Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.236/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_236/2019

Urteil vom 4. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsgericht des Kantons Bern,

Beschwerdegegner

Stiftung B.________,

Gegenstand

Kaufvertrag; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai
2019 (HG 19 36).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin reichte am 3. April 2019 beim Handelsgericht des Kantons
Bern gegen die Stiftung B.________ Klage ein. Nachdem sie vom Gericht zur
Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, reichte sie ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

Das Handelsgericht wies mit Entscheid vom 22. Mai 2019 das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Mai 2019 Beschwerde an
das Bundesgericht. Am 3. Juni 2019 reichte sie dem Bundesgericht eine weitere
Eingabe ein.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes
wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung der
Ausstandsvorschriften durch den Instruktionsrichter am Handelsgericht. Sie
begründet diesen Vorwurf jedoch offensichtlich nicht hinreichend, indem sie
bloss pauschal behauptet, der Instruktionsrichter habe seine Meinung bereits
gefasst, indem er die Klage im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege als aussichtslos qualifiziert habe. Der Vollständigkeit halber ist
die Beschwerdeführerin auf Art. 47 Abs. 2 lit. a ZPO hinzuweisen, wonach die
Mitwirkung beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für sich allein
kein Ausstandsgrund ist (vgl. Urteil 4A_271/2017 vom 7. September 2017 E. 4.2).

4.

Auch im Übrigen erfüllen die Eingaben der Beschwerdeführerin die
Begründungsanforderungen vor Bundesgericht offensichtlich nicht. Sie zählt
darin zwar auf, dass der Entscheid der Vorinstanz gegen eine Vielzahl von
Gesetzesbestimmungen und Bundesgerichtsentscheide verstossen würde. Sie legt
aber bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge dar, ohne
indessen auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret
einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese ihre
Rechte verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in
der Sache selbst gegenstandslos.

6.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von
vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter
den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil
4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Handelsgericht des Kantons Bern
und der Stiftung B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger