Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.239/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_239/2019

Urteil vom 27. August 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,

Beschwerdeführer,

gegen

C.D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Pachtvertrag; Erstreckung,

Beschwerde gegen das Urteil des

Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer,

vom 16. April 2019 (ZK1 2018 19).

Sachverhalt:

A.

Am 25. Juni 1981 schlossen E.________ als Verpächter und A.A.________ sowie
B.A.________ (Pächter, Kläger, Beschwerdeführer) als Pächter einen Pachtvertrag
über die landwirtschaftlichen Grundstücke GB-Nr. xxx und GB-Nr. yyy, Gemeinde
U.________, Heimwesen V.________, für eine Pachtperiode vom 1. Mai 1982 bis 1.
Mai 1988, also für eine Pachtdauer von sechs Jahren (nachfolgend: Pachtvertrag
vom 25. Juni 1981). Der Pachtvertrag wurde nach Ablauf der vereinbarten
Pachtdauer jeweils für weitere sechs Jahre stillschweigend fortgesetzt. Mit
Schreiben vom 27. Dezember 2016 kündigte C.D.________, die Tochter von
E.________ (Verpächterin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) das Pachtverhältnis per
30. April 2018.

B.

B.a. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung beantragten die Pächter mit Klage
vom 1. Juni 2017 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz, das
Pachtverhältnis sei vom 1. Mai 2018 bis zum 30. April 2024 zu erstrecken. Der
Einzelrichter wies mit Urteil vom 28. März 2018 das Erstreckungsgesuch ab.

B.b. Am 16. April 2019 wies das Kantonsgericht Schwyz die von den Klägern
erhobene Berufung ab und bestätigte das Urteil des Einzelrichters am
Bezirksgericht Schwyz (Ziff. 1). Zusätzlich setzte es eine Räumungsfrist von 30
Tagen an (Ziff. 2).

Es erwog im Wesentlichen, die Erstreckung des Pachtverhältnisses gemäss Art. 27
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche
Pacht (LPG; SR 221.213.2) könne richterlich gewährt werden, wenn dies für die
beklagte Partei zumutbar ist. Habe der Verpächter gekündigt, müsse er
nachweisen, dass die Fortsetzung der Pacht für ihn unzumutbar oder aus andern
Gründen nicht gerechtfertigt sei. Die Fortsetzung der Pacht sei insbesondere
unzumutbar, wenn der Verpächter, sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin
oder sein eingetragener Partner, ein naher Verwandter oder Verschwägerter den
Pachtgegenstand selber bewirtschaften wolle (Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG). Treffe
dies zu, dürfe die Pacht von Gesetzes wegen nicht erstreckt werden. Nur wenn
kein Unzumutbarkeitsgrund dargetan sei, seien im Rahmen der Prüfung der
Erstreckungsdauer die gegenseitigen Interessen des Pächters an der Erstreckung
einerseits und des Verpächters an einer kündigungsgemässen Auflösung des
Pachtverhältnisses andererseits gegeneinander abzuwägen.

Das Kantonsgericht kam zum Schluss, die Beklagte sei zusammen mit ihrem
Ehemann, F.D.________, als Selbstbewirtschafter zu qualifizieren. Es stehe
fest, dass F.D.________ eine anerkannte siebenwöchige landwirtschaftliche
Schule besucht und zwei Kurse von insgesamt 22 Tagen betreffend den Gemüseanbau
absolviert habe, wobei seiner glaubhaften Zeugenaussage entnommen werden könne,
dass ein Kurs insbesondere auch Beeren und Obst zum Gegenstand gehabt habe.
Insoweit sei erwiesen, dass er über eine siebenwöchige landwirtschaftliche
Ausbildung verfüge, besondere Kenntnisse im Gemüseanbau habe und über zumindest
rudimentäres Wissen über den Anbau von Beeren verfüge, welcher für die
Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke geplant sei. Sowohl die
Beklagte wie ihr Ehemann und deren zwei Söhne hätten eine persönliche Beziehung
zur Pachtliegenschaft. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass F.D.________
nicht willens und handwerklich geeignet sei, die landwirtschaftlichen
Grundstücke persönlich zu bearbeiten, auch wenn er lange Zeit als
Berufsschullehrer tätig gewesen sei. Aus den von G.________ vom Amt für
Landwirtschaft vorgenommenen Augenschein und Bodenproben sowie deren
Stellungnahme ergäbe sich, dass sich das Pachtland für Beeren eigne; auch Obst
wie Äpfel und Tafeltrauben könnten angebaut werden. Es könne auch davon
ausgegangen werden, dass das Wohnhaus geeignet sei für eine ernsthafte
Selbstbewirtschaftung vor Ort. Angesichts der unternommenen Schritte
(Ausbildungen, Kontakt mit Amt für Landwirtschaft, Renovation des Wohnhauses)
müsse von der ernsthaften Absicht von F.D.________ zur Selbstbewirtschaftung
ausgegangen werden. Dass noch kein konkretes Betriebskonzept vorliege, bedeute
nicht, dass kein ernsthafter Wille zur Selbstbewirtschaftung bestehe. Denn
solange angesichts des möglichen Weiterzugs des Urteils nicht klar sei, wann
mit der Bewirtschaftung begonnen werden könne, mache gemäss G.________ und dem
Beratungsleiter H.________ vom Landwirtschaftsamt ein detailliertes Konzept
(konkrete Planungsvarianten und/oder Beizug eines Experten) keinen Sinn.
Schliesslich spreche auch die Tatsache, dass F.D.________ das sog.
Versuchsgelände während längerer Zeit nicht bepflanzt bzw. erst Ende April 2018
verschiedene Beerenarten angekauft habe, nicht gegen den Willen zur
Selbstbewirtschaftung. Es sei auch zu berücksichtigen, dass F.D.________ für
den Aufbau seiner Selbstständigkeit ein Startkapital von Fr. 80'000.-- zur
Verfügung stehe und nicht ersichtlich sei, weshalb die Familie D.________
während der Aufbauphase nicht vom Teilzeiteinkommen F.D.________s aus seiner
Tätigkeit als Berufsschullehrer und vom Beeren- und Obstanbau leben können
sollte.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 27. Mai
2019 beantragen die Kläger dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Urteile des
Bezirks- und des Kantonsgerichts seien kostenfällig aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz, eventuell
an das Kantonsgericht Schwyz zurückzuweisen (Ziff. 1). Eventuell sei das
Pachtverhältnis bis zum 30. April 2024 zu erstrecken (Ziff. 2). Die
Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde in Zivilsachen sei nicht
einzutreten und die Verfassungsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten wird. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die
Beschwerdeführer haben unaufgefordert eine Beschwerdereplik eingereicht. Die
Beschwerdegegnerin hat ausdrücklich auf eine Beschwerdeduplik verzichtet.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführer stellen in erster Linie ein kassatorisches und
eventualiter ein reformatorisches Rechtsbegehren. Die Beschwerdegegnerin ist
der Auffassung, das Bundesgericht könne ohne weiteres reformatorisch
entscheiden, weshalb das kassatorische Begehren nicht zulässig sei. Auf die
Beschwerden sei daher schon aus formellen Gründen nicht einzutreten. Es trifft
zu, dass für die Beschwerde grundsätzlich ein reformatorisches Begehren zu
stellen ist (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III
489 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Antrag in der Sache kann aber nicht nur mit
einem eventuellen, sondern durchaus auch einem primären Kassationsbegehren
ergänzt werden (vgl. Urteil 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.3 betr. die
vergleichbare Frage bei der Berufung).

Sowohl die Beschwerde in Zivilsachen als auch die Verfassungsbeschwerde sind
gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 und 112
BGG). Soweit sich die Beschwerden gegen den erstinstanzlichen Entscheid
richten, ist nicht darauf einzutreten.

2.

Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr.
30'000.-- ist nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 141 III 159 E. 1.2
S. 161; 136 III 196 E. 1.1 E. 197). Die Beschwerdeführer machen aber geltend,
es stellten sich mehrere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74
Abs. 2 lit. a BGG).

2.1. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird restriktiv
ausgelegt (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4; 134 III 267 E. 1.2 S. 269; 133 III 493 E.
1.1 S. 495). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese
Voraussetzung dann erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse
besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine
einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit
eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1 S. 165;
141 III 159 E. 1.2 S. 161 mit Hinweisen). Die Frage muss von allgemeiner
Tragweite sein (BGE 140 III 501 E. 1.3 S. 503; 134 III 267 E. 1.2 S. 269 mit
Hinweisen). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht beurteilt werden, wenn
dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich, wenn von
unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (BGE 140
III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3 S. 4 mit Hinweis). Wenn geltend gemacht wird,
dass von den unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein
werden, muss die zu beurteilende Streitsache überdies geeignet sein, die Frage
auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären (BGE 139 II 340 E. 4 S. 343).
Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von
Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich
nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 140 III 501 E. 1.3
mit Hinweisen).

Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist auszuführen, warum
diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

2.2. Die Beschwerdeführer formulieren eine Reihe von Teilaspekten ihrer
Beschwerdebegründung, denen sie grundsätzliche Bedeutung zumessen, in
Frageform. Es erscheint zweifelhaft, ob sie ihrer Begründungsobliegenheit
nachkommen, zumal sie sich kaum bzw. überhaupt nicht mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzen. Die Voraussetzung von
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist aber ohnehin nicht erfüllt:

2.2.1. Als erste Rechtsfrage formulieren sie: Muss für den Nachweis der
Selbstbewirtschaftung gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG im
Pachterstreckungsverfahren ein Betriebskonzept vorhanden sein?

2.2.1.1. Es erscheint sachgerecht, einleitend die Grundsätze der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Begriff der Selbstbewirtschaftung
zusammenfassend darzulegen:

2.2.1.1.1. Selbstbewirtschafter im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG ist ein
Bauer, der sich mit seinen Angehörigen im wesentlichen selbst auf dem
Grundstück betätigt (vgl. BGE 115 II 181 E. 2b S. 185). Zur genaueren
Umschreibung verweist dieser Entscheid auf aArt. 621 Abs. 2 ZGB (BS 2 117) zum
bäuerlichen Erbrecht (E. 2a S. 184). Die von Lehre und Rechtsprechung zu aArt.
620 ZGB (BS 2 116) entwickelten Kriterien zum Begriff des Selbstbewirtschafters
können grundsätzlich auch unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über das
bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) herangezogen
werden (BGE 134 III 586 E. 3.1.2 S. 589; Urteile 2C_747/2008 vom 5. März 2009
E. 3.1, nicht publ. in BGE 135 III 123; 5A.17/2006 vom 21. Dezember 2006 E.
2.4.1; 5A.20/2004 vom 2. November 2004 E. 3.2; 5C.247/2002 vom 22. April 2003
E. 3.2; 5A.9/2001 vom 30. Juli 2001 E. 2b; Botschaft vom 19. Oktober 1988 zum
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB], BBl 1988 III 987 Ziff.
221.3 zu Art. 10 E-BGBB mit u.a. Hinweis auf BGE 107 II 30 E. 2 S. 33 f.; YVES
DONZALLAZ, Commentaire de la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur le nouveau
droit foncier rural, 1993, zu Art. 9 BGBB S. 62 Rz. 140; nachfolgend DONZALLAZ,
Commentaire). Vorausgesetzt wird zudem die Eignung zur Selbstbewirtschaftung,
wobei dieser Begriff eng mit jenem der Selbstbewirtschaftung verbunden ist
(Urteile 2C_855/2008 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1 und 2.3; 5C.247/2002 vom 22.
April 2003 E. 3.2; zit. Urteile 2C_747/2008 E. 3.1; Urteile 5A.20/2004 E. 2.2;
Botschaft BGBB, BBl 1988 III 987 f. Ziff. 221.3 zu Art. 10 E-BGBB; DONZALLAZ,
Commentaire, a.a.O., zu Art. 9 BGBB S. 62 Rz. 141). Auch insoweit behält die
bisherige Rechtsprechung ihre Gültigkeit (BGE 134 III 586 E. 3.1.2 S. 589;
Botschaft BGBB, BBl 1988 III 987 f. Ziff. 221.3 zu Art. 10 E-BGBB mit Hinweis
auf BGE 110 II 488 E. 5 S. 490). Das Gericht hat in Gesamtwürdigung aller
Tatsachen die Überzeugung zu gewinnen, es sei wahrscheinlich, dass sich der
potentielle Selbstbewirtschafter auf dem Heimwesen behaupten und den Betrieb
sachgerecht führen könne. An diese Prognose und Wertung dürfen nicht allzu
strenge Massstäbe gelegt werden. Es muss nicht absolut sicher und undiskutabel,
sondern bloss wahrscheinlich sein, dass sich der Interessent als
selbstständiger Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebs von der
Grösse und Art des streitgegenständlichen bewähren werde, wobei auch die
Eignung der Ehegatten einbezogen werden kann (BGE 110 II 488 E. 5 S. 489 f.,
Herv. im Original; Urteil 2C_539/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 7.2.1; zit.
Urteile 2C_747/2008 E. 3.1; 5C.247/2002 E. 3.2; vgl. auch YVES DONZALLAZ,
Traité de droit agraire suisse: droit public et droit·privé, Bd. 2, 2006, S.
616 Rz. 3286 in fine, nachfolgend: DONZALLAZ, Traité; EDUARD HOFER, in: Das
bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche
Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl. 2011, N. 31a zu Art. 9 BGBB). Es geht
dabei trotz der analogen Begriffe nicht um das zivilprozessrechtliche
Beweismass (vgl. hierzu BGE 140 III 610 E. 4.1 S. 612). Der Bewerber hat alle
Tatsachen nachzuweisen, aufgrund derer das Gericht die Eignung zur
Selbstbewirtschaftung beurteilt (vgl. BGE 110 II 488 E. 5 S. 489; DONZALLAZ,
Traité, a.a.O., S. 617 Rz. 3287). Es geht vielmehr spezifisch für die
Selbstbewirtschaftung um die Rechtsfrage, wie hoch die Aussicht, dass sich ein
Bewerber am zu bewirtschafteten Objekt bewähren wird, sein muss, damit er als
zur Selbstbewirtschaftung geeignet eingestuft werden kann. Umschrieben wird das
Mass der an die Eignung des Bewerbers zu stellenden Anforderungen (BGE 110 II
488 E. 5 am Anfang S. 489; 107 II 30 E. 2 S. 33 mit Hinweisen; vgl. auch
DONZALLAZ, Traité, a.a.O., S. 617 Rz. 3287).

2.2.1.1.2. In verschiedenen Entscheiden wurde unter Hinweis auf die Botschaft
BGBB 1988 ausgeführt, in der Regel sei nur geeignet, wer eine
landwirtschaftliche Schule besucht habe (zit. Urteile 5A.17/2006 E. 2.4.1;
5C.247/2002 E. 3.2 [betreffend ein landwirtschaftliches Gewerbe mit einer
Fläche von 16,24 ha und einem Ertragswert von Fr. 194'691.--]). Mit der am 1.
Januar 1999 in Kraft getretenen Teilrevision des landwirtschaftlichen
Bodenrechts in Art. 9 BGBB wurde aber klargestellt, dass Selbstbewirtschaftung
nicht nur dann vorliegt, wenn jemand bereits ein landwirtschaftliches Gewerbe
 persönlich leitet; für die Selbstbewirtschaftung einzelner
landwirtschaftlicher Grundstücke genüge es, dass die betreffende Person eine
entsprechende landwirtschaftliche Tätigkeit schon bisher ausgeübt oder sich
zumindest intensiv darauf vorbereitet habe (Botschaft vom 26. Juni 1996 zur
Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV 376 f.
Ziff. III.2.1 zu Art. 9 E-BGBB). Entsprechend wird gefordert, dass die Person
eine im Hinblick auf das streitgegenständliche landwirtschaftliche Grundstück
adäquate Ausbildung hat, um dieses zu bewirtschaften, oder eine fachgerechte
Bewirtschaftung eines vergleichbaren landwirtschaftlichen Grundstücks
nachweisen kann (zit. Urteile 2C_747/2008 E. 3.1; 5A.17/2006 E. 2.4.1; 5A.9/
2001 E. 2c; ebenso: CHRISTINA SCHMID-TSCHIRREN, Teilrevision des
landwirtschaftlichen Bodenrechts, in: ZBJV 135/1999 S. 142 ff., 149; PAUL
RICHLI, Landwirtschaftliches Gewerbe und Selbstbewirtschaftung - zwei zentrale
Begriffe des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, in: AJP 1993 S.
1063 ff., 1068; HOFER, a.a.O., N. 29b zu Art. 9 BGBB).

2.2.1.1.3. Ob eine Person gewillt und geeignet ist, ein landwirtschaftliches
Heimwesen zum Selbstbetrieb zu übernehmen, ist weitgehend eine Tatfrage (BGE
107 II 30 E. 2 S. 33; zit. Urteil 2C_855/2008 E. 2.3; Urteil 5C.25/2001 vom 8.
Juni 2001 E. 3a mit Hinweisen), soweit nicht das Mass der an den Bewerber zu
stellenden Anforderungen zur Debatte steht (BGE 107 II 30 E. 2 S. 33; vgl. E.
2.2.1.1.1 hiervor).

2.2.1.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, es gebe verschiedene
Anhaltspunkte, um am Selbstbewirtschaftungswillen von F.D.________ zu zweifeln,
so namentlich, dass er kein detailliertes Betriebskonzept habe vorlegen können.
Ein solches sei zwingend erforderlich und zwar im Zeitpunkt der Beurteilung. In
der kantonalen Rechtsprechung (Appenzell Ausserrhoden) sei denn auch ein
solches verlangt worden. Vorliegend seien alle Abklärungen für die
Selbstbewirtschaftung nur vom Amt für Landwirtschaft getätigt worden und
F.D.________ habe sich hauptsächlich durch Untätigkeit ausgezeichnet. Er habe
weder für seinen Willen noch für seine Eignung den Tatbeweis erbracht.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird damit nicht aufgeworfen.
Vielmehr geht es um die Anwendung des offenen Begriffs der
Selbstbewirtschaftung auf einen konkreten Fall. Aus der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.1.1 hiervor und zahlreiche weitere Entscheide)
ergeben sich die rechtlichen Grundlagen hierfür; im Übrigen handelt es sich um
Beweiswürdigung im Einzelfall. Das zeigen die Beschwerdeführer mit ihrer
eigenen Argumentation, wenn sie ausführen, F.D.________ habe den Tatbeweis für
seinen Selbstbewirtschaftungswillen und seine Eignung nicht erbracht. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall der Selbstbewirtschaftungswille und die Eignung
tatsächlich gegeben sind, handelt es sich um eine Tatfrage (vgl. E. 2.2.1.1.3
hiervor) und nicht um eine Rechtsfrage, geschweige denn um eine solche von
grundsätzlicher Bedeutung.

2.2.2. Weiter sehen die Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung darin, ob im Berufungsverfahren gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 247 Abs. 2
lit. a und Art. 55 Abs. 2 ZPO Noven vorgebracht werden können, ohne die
Voraussetzungen von Art. 317 ZPO zu erfüllen.

Das Bundesgericht hat diese Rechtsfrage bereits beantwortet: Art. 317 ZPO ist
auch anwendbar bei Verfahren, die in den Anwendungsbereich der beschränkten
Untersuchungsmaxime (Art. 243 Abs. 2 i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO) fallen
(BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; 142 III 413 E. 2.2.2 S. 415; 138 III 625 E.
2.2 S. 626 ff.). Auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage
kann unter der Voraussetzung von grundsätzlicher Bedeutung sein, dass sich die
erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung
nicht einheitlich oder in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik
gestossen ist, wenn in der Zwischenzeit neue Gesetzesbestimmungen in Kraft
getreten sind (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 mit Hinweisen) oder sonst gewichtige
neue Einwände vorgebracht werden (BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2.
Aufl. 2014, N. 41 zu Art. 74 BGG; JULIA HÄNNI/LUKAS XAVER MEYER, in: Basler
Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 47 f. zu Art. 74 BGG). Dass
dies hier der Fall wäre, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch
nicht ersichtlich.

2.2.3. Als dritte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nach Auffassung
der Beschwerdeführer zu klären, dass ein Selbstbewirtschafter gemäss Art. 27
Abs. 2 lit. c LPG nicht Zeuge sein könne, sondern nur Partei. Sie bestreiten
die Zeugenfähigkeit des Ehemanns der Beschwerdegegnerin, weil nicht sie,
sondern er die Selbstbewirtschaftung begehre.

Damit verkennen sie, dass die Nähe zur Prozesspartei eine Frage der
Beweiswürdigung und nicht eine solche der Zeugnisfähigkeit ist, wie das
Bundesgericht beispielsweise hinsichtlich der Zeugeneinvernahme des
Rechtsvertreters einer Partei festgestellt hat (Urteil 4A_140/2013 vom 4. Juli
2013 E. 1.3). Entsprechend ist es unbestrittene prozessrechtliche Auffassung,
dass ein eigenes Interesse am Ausgang eines Verfahrens - auch z.B. als
Drittperson, auf deren Rechnung ein Prozess geführt wird oder als Ehegatte
einer Partei - die Zeugnisfähigkeit nicht ausschliesst (statt vieler: THOMAS
WEIBEL/CLAUDIA WALZ, in: Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO], Thomas Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 169
ZPO; SVEN RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Bd. 2; 2012, N. 2 und N. 5 zu Art. 169 ZPO; PHILIPPE SCHWEIZER, in: Commentaire
romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 169 ZPO). Dass
der Ehegatte einer Partei grundsätzlich als Dritter angesehen wird, ergibt sich
bereits aus dem Wortlaut der ZPO, namentlich aus dem Titel "Verweigerungsrecht
Dritter" des dritten Abschnitts des 2. Kapitels des 10. Titels der ZPO, wo in
Art. 165 Abs. 1 lit. a ZPO ein umfassendes Verweigerungsrecht der Mitwirkung
bei der Beweiserhebung zu Gunsten des Ehegatten einer Partei festgeschrieben
ist. Auch diesbezüglich liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung vor.

2.2.4. Schliesslich erblicken die Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung darin, wie die Räumungsfrist bei einem negativen
Urteil im Pachterstreckungsverfahren zu berechnen sei.

Dem Gericht steht bei der Dauer der Erstreckung ein grosser Ermessensspielraum
zu, wobei es immer auf die konkreten Umstände ankommt. Es kann daher
offensichtlich keine abstrakte Dauer festgelegt werden. Wird das
Erstreckungsbegehren abgewiesen, haben die Pächter grundsätzlich keinen
Anspruch darauf, das Pachtobjekt nach dem Termin, auf den gekündigt wurde,
weiter zu nutzen. Ist ihnen eine Räumungsfrist zuzugestehen, ist diese mit
Blick auf den konkreten Einzelfall und die Interessen der Prozessparteien
festzusetzen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht
vor.

2.2.5. Die Beschwerde in Zivilsachen ist unzulässig, da weder der erforderliche
Streitwert erreicht ist noch sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt.

3.

Die Beschwerde ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113
ff. BGG entgegenzunehmen. Mit dieser kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt
eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte nur, wenn diese Rüge gemäss den Anforderungen von
Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ausdrücklich vorgebracht und klar und
detailliert begründet wird (BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334; 134 V 138 E. 2.1 S.
143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Die beschwerdeführende Partei soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im
vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit
ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (Urteil 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. BGE
140 III 115 E. 2 S. 116 für die Beschwerde in Zivilsachen). Genügt eine
Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten.

Diesen Rügeanforderungen kommen die Beschwerdeführer nicht nach. In ihrer
Beschwerde beziehen sie sich auf die einzelnen Erwägungen des angefochtenen
Entscheides und nehmen dazu Stellung. Statt eine hinreichend begründete Rüge
der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu erheben, beschränken sie sich aber
darauf, den Ausführungen der Vorinstanz einfach ihre eigene Meinung
entgegenzusetzen. Damit verkennen sie einerseits die Begründungsanforderungen
(Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) und andererseits die eingeschränkte
Kognition des Bundesgerichts. Sie wiederholen im Wesentlichen ihre
Argumentation im kantonalen Verfahren; das ist appellatorische Kritik, die
nicht genügt. Im Einzelnen:

3.1. Unter dem Titel einer Verletzung des Rechts auf gleiche Behandlung (Art.
29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK) rügen die Beschwerdeführer erneut, dass
F.D.________ als Zeuge zugelassen wurde und dass Aktennotizen in Verletzung des
Novenrechts gemäss Art. 317 ZPO im Berufungsverfahren berücksichtigt worden
seien. Eine Verfassungsrüge ist das nicht. Im Übrigen hat die Vorinstanz
beachtet, dass F.D.________ als Zeuge der Beschwerdegegnerin nahesteht, was bei
der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei.

Die Beschwerdeführer erachten es als "an Willkür nicht mehr zu überbieten",
dass die von ihnen gerügte Untätigkeit von F.D.________ nicht als mangelhafter
Wille zur Selbstbewirtschaftung qualifiziert worden sei; willkürlich sei auch
die Interpretation der Aktennotiz von G.________ vom 26. April 2018. Es ist
nicht ersichtlich, was diese Vorbringen mit der Rüge einer Verletzung von Art.
29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK zu tun haben. Es handelt sich hier schlicht um den
Vorwurf einer willkürlichen Beweiswürdigung, ohne dass eine rechtsgenügliche
Willkürrüge erhoben wird. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter
Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen
Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur
die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine
Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BG E 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).

3.2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV) durch eine Verletzung des Rechts auf Beweis und eine ungenügende
Begründung.

3.2.1. Das Recht auf Beweis ist in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wird
auch aus Art. 8 ZGB abgeleitet (Urteile 4A_70/2018 vom 20. August 2018 E. 4.2;
5A_597/2017 vom 23. April 2018 E. 3.2; vgl. auch Urteil 5A_641/2013 vom 25.
Februar 2014 E. 1). Danach hat die beweispflichtige Partei einen
bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen
zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den
Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. BGE 133 III 295 E.
7.1 S. 299; Urteil 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.1). Dieses Recht wird auch
vom in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
(BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer begründen die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf
Beweis damit, dass von der Beschwerdegegnerin bzw. von F.D.________ kein
Bewirtschaftungskonzept vorgelegt werden musste. Deshalb habe nicht beurteilt
werden können, ob seinem Projekt überhaupt wirtschaftlich Erfolg beschieden
sein könnte. Damit begründen sie erneut keine Verfassungsverletzung, sondern
rügen lediglich appellatorisch eine willkürliche Beweiswürdigung (zu den
Anforderungen an eine Willkürrüge vgl. E. 3.1 hiervor).

3.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung, den Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz
die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf
die es den Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der
Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70
f.; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; je mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat nach Auffassung der Beschwerdeführer ungenügend begründet,
weshalb sie die Noven der Beschwerdegegnerin im Berufungsverfahren zugelassen
habe. "Denn entgegen der Auffassung der Vi schliesst sich vom Termin der
Besprechung noch überhaupt zu keinem Zeitpunkt, dass es sich um zulässige Noven
handelt ". Mit diesem Satz bestätigen die Beschwerdeführer gerade selber, dass
die Vorinstanz ihre Rechtsauffassung begründet hat - nur sind sie mit dieser
Begründung nicht einverstanden. Erneut geht es nur um appellatorische Kritik.
Das Gleiche trifft zu auf das wiederholte Vorbringen, dass F.D.________ als
Zeuge zugelassen wurde. Auch wenn die Beschwerdeführer schliesslich rügen, die
Vorinstanz habe nicht begründet, inwiefern ein Betriebskonzept keinen Sinn
ergeben soll, gehen sie einfach über deren Ausführungen hinweg. Im
angefochtenen Entscheid wird die Aktennotiz wiedergegeben, wonach gemäss
G.________ und dem Beratungsleiter H.________ vom Landwirtschaftsamt ein
detailliertes Konzept (konkrete Planungsvarianten und/oder Beizug eines
Experten) erst Sinn mache, wenn der Zeitpunkt der Bewirtschaftung absehbar sei.
Mit Blick auf die Möglichkeit einer Anfechtung vor Bundesgericht ging die
Vorinstanz davon aus, der Zeitpunkt für den Beginn einer Bewirtschaftung sei
nicht einmal mit dem Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils absehbar. Die
Ausarbeitung eines konkreten Betriebskonzepts mache daher bis heute keinen
Sinn. Inwiefern diese Begründung nicht genügen sollte, um den Entscheid der
Vorinstanz sachgerecht anzufechten, zeigen die Beschwerdeführer nicht
rechtsgenüglich auf. Auch insoweit genügt die Beschwerde den
Begründungsanforderungen nicht. Die Vorinstanz hat sodann in Würdigung
verschiedenster Anhaltspunkte - jedoch ohne hierzu ein (schriftliches und
detailliertes) Betriebskonzept zu verlangen - geschlossen, es bestehe ein
Selbstbewirtschaftungswille und eine Eignung zur Selbstbewirtschaftung. Das ist
Beweiswürdigung, welche die Beschwerdeführer erneut unzulässig, appellatorisch
kritisieren.

3.3. Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung der
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) durch eine willkürliche Anwendung von Art. 27
Abs. 2 lit. c LPG. Dies erneut unter Hinweis auf das fehlende Betriebskonzept
und die nach ihrer Auffassung unzulässige Bejahung der
Selbstbewirtschaftungseignung der Gegenpartei, obwohl F.D.________ das
Testfeld, das seit Jahren bestehe, niemals bepflanzt habe und sämtliche
Abklärungen für die Eignung der Bepflanzung vom Amt für Landwirtschaft
vorgenommen worden seien. Es kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist mangels Erfüllen der
Rügeerfordernisse nicht einzutreten.

4.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer werden kosten-
und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde in Zivilsachen und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit den
Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak