Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.247/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_247/2019

Urteil vom 22. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsgericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

B.________ A.G.,

(weitere Verfahrensbeteiligte)

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7.
Mai 2019 (HG190061-O).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin reichte am 11. April 2019 am Handelsgericht des Kantons
Zürich gegen die B.________ A.G. eine Forderungsklage ein und ersuchte
gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2019 bestätigte das Handelsgericht den Eingang der
Klage, stellte die Klage samt Beilagen der beklagten B.________ A.G. zu, wies
das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte
ihr eine einmalige Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Mai 2019 Beschwerde an
das Bundesgericht. Sie beantragte, der Beschluss des Handelsgerichts sei
aufzuheben und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen. Sodann
sei ihr auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes
wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung der
Ausstandsvorschriften durch die vorinstanzlichen Richter. Sie begründet diesen
Vorwurf jedoch offensichtlich nicht hinreichend, indem sie bloss pauschal
erklärt, dass sich die Vorinstanz "in eine[r] Interessenkollision" befinde. Im
Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, dass sie die betreffenden
Richter in Nachachtung von Art. 49 Abs. 1 ZPO bereits im kantonalen Verfahren
abgelehnt hätte.

4.

Auch im Übrigen erfüllt die Eingabe der Beschwerdeführerin die
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie bringt darin zwar vor, dass
die Vorinstanz "fragepflichtig" nach Art. 56 ZPO gewesen sei und ihr Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie die Bestimmungen von Art. 5 BV,
9 BV, Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 119 ZPO verletzt seien. Sie geht aber nicht
hinreichend konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, geschweige denn
zeigt sie nachvollziehbar auf, inwiefern diese ihre Rechte verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von
vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter
den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil
4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Handelsgericht des Kantons
Zürich und der B.________ A.G., Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger