Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.226/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_226/2019

Urteil vom 18. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Gross.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Banzer,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Würsch,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kommissionsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri,
Zivilrechtliche Abteilung, vom 27. März 2019 (OG Z 18 14).

Sachverhalt:

A.

Die A.________ AG (Käuferin, Beschwerdeführerin) hat im Frühjahr 2014 mit der
B.________ GmbH (Verkäuferin, Beschwerdegegnerin) mündlich einen Kaufvertrag
über einen grünen Mercedes Oldtimer zum Preis von Fr. 65'000.-- abgeschlossen.

Nach der Weigerung der Verkäuferin, den Kaufvertrag rückgängig zu machen,
erteilte die Käuferin der Verkäuferin einen Verkaufsauftrag für diesen grünen
Mercedes. Die Verkäuferin schloss am 29. Juli 2014 mit einem Interessenten
einen schriftlichen Kaufvertrag ab und verkaufte diesem das Fahrzeug zum Preis
von Fr. 50'000.--. Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 teilte die Verkäuferin der
Käuferin mit, sie habe das Fahrzeug zu einem Preis von Fr. 50'000.--
weiterverkauft, und machte geltend, der Käuferin stehe nach Abzug der
Kaufpreisrestanz von Fr. 30'000.--, der Auslagen von Fr. 2'000.-- und einer
Provision von Fr. 5'000.-- lediglich ein Restbetrag von Fr. 13'000.-- zu.
Diesen Betrag überwies sie der Käuferin.

Strittig ist zwischen den Parteien insbesondere die Höhe des im
Weiterverkaufsauftrag vereinbarten Verkaufspreises. Die Käuferin stellte sich
auf den Standpunkt, es sei vereinbart gewesen, mindestens zum Kaufpreis von Fr.
65'000.-- weiterzuverkaufen. Die Verkäuferin hielt dagegen, es sei ein
Weiterverkauf zum bestmöglichen Preis vereinbart gewesen.

Des Weiteren hat die Käuferin im Frühjahr 2014 von der Verkäuferin auch einen
weissen Mercedes Oldtimer gekauft. Diesbezüglich war zwischen den Parteien
insbesondere strittig, ob dieses Fahrzeug an Mängeln litt.

B.

Mit Klage vom 15. Dezember 2015 beim Landgericht des Kantons Uri forderte die
Käuferin im Wesentlichen, es sei die Verkäuferin kostenfällig zu verpflichten,
ihr den Betrag von Fr. 73'400.-- nebst Zins zu bezahlen.

Mit Urteil vom 25. August 2016 hiess das Landgericht die Klage gut. Es
verpflichtete die Verkäuferin, der Käuferin den Betrag von Fr. 73'400.-- nebst
Zins und Kosten zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid reichte die Verkäuferin am 5. Dezember 2016 beim
Obergericht des Kantons Uri Berufung ein. Sie beantragte, das Urteil des
Landgerichts sei aufzuheben und die Klage im Umfang von Fr. 10'000.--
gutzuheissen, jedoch für den Restbetrag von Fr. 63'400.-- abzuweisen.

Mit Urteil vom 24. Januar 2018 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut
und fasste den Entscheid des Landgerichts teilweise neu. Es verpflichtete die
Verkäuferin in Bezug auf den grünen Mercedes, der Käuferin aus
Kommissionsvertrag den (anerkannten) Betrag von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu
bezahlen, und beseitigte den Rechtsvorschlag in diesem Umfang. Hinsichtlich des
weissen Mercedes wies es die Sache an das Landgericht zurück.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Mai 2018 beantragte die Käuferin dem
Bundesgericht im Wesentlichen, es sei die Verkäuferin kostenfällig zu
verpflichten, ihr im Zusammenhang mit dem grünen Mercedes aus
Kommissionsvertrag den Betrag von Fr. 32'000.-- nebst Zins zu bezahlen.

Mit Urteil 4A_258/2018 vom 14. November 2018 hiess das Bundesgericht die
Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das
Obergericht zurück. Es hielt fest, das Obergericht sei in der Frage der Höhe
des vereinbarten Weiterverkaufspreises vom erstinstanzlichen Entscheid
abgewichen, ohne sein Abweichen nachvollziehbar zu begründen. Es habe sich mit
den erstinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und das Ergebnis seiner
Beweiswürdigung nachvollziehbar zu begründen (zit. Urteil 4A_258/2018 E.
2.3.3).

Mit Entscheid vom 27. März 2019 hiess das Obergericht die Berufung der
Verkäuferin teilweise gut. Es verpflichtete die Verkäuferin im Wesentlichen,
der Käuferin in Bezug auf den grünen Mercedes aus Kommissionsvertrag den Betrag
von Fr. 12'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Es hielt fest, die Käuferin vermöge
nicht nachzuweisen, dass vereinbart worden sei, das Fahrzeug zu einem Preis von
mindestens Fr. 65'000.-- weiterzuverkaufen. Es prüfte anschliessend, was der
bestmögliche Preis für das Fahrzeug gewesen sei und kam zum Ergebnis, dass ein
Betrag von Fr. 50'000.-- als bestmöglicher Preis zu bejahen und entgegen der
Käuferin auch eine Provision in der Höhe von 10 % des Verkaufspreises
geschuldet sei. Die Verkäuferin schulde der Käuferin demnach noch Fr. 12'000.--
(wovon Fr. 10'000.-- von der Verkäuferin anerkannt). Dieser Betrag ergebe sich
aufgrund des Weiterverkaufspreises von Fr. 50'000.-- abzüglich des nicht
bezahlten Kaufpreises von Fr. 20'000.--, abzüglich der von der Verkäuferin
geleisteten Rückzahlung von Fr. 13'000.-- und abzüglich der Provision von Fr.
5'000.--. Die Beträge von Fr. 20'000.-- und Fr. 13'000.-- seien bereits von der
Erstinstanz festgehalten worden.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. Mai 2019 beantragt die Käuferin dem
Bundesgericht sinngemäss, es sei die Beschwerdegegnerin kostenfällig zu
verpflichten, ihr im Zusammenhang mit dem grünen Mercedes aus
Kommissionsvertrag den Betrag von Fr. 32'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Weiter
sei in der Betreibung Nr. xxx in diesem Betrag nebst Zins und Kosten der
Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Beschwerdeführerin zur entsprechenden
Fortsetzung der Betreibung für berechtigt zu erklären. Eventualiter sei die
Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin trägt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an,
soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).

1.2. Im Rückweisungsentscheid erwog das Bundesgericht, das Obergericht habe die
Ansprüche der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem grünen Mercedes
abschliessend beurteilt, über die diesbezüglichen Rechtsbegehren könne
unabhängig von ihren Rechtsbegehren im Zusammenhang mit dem weissen Mercedes
befunden werden. Der Streitwert richte sich bei Beschwerden gegen
Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Vorinstanz streitig
gewesen seien, womit der erforderliche Streitwert erfüllt sei (zit. Urteil
4A_258/2018 E. 1.2 und 1.3).

Nach der Rückweisung betrug die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
dem grünen Mercedes geltend gemachte - und im vorinstanzlichen Verfahren zu
beurteilende - Forderung noch Fr. 32'000.--, wovon Fr. 10'000.-- von der
Beschwerdegegnerin anerkannt wurden, sodass der Streitwert noch Fr. 22'000.--
betrug. Der angefochtene Entscheid ist indessen auf einen Rückweisungsentscheid
des Bundesgerichts hin ergangen. Nach Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943
(Bundesrechtspflegegesetz, OG; BS 3 531) konnte gegen einen Entscheid, mit dem
die Vorinstanz einen vom Bundesgericht an sie zurückgewiesene Streitsache
erneut beurteilt hat, unabhängig vom Streitwert wiederum Berufung eingelegt
werden. Im BGG fehlt eine entsprechende Bestimmung. Für den Fall der teilweisen
Rückweisung hat das Bundesgericht eine Beschwerde unabhängig vom Streitwert als
zulässig erachtet (vgl. Urteile 5A_894/2017 vom 20. August 2018 E. 1.2.5; 5A_9/
2013 vom 23. Mai 2013 E. 1; 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 1). Dies muss auch
gelten, wenn die Rückweisung hinsichtlich eines Teilentscheids erfolgt ist und
die zurückgewiesene Streitsache für sich allein den Streitwert nicht erreicht.
Das ergibt sich daraus, dass für die Streitwertberechnung die vor Erlass des
angefochtenen Urteils streitig gebliebenen Ansprüche massgeblich sind, wobei
sich bei Beschwerden gegen Teilentscheide der Streitwert nach den gesamten
Begehren richtet, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid
getroffen hat (Art. 51 Abs. 1 lit. b BGG).

Auf die Beschwerde ist vorbehältlich einer rechtsgenüglichen Begründung
einzutreten.

2.

Nach allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts bindet ein bundesgerichtlicher
Rückweisungsentscheid sowohl das Bundesgericht selbst wie die Vorinstanz (BGE
143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222 f.; 135 III 334 E. 2.1 S. 335 f.; je mit Hinweisen).
Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste
kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit
der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen
dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien verwehrt, die
Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid
ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind
(BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen).

3.

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241). Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde
alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115
E. 2 S. 116).

4.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.
mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf
einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

5.

Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts
nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen
wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566;
140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin
nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der
beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie
offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 135 II 356 E.
4.2.1 S. 362). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite
eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund
ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen
oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E.
4.2 S. 234). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der
Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

6.

Ein Beweis ist nach dem Regelbeweismass erbracht, wenn das Gericht nach
objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt
ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das
Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr
hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321
E. 3.2 S. 324; Urteil 5A_113/2018 vom 12. September 2018 E. 6.2.2.1, nicht
publ. in: BGE 144 III 541). Ob die Vorinstanz das richtige Beweismass
angewendet hat, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Nicht
überprüft werden kann hingegen, ob der den bundesrechtlichen Anforderungen
entsprechende Beweis von der beweisbelasteten Partei tatsächlich erbracht
worden ist; das ist eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung (BGE 130 III
321 E. 5 S. 327). Diese kann einzig auf Willkür hin überprüft werden (vgl.
hiervor E. 5).

7.

Strittig ist zwischen den Parteien, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war,
zum bestmöglichen Preis weiterzuverkaufen oder ob ein Mindestpreis von Fr.
65'000.-- vereinbart worden ist.

7.1. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden
wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese
subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der
Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen
ist (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.2 S. 98; 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274, je mit
Hinweisen). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für
eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (BGE 132 III 626 E. 3.1
S. 632; 128 III 70 E. 1a S. 73). Erst wenn eine tatsächliche
Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen
Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so
auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten
Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft
diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es
an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das
Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1
BGG; BGE 144 III 93 E. 5.2.3 S. 98 f.; 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; je mit
Hinweisen). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip
nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf
einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 144 III 93 E.
5.2.3 S. 99; 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67).

7.2.

7.2.1. Die Vorinstanz stellte fest, es sei zunächst zu beurteilen, ob die
Beschwerdeführerin den Nachweis für die Vereinbarung eines Mindestpreises von
Fr. 65'000.-- zu erbringen vermöge. Denn die Beweislast für die Vereinbarung
eines Mindestpreises liege gemäss Art. 8 ZGB bei der Beschwerdeführerin.

7.2.2. Die Vorinstanz erwog, zunächst sei die E-Mail vom 29. April 2014 von
C.________ (Mitarbeiter bei der Beschwerdeführerin) an D.________ (Inhaber der
Beschwerdegegnerin) von Bedeutung. Darin schreibe Ersterer, dass E.________
(Partner/Gründer der Beschwerdeführerin) gerne von einem der beiden
Kaufverträge zurücktreten würde und eine Lösung gefunden werden solle, die für
alle hinnehmbar sei. Diese E-Mail könne indessen nicht als Nachweis für die
Vereinbarung eines Mindestverkaufspreises von Fr. 65'000.-- betrachtet werden.
Hingegen könne davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführerin aus
dem Geschäft ein möglichst kleiner Verlust habe resultieren sollen. Ferner sei
die E-Mail vom 21. Mai 2014 von D.________ an C.________ relevant. Darin
schreibe Ersterer, er werde das Auto am Wochenende nach Luzern mitnehmen und
werde versuchen, es zu verkaufen. Die restlichen Fr. 20'000.-- (restliche
Anzahlung von insgesamt Fr. 65'000.--) würden sie so stehen lassen, bis das
Auto verkauft sei. Fraglich sei, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit dieser Nachricht glaubhaft gemacht habe, dass sie den
Mercedes für Fr. 65'000.-- verkaufen werde. Hier wäre zweifelsohne eine kurze
Rückfrage notwendig gewesen. Andererseits habe die Beschwerdeführerin nach Treu
und Glauben erwarten dürfen, dass die Beschwerdegegnerin sie vor einem Verkauf
insbesondere bezüglich des Preises kontaktieren würde. Zusammenfassend könne
daraus indessen nicht hergeleitet werden, es sei ein Mindestpreis von Fr.
65'000.-- vereinbart worden.

7.2.3. In der E-Mail vom 24. August 2014 mache E.________ sodann geltend,
D.________ habe angeboten, den grünen Mercedes für Fr. 60'000.-- zu verkaufen.
Die Abmachung sei aber gewesen, dass er (D.________) diesen für den gleichen
Preis verkaufen würde, für den er (E.________) ihn erworben habe (Fr.
65'000.--), allenfalls für mehr, damit seine "Umtriebe" gedeckt seien. Er sehe
folgende Möglichkeiten: "1. Sie behalten den Wagen und überweisen mir den
vollen Betrag, die Sache wäre für mich erledigt. 2. Ich lasse den Wagen von
einer unabhängigen Fachstelle prüfen und im Falle einer positiven Bewertung
überweise ich Ihnen den Restbetrag von Fr. 20'000.-- und die Sache ist
erledigt". Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der grüne Mercedes sei bereits
am 29. Juli 2014 verkauft worden, was die Beschwerdeführerin offensichtlich zu
diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich
ihre Informationspflicht gemäss Art. 426 Abs. 1 OR verletzt. Hinsichtlich der
Frage des Verkaufspreises könne die E-Mail indessen nicht mehr berücksichtigt
werden, da der Mercedes zu dieser Zeit bereits verkauft gewesen sei. Zwar
behaupte E.________ in dieser E-Mail, es sei vereinbart gewesen, dass
D.________ den Wagen für Fr. 65'000.-- verkaufe, für eine solche Vereinbarung
vor dem Weiterverkauf gebe es aber - abgesehen von den Aussagen von C.________
und E.________, die lediglich Parteibehauptungen darstellten - keinerlei
Anhaltspunkte. Auch die E-Mail vom 29. Januar 2015, in der C.________
D.________ bitte, ihm die geleistete Anzahlung zu überweisen, da der Kauf des
grünen Mercedes nicht zustande gekommen sei, könne nicht mehr berücksichtigt
werden.

7.2.4. Anders als die Erstinstanz festgestellt habe, könne weder der E-Mail vom
29. April 2014 noch den sonstigen Akten rechtsgenüglich entnommen werden, dass
unter dem Preis von Fr. 65'000.-- seitens der Beschwerdeführerin keine
Verkaufsbereitschaft bestanden habe. Zwar sei für die Vorinstanz nicht recht
ersichtlich, warum sich die Beschwerdeführerin nach einer dermassen kurzen Zeit
mit einem Weiterverkaufspreis von Fr. 50'000.-- hätte einverstanden erklären
sollen. Anhand der E-Mails sei indessen eher von einer unklaren Kommunikation
auszugehen. Dies bestätige auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
ausgesagt habe, es habe keinerlei zeitliche Dringlichkeit betreffend
Weiterveräusserung des grünen Mercedes bestanden. In der E-Mail vom 29. April
2014 sei seitens der Beschwerdeführerin aber noch ausgeführt worden, die
Situation habe sich "ein wenig verschärft ". Jedenfalls sei nicht undenkbar,
dass D.________ anhand dieser Nachricht davon ausgegangen sei, die
Beschwerdeführerin habe den Wagen innert nützlicher Frist verkaufen wollen.
Immerhin schreibe er am 21. Mai 2014, er werde das Fahrzeug am Wochenende nach
Luzern mitnehmen und versuchen, es zu verkaufen. Da die Beschwerdeführerin
nicht rechtsgenüglich nachzuweisen vermöge, dass ein Mindestverkaufspreis von
Fr. 65'000.-- vereinbart gewesen sei, sei von einem Verkauf zum "bestmöglichen
Preis" auszugehen.

7.3. Die Vorinstanz gelangt in ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, die
Beschwerdeführerin vermöge nicht nachzuweisen, dass ein Mindestverkaufspreis
von Fr. 65'000.-- vereinbart gewesen sei. Die Beschwerdeführerin rügt
diesbezüglich eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. eine Verletzung von Art. 8
ZGB und Art. 157 ZPO. Es ist zu prüfen, ob die Vorbringen der
Beschwerdeführerin geeignet sind, die Beweiswürdigung der Vorinstanz im
Ergebnis als willkürlich auszuweisen (vgl. hiervor E. 5).

7.3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, es sei willkürlich, wenn die
Vorinstanz die E-Mail vom 24. August 2014 nicht mehr berücksichtigen wolle.
Ihre Begründung, das Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt bereits verkauft gewesen,
sei widersprüchlich, wenn sie gleichzeitig selber festhalte, der
Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt der Weiterverkauf des Fahrzeugs
nicht bekannt gewesen.

Der Einwand der Beschwerdeführerin trifft insoweit zu, als die Vorinstanz
selbst davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt des Versandes
der E-Mail keine Kenntnis über den Weiterverkauf des Fahrzeugs gehabt. Aus der
E-Mail ergibt sich nun zwar, dass die Beschwerdeführerin (zu diesem Zeitpunkt)
nicht gewillt war, einem Weiterverkauf unter dem Mindestpreis von Fr. 65'000.--
zuzustimmen. Es ergibt sich daraus aber nicht, dass die Parteien einen
Mindestverkaufspreis von Fr. 65'000.-- vereinbart hätten. Ebensowenig ergibt
sich, dass (für die Beschwerdegegnerin erkennbar) bereits vor dem erfolgten
Weiterverkauf des grünen Mercedes seitens der Beschwerdeführerin unter Fr.
65'000.-- keine Verkaufsbereitschaft bestanden hätte. Damit ist es jedenfalls
im Ergebnis nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die E-Mail vom 24. August
2014 nicht berücksichtigt.

7.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, den beiden E-Mails vom 29. April 2014 und
vom 29. Januar 2015 lasse sich zwar nicht explizit ein Mindestverkaufspreis von
Fr. 65'000.-- entnehmen, es ergebe sich daraus jedoch implizit, wie die
Erstinstanz zutreffend festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin im
Ergebnis keinen Franken Verlust habe erzielen wollen. Die beiden E-Mails
dürften ohnehin nicht isoliert betrachtet werden, sondern seien im
Gesamtkontext, d.h. auch im Lichte der übrigen Beweismittel zu würdigen. Dies
gelte auch betreffend die E-Mail vom 21. Mai 2014, zumal die Vorinstanz selber
einräume, die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin kontaktieren
müssen.

Die Beschwerdeführerin legt nicht rechtsgenügend dar und es ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern es willkürlich sein soll, wenn die Vorinstanz aus der
E-Mail vom 29. April 2014 nicht die Vereinbarung eines Mindestverkaufspreises
von Fr. 65'000.-- abgeleitet hat. E ntgegen der Beschwerdeführerin ergibt sich
dies auch nicht implizit. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, aus der E-Mail
vom 29. April 2014 ergäbe sich nur, dass die Beschwerdeführerin beim
Weiterverkauf einen möglichst kleinen Verlust habe erzielen wollen, ist
jedenfalls nicht willkürlich. Betreffend die E-Mail vom 29. Januar 2015, welche
nach bereits erfolgtem Weiterverkauf geschrieben wurde, ist es nicht
willkürlich, wenn die Vorinstanz diese nicht berücksichtigt. Es kann auf E.
7.3.1 verwiesen werden. Auch betreffend die E-Mail vom 21. Mai 2014 zeigt die
Beschwerdeführerin keine willkürliche Beweiswürdigung auf. Allein aus der
Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin hätte nach Treu und Glauben
erwarten dürfen, dass die Beschwerdegegnerin sie vor einem Verkauf bezüglich
des Preises kontaktieren würde, lässt sich jedenfalls kein Nachweis dafür
ableiten, dass die Parteien einen Mindestverkaufspreis von Fr. 65'000.--
vereinbart hätten.

7.3.3. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz hätte die
Beweise im Gesamtkontext - d.h. auch im Lichte der übrigen Beweismittel,
namentlich unter Einbezug der von den Exponenten der Parteien gemachten
Aussagen - würdigen müssen. So habe D.________ anlässlich der Befragung
ausgesagt, E.________ habe betreffend einen Mindestverkaufspreis von Fr.
65'000.-- "einmal öppis dr gliiche ta ". Ebenso hätte berücksichtigt werden
müssen, dass keine Reaktion bzw. keine Antwort auf die E-Mail von E.________
vom 24. August 2014 erfolgt sei, was andernfalls (falls kein
Mindestverkaufspreis vereinbart worden wäre) mit Sicherheit der Fall gewesen
wäre.

Die Rüge geht fehl. Die Aussage, wonach E.________ betreffend einen
Mindestverkaufspreis von Fr. 65'000.-- "einmal öppis dr gliche ta" habe, ist
aus dem Zusammenhang gerissen. Diese Aussage von D.________ bezieht sich auf
die E-Mail vom 24. August 2014. Die Aussage erfolgte nämlich als Antwort auf
eine Ergänzungsfrage des Anwaltes der Beschwerdeführerin, welche sich klar auf
diese E-Mail bezieht (zur Würdigung dieser E-Mail vgl. hievor E. 7.3.1). Ferner
mutet es zwar in der Tat seltsam an, dass seitens der Beschwerdegegnerin auf
die besagte E-Mail vom 24. August 2014 keine Reaktion erfolgt ist. Die
Beschwerdegegnerin hätte innert kurzer Frist und nicht erst Monate später
mitteilen müssen, dass das Fahrzeug weiterverkauft wurde. Die Vorinstanz hielt
denn auch fest, die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich ihre Pflichten gemäss
Art. 426 Abs. 1 OR verletzt. Es ist aber jedenfalls nicht willkürlich, wenn die
Vorinstanz daraus nicht ableitet, die Parteien hätten einen
Mindestverkaufspreis von Fr. 65'000.-- vereinbart.

7.3.4. Entgegen der Beschwerdeführerin, ergibt sich aus dem vorinstanzlichen
Entscheid nicht, dass die Vorinstanz (weiterhin) davon ausgegangen wäre, der
Nachweis für die Vereinbarung eines Mindestverkaufspreises von Fr. 65'000.--
könne nur mittels Urkunden geführt werden. Dass die Vorinstanz im Rahmen der
Beweiswürdigung insbesondere die E-Mail-Korrespondenz berücksichtigt hat, ist
denn auch nicht zu beanstanden, zumal auch die Beschwerdeführerin sich in ihrer
Beschwerde ebenfalls auf diese E-Mails bezieht, diese allerdings anders
interpretiert haben will. Da sich die Aussagen von E.________/ C.________ und
D.________ widersprechen, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
diesen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung keine entscheidende Bedeutung
zugemessen hat.

7.4. Die Vorinstanz hielt fest, da die Beschwerdeführerin den Nachweis einer
Mindestverkaufspreisvereinbarung von Fr. 65'000.-- nicht erbracht habe, sei von
einem Verkauf zum "bestmöglichen Preis" auszugehen (vgl. hiervor E. 7.2.4).
Einen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen, zum bestmöglichen Preis zu
verkaufen, hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Im Gegenteil führte sie aus,
es sei von einer unklaren Kommunikation auszugehen und es sei nicht undenkbar,
dass D.________ anhand dieser Nachricht davon ausgegangen sei, dass die
Beschwerdeführerin den Wagen innert nützlicher Frist verkaufen wolle.

7.5. Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
nach Treu und Glauben so verstehen durfte und musste, dass sie den grünen
Mercedes zum bestmöglichen Preis verkaufen sollte. Die diesbezüglichen
Ausführungen der Vorinstanz sind knapp. Die Vorinstanz stellt insbesondere
darauf ab, dass C.________ seitens der Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 29.
April 2014 ausgeführt habe, die Situation habe sich ein wenig verschärft.

7.5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, es hätte der Beschwerdegegnerin angesichts
der kurzen Zeitspanne zwischen dem Erwerb des Fahrzeugs und der Erteilung des
Auftrags zu dessen Weiterverkauf klar sein müssen, dass sie zumindest den von
ihr bezahlten Kaufpreis von Fr. 65'000.-- wieder zurückerhalten wolle. Es lasse
sich der gesamten Korrespondenz kein einziger Anhaltspunkt dafür entnehmen,
dass sie mit einem tieferen Preis einverstanden gewesen wäre.

Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation auf E-Mails bezieht,
die erst nach dem erfolgten Weiterverkauf geschrieben worden sind, verkennt
sie, dass nachträgliches Parteiverhalten bei der Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung sein kann (vgl. hiervor E. 7.1). Dies
gilt auch betreffend die Aussage von D.________, E.________ habe betreffend
einen Mindestverkaufspreis von Fr. 65'000.-- "einmal öppis dr gliche ta ", die
sich - wie gezeigt (vgl. hiervor E. 7.3.3) - auf eine E-Mail bezieht, welche
nach dem bereits erfolgten Weiterverkauf geschrieben worden ist. Auch der
Umstand, dass D.________ die Beschwerdeführerin nicht sofort, sondern erst
Monate später über den Verkauf informierte, bedeutet nicht, dass die
Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs nicht hätte davon ausgehen
dürfen, das Fahrzeug solle zum bestmöglichen Preis weiterverkauft werden.

Zwar räumt auch die Vorinstanz ein, es sei für sie nicht recht ersichtlich,
warum sich die Beschwerdeführerin nach einer dermassen kurzen Zeit mit einem
Weiterverkaufspreis von Fr. 50'000.-- habe einverstanden erklären sollen. Sie
verweist dann aber auf die E-Mail vom 29. April 2014, in der C.________ seitens
der Beschwerdeführerin ausführte, die Situation habe sich "ein wenig verschärft
", und leitet daraus ab, es sei denkbar, dass D.________ anhand dieser
Nachricht davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin wolle den Wagen innert
nützlicher Frist zum bestmöglichen Preis verkaufen. Soweit die
Beschwerdeführerin erneut ausführt, aus der E-Mail-Korrespondenz ergebe sich
ein Mindestverkaufspreis von Fr. 65'000.--, trifft dies nicht zu, es kann auf
die vorherigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. hiervor E. 7.3.2).

Die Beschwerdeführerin zeigt insgesamt nicht auf, inwiefern für die
Beschwerdegegnerin - entgegen der Vorinstanz - erkennbar gewesen wäre, dass die
Beschwerdeführerin nicht unter einem Preis von Fr. 65'000.-- hätte verkaufen
wollen. Sie setzt sich namentlich nicht mit der Aussage von C.________ in
seiner E-Mail auseinander, wonach sich "die Situation ein wenig verschärft habe
". Entscheidend ist nicht, ob tatsächlich eine gewisse zeitliche Dringlichkeit
bestand, sondern vielmehr, ob die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben von
einer gewissen Dringlichkeit hat ausgehen dürfen, was für einen Verkauf zum
bestmöglichen Preis spricht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur
fehlenden zeitlichen Dringlichkeit gehen daher an der Sache vorbei. Es verletzt
somit kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz insbesondere im Hinblick auf die
E-Mail vom 29. April 2014 zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdegegnerin habe
davon ausgehen dürfen, die Beschwerdeführerin wäre mit einem Weiterverkauf zum
bestmöglichen Preis einverstanden gewesen.

7.6. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe ihre
Begründungspflicht verletzt.

7.6.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt
insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien
anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.
188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Damit sich die Parteien ein Bild über die
Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat
leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2
S. 436; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich
der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S.
436; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41).

7.6.2. Die Vorinstanz hat ihre Beweiswürdigung betreffend die Frage, ob ein
übereinstimmender tatsächlicher Wille bestanden habe, zum Preis von Fr.
65'000.-- zu verkaufen, entsprechend den dargelegten Anforderungen (vgl.
hiervor E. 7.6.1) hinreichend begründet. Aus ihrer Begründung ergibt sich nun,
wie sie die Beweise würdigt und dass sie aufgrund dieser Beweiswürdigung zu
einem anderen Beweisergebnis als die Erstinstanz gelangt. Ebenso ergibt sich
aus ihrer (wenn auch knappen) Begründung, dass sie eine Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip vorgenommen hat. Eine sachgerechte Anfechtung war möglich.
Die Rüge der Gehörsverletzung geht daher fehl.

7.7. Umstritten ist weiter, ob es sich beim erzielten Weiterverkaufspreis von
Fr. 50'000.-- um den bestmöglichen Preis gehandelt hat.

7.7.1. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, die Beschwerdegegnerin gehe von
einem Betrag von Fr. 50'000.-- aus. Dies stelle eine Parteibehauptung dar und
sei im Folgenden zu beurteilen. In den Akten fänden sich kaum Anhaltspunkte zur
Beurteilung des Zustandes des Objekts. Unbestritten scheine indessen, dass es
sich dabei nicht um einen wie fabrikneuen unbenutzten Zustand handle. So habe
auch E.________ ausgesagt, das Wort "Neuwagen" sei sicherlich nicht gefallen,
als es um den Verkauf des Wagens ging. Er habe von Anfang an gesagt, dass er
ein Qualitätsprodukt suche, mit welchem er keine Sorge habe. Es sei somit von
einem voll gebrauchsfähigen Fahrzeug auszugehen, das indessen kaum vollkommen
frei von kleineren Mängeln sein dürfte. Dies entspreche dem Zustand 3 der
Marktwert-Richtwerte nach Classic-Data. Der Marktpreis 2017 würde somit EUR
44'000.-- betragen. Im Jahre 2014 dürfte dieser wenige tausend Euro tiefer
gelegen haben. Somit befinde sich der Verkaufspreis von Fr. 50'000.-- eher am
oberen Ende. Jedenfalls dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass sich innert
nützlicher Frist ein Käufer finden lasse, der mehr zahle, eher gering sein.

7.7.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin hätte den Nachweis
zu erbringen gehabt, dass es sich bei den Fr. 50'000.-- um den bestmöglichen
Kaufpreis gehandelt habe, diesen Nachweis habe sie nicht erbracht. Zudem habe
die Vorinstanz erneut die Begründungspflicht verletzt, weil sie sich nicht
hinreichend mit den Vorbringen der Parteien auseinandergesetzt habe.

Die Rüge geht fehl. Im Rückweisungsentscheid wurde explizit festgehalten, wenn
die Beschwerdeführerin geltend mache, die Beschwerdegegnerin habe den grünen
Mercedes nicht zum bestmöglichen Preis weiterverkauft, werfe sie ihr eine
Verletzung des Kommissionsvertrages vor und leite daraus Rechte ab, sodass
dafür die Beschwerdeführerin die Beweislast trage. Allerdings habe die
Beschwerdegegnerin die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe keine
ausreichenden Verkaufsbemühungen unternommen, substanziiert zu bestreiten (zit.
Urteil 4A_258/2018 E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin ist somit - entgegen der
Beschwerdeführerin - nicht beweisbelastet.

Die Vorinstanz ist jedenfalls davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin habe
ihre Verkaufsbemühungen ausreichend substanziiert behauptet, ansonsten es nicht
nötig gewesen wäre, den bestmöglichen Preis anhand der Marktpreiswerte zu
bestimmen, wie sie dies getan hat (vgl. hiervor E. 7.7.1). Die
Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort denn auch geltend, es sei
aktenkundig und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass
sie das Fahrzeug gegen Ende Mai 2014 an die " Swiss Classic World " nach Luzern
mitgenommen und dort einem breiten Publikum zum Kauf angeboten habe. Die
Beschwerdeführerin legt jedenfalls auch nicht dar, dass sie dies (Ausstellen
des Fahrzeugs in Luzern) in Abrede gestellt hätte. Diesbezüglich hielt auch die
Vorinstanz fest, D.________ schreibe in einer E-Mail, dass er das Auto am
Wochenende nach Luzern mitnehmen und natürlich zu verkaufen versuchen werde
(vgl. hiervor E. 7.2.2).

Die Vorinstanz hat zudem bereits in E. 5.1 festgehalten, es sei aufgrund der
Aussage in der E-Mail vom 29. April 2014 denkbar, dass D.________ davon
ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin wolle den Wagen innert nützlicher Frist
verkaufen. Auch in E. 5.3 hält die Vorinstanz am Ende in diesem Sinne fest, "
[j]edenfalls dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass sich inne rt nützlicher Frist
ein Käufer findet, der mehr zahlt, eher gering sein ". Entgegen der
Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz somit gerade nicht festgestellt, dass -
für die Beschwerdegegnerin erkennbar - keine zeitliche Dringlichkeit bestand.
Die Vorinstanz hat sich jedenfalls ausreichend mit den Vorbringen der Parteien
auseinandergesetzt. Eine sachgerechte Anfechtung (vgl. hiervor E. 7.6.1) war
möglich, die Begründungsanforderungen sind erfüllt.

7.7.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, dass die Vorinstanz von einem
Fahrzeug gemäss Zustand 3 der Marktpreis-Richtwerte nach Classic-Data
ausgegangen sei. Dies entspreche einem Fahrzeug in einem voll gebrauchsfähigen
Zustand, jedoch mit kleineren Mängeln. Sie wirft der Vorinstanz diesbezüglich
eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Art. 8 ZGB
vor. Die Annahmen würden nicht auf einen tatsächlich festgestellten Zustand des
betreffenden Fahrzeugs beruhen. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass sie einen
Veteranenwagen habe erwerben wollen, was voraussetze, dass dieser optisch und
technisch in einwandfreiem Zustand sei. Deshalb könne nicht von einem Fahrzeug
gemäss Zustand 3 der Marktpreis-Richtwerte nach Classic-Data ausgegangen
werden. Vielmehr entspreche der Zustand des Fahrzeugs dem Zustand 2 der
Marktpreis-Richtwerten nach Classic-Data, sodass für 2014 von einem relevanten
Marktpreis von EUR 80'000.-- auszugehen wäre.

Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerde nicht, dass sich die
Vorinstanz auf die Richtwerte nach Classic-Data abgestützt hat. Sie erachtet
aber als willkürlich, dass die Vorinstanz von einem Fahrzeug des Zustands 3
statt 2 ausgegangen ist. Sie legt aber mit ihren Ausführungen nicht hinreichend
dar (vgl. hiervor E. 4) - und es ist auch nicht ersichtlich - inwiefern die
Sachverhaltsfestellung der Vorinstanz willkürlich sein soll. Allein der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Veteranenwagen hat erwerben wollen,
belegt jedenfalls nicht, dass es sich beim besagten Fahrzeug auch tatsächlich
um einen solchen handelt. Auch eine Verletzung von Art. 8 ZGB (vgl. hiervor E.
5) ve rmag die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht darzutun, zumal sie auch
nicht hinreichend aufzeigt, dass sie in den vorinstanzlichen Verfahren Beweise
zum Zustand des grünen Fahrzeuges beantragt hätte. Es ist zudem nicht
ersichtlich - und die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar -, weshalb die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen Wagen mit einem damaligen
Marktwert von EUR 80'000.-- für Fr. 65'000.-- hätte verkaufen sollen. Die
Feststellung der Vorinstanz, Fr. 50'000.-- entsprächen dem bestmöglichen Preis,
ist somit jedenfalls im Ergebnis nicht willkürlich.

7.8. Umstritten ist schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf
Provision hat.

7.8.1. Im Rückweisungsentscheid (zit. Urteil 4A_258/2018 E. 3.3) hat das
Bundesgericht festgehalten, dass die Höhe der Provision 10 % betrage (und nicht
wie die Beschwerdeführerin eventualiter geltend machte 2 % bis 3 %). Ob ein
Anspruch auf Provision besteht, hat das Bundesgericht nicht beurteilt bzw. gar
nicht beurteilen können, da nicht feststand, ob ein Weiterverkauf zu mindestens
Fr. 65'000.-- oder ein Weiterverkauf zum bestmöglichen Preis abgemacht war
(zit. Urteil 4A_258/2018 E. 3.1 und E. 3.2). Die Feststellung der Vorinstanz,
das Bundesgericht habe eine Provision in der Höhe von 10 % des Verkaufspreises
bestätigt, ist diesbezüglich zwar ungenau, was aber - wie nachfolgend dargelegt
- nicht entscheidend ist.

7.8.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz der
Beschwerdegegnerin eine Provision von 10 % des Weiterverkaufspreises
zugestanden hat. Sie macht sinngemäss geltend, es sei - für den Fall eines
Verkaufspreises unter Fr. 65'000.-- - keine Provision vereinbart worden sowie
die Beschwerdegegnerin habe ihre Pflichten (Informationspflicht und Pflicht zur
Einhaltung des Mindestverkaufspreises) verletzt, was als unredliches Verhalten
im Sinne von Art. 433 OR zu qualifizieren sei, das von Vornherein jeglichen
Provisionsanspruch dahinfallen lasse.

Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin an die Vereinbarung eines
Mindestpreises von Fr. 65'000.-- anknüpfen - namentlich dass eine Vereinbarung
getroffen worden sei, wonach ausschliesslich der über dem Mindestverkaufspreis
liegende Ertrag als Provision gelten soll - ist darauf nicht mehr einzugehen.
Im Gegensatz zum einfachen Auftrag bildet der Entlöhnungsanspruch im Übrigen
ein Essentialium des Kommissionsvertrages. Wird die Provision gänzlich
ausgeschlossen, liegt kein Kommissionsvertrag mehr vor, sondern ein einfacher
Auftrag (LENZ/VON PLANTA, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl.
2015, N. 1 zu Art. 432 OR).

Die Beschwerdeführerin hat schliesslich die Verletzung der Informationspflicht
gemäss Art. 426 Abs. 1 OR einzig im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Unterschreitung eines angeblichen Mindestverkaufspreises von Fr. 65'000.--
thematisiert. Dieser Vorwurf muss nicht mehr geprüft werden. Dass vorliegend
bereits die Verletzung der Informationspflicht für sich allein den Anspruch auf
Provision dahinfallen lässt, macht die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend
geltend. Art. 433 OR erfasst im Übrigen ohnehin nur diejenigen
Treueverletzungen, die sich letzten Endes - im Falle der Verkaufskommission -
auf eine unredliche Verminderung des abzuliefernden Kommissionserlöses beziehen
(GEORG GAUTSCHI, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1962, N. 2 zu Art. 433). Dass dies
hier der Fall wäre, tut die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dar und ist
auch nicht ersichtlich.

8.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Gross