Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.221/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_221/2019

Urteil vom 28. Mai 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Bloch,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung, Säumnis,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21.
Februar 2019 (ZBR.2019.1).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 20. August 2018 hiess das Bezirksgericht Kreuzlingen eine
Klage der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) gut, nachdem auch innert der von
ihm angesetzten Nachfrist keine Klageantwort eingegangen war. Es verurteilte
den Beklagten A.________ (Beschwerdeführer) zur Zahlung von Fr. 64'754.35 nebst
Zins und beseitigte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
xxx des Betreibungsamtes Kreuzlingen vom 11. Mai 2017. Das Obergericht des
Kantons Thurgau beurteilte mit Entscheid vom 21. Februar 2019 die Berufung von
A.________ gegen den Entscheid des Bezirksgerichts als unbegründet, wies das
Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Klageantwort ab und
schützte die Klage ebenfalls.

Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 erklärte A.________, den Entscheid des Obergerichts
mit Beschwerde anzufechten. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89).

3.

Das Obergericht setzte sich ausführlich mit den Berufungsanträgen des
Beschwerdeführers auseinander und erläuterte im Einzelnen, aus welchen Gründen
es den Antrag auf Rückweisung an die erste Instanz zur Durchführung einer
erstinstanzlichen Hauptverhandlung als unbegründet beurteile, soweit es darauf
überhaupt eintreten könne. Ferner erwog es, das sinngemässe Gesuch um
Wiederherstellung der Frist zur Klageantwort sei "zum einen verpasst, zum
andern wäre das geltend gemachte, neun Monate dauernde 'Burnout in Kombination
mit anderen Störungen' auch nicht im geringsten glaubhaft gemacht".

In seiner Eingabe vom 9. Mai 2019 geht der Beschwerdeführer auf die Begründung
des Obergerichts nicht nachvollziehbar ein, sondern unterbreitet dem
Bundesgericht stattdessen frei seine eigene Sicht der Dinge, wonach das
Obergericht zu verpflichten sei, "in der Sache eine Hauptverhandlung oder einen
Schriftenwechsel durchzuführen", und verlangt vom Bundesgericht pauschal, es
sei "festzustellen, dass die Urteilsbegründung der Vorinstanz streckenweise auf
ehrverletzenden und unwahren Vermutungen basiert, die dem Grundsatz von Treu
und Glauben diametral entgegenstehen". Damit genügt die Begründung den
genannten Anforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4.

Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz
BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg.

Lausanne, 28. Mai 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz