Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.235/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_235/2019

Urteil vom 22. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Markus Kronauer und Dr. Ernst Felix Schmid,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Herausgabeanspruch,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai
2019 (HG180220-O).

In Erwägung,

dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. Mai 2019 eine vom
Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Herausgabe
eines Dokuments abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 23. März 2019
erklärte, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2019
beim Bundesgericht mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E.
1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu
machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen
und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG);

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai
2019 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen
Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten
abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2
BGG zulässig sein soll;

dass sich der Beschwerdeführer insbesondere nicht mit der eingehenden
Begründung im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, wonach sowohl die
Aktivlegitimation des Beschwerdeführers als auch die Passivlegitimation der
Beschwerdegegnerin zu verneinen sei;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. März 2019 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann