Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.237/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_237/2019

Urteil vom 3. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 18. April 2019 (RB190010-O/U).

Erwägungen:

1.

Am 7. März 2019 reichte A.________ (Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht
Dielsdorf eine Forderungsklage gegen die B.________ AG (Beschwerdegegnerin)
ein. Mit Verfügung vom 21. März 2019 forderte das Bezirksgericht ihn auf, einen
Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 17'600.-- zu
leisten.

Diesen Entscheid focht A.________ mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons
Zürich an, wobei er zur Begründung geltend machte, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da er finanziell bedürftig und die
Sache nicht aussichtslos sei. Mit Beschluss vom 18. April 2019 trat das
Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

A.________ hat mit Eingabe an das Bundesgericht vom 22. Mai 2019 erklärt,
diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten. Es wurden keine Vernehmlassungen
eingeholt.

2.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89).

3.

Das Obergericht erwog, es sei für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht zuständig, da ein solches Gesuch nicht bei
der Rechtsmittelinstanz, sondern beim in der Sache zuständigen Gericht zu
stellen sei, hier dem Bezirksgericht. Der Beschwerdeführer geht auf diese
Erwägung nicht ein. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine
hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.

4.

Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz
BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz