Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.251/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_251/2019

Urteil vom 26. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Guido Ehrler,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick M. O'Neill,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht,

vom 9. April 2019 (BEZ.2018.20).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Arbeitnehmer, Kläger, Beschwerdeführer) mit Wohnsitz in
Deutschland war seit dem 15. April 2013 bei der B.________ AG, Basel,
(Arbeitgeberin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) angestellt. Sein Anfangsgehalt
betrug monatlich Fr. 6'000.-- brutto, zuzüglich Fr. 140.-- Feiertagszulage und
Fr. 70.-- Sonntagszulage.

Ab dem 1. September 2013 wurde das Gehalt auf Fr. 6'300.-- brutto erhöht.

Der Arbeitnehmer erlitt am 23. April 2014 einen Unfall, in dessen Folge er ab
August 2014 vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben wurde.

A.b. Die Schweizerische Nationalbank teilte am 15. Januar 2015 mit, dass sie
den Euro-Mindestkurs von Fr. 1.20 pro Euro aufhebe. Mit E-Mail vom gleichen Tag
informierte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer über ihren Entschluss, alle
nautischen Gehälter in Zukunft in Euro auszubezahlen. Das bisherige Gehalt in
Schweizer Franken wurde zu einem Wechselkurs von 1:1.21 EUR/Fr. in Euro
umgerechnet. Der Arbeitnehmer werde in den nächsten Tagen einen neuen Vertrag
erhalten, in dem die Löhne und alle weiteren Beträge wie
Sozialversicherungsabzüge und Zulagen in Euro ausgewiesen würden. Der neue
Vertrag sehe ausserdem eine Lohnerhöhung von EUR 83.-- (Ausgleich für die
Reisekostenentschädigung) und die Übernahme der An- und Abreisekosten zu
Saisonbeginn und -ende durch die Arbeitgeberin vor. Der Lohn werde per Januar
2015 in Euro abgerechnet.

Die Arbeitgeberin stellte dem Arbeitnehmer den neuen Arbeitsvertrag per E-Mail
vom 27. Januar 2015 zu und bat ihn, den Vertrag unterschrieben per Post zu
retournieren. Der neue Arbeitsvertrag sollte rückwirkend per 1. Januar 2015
gültig sein und sah ein monatliches Bruttogehalt von EUR 5'289.--, zuzüglich
EUR 116.-- Feiertagszulage und EUR 58.-- Sonntagszulage vor. Bereits ab Januar
2015 entrichtete die Arbeitgeberin den Lohn in Euro.

Mit E-Mail vom 23. März 2015 erinnerte sie den Arbeitnehmer daran, den Vertrag
zu unterzeichnen und zu retournieren. Der Arbeitnehmer antwortete gleichentags
per E-Mail, dass er zum neuen Arbeitsvertrag noch ein paar Kleinigkeiten
geklärt haben möchte, weil im neuen Vertrag ein paar Dinge ständen, die noch
geändert werden müssten.

Am 10. Juni 2015 schickte er den neuen Vertrag ohne Änderungen unterzeichnet
zurück.

In der Folge kündigte der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis auf den 5. Januar
2016.

B.

B.a. Mit Klage vom 14. März 2017 beantragte der Arbeitnehmer dem Zivilgericht
Basel-Stadt, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihm Fr. 9'000.-- brutto
zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. März 2016 zu bezahlen.

Die Arbeitgeberin beantragte die Abweisung der Klage.

Mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 wies das Zivilgericht die Klage ab. Es
erwog, zwischen den Parteien habe ab Januar 2015 eine gültige Vereinbarung
darüber bestanden, den Lohn inskünftig nicht mehr in Schweizer Franken, sondern
in Euro auszubezahlen. Diese Vereinbarung verstosse nicht gegen zwingende
Bestimmungen des geltenden Arbeitsrechts. Die Vertragsänderung verstosse
insbesondere nicht gegen das Verzichtsverbot nach Art. 341 OR; auch liege keine
unzulässige Überwälzung des Betriebs- bzw. Währungsrisikos nach Art. 323 OR
vor. Schliesslich sei durch die Lohnvereinbarung der Parteien auch Art. 9
Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA; SR 0.142.112.681) nicht verletzt worden, soweit das Abkommen überhaupt zum
Tragen komme.

B.b. Mit Entscheid vom 9. April 2019 wies das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt eine vom Arbeitnehmer gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14.
Dezember 2017 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Das Appellationsgericht erwog, die Lohnforderung des Arbeitnehmers ergebe sich
nicht aus einer unabdingbaren Vorschrift des Gesetzes oder aus einer
unabdingbaren Bestimmung eines Gesamtarbeitsvertrags. Sie sei deshalb nicht
unverzichtbar im Sinne von Art. 341 Abs. 1 OR. Ebenso wenig liess es den
Einwand des Arbeitnehmers gelten, die Lohnanpassung verletze das Recht auf den
Marktzugang nach dem Freizügigkeitsabkommen. Es führte unter anderem mit
Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (so insbesondere BGE 140 II
364 E. 5.2-5.5) aus, dass Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA nur dann auf einen
Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats anwendbar sei, wenn er in der Schweiz
Arbeitnehmer sei. Dabei ergebe sich insbesondere aus der Rechtsprechung zu Art.
45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; ABl. C 326
vom 26. Oktober 2012 S. 47 ff.) und Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA, dass eine
Person nur dann in der Schweiz Arbeitnehmerin sei, wenn sie ihre
Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübe. Dass sich der Sitz ihrer Arbeitgeberin
in der Schweiz befinde, genüge dazu nicht, was durch die Rechtsprechung des
Bundesgerichts bestätigt werde, wonach die Anwendung des FZA ein
grenzüberschreitendes Element voraussetze (Urteil 2P.130/2004 vom 1. Februar
2005 E. 3.4.3).

Der Wohnsitz des Klägers habe sich in Deutschland befunden; dass er sich in der
Schweiz aufgehalten habe, behaupte er nicht. Das Zivilgericht habe zutreffend
festgestellt, der Kläger habe seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz,
sondern in der EU gehabt, und seine Tätigkeit als Kapitän nicht in der Schweiz,
sondern auf den Gewässern des übrigen Europa ausgeübt. Die Tatsache, dass sich
der Sitz der Beklagten in der Schweiz befinde, der Arbeitsvertrag
schweizerischem Recht unterstehe und die Beklagte in der Schweiz
Sozialversicherungsbeiträge abgeliefert habe, hätten nicht zur Folge, dass der
Kläger in der Schweiz Arbeitnehmer gewesen sei. Dasselbe gelte für die gemäss
Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässige neue Behauptung, die Schiffe der Beklagten
seien im schweizerischen Schifffahrtsregister eingetragen. Aus dem Umstand,
dass der Kläger eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gehabt habe, könne er für
die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA nichts zu seinen Gunsten
ableiten; in der Bewilligung sei nämlich ausdrücklich festgehalten, dass er zur
Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht berechtigt sei. Daraus ergebe sich, dass
Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil der
Kläger nicht in der Schweiz Arbeitnehmer gewesen sei. Im Ergebnis habe das
Zivilgericht somit zu Recht festgestellt, dass Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA im
vorliegenden Fall keine Anwendung finde.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Arbeitnehmer dem Bundesgericht, der
Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. April 2019
sei aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1).

1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich
gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als
Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Da es sich um eine
arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt, ist die Beschwerde in Zivilsachen nur
zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt (Art. 74 Abs.
1 lit. a BGG). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 9'000.--, womit der
vorausgesetzte Mindestbetrag nicht erreicht wird.

1.2. Erreicht der Streitwert den erforderlichen Betrag nicht, ist die
Beschwerde in Zivilsachen unter anderem dennoch zulässig, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend
anzunehmen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse
besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine
einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit
eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1 S. 165;
141 III 159 E. 1.2 S. 161; 137 III 580 E. 1.1 S. 582 f.; je mit Hinweisen). Die
Anwendung rechtsprechungsgemässer Prinzipien auf einen Einzelfall stellt keine
Grundsatzfrage dar. Der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch
nie entschieden wurde, genügt nicht. Es muss sich um eine Rechtsfrage handeln,
deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht
her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft (BGE 143 II 425 E. 1.3.2 S.
428; 141 II 14 E. 1.2.2.1 S. 21; 138 I 143 E. 1.1.2 S. 147).

Im Rahmen ihrer Begründungspflicht hat die beschwerdeführende Partei darzutun,
dass die Voraussetzung nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG erfüllt ist (Art. 42 Abs.
2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 136 II 489 E.
2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1; vgl. auch BGE 143 II 425 E. 1.3.2 S. 428).

1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es stelle sich "die Frage nach der
Anwendung der Art. 2 FZA bzw. Art. 9 Anhang I FZA auf den Sachverhalt". Es
stelle eine Grundsatzfrage dar, ob sich der Beschwerdeführer unter den
gegebenen Umständen auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könne. Zudem sei
nicht nur er, sondern das gesamte nautische Personal der Beschwerdegegnerin von
der Umstellung einer Lohnzahlung von Fr. in Euro betroffen, so dass sich "die
mit der Umstellung aufgeworfenen Rechtsfragen auch in anderen Zusammenhängen
stellen [würden]". Damit zeigt er keine konkrete Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung auf, an deren höchstrichterlicher Klärung ein
allgemeines und dringendes Interesse bestünde, um eine einheitliche Anwendung
und Auslegung der massgebenden Bestimmungen herbeizuführen und damit eine
erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen.

Auch in seiner weiteren Beschwerdebegründung zeigt der Beschwerdeführer nicht
auf, welche konkrete Rechtsfrage einer dringenden Klärung bedürfte, sondern
führt verschiedenste tatsächliche Elemente ins Feld, die ihm Zugang zum
Arbeitsmarkt in der Schweiz verschaffen sollen. Die Vorinstanz hat sich in
ihrem Entscheid auf ein amtlich publiziertes (BGE 140 II 364 E. 5.2-5.5) und
ein nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts (Urteil 2P.130/2004 vom 1.
Februar 2005 E. 3.4.3) gestützt. Der Beschwerdeführer bringt in seiner
Beschwerdebegründung vor, die diesen beiden Entscheiden zugrunde liegenden
Verhältnisse seien mit denjenigen des vorliegenden Falls nicht vergleichbar,
stellt sich jedoch seinerseits auf den Standpunkt, dass sich die Anwendbarkeit
der fraglichen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens auf die konkreten
Verhältnisse aus einem Entscheid des Bundesgerichts (Urteil 9C_474/2011 vom 17.
Februar 2012) ergebe. Zudem stützt er sich auf die Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zum Schutzbereich der
Arbeitnehmerfreizügigkeit und bringt unter Hinweis auf die verschiedenen
Sachverhaltselemente des konkreten Falls vor, diese gerichtlich definierten
Erfordernisse seien vorliegend erfüllt. Die Anwendung rechtsprechungsgemässer
Prinzipien auf einen Einzelfall stellt jedoch nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Sinne von
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG dar.

Die Voraussetzung nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist demnach nicht erfüllt.
Nach ihrem Wortlaut ( "wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt ") kann die Bestimmung nur greifen, wenn die Beantwortung der
vorgelegten Rechtsfrage im betreffenden Verfahren unerlässlich ist, wenn also
das Bundesgericht den Rechtsstreit ohne deren Beantwortung nicht beurteilen
könnte (Urteile 4A_653/2017 vom 30. April 2018 E. 3; 4A_81/2008 vom 14. März
2008 E. 1.4). Es genügen zu lassen, dass sich vor Bundesgericht allenfallseine
- im angefochtenen Entscheid gar nicht behandelte - Grundsatzfrage stellen
könnte, falls zunächst eine Rechtsverletzung der Vorinstanz hinsichtlich einer
nicht grundsätzlichen Frage festgestellt würde, wäre mit der gebotenen
restriktiven Auslegung der Bestimmung nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer
vermag daher aus dem Verweis auf die im Urteil 4A_230/2018 vom 15. Januar 2019
E. 2.6 offen gelassene Frage der unmittelbaren Drittwirkung von Art. 9 Abs. 1
Anhang I FZA, die sich nur bei der Anwendbarkeit dieser Bestimmung stellt,
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nicht einzutreten. Eine subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) hat der Beschwerdeführer nicht erhoben.

2.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann