Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.250/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://07-10-2019-4A_250-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1851 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_250/2019

Urteil vom 7. Oktober 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,

Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege, Mittellosigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung,

vom 12. April 2019 (1U 19 1).

Sachverhalt:

A.

Am 24. August 2016 begehrte die C.________ GmbH (Klägerin) gestützt auf eine
Darlehensforderung beim Bezirksgericht U.________, A.A.________ (Beklagter,
Beschwerdeführer) und B.A.________ (Ehefrau) seien als Solidarschuldner zu
verpflichten, ihr Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 15. Juli 2015 zu
bezahlen. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 hiess die Einzelrichterin des Bezirksgerichts
U.________ die Klage insoweit gut, als sie den Beklagten dazu verpflichtete,
der Klägerin Fr. 30'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. August 2015 zu bezahlen;
das weitergehende Zinsbegehren sowie die Klage gegen die Ehefrau wurden
abgewiesen.

B.

Am 29. Januar 2019 erhob der Beklagte Berufung beim Kantonsgericht Luzern.
Neben mehreren Rechtsbegehren stellte er den prozessualen Antrag, es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Sven Gretler zu gewähren.

Der Präsident des Kantonsgerichts Luzern wies mit Entscheid vom 12. April 2019
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Rechtsmittelverfahren ab. Nach einer summarischen Prüfung betrachtete der
Einzelrichter die Berufung zwar nicht als aussichtslos; er verneinte hingegen
die weitere Voraussetzung der Mittellosigkeit (vgl. Art. 117 lit. a und b ZPO).

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer, es sei der
Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 12. April 2019 aufzuheben und es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen.
Gleichzeitig ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Auf die Einholung einer Vernehmlassung des Kantonsgerichts Luzern wurde
verzichtet.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.1. Der angefochtene Zwischenentscheid, mit dem ein oberes kantonales Gericht
in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG) dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat, kann bei ihm
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG;
BGE 133 V 402 E. 1.2; 129 I 129 E. 1.1 S. 131; Urteil 4A_272/2017 vom 1.
September 2017 E. 1.3). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls
erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Zulässige Anträge und eine
hinreichende Begründung vorbehalten (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG),
ist auf die eingereichte Beschwerde in Zivilsachen einzutreten.

1.2. Der Beschwerdeführer stellt seiner Beschwerde eine Darstellung des
Sachverhalts aus seiner Sicht voran und macht auch an anderen Stellen in der
Beschwerde tatsächliche Ausführungen, welche teilweise von den Feststellungen
der Vorinstanz abweichen respektive darüber hinausgehen. Er behauptet indes
nicht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw.
unvollständig respektive willkürlich festgestellt hätte (vgl. dazu BGE 140 III
115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5) oder dass die Feststellungen auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen würden (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Im Übrigen ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern seine Vorbringen für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend wären (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Da er
die Anforderungen der strengen Rügepflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG
verfehlt (vgl. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266; je mit
Hinweisen), können seine tatsächlichen Behauptungen nicht berücksichtigt
werden. Der rechtlichen Würdigung des Bundesgerichts ist der Sachverhalt
zugrunde zu legen, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Prozessbedürftigkeit im
Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu Unrecht verneint.

2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a)
und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese
Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs.
1 lit. c ZPO). Mit diesen Bestimmungen wird der verfassungsrechtliche Anspruch
nach Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133) auf Gesetzesstufe
gewährleistet (BGE 142 III 131 E. 4.1 S. 136; 141 III 369 E. 4.1 S. 371).

2.1.1. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses
nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung
des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie
erforderlich sind. Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die
Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1). Zu
berücksichtigen ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Rechtssuchenden;
namentlich auch die Mittel unterstützungspflichtiger Personen. Die Pflicht des
Staats, der bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
geht insbesondere der ehelichen Beistands- und Beitragspflicht nach (BGE 85 I 1
E. 3 S. 4 ff.; 127 I 202 E. 3b S. 205; je mit Hinweisen).

2.1.2. Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" ("réserve de
secours") übersteigt, ist es zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu
verwenden (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 531 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Bei der Bemessung des zu gewährenden Freibetrags sind die zukünftigen
Notwendigkeiten sowie die konkreten Umstände zu berücksichtigen, wie absehbare
Steigerungen oder Verringerungen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, das
Alter, der Gesundheitszustand und familiäre Verpflichtungen (vgl. dazu die
Urteile 5A_886/2017 vom 20. März 2018 E. 5.2; 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E.
2.4; 9C_112/2014 vom 19. März 2014; 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.3;
4D_11/2009 vom 11. März 2009 E. 3.1; 9C_874/2008 vom 11. Februar E. 3.2).
Während die Praxis keine Obergrenze festgelegt hat, haben das Bundesgericht und
das Eidgenössische Versicherungsgericht in besonderen Fällen
Vermögensfreibeträge von Fr. 20'000.-- und mehr zuerkannt (vgl. Urteil 4A_87/
2007 vom 11. September 2007 E. 2.1 mit Verweis auf die Übersicht in Urteil des
EVG I 362/05 vom 9. August 2005 E. 5.3; vgl. dazu auch DANIEL WUFFLI, Die
unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015,
S. 81 Rz. 181, der für eine Reserve von mehr als Fr. 20'000.-- spezielle
ökonomische, gesundheitliche und soziale Verhältnisse voraussetzt).

2.2. Nach Feststellung der Vorinstanz verdient das Ehepaar zusammen monatlich
durchschnittlich netto Fr. 6'100.--. Dem stellte die Vorinstanz einen
prozessualen Notbedarf von insgesamt Fr. 7'338.65 gegenüber, was einen
monatlichen Fehlbetrag von Fr. 1'235.85 (recte: Fr. 1'238.65) ergebe. Die
Vorinstanz berücksichtigte schliesslich das liquide Netto-Vermögen der Ehefrau
in der Höhe von Fr. 27'000.-- und schloss, selbst wenn der "Notgroschen"
aufgrund des relativ starken Vermögensverzehrs überdurchschnittlich hoch
bemessen würde, sei es dem Beschwerdeführer möglich, den
Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'500.-- sowie geschätzte Anwaltskosten
zwischen Fr. 250.-- und Fr. 3'600.-- zu bezahlen.

2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht weder die Schätzung der
anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten noch, dass die Vorinstanz diese mit den
finanziellen Mitteln verglich, die das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse
Notwendige übersteigen (vgl. dazu BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweisen). Er
macht indessen geltend, seine Ehefrau sei trotz der ehelichen Beistandspflicht
nicht gehalten, ihm einen Zivilprozess zu finanzieren, zumal sie nicht mehr
zusammen leben würden. Damit geht der Beschwerdeführer von einem Sachverhalt
aus, der in den Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze findet. Im Übrigen
geht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege selbst dann der ehelichen
Beistands- und Beitragspflicht nach, wenn sich die Ehegatten als Gegenparteien
im Prozess gegenüberstehen, wie dies etwa im Scheidungsverfahren der Fall ist.
Auf Grund ihrer Subsidiarität kann die unentgeltliche Rechtspflege vom
bedürftigen Ehegatten nur beansprucht werden, wenn der andere Ehegatte einen
Prozesskostenvorschuss nicht leisten kann oder der Vorschuss nicht oder nur mit
aussergewöhnlichen Schwierigkeiten eingetrieben werden kann (vgl. Urteil 1B_389
/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer
Derartiges selbst nicht behauptet, ist hierauf nicht weiter einzugehen.

2.4. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, nach der Praxis im Kanton Luzern
werde jüngeren Personen im Regelfall nur Fr. 10'000.-- als Notgroschen
zugestanden; je nach Situation werde indes ein deutlich über Fr. 20'000.--
liegender Betrag belassen. Es sei zu berücksichtigen, dass das Ehepaar nicht
nur zwei Haushalte führe, sondern ebenfalls für zwei minderjährige Kinder
aufkäme. Die Vorinstanz habe verkannt, die Verhältnisse im Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheids zu beachten. So habe die Ehefrau des Beschwerdeführers
im Februar 2019 zwar noch über ein Vermögen von Fr. 27'000.-- verfügt, dieses
sei jedoch aufgrund des monatlichen Fehlbetrags und ihres fehlenden Einkommens
im Zeitraum zwischen Februar bis April 2019 auf rund Fr. 22'000.-- zu
reduzieren. Das unregelmässige sowie niedrige Einkommen der Ehefrau des
Beschwerdeführers, die familiäre Verpflichtungen und der Vermögensverzehr,
rechtfertigten es, ihre Ersparnisse von etwas über 20'000.-- als Freibetrag zu
belassen. Die Ehefrau habe den Einsatz ihrer Ersparnisse für die nächsten
Monate denn auch fest eingeplant und mittlerweile tatsächlich ausgegeben, was
sich aus dem tatsächlichen Vermögensstand ergebe, der zum Zeitpunkt der
Einreichung der Beschwerde in Zivilsachen im Mai 2019 nur noch gut Fr. 1'200.--
betrage.

2.4.1. Mit seinen Ausführungen kritisiert der Beschwerdeführer vorab, dass die
Vorinstanz zur Beurteilung der Mittellosigkeit angebliche Verschlechterungen
der Verhältnisse ausser Acht gelassen habe. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist jedoch zur Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit
grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abzustellen unter
Berücksichtigung von absehbaren Steigerungen oder Verringerungen der Vermögens-
und Einkommensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 120 Ia 179 E. 3a; 108
Ia 108 E. 5b; Urteile 5A_300/2019 vom 23. Juli 2019 E. 2.1; 4A_44/2018 vom 5.
März 2018 E. 5.2; 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.3; 5A_814/2009 vom 31.
März 2010 3.4.1.2; 5P.458/2006 vom 6. Dezember 2006 E. 2.3). So mag es zwar
zutreffen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen Februar
und April 2019 kein Einkommen erzielte. Doch selbst wenn sie deshalb zur
Begleichung der notwendigen Lebenshaltungskosten in einem höheren Masse als dem
durchschnittlich ausgewiesenen Fehlbetrag von Fr. 1'238.65 auf ihr Vermögen
zurückgreifen musste, ist der vor Bundesgericht behauptete Kontostand von nur
noch gut Fr. 1'200.-- mangels Angaben zu den Ausgaben unerklärlich. Auch die
Behauptung, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ihre anfallenden Ausgaben
fest geplant, ist weder weiter substanziiert, weshalb die Vorinstanz die
angeblich absehbaren Kostenpunkte gar nicht auf ihre Notwendigkeit überprüfen
konnte. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die als Landwirtin tätige
Ehefrau ihre einstweilige Einkommenseinbusse im Herbst 2019 wieder wettmachen
wird, zumal sie sich für die Zeit von anfangs Juli 2018 bis anfangs Oktober
2018 einen Nettolohn von Fr. 14'434.-- ausbezahlen konnte und selbst ausführte,
ihr Einkommen werde wohl etwa demjenigen des letztjährigen Alpsommers
entsprechen. Der Vermögenszerfall ist nur, aber immerhin, in der von der
Vorinstanz festgestellten Höhe zu berücksichtigen, welche denn auch bereits zum
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als sicher erschien.

2.4.2. Die weiteren Argumente des Beschwerdeführers, soweit sie überhaupt eine
Stütze im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt finden und damit beachtlich
sind, greifen ebenfalls zu kurz. Während dem Beschwerdeführer insoweit zu
folgen ist, als es sich verbietet, eine fixe Pauschale als Freibetrag zu
gewähren, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, inwiefern die
Vorinstanz bei der Bemessung des "Notgroschens" den massgeblichen Umständen
(vgl. zu den anerkannten Kriterien vorstehend E. 2.1.2) nicht gebührend
Beachtung geschenkt hätte.

So macht der Beschwerdeführer zwar zutreffend geltend, dass im Urteil 9C_874/
2008 vom 11. Februar 2009 einem Ehepaar angesichts eines Fehlbetrages von Fr.
800.-- bis Fr. 1'000.-- nicht zugemutet wurde, das festgestellte Vermögen von
Fr. 25'226.-- zur Prozessfinanzierung anzutasten. Jedoch kann der
Beschwerdeführer mangels vergleichbaren Sachverhalts hieraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Das Ehepaar aus dem Urteil 9C_874/2008, indem es um die
Aufhebung der Invaliditätsrente der Ehefrau ging, wies (ohne die
verfügungsweise eingestellte Invalidenrente und Ergänzungsleistungen) gerade
einmal ein gesamthaftes Einkommen von Fr. 2'900.-- aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit des Ehemannes auf (Urteil 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E.
3.1.1). Ausserdem waren die besagten Eheleute bereits weit über fünfzig Jahre
alt und standen damit nur etwa zehn Jahre vor ihrer ordentlichen Pensionierung
(vgl. Urteil 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3). Demgegenüber spricht der -
so weit ersichtlich - einwandfreie Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau und das nicht fortgeschrittene Alter (Jahrgang 1971 respektive
1986 gemäss eigenen Angaben im Gesuch um unentgeltliche Prozessführung)
dagegen, ihnen einen solch hohen "Notgroschen" zu gewähren. Wie der
Beschwerdeführer schliesslich selbst zugesteht, wird jüngeren Personen im
Regelfall lediglich ein Freibetrag von Fr. 10'000.-- belassen.

2.4.3. Nach dem Gesagten vermögen die vom Beschwerdeführer angerufenen
Umstände, namentlich das schwankende Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau, die familiären Verpflichtungen und der damit
zusammenhängende relativ hohe monatliche Vermögensverzehr nichts daran zu
ändern, dass der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden
ist. Unter Anwendung der anerkannten Grundsätze der bundesgerichtlichen Praxis
schloss die Vorinstanz zutreffend, das zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (noch)
vorhandene Vermögen der Ehefrau von rund Fr. 27'000.-- reiche selbst bei
Belassung eines grosszügigen "Notgroschens" zur Bezahlung der zu erwartenden
relativ niedrigen Gerichts- und Anwaltskosten aus, weshalb es dem
Beschwerdeführer an der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO mangle.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Nachdem
sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erweist, ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Angesichts des geringfügigen Aufwands und der
vorliegenden Umstände rechtfertigt es sich indes, ausnahmsweise auf die
Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 1.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug