis kein Ermessen missbraucht. Gemäss den für
das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zum
Prozesssachverhalt (vgl. E. 2.2 hiervor) hat der Beschwerdeführer in der Klage
ausgeführt, er habe sich im Mai 2018 zu einer konservativen Behandlung bei
einem Chiropraktiker entschieden. Dies habe soweit Fortschritte gebracht, dass
er am 3. September 2018 wieder eine Vollzeitstelle als Printmedienverarbeiter
habe aufnehmen können. Der Beschwerdeführer hat damit gezeigt, dass er trotz
nicht durchgeführter Operation bei geeigneter Therapie innert Kürze in der Lage
war, eine neue Stelle zu finden. Nachdem er selber davon ausgeht, die Coxa
saltans habe sich schleichend verschlimmert (und nicht etwa verbessert), ist
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ihm für den Zeitraum von Mitte Mai
bis Ende August 2017 Vergleichbares ebenfalls zumutete.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak