Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.240/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_240/2019

Urteil vom 26. August 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bank B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietkaution, Kostenbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden,
Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 5. April 2019 (BAZ 19 13).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 machte C.________, vertreten durch den
Beschwerdeführer, am Kantonsgericht Nidwalden gegen die Beschwerdegegnerin eine
Forderung von Fr. 50'007.75 geltend. Das Kantonsgericht verlangte daraufhin
einen Gerichtskostenvorschuss, wies die Rechtsschrift zur Verbesserung zurück
und machte die Klägerschaft auf die Anforderungen der vertraglichen Vertretung
vor den kantonalen Gerichten aufmerksam. Nachdem in der Folge wiederum der
Beschwerdeführer Eingaben einreichte, verfügte das Kantonsgericht am 8. Oktober
2018, dass die Klage "als nicht erfolgt" gelte und auferlegte dem
Beschwerdeführer die (reduzierten) Kosten.

Dagegen reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe am Obergericht des Kantons
Nidwalden ein. Das Obergericht nahm diese als Kostenbeschwerde entgegen und
trat mit Entscheid vom 5. April 2019 nicht darauf ein, da keine gültigen
Beschwerdegründe geltend gemacht worden seien.

Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer mit der am 23.
Mai 2019 datierten Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht. Dazu reichte er ein
Schreiben vom 27. Mai 2019 ein. Mit E-Mail vom 31. Juli 2019 liess er dem
Bundesgericht eine weitere, mit 30. Juli 2019 datierte Eingabe zukommen. Diese
stellte er dem Bundesgericht zusätzlich per Brief zu.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes
wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist daher von
vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts vom 8. Oktober 2018 richtet, da es sich dabei nicht um einen
letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.

Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
vom 4. September 2018 in einem anderen Verfahren zwischen den gleichen
Parteien. Auch darauf ist offensichtlich nicht einzutreten, da dies zusätzlich
über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids hinausgeht (zu diesem
Verfahren bereits Urteil 4A_649/2018 vom 10. Januar 2019).

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er "vollständig Eigentümer der
Mietkaution von Herrn Baumgartner geworden" sei und daher in "Eigenregie" den
Prozess habe führen können. Er geht damit über die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen hinaus. Dabei erfüllt er die
Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen offensichtlich nicht (dazu oben
Erwägung 2.2). Er verweist zwar darauf, dass er solches bereits in der
vorinstanzlichen Beschwerdeschrift behauptet habe. Er zeigt aber nicht mit
präzisen Aktenhinweisen auf, dass er daneben die dazugehörenden tauglichen
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hätte.

5.

Auch im Übrigen erfüllen die Eingaben des Beschwerdeführers die genannten
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er ruft darin zwar die
Bestimmungen von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 83 ZPO an und rügt
eine Rechtsverweigerung. Er legt vor Bundesgericht aber bloss in frei
gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge dar, ohne indessen auf die
Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn
nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese mit ihrem Nichteintretensentscheid
die genannten Bestimmungen verletzt oder ihm das Recht verweigert haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

6.

Der Beschwerdeführer stellt dem Bundesgericht die Frage, wie er sich in den
kantonalen Verfahren bezüglich der Mietkaution zu verhalten habe und ob eine
"heimliche und präjudizierende Aufteilung des Prozessgegenstandes vor dem
Entscheid des Bundesgerichts zulässig sei".

Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes (Art. 1
Abs. 1 BGG) und keine Auskunftsstelle für Rechtssuchende. Auf die Frage ist
daher nicht einzugehen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein
Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger