I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.227/2019
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_227/2019 Urteil vom 23. Mai 2019 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte 1. A.A.________, 2. B.A.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Bigler, Beschwerdegegner. Gegenstand Mietvertrag, Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen, Schlichtungsbehörde in Mietsachen, vom 15. Februar 2019 (MN180039-G/U). In Erwägung, dass die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen, Schlichtungsbehörde in Mietsachen, vom 15. Februar 2019 mit Eingabe vom 16. Mai 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben; dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG); dass es sich bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Meilen nicht um eine solche Instanz handelt, womit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Meilen, Schlichtungsbehörde in Mietsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Mai 2019 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Widmer