Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.229/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_229/2019

Urteil vom 23. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,

Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jacob Heitz, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt David Horák, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versicherung, Deckungsausschluss,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 12. April 2019 (LB180032-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist die Witwe von C.________. Im
Konkurs ihres Ehemannes wurde ihr gemäss Art. 260 SchKG die Forderung (zur
Fortsetzung des Prozesses) abgetreten, die ihrem Ehemann im Konkurs über den
Nachlass von Rechtsanwalt D.________ gemäss Art. 260 SchKG abgetreten worden
war. Es handelt sich um eine Forderung von Rechtsanwalt D.________ bzw. dessen
Konkursmasse gegen die B.________ AG als Berufshaftpflichtversicherung
(Berufshaftpflichtversicherung, Beklagte, Beschwerdegegnerin).

A.b. C.________ wurde im Februar 2009 von E.________ beim Bezirksgericht
U.________ auf Bezahlung von insgesamt Fr. 205'000.-- verklagt. Er beauftragte
Rechtsanwalt D.________ mit der Wahrung seiner Interessen. Dieser reichte keine
Klageantwort ein. Er hatte mehrmals um Fristverlängerungen ersucht, die alle
gewährt wurden. Am 11. Mai 2009 stellte er schliesslich wegen eines
gesundheitlichen Notfalls ein Gesuch um Gewährung einer zweitägigen Notfrist.
Nachdem er auch diese Notfrist verstreichen liess, setzte ihm das
Bezirksgericht U.________ am 26. Mai 2009 eine peremptorische Frist nach der
damaligen kantonalen Prozessordnung, die ebenfalls nicht eingehalten wurde.

Das Bezirksgericht U.________ hiess die Klage am 3. August 2009 vollumfänglich
gut und verpflichtete C.________ zur Zahlung von Fr. 205'000.-- (davon Fr.
115'000.-- in WIR-Geld) nebst Zins an den Kläger.

Mit Beschluss vom 15. März 2010 wies das Bezirksgericht U.________ ein von
C.________ eingereichtes Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erstattung
der Klageantwort ab. Aus den Erwägungen dieses Entscheids ergibt sich, dass
Rechtsanwalt D.________ am 12. Mai 2009, vom 18.-28. Mai, vom 3.-11. Juni und
vom 9.-10. Juli 2009 krankheitshalber hospitalisiert war, wobei ihm sowohl die
Verfügung vom 26. Mai 2009 wie das Urteil vom 3. August 2009 zugestellt werden
konnten. Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Fristwiederherstellung an das
Obergericht des Kantons Zürich, das Bundesgericht und den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte blieben erfolglos.

B.

B.a. Am 4. September 2013 gelangte der Ehemann der Klägerin unter Beilage der
Klagebewilligung mit einer Teilklage über eine Forderung von Fr. 49'423.35 an
das Bezirksgericht V.________. Er beanspruchte von der
Berufshaftpflicht-Versicherung des mittlerweile verstorbenen Rechtsanwalts
D.________ im Wesentlichen den Ersatz der Anwalts- und Gerichtskosten im
Zusammenhang mit den Verfahren betreffend Fristwiederherstellung, mit der
Abtretung der Massarechte und der vorprozessualen Vorbereitung der Klage, der
Rechtsanwalt D.________ sel. bzw. dessen Nachlassmasse als "Befreiungsanspruch"
zustehe. Am 6. Oktober 2015 übernahm die Klägerin anstelle ihres Ehemanns den
Prozess.

Das Bezirksgericht V.________ wies die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2018 ab.
Das Bezirksgericht ging davon aus, der versicherte Anspruch des Anwalts bestehe
darin, dass ihn der Versicherer von berechtigten Schadenersatzforderungen
befreie, indem er diese begleiche (sog. Befreiungsanspruch). Dies setze
einerseits voraus, dass ein Schaden entstanden sei, für den der Anwalt hafte,
anderseits aber auch, dass dafür Versicherungsdeckung bestehe. Wenn die
Versicherung nach Art. 33 VVG grundsätzlich die gesamte versicherte Gefahr
trage, so seien Deckungsausschlüsse durch klare vertragliche Beschränkungen
zulässig; eine gesetzliche Haftungsbefreiung bzw. -reduktion sei überdies bei
Absicht oder grober Fahrlässigkeit vorgesehen (Art. 14 VVG). Das Bezirksgericht
begründete sodann, dass die gesetzliche Pflicht des Anwalts zum Abschluss einer
Berufshaftpflicht-Versicherung (Art. 12 lit. f BGFA) angesichts deren
Ausgestaltung der Ausschluss-Klausel in Ziff. 2 Abs. 10 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) nicht entgegensteht, wonach nur der genau
bestimmte Schadensfall nicht gedeckt wird, dessen Eintritt vom
Versicherungsnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Das
Bezirksgericht gelangte zum Schluss, der Anwalt habe mit hoher
Wahrscheinlichkeit einen Schaden erwarten müssen, nachdem er trotz der
Krankheit seinen Bürobetrieb nicht so organisierte, dass Fristen während seiner
Abwesenheit gewahrt werden konnten bzw. nachdem er nicht mindestens seinen
Mandanten über seinen Gesundheitszustand informierte, so dass dieser einen
anderen Rechtsvertreter hätte bestellen können.

B.b. Mit Urteil vom 12. April 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die
Berufung der Klägerin ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts
V.________ vom 11. Mai 2018. Das Obergericht bestätigte insbesondere, dass die
gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung von
Anwälten nicht so ausgestaltet ist, dass ein versicherungsrechtlicher Schutz
des rechtssuchenden Publikums in allen Fällen gewährleistet ist. Eine
Verletzung von Art. 12 lit. f BGFA verneinte das Gericht insbesondere auch in
der Erwägung, dass die Ausschluss-Klausel der Beklagten nicht sämtliche Fälle
von Fristversäumnissen umfasst. Das Argument der Klägerin, der
Deckungsausschluss der Beklagten für Fristversäumnisse stehe in Widerspruch mit
deren Werbung im Internet, erachtete es zudem als verspätet. Das Obergericht
verwarf auch das Argument der Klägerin, die erste Instanz hätte ohne Kenntnis
der eigentlichen Police (die nicht bei den Akten liege) nicht entscheiden
dürfen, sondern aufgrund ihrer Fragepflicht die Police bei der Beklagten
einfordern müssen. Schliesslich verwarf das Obergericht die Rügen der
Verweigerung des rechtlichen Gehörs betreffend die angebliche
Urteilsunfähigkeit des Rechtsanwalts in der Erwägung, es sei nicht klar,
inwiefern diese den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnte; falls eine
Ausnahmesituation dem Anwalt die Wahrung der objektiv gebotenen Sorgfalt nicht
erlaube, müsse er geeignete organisatorische Massnahmen treffen, um die Wahrung
der Interessen seiner Klienten zu gewährleisten.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Klägerin die Rechtsbegehren, es sei
das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr im Sinne eines Teilklageanspruchs unter
Vorbehalt einer Nachklage den Betrag von Fr. 49'423.35 zuzüglich Zins von 5 %
seit dem 21. Dezember 2012 zu bezahlen; eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. Ausserdem
verlangt sie als Verfahrensanträge die Gewährung der aufschiebenden Wirkung,
den Beizug von Akten, die Edition der auf Rechtsanwalt D.________ lautenden
Berufshaftpflicht-Police sowie die unentgeltliche Rechtspflege mitsamt
Verbeiständung.

Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen zur Sache wurden nicht
eingeholt.

D.

Nachdem die Gegenpartei zum Gesuch um aufschiebende Wirkung keine Stellungnahme
eingereicht und die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet hat, wurde die
aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 20. Juni 2019 gewä hrt.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG), sie richtet sich gegen
den Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz
entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 BGG), die Beschwerdeführerin ist mit ihrer
Forderung unterlegen (Art. 76 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG) und die Frist ist gewahrt (Art. 100 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a
BGG). Insoweit ist die Beschwerde zulässig. Die "vorsorglich" ebenfalls
erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit ausgeschlossen. Es ist
darauf nicht einzutreten. Da die Beschwerde nur gegen kantonal
letztinstanzliche Entscheide zulässig ist, ist auf die Beschwerdeanträge auch
insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen das erstinstanzliche Urteil
richten.

2.

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3;
135 III 397 E. 1.4 S. 400).

Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2BGG, dass die
Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die Beschwerde
führende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 2 S. 116).
Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der
blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten
reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 133 II 396 E. 3.2 S. 400 mit
Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht gemäss Art.
106 Abs. 2 BGG nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist. Dafür ist erforderlich, dass die angeblich verletzten
Grundrechte in der Beschwerde genannt sowie klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufgezeigt wird, inwiefern diese
verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229
E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin führt als "Anfechtungsgründe" eine Reihe von
Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen sowie allgemein anerkannte
Rechtsprinzipien auf, die durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein
sollen. Der Beschwerde ist keinerlei Begründung zu entnehmen, inwiefern der
angefochtene Entscheid gegen die angeführten Normen verstossen soll (Art. 42
Abs. 2 BGG), erst recht fehlt jede Begründung für die angebliche Verletzung
verfassungsmässiger Rechte (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf nicht
einzutreten.

3.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
mit Verweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die
Voraussetzungen für eine Sachverhaltsberichtigung sind klar und substanziert
aufzuzeigen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt den Beizug der Akten früherer Verfahren.
Sie begründet nicht, inwiefern diese für den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens entscheiderheblich sein könnten und äussert sich diesbezüglich auch
zu den Voraussetzungen von Art. 99 BGG nicht. Dass es "im Interesse einer
objektiven Rechtsfindung" Sinn mache, von diesen Verfahren Kenntnis zu nehmen,
vermag die fehlende Begründung nicht zu ersetzen. Es ist darauf nicht
einzutreten.

3.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin
aufzufordern, die auf Rechtsanwalt D.________ sel. lautende
Berufshaftpflicht-Police für Anwälte, Police-Nr. xxx, zu edieren. Sie verkennt
grundsätzlich, dass das Bundesgericht nicht den gesamten Streitfall neu
aufrollen kann, den zu beurteilenden Lebenssachverhalt nicht selbst würdigt und
damit grundsätzlich auch keine neuen Beweise erhebt, sondern an den von der
Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt unter Vorbehalt
offensichtlicher Mängel gebunden ist (vgl. Art. 97, Art. 99 und Art. 105 BGG).
Der Verfahrensantrag ist unzulässig.

3.3. Die Beschwerdeführerin stellt den Verfahrensablauf aus ihrer Sicht
kritisch dar. Sie kritisiert, ihre Klage sei im Ergebnis "mit rein formellen
Argumenten" abgewiesen worden und hält allgemein dafür, es spreche "die
natürliche Vermutung" für die Leistungspflicht der Versicherung; sie vermutet
unter Hinweis auf die Police einer anderen Versicherung, es sei auf die Einrede
der Grobfahrlässigkeit verzichtet worden. Als "Quintessenz" führt sie an, es
gelte als Erstes Klarheit zu schaffen bezüglich der tatsächlichen Police und
deren wahrem Inhalt. Die Feststellungen der "Erst- und Vorinstanz", dass
entsprechende Beweisanträge unterblieben (kein Editionsantrag) bzw. verspätet
(Werbung) erfolgt seien, sei aktenwidrig und unzutreffend, worauf
zurückzukommen sei. Damit sind die Rügeanforderungen nicht erfüllt. Es ist
darauf nicht einzutreten.

4.

Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Titel "Deckungsausschluss bei
Fristversäumnis" im Ergebnis, dass die Versicherungs-Police Nr. xxx nicht
beigezogen wurde.

4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die (anwaltlich vertretene) Klägerin
selbst mit der Klageschrift die AVB zur Police Nr. xxx eingereicht und diese
als Versicherungspolice bezeichnet hat. Die Klägerin erwähnte danach in der
Klageschrift ausdrücklich den "Deckungsausschluss in Ziff. 2-10 der
vorliegenden Police" und meinte damit den in den AVB in Ziff. 2 Abs. 10
enthaltenen Deckungsausschluss. Die Klägerin zeigte nach den Feststellungen der
Vorinstanz in der Berufung nicht auf, dass sie sich vor dem Bezirksgericht
erstens auf das Fehlen der eigentlichen Versicherungspolice berufen und einen
entsprechenden Editionsantrag gestellt hätte und dass sie zweitens geltend
gemacht hätte, die Police enthalte den Deckungsausschluss nicht. Die Vorinstanz
fügte sodann an, es sei ohnehin nicht notwendig, dass die Police selbst auch
die AVB enthalte, es genüge der Hinweis darauf, dass diese dem
Versicherungsnehmer übergeben worden seien. Da die Klägerin selbst von der
Geltung der von ihr eingereichten AVB ausgegangen sei, sei eine Verletzung der
richterlichen Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO nicht ersichtlich.

4.2. Was die Beschwerdeführerin gegen die Feststellungen der Vorinstanz zum
Prozessachverhalt vorbringt, ist kaum nachvollziehbar und vermag jedenfalls
Willkür nicht auszuweisen. Der Behauptung, das Verhalten der Parteien sei
unklar, unbestimmt und teilweise widersprüchlich gewesen, so dass sich eine
Befragung aufgedrängt hätte, lässt sich nicht entnehmen, inwiefern dies
aufgrund der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz der Fall
gewesen sein sollte. Dass die Beschwerdeführerin die Edition
"Schadenbehandlungsunterlagen" verlangte, umfasst die Edition der
Versicherungspolice ebenso wenig wie die Behauptung, das Verpassen einer Frist
sei versicherungsmässig gedeckt. Schliesslich erkennt die Beschwerdeführerin
selbst, dass ihr Dokument zum Werbeauftritt von der Vorinstanz als verspätet
eingereicht unbeachtet blieb; inwiefern angeblich erst der erstinstanzliche
Entscheid Anlass zur Einreichung gegeben haben könnte, wie sie geltend gemacht
haben will, wird in der Beschwerde nicht begründet. Und dass sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Klage selbst auf die AVB berufen hat, bestreitet
sie nicht - es ist in der Beschwerde nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz
überspitzt formalistisch geurteilt hätte mit der Feststellung, dass sich die
Beschwerdeführerin auf diesen Teil der "Police" berief.

4.3. Die Vorbringen in der Beschwerde erschöpfen sich weitgehend in
appellatorischer Kritik. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
beanstandet undifferenziert Tatsachenfeststellungen und rechtliche Erörterung
des angefochtenen Entscheids, ohne dass sie sich einerseits mit der
Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzen oder anderseits die
Tatsachenfeststellungen als willkürlich rügen würde.

4.4. Die Vorbringen der Beschwerde genügen weitgehend den Anforderungen nicht,
welche an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht zu stellen sind.
Sie vermögen offensichtlich keine Rechtsverletzung auszuweisen.

5.

In der Beschwerde wird schliesslich beanstandet, dass die Vorinstanz den
Deckungsausschluss von Ziff. 2 Abs. 10 AVB auf den vorliegenden Fall zur
Anwendung brachte, wonach die Haftpflicht für Schäden ausgenommen wird, deren
Eintritt der Versicherungsnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten musste.

5.1. Die Vorinstanz hat mit dem Bezirksgericht geschlossen, dass die
Haftpflicht auch für Schäden aus Fristversäumnis ausgeschlossen werden kann,
die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Dies treffe insbesondere auf
die in der Lehre mehrfach angeführte vergleichbare Fallkonstellation zu, in
welcher der Anwalt seinen Bürobetrieb während der Ferien schliesst, ohne
Massnahmen zu treffen, damit in seiner Abwesenheit die Post besorgt und Fristen
gewahrt werden. Sie hat die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs in
Bezug auf die Urteilsfähigkeit von Rechtsanwalt D.________ verworfen und den
Schluss bestätigt, dass dieser im Wissen um seine gesundheitliche
Beeinträchtigung und die damit verbundenen Spitalaufenthalte keine
organisatorischen Massnahmen traf, damit auch in seiner Abwesenheit die
laufenden Fristen gewahrt würden.

5.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich auch hier mit diesen Erwägungen nicht
auseinander, wenn sie davon ausgeht, die Vorinstanz habe angenommen, es seien
generell Fristversäumnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Insoweit
sie als willkürlich rügt, es seien keine Beweise darüber abgenommen worden,
dass der Rechtsanwalt Massnahmen zur Fristwahrung getroffen hätte, behauptet
sie nicht einmal, sie habe entsprechende Beweisanträge gestellt. Nach den
Feststellungen der Vorinstanz hat sie Beweise nur zur angeblichen
krankheitsbedingten Urteilsunfähigkeit des Anwalts beantragt. Von einer
Verletzung des Rechts auf Beweis (Art. 152 ZPO) oder des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) kann keine Rede sein. Schliesslich
hat die Vorinstanz die Forderung ausdrücklich zufolge des vertraglichen
Deckungsausschlusses abgewiesen und nicht - wie die Beschwerdeführerin
anzunehmen scheint - gestützt auf Art. 14 VVG. Die Ausführungen in der
Beschwerde gehen auch hier an der Sache vorbei.

6.

Die Beschwerde in Zivilsachen erfüllt die formellen Anforderungen grösstenteils
nicht. Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie
abzuweisen. Da die Begehren - so wie sie innert gesetzlicher Frist begründet
sind - von vornherein aussichtslos sind, fehlen auch die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 BGG). Die unterliegende
Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da
keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde und sich die Beschwerdegegnerin zur
aufschiebenden Wirkung nicht vernehmen liess, sind ihr keine Kosten erwachsen,
so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug