Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.223/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_223/2019

Urteil vom 16. Oktober 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Kilian Perroulaz und Dr. Manuel Meyer,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Manfred Küng und Friedrich Müller,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aktienrecht, Sonderprüfung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich,
Einzelgericht, vom 16. April 2019 (HE180179-O).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) ersuchte mit Gesuch vom 22.
September 2017 am Handelsgericht Zürich um Einsetzung eines Sonderprüfers bei
der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Mit Urteil vom 22. Februar
2018 hiess das Handelsgericht das Begehren in Bezug auf einzelne Sachverhalte
gut und setzte in der Folge einen Sonderprüfer ein. Am 10. Januar 2019 legte
dieser seinen Bericht vor. Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 setzte das
Handelsgericht der Beklagten Frist an, um allfällige Einwendungen in Bezug auf
geheimhaltungswürdige Stellen im Sinne von Art. 697e Abs. 2 OR gegen den
Sonderprüfungsbericht vorzubringen. Die von der Beklagten vorgebrachten
Begehren wies das Handelsgericht mit Verfügung vom 31. Januar 2019 ab. Nach
Durchführung des Bereinigungsverfahrens stellte das Handelsgericht am 20. März
2019 dem Kläger den Bericht zu.

Mit Verfügung vom 16. April 2019 erwog das Handelsgericht, dass das Verfahren
mit der Zustellung des Sonderprüfungsberichts seinen Abschluss finde und
schrieb das Verfahren nach Art. 242 ZPO ab (Dispositivziffer 1). Es setzte die
Gerichtskosten und die Kosten des Sonderprüfers fest (Dispositivziffer 2),
auferlegte die Gerichtskosten der Beklagten (Dispositivziffer 3) und
verpflichtete die Beklagte, dem Kläger eine Parteientschädigung zu zahlen
(Dispositivziffer 4).

A.b. Am 18. April 2019 beantragte der Kläger am Handelsgericht, die
Abschreibungsverfügung vom 16. April 2019 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Den
Parteien sei unter anderem Gelegenheit zu geben, zum Bericht des Sonderprüfers
Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Mit Verfügung vom 14. Mai
2019 trat das Handelsgericht auf das Begehren nicht ein.

B.

Gegen die Abschreibungsverfügung vom 16. April 2019 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragte, die
Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben und die Sache
sei zur Wiederaufnahme des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Gleichzeitig ersuchte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.

Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin begehrte,
sie sei aus dem Rubrum zu streichen. Sie wolle an diesem Verfahren nicht
teilnehmen und keine Parteistellung ausüben.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers
als solches um vorsorgliche Massnahmen entgegen genommen. Die
Abteilungspräsidentin wies das Handelsgericht an (vorab superprovisorisch), bis
zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens von einer Wiederaufnahme des
parallel laufenden Prozesses betreffend Forderung aus aktienrechtlicher
Verantwortlichkeit abzusehen. Sodann wies sie den Antrag der Beschwerdegegnerin
ab, sie sei aus dem Rubrum zu streichen.

Erwägungen:

1.

Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass das Verfahren mit der
Zustellung des Sonderprüfungsberichts seinen Abschluss finde und es daher nach
Art. 242 ZPO abgeschrieben werde. Mit dieser Abschreibungsverfügung wurde das
Verfahren um Sonderprüfung vor der Vorinstanz abgeschlossen. Es liegt damit ein
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor, der das Verfahren vor der Vorinstanz
beendet. Im Gegensatz zum Abschreibungsentscheid nach Vergleich,
Klageanerkennung oder Klagerückzug (Art. 241 ZPO) kann die vorliegende
Abschreibungsverfügung nach Art. 242 ZPO mit der Beschwerde in Zivilsachen
angefochten werden (vgl. Urteile 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 1.1; 5A_838/
2015 vom 5. Oktober 2016 E. 1.1, nicht publ. 142 III 738).

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter
Vorbehalt gehöriger Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf
die Beschwerde einzutreten.

2.

Jeder Aktionär kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte
durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Ausübung der
Aktionärsrechte erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft oder das Recht
auf Einsicht bereits ausgeübt hat (Art. 697a Abs. 1 OR). Entspricht die
Generalversammlung dem Antrag, so kann die Gesellschaft oder jeder Aktionär
innert 30 Tagen den Richter um Einsetzung eines Sonderprüfers ersuchen (Art.
697a Abs. 2 OR). Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können
Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im
Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate den Richter
ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen (Art. 697b Abs. 1 OR). Die
Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn sie
glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und
damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben (Art. 697b Abs. 2
OR). Der Richter entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des
seinerzeitigen Antragstellers (Art. 697c Abs. 1 OR).

Entspricht der Richter, wie vorliegend, dem Gesuch um Sonderprüfung, so
beauftragt er einen unabhängigen Sachverständigen mit der Durchführung der
Sonderprüfung (Art. 697c Abs. 2 OR). Der Sonderprüfer berichtet einlässlich
über das Ergebnis seiner Prüfung und legt dem Richter seinen Bericht vor (Art.
697e Abs. 1 OR). Dieser stellt den Bericht in der Folge der geprüften
Gesellschaft zu. Wenn die Gesellschaft der Auffassung ist, dass Stellen des
Sonderprüfungsberichts das Geschäftsgeheimnis oder andere schutzwürdige
Interessen der Gesellschaft verletzten und deshalb den gesuchstellenden
Aktionären nicht vorgelegt werden sollen, hat sie dies beim Richter zu
beantragen. Der Richter entscheidet über dieses Begehren (Art. 697e Abs. 2 OR).
Nach dem Bereinigungsverfahren gibt der Richter der Gesellschaft und den
gesuchstellenden Aktionären nach Art. 697e Abs. 3 OR Gelegenheit, zum
bereinigten Bericht des Sonderprüfers Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen
zu stellen. Abschliessend unterbreitet der Verwaltungsrat der geprüften
Gesellschaft die Stellungnahmen zusammen mit dem (allenfalls ergänzten)
Sonderprüfungsbericht der nächsten Generalversammlung (Art. 697f Abs. 1 OR).

3.

3.1. Die Vorinstanz stellte den Sonderprüfungsbericht nach dem
Bereinigungsverfahren dem Beschwerdeführer als Gesuchsteller um Sonderprüfung
zu. Sie erwog anschliessend in ihrem kurzbegründeten Abschreibungsentscheid,
dass der Sonderprüfungsbericht dem Beschwerdeführer am 20. März 2019 zugestellt
und "den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, zum Sonderprüfungsbericht Stellung
zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Art. 697e Abs. 3 OR), wovon
keine der Parteien Gebrauch machte".

3.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, der Bericht des Sonderprüfers sei
ihm ohne Begleitschreiben oder Verfügung von der Vorinstanz zugestellt worden.
Die Vorinstanz habe weder zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen, noch habe
sie die Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Art. 697e
Abs. 3 OR sehe aber ausdrücklich vor, dass der Richter den Parteien Gelegenheit
geben müsse, zum Bericht des Sonderprüfers Stellung zu nehmen und
Ergänzungsfragen zu stellen. Da es keine einheitliche Praxis gebe, ob diese
Stellungnahme und allfällige Ergänzungsfragen mündlich oder schriftlich
einzureichen seien, habe die Vorinstanz nicht davon ausgehen dürfen, dass die
Parteien allfällige Ergänzungsfragen ohne Bestimmung des weiteren
Verfahrensverlaufs und ohne Fristansetzung schriftlich einreichen würden. Durch
die Abschreibung des Verfahrens, ohne dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
und Einreichung von Ergänzungsfragen gegeben worden sei, habe die Vorinstanz
Art. 697e Abs. 3 OR und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 53 Abs.
1 ZPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

3.3. Die Vorinstanz führt aus, die Parteien hätten keinen Gebrauch von der
Möglichkeit gemacht, eine Stellungnahme zum Sonderprüfungsbericht einzureichen
und Ergänzungsfragen dazu zu stellen (vgl. Erwägung 3.1). Dabei handelt es sich
nicht um eine Feststellung zum Prozesssachverhalt, an welche das Bundesgericht
gebunden wäre (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Vielmehr unterstellt die Vorinstanz mit dieser Ausführung, dass sie ihren
richterlichen Pflichten nach Art. 697e Abs. 3 OR durch das blosse Zustellen des
Sonderprüfungsberichts nachgekommen sei. Ob dies zutrifft, ist vorliegend zu
entscheiden.

4.

4.1. Strittig ist, ob der Richter nach Art. 697e Abs. 3 OR der geprüften
Gesellschaft und den Gesuchstellern ausdrücklich Frist anzusetzen hat, eine
Stellungnahme zum Bericht des Sonderprüfers einzureichen und Ergänzungsfragen
dazu zu stellen, oder ob diese nach der Zustellung des Berichts ohne
richterliche Aufforderung von sich aus eine Stellungnahme und Ergänzungsfragen
einzureichen haben. Das Bundesgericht hatte bis anhin noch keine Gelegenheit,
diese Frage zu klären.

4.2. In der Lehre wird auf Art. 697e Abs. 3 OR verwiesen und erklärt, dass der
Richter den Parteien Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen und zur
Einreichung der Stellungnahme zu gewähren hat. Wie dies zu geschehen hat, wird
allerdings in der Lehre nicht behandelt. Immerhin wird die von der Vorinstanz
vertretene Auffassung, wonach die Gesellschaft und die Gesuchsteller die
Stellungnahme und Ergänzungsfragen unaufgefordert einreichen müssen, - soweit
ersichtlich - nirgends vertreten (vgl. Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4.
Aufl. 2009, § 16 N. 72; Andreas Casutt, Die Sonderprüfung im künftigen
schweizerischen Aktienrecht, 1991, § 14 Rz. 5 ff.; Peter Forstmoser / Arthur
Meier-Hayoz / Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 35 N. 90;
Fabrizio Gabrielli, Das Verhältnis des Rechts auf Auskunftserteilung zum Recht
auf Einleitung einer Sonderprüfung, 1997, S. 137; Felix Horber, Die
Informationsrechte des Aktionärs, 1995, Rz. 1245 ff.; Bianca Pauli Pedrazzini,
Commentaire Romand, Code des obligations II, 2. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 697e
OR; dieselbe, Le droit au contrôle spécial dans la société anonyme, 2004, S.
172 f.; Urs Schenker, Die Sonderprüfung - ein schwieriges Instrument, GesKR
2019, S. 18 ff., S. 27 und S. 30; Hans Caspar von der Crone, Aktienrecht, 2014,
§ 8 Rz. 149; Rolf H. Weber, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl.
2016, N. 9 zu Art. 697e OR).

4.3.

4.3.1. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach
dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der
Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die
Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der
Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und
konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im
normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio
legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus
und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 145 III 63 E. 2.1; 141
III 195 E. 2.4 S. 198 f.; 140 III 206 E. 3.5.4 S. 214; je mit Hinweisen).

4.3.2. Nach Art. 697e Abs. 3 OR gibt der Richter der Gesellschaft und den
Gesuchstellern Gelegenheit, zum bereinigten Bericht des Sonderprüfers Stellung
zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Der Gesetzestext bestimmt somit
klar, dass der Richter den Parteien eine Möglichkeit zu geben hat, damit diese
eine Stellungnahme einreichen und dem Sonderprüfer Ergänzungsfragen stellen
können. Das Gesetz legt aber nicht ausdrücklich fest, wie dies zu geschehen
hat. Konkret wird nicht explizit geregelt, ob der Richter den Parteien Frist
anzusetzen bzw. sie zu einer Verhandlung vorzuladen hat, oder ob er den
Parteien den Bericht bloss zustellen kann und sie von sich aus reagieren
müssen, wenn sie eine Stellungnahme einreichen und Ergänzungsfragen stellen
wollen. Der Wortlaut der Gesetzesbestimmung ("Er gibt"/"Il donne"/"Egli dà")
indiziert aber, dass die Gesellschaft und die Gesuchsteller ihre Stellungnahme
und Ergänzungsfragen nicht unaufgefordert ins Verfahren einbringen müssen,
sondern der Richter ihnen eine ausdrückliche Möglichkeit dazu einzuräumen hat.

4.3.3. In der Botschaft des Bundesrats wird zur Bestimmung von Art. 697e Abs. 3
OR ausgeführt, dass der bereinigte Bericht des Sonderprüfers den Parteien, d.h.
den Gesuchstellern und der Gesellschaft, übergeben werde. Den Gesuchstellern
werde noch einmal "Gelegenheit eingeräumt", Ergänzungsfragen zu stellen
(Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983, BBl 1983 II
745 ff., S. 911; ohne Diskussion in den Räten: AB Nationalrat 1985 S. 1770; AB
Ständerat 1988 S. 506). Auch aus den Materialien ergibt sich damit nicht klar,
wie der Richter vorzugehen hat. Die Formulierung in der Botschaft, wonach der
Richter den Parteien "Gelegenheit einräumt", deutet aber - wie der Wortlaut der
Bestimmung - darauf hin, dass der Gesetzgeber der Auffassung war, dass die
Parteien nicht von sich aus ihre Stellungnahme und ihre Fragen vorzubringen
haben. Wie die grammatikalische Auslegung führt jedoch auch das historische
Auslegungselement zu keinem eindeutigen Ergebnis.

4.3.4. Mit Art. 697e Abs. 3 OR werden den gesuchstellenden Aktionären und der
geprüften Gesellschaft die Mitwirkungsrechte eingeräumt, dem Sonderprüfer nach
der Durchführung der Untersuchung ergänzende Fragen zu stellen und zum Bericht
des Sonderprüfers eine Stellungnahme einzureichen.

Das Recht, dem Sonderprüfer Ergänzungsfragen zu stellen, erlaubt es der
geprüften Gesellschaft und den Gesuchstellern, Mängel im Bericht aufzudecken
und Lücken zu schliessen, und damit den Sonderprüfungsbericht zu bereinigen und
zu vervollständigen, bevor er veröffentlicht wird; insbesondere bevor der
Bericht den anderen Aktionären bekannt gegeben wird. Es ist für die
Gesuchsteller sodann die einzige Möglichkeit, auf den Sonderprüfungsbericht
einen gewissen Einfluss zu nehmen und unter Umständen eine Ausweitung der
Sonderprüfung herbei zu führen (dazu: Urteil 4P.183/2005 vom 2. November 2005
E. 3.3).

Das Recht, eine Stellungnahme zum Sonderprüfungsbericht einzureichen, bewirkt
demgegenüber keine materielle Änderung der Ergebnisse der Sonderprüfung. Sie
erlaubt es aber den Gesuchstellern und der Gesellschaft, den Bericht des
Sonderprüfers aus ihrer eigenen Sicht (kritisch) zu würdigen (vgl. Urteil
4P.183/2005 vom 2. November 2005 E. 3.3). Die Stellungnahmen der Parteien
werden anschliessend der Generalversammlung zusammen mit dem allenfalls mit
Ergänzungsfragen vervollständigten Bericht unterbreitet (Art. 697f Abs. 1 OR).
Die Generalversammlung soll durch die Stellungnahmen Kenntnis von der
subjektiven Einschätzung des Berichts durch die geprüfte Gesellschaft und die
gesuchstellenden Aktionäre, und damit ein möglichst vollständiges Bild über den
abgeklärten Sachverhalt erhalten.

Damit der Bericht des Sonderprüfers komplettiert werden kann und die
Stellungnahmen der Generalversammlung vorgelegt werden können, erscheint es
angebracht, dass der Richter den Parteien den Bericht des Sonderprüfers nicht
bloss zustellt und abwartet, dass sie von sich aus Stellung nehmen und Fragen
stellen. Vielmehr sollen die Parteien in jedem Fall darauf aufmerksam gemacht
werden, dass sie das Recht haben, dem Sonderprüfer Ergänzungsfragen zu stellen
und zu seinem Bericht Stellung zu beziehen. Aus teleologischen Überlegungen ist
es daher angezeigt, dass der Richter die Parteien ausdrücklich auf ihre
Mitwirkungsrechte aufmerksam macht.

4.3.5. Das wird in systematischer Hinsicht dadurch bekräftigt, dass die auf
Art. 697e OR folgende Bestimmung von Art. 697f Abs. 1 OR regelt, dass der
Verwaltungsrat der Generalversammlung die Stellungnahmen zusammen mit dem
Bericht des Sonderprüfers unterbreitet. Das Gesetz geht damit davon aus, dass
Stellungnahmen zum Sonderprüfungsbericht vorhanden sind, welche der
Verwaltungsrat der Generalversammlung zusammen mit dem Sonderprüfungsbericht
unterbreitet. Damit solche Stellungnahmen vorliegen, welche der Verwaltungsrat
in der Folge der Generalversammlung zugänglich machen kann, scheint es auch aus
systematischen Überlegungen richtig, dass der Richter die Parteien ausdrücklich
einlädt, eine solche einzureichen.

4.4. Zusammenfassend führt die Auslegung von Art. 697e Abs. 3 OR zum Ergebnis,
dass der Richter den gesuchstellenden Aktionären und der Gesellschaft
ausdrücklich Gelegenheit einräumen muss, eine Stellungnahme zum
Sonderprüfungsbericht abzugeben und Ergänzungsfragen dazu zu stellen.

Der Richter kann dieser Pflicht dadurch nachkommen, dass er den Parteien je
nach den konkreten Umständen des Einzelfalls entweder eine kurze Frist ansetzt,
damit diese ihre Stellungnahme und Fragen schriftlich einreichen können, oder
sie zu einer mündlichen Verhandlung vorlädt (vgl. dazu: Böckli, a.a.O., § 12 N.
72; Casutt, a.a.O., § 14 Rz. 6; Gabrielli, a.a.O, S. 137; Weber, a.a.O., N. 9
zu Art. 697e OR).

4.5. Klarzustellen ist, dass vorliegend einzig für die spezifische
Sondervorschrift von Art. 697e Abs. 3 OR entschieden wird, dass der Richter den
Parteien ausdrücklich Gelegenheit im obigen Sinn einzuräumen hat. Das
Bundesgericht nimmt keine Stellung zu anderen (prozessualen) Vorschriften, nach
denen der Richter den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme oder zu
Ergänzungsfragen einzuräumen hat, namentlich nicht zur Wahrung des Replikrechts
(vgl. etwa BGE 142 III 48 E. 4.1.1 S. 54; Urteile 1B_340/2018 vom 18. Oktober
2018 E. 2.3; 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 3.2.2).

5.

Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten ihren richterlichen Pflichten nach Art.
697e Abs. 3 OR durch das blosse Zustellen des Sonderprüfungsberichts nicht
hinreichend nachgekommen. Vielmehr hätte sie dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin ausdrücklich Gelegenheit einräumen müssen, Ergänzungsfragen
zum Sonderprüfungsbericht vom 10. Januar 2019 zu stellen und eine Stellungnahme
dazu einzureichen.

6.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Entsprechend dem Antrag des
Beschwerdeführers ist die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung
aufzuheben (Art. 107 Abs. 1 BGG). Die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer und
der Beschwerdegegnerin eine ausdrückliche Gelegenheit im oben genannten Sinn zu
geben, Ergänzungsfragen zum Sonderprüfungsbericht vom 10. Januar 2019 zu
stellen und eine Stellungnahme einzureichen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer vollständig,
sodass ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton
Zürich darf nicht mit Gerichtskosten belastet werden (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die
Beschwerdegegnerin identifizierte sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid
und sie hat sich der Beschwerde vor Bundesgericht nicht widersetzt. Sie machte
im Gegenteil vor Bundesgericht geltend, dass sie nicht am Verfahren teilnehmen
wolle und beantragte, dass die Kosten des Verfahrens dem Kanton aufzuerlegen
seien. In der Tat ist es in dieser speziellen Situation nicht angebracht, ihr
die Kosten und Entschädigungsfolgen aufzuerlegen. Es erscheint mithin
gerechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG)
und den Kanton Zürich zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des
Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 16. April 2019 wird
aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich,
Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger