Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.225/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_225/2019

Urteil vom 2. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,

Gerichtsschreiber Gross.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Christoph Rudin,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Spital B.________,

2. Kanton Basel-Stadt, Finanzdepartement,

beide vertreten durch Advokat Dr. Matthias Schnyder,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Werkeigentümerhaftung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 20. März 2019 (ZB.2018.32).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) arbeitete als Pflegefachfrau im
Spital B.________ (Beklagter 1, Beschwerdegegner 1), einem öffentlichen Spital
des Kantons Basel-Stadt (Beklagter 2, Beschwerdegegner 2). Am Abend des 8. März
2010 erlitt sie während der Arbeit in der Küche ihrer Station einen Unfall: Als
sie einen Einbauschrank öffnete, kamen ihr nach ihren Aussagen ein ungefähr
fünf Kilogramm schweres Regalbrett und ein Gitter aus Überkopfhöhe entgegen und
trafen sie am Kopf. Am folgenden Tag wurden in der Notfallstation des
Universitätsspitals Basel eine Hirnerschütterung und eine Kontusion der
Halswirbelsäule festgestellt. Der Heilungsprozess verlief ungünstig, worauf der
Beklagte 1 das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin per Ende September 2011 aus
gesundheitlichen Gründen kündigte. Am 4. November 2012 stürzte die Klägerin
erneut - ihrer Ansicht nach aufgrund der unfallbedingten neurologischen
Ausfälle - und verletzte sich am Knie. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihr in der Folge eine Invalidenrente
von 25 % und eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Die
Invalidenversicherung (IV) gewährte der Klägerin ab Juni 2011 eine volle und ab
Oktober 2011 noch eine halbe Invalidenrente, bevor sie die Rentenleistungen ab
Juli 2012 einstellte.

B.

Am 13. März 2017 reichte die Klägerin beim Zivilgericht Basel-Stadt eine
Teilklage ein und beantragte, der Beklagte 1 und der Beklagte 2 seien zu
verpflichten, ihr Fr. 30'000.-- nebst Schadenszins zu 5 % seit Eintritt des
Schadens zu bezahlen. Das Zivilgericht beschränkte das Verfahren auf die Frage
der grundsätzlichen Haftung. Mit Entscheid vom 14. März 2018 wies es
(Einzelrichter) die Klage ab.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, wies die von
der Klägerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Entscheid vom 20.
März 2019 ab. Es hielt fest, das Gesetz des Kantons Basel-Stadt vom 17.11.1999
über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, SG 161.100)
verweise auf das Zivilrecht und verneinte sodann einen Anspruch aus
Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 OR. Die beweispflichtige Klägerin habe
nicht nachgewiesen, dass der Einbauschrank einen Werkmangel aufgewiesen habe.
Ein Gitter, welches im Schrank gelagert worden sei, wie auch anderer möglicher
Schrankinhalt seien nicht Bestandteil des Werks. Es sei auch nicht zu
beanstanden, dass das Zivilgericht den von der Klägerin behaupteten
Unfallhergang als nicht erwiesen erachtet habe. Auch eine Haftung des
Arbeitgebers aufgrund einer Verletzung der Fürsorgepflicht sei nicht gegeben.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Mai 2019 beantragt die Klägerin dem
Bundesgericht, der Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt sei
kostenfällig aufzuheben und es sei eine Haftung der Beschwerdegegner zu
bejahen. Eventuell sei die Teilklage gutzuheissen und die Beschwerdegegner zur
Bezahlung von Fr. 30'000.-- zuzüglich Schadenszins zu verurteilen, wobei eine
Mehrforderung vorbehalten sei. Subeventualiter sei die Sache zu neuer
Beurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1 S. 245 f.). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Eine
Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1. 3.1 S. 17 f.
mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf
einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts
nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der
Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 140 III 16
E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon
dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden
Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE
141 III 564 E. 4.1 S. 566; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362). Dies ist dann der Fall,
wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt
hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches
Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III
264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Inwiefern die Beweiswürdigung
willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen
(BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

4.

Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerde nur noch die Ausführungen
der Vorinstanz zur Werkeigentümerhaftung. Auf die Beurteilung der
Arbeitgeberhaftung ist somit mangels Rüge (vgl. E. 1 hiervor) nicht mehr
einzugehen.

5.

Als Werk im Sinn von Art. 58 OR gilt nur eine stabile, durch Menschenhand
künstlich hergestellte oder angeordnete, bauliche oder technische Anlage, die
mit dem Erdboden direkt oder indirekt sowie dauerhaft verbunden ist (BGE 130
III 736 E. 1.1 S. 740; 121 III 448 E. 2a S. 449 mit Hinweisen). Zum Werk
gehören auch Teile und Zugehör, wenn sie mit dem Werk fest verbunden sind (BGE
106 II 201 E. 2 S. 203).

5.1. Die Vorinstanz führte aus, es sei unbestritten, dass der Einbauschrank als
solcher den Werkbegriff erfülle. Beim Gitter, das im Schrank gelagert und der
Beschwerdeführerin entgegengefallen sein solle, handle es sich aber - ebenso
wie bei weiterem Schrankinhalt - nicht um einen Bestandteil des Werks, der für
sich die Mangelhaftigkeit des Werks begründen könnte. Nur die fest montierten
 Regalbretter seien als Werkbestandteil zu qualifizieren. Um diesbezüglich
einen Werkmangel zu begründen, müsste die Beschwerdeführerin nachweisen, dass
ein Herausrutschen eines solchen Regalbretts (Tablars) überhaupt möglich
gewesen wäre. Dazu habe die Beschwerdeführerin nichts substanziiert. Hierfür
hätte aber umso mehr Anlass bestanden, als die Schlichterin nach dem von der
Schlichtungsbehörde durchgeführten Augenschein im Protokoll der
Schlichtungsverhandlung festgehalten habe, das Tablar werde "durch die Türe
blockiert". Zudem habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am
Augenschein die Situation nachgestellt, wenn ein Auflieger ("Stöpsel") vorne
links fehle. Er habe dazu festgehalten, dass das "Tablar" dann kippe. Dazu
werde im Protokoll unmittelbar anschliessend angemerkt, das Regalbrett werde
dann "rechts durch den Anschlag der Türe blockiert". Sinngemäss verneinte die
Vorinstanz aufgrund dieser Angaben, dass ein Herausrutschen eines montierten
Regalbretts überhaupt möglich gewesen wäre.

Die blosse Möglichkeit, dass ein nicht montiertes Regalbrett oder sonstiger
Schrankinhalt herausgerutscht sei, genüge für den Nachweis eines Werkmangels
nicht, so die Vorinstanz weiter. Damit bezog sie sich auf die Rüge der
Beschwerdeführerin gegenüber einer Feststellung des Zivilgerichts; dieses hatte
unter Hinweis auf das Protokoll des Augenscheins und die dort gemachten Fotos
festgehalten, beim Augenschein seien auch kleinere Tablare vorgefunden worden,
die offenbar für andere Schränke vorgesehen waren und im fraglichen Schrank
nicht hätten montiert werden können.

5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche Auslegung von Art. 58 OR. Die
Vorinstanz habe mit ihrer Begründung verlangt, sie müsste nachweisen, dass ein 
montiertes Regalbrett herausgerutscht sei. Das sei eine unmögliche Forderung.
Ein Regalbrett könne nicht herausrutschen, wenn es korrekt montiert sei. Ein
schlecht oder nicht montiertes Teil eines Werks, das Zugehör im Sinn von Art.
644 Abs. 3 ZGB bilde, gehöre auch dann zum Werk, wenn es herausrutsche oder
hinunterfalle. Es sei ein Mangel, wenn ein Regalbrett herausrutsche, das
eigentlich montiert sein müsste.

5.2.1. Die Vorinstanz hat mit ihrem Hinweis, ein Herausrutschen sei nicht
möglich, wenn ein Auflieger ("Stöpsel") fehle, auch das Herausrutschen eines
schlecht montierten Regalbrettes ausgeschlossen. Wenn die Beschwerdeführerin
ausführt, auch ein schlecht montiertes Regalbrett könne herausfallen,
beanstandet sie daher sinngemäss die Beweiswürdigung der Vorinstanz; ihr
pauschaler Hinweis erfüllt aber die Anforderungen an eine Willkürrüge (E. 3
hiervor) offensichtlich nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

5.2.2. Ob ein Regalbrett, das montiert sein müsste, weil zum Schrank gehörend,
aber nicht montiert ist, einen Werkmangel darstellen würde, kann offenbleiben.
Denn die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht nicht festgehalten, dass
Regalbretter im Schrank waren, die hätten montiert werden können bzw. müssen.
Sie ging unter Hinweis auf die Feststellungen des Zivilgerichts vielmehr davon
aus, beim Augenschein seien auch kleinere Tablare vorgefunden worden, die
offenbar für andere Schränke vorgesehen gewesen seien. Damit ein Regalbrett
montiert werden kann, muss es das entsprechende Format für den Schrank haben.
Vorinstanzlich hatte die Beschwerdeführerin gemäss den Feststellungen im
angefochtenen Entscheid zwar noch geltend gemacht, auch kleinere Regalbretter
könnten durchaus im Schrank montiert werden. Zu Recht behauptet sie das im
Beschwerdeverfahren nicht mehr. Damit stösst ihr Einwand, auch ein nicht
montiertes Regalbrett sei Zugehör im Sinn von Art. 644 Abs. 3 ZGB und daher
Bestandteil des Werks, ins Leere. Ein kleineres Tablar, welches nicht das zum
besagten Schrank passende Format hat und deshalb nicht montiert werden kann,
bildet zum vornherein kein Zugehör. Aufgrund dessen bestand für die Vorinstanz,
entgegen der Beschwerdeführerin, auch kein Anlass, auf die an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte Aussage der Zeugin C.________,
welche "das Problem der losen Regalbretter" bestätigt habe, weiter einzugehen.
Von einer willkürlichen Beweiswürdigung, weil ein entscheidwesentliches
Beweismittel nicht berücksichtigt worden wäre (vgl. E. 3 hiervor), kann daher
nicht die Rede sein.

5.2.3. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nichts daraus
ableitete, dass die SUVA der Beschwerdeführerin Leistungen erbracht hatte.
Vielmehr hielt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. E. 2
hiervor), die SUVA habe in ihrem Bericht vom 16. August 2011 ebenfalls keine
Mängel an den Küchenschränken festgestellt. Die Beschwerdeführerin erhebt keine
rechtsgenügliche Willkürrüge (vgl. E. 3 hiervor), wenn sie ausführt, der
Bericht der SUVA belege, dass "der Küchenschrank wohl in einem mangelhaften
Zustand war".

5.3. Das Zivilgericht und mit ihm die Vorinstanz stützten sich auf den
Augenschein, welche die Schlichtungsbehörde durchgeführt hatte bzw. das dazu
erstellte Protokoll und die Fotos.

5.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt unter Hinweis auf E. 3.1 der
vorinstanzlichen Erwägungen, ihre eigenen Wahrnehmungen und jene der
Vorinstanzen würden auseinandergehen. Die Interpretation des technischen
Sachverhalts durch die Vorinstanzen werde bestritten. Dies hätte die Vorinstanz
veranlassen müssen, selbst einen Augenschein gemäss Art. 181 Abs. 1 ZPO
durchzuführen. Die Interpretation des Augenscheinprotokolls könne den eigenen
Augenschein durch das Gericht nicht ersetzen.

5.3.2. Das Gericht kann zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum
besseren Verständnis des Sachverhalts auf Antrag einer Partei oder von Amtes
wegen einen Augenschein durchführen (Art. 181 Abs. 1 ZPO). Der Augenschein ist
also einerseits klassisches Beweismittel, andererseits dient er dem Gericht
auch nur zum besseren Verständnis des Sachverhalts und ist insofern
Informations- und Aufklärungsmittel (Urteil 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018
E. 6.5.2; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
BBl 2006 7323 Ziff. 5.10.3 zu Art. 178 und 179). Aus der Botschaft geht hervor,
dass der Augenschein soweit ihm Beweismittelfunktion zukommt, zur Durchführung
im Bereich der Verhandlungsmaxime einen Parteiantrag erfordert. Wo er als
Informationsmittel hingegen nur dem besseren Verständnis dienen soll, kann er
auch von Amtes wegen angeordnet werden (zit. Urteil 5A_723/2017 E. 6.5.2).

Es ist unklar, was die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen genau rügen will
und fraglich, ob daher die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Rüge (vgl. E.
1 hiervor) erfüllt sind. Aber auch wenn dem so wäre, könnte dem Einwand nicht
gefolgt werden. Mit dem Hinweis auf die " Interpretation" des
Augenscheinprotokolls scheint es der Beschwerdeführerin wohl darum zu gehen,
dass die Vorinstanz sich hätte einen eigenen unmittelbaren Eindruck verschaffen
sollen, also einen Augenschein im Sinn eines Aufklärungsmittels hätte
durchführen müssen. Sie behauptet nicht (und Entsprechendes ergibt sich auch
nicht aus dem angefochtenen Entscheid), dass sie im erstinstanzlichen Verfahren
einen Antrag auf Wiederholung des von der Schlichtungsbehörde durchgeführten
Augenscheins gestellt bzw. dies im Berufungsverfahren erneut gerügt hat (vgl.
BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293 mit Hinweisen). Der Vorwurf läuft somit darauf
hinaus, dass die Vorinstanz von Amtes wegen im Sinn eines Aufklärungsmittels
einen zweiten Augenschein hätte durchführen müssen. Als Aufklärungs- bzw.
Informationsmittel ist der Augenschein mit der gerichtlichen Fragepflicht
gemäss Art. 56 ZPO verwandt (so zutreffend: HEINRICH ANDREAS MÜLLER, in:
Schweizerische Zivilprozessordnung, Alexander Brunner und andere [Hrsg.], 2.
Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 181 ZPO). Das Gericht hat einen solchen nach
pflichtgemässem Ermessen durchzuführen (MÜLLER, a.a.O., N. 11 und N. 14 zu Art.
181 ZPO. Ebenso betreffend die vergleichbare Fragestellung bei der Wiederholung
von Abklärungen der sachverständigen Person: THOMAS WEIBEL, in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Thomas Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3.
Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 186 ZPO; SVEN RÜETSCHI, in: Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 11 zu Art. 186 ZPO). Wenn
die anwaltlich vertretene Partei selber keinen Antrag auf Wiederholung des
Augenscheins stellt und zu einer - wie die Beschwerdeführerin selber schreibt -
eher technischen Fragestellung Fotos und Protokolle vorhanden sind, welche den
Sachverhalt als solchen festhalten, missbraucht ein Gericht sein Ermessen
offensichtlich nicht, wenn es nicht von Amtes wegen nochmals einen Augenschein
durchführt.

5.4. Hat die Vorinstanz somit einen Werkmangel zu Recht verneint, braucht auf
die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin (u.a. betreffend den Unfallhergang)
nicht weiter eingegangen zu werden.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da sie sich
nicht vernehmen lassen mussten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Gross