Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.220/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_220/2019

Urteil vom 28. Mai 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege, Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 26. April 2019 (ZSU.2019.85).

Erwägungen:

1.

A.________ (Beschwerdeführer) beantragte mit als "Beschwerde" bezeichneter
Eingabe vom 8. April 2019 an das Obergericht des Kantons Aargau sinngemäss die
Wiederaufnahme eines Verfahrens um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
mit der Begründung, die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten sei, als sie
sein Gesuch mit Verfügung vom 11. Januar 2018 abgewiesen habe, befangen
gewesen. Mit Entscheid vom 26. April 2019 trat das Obergericht auf das Gesuch
nicht ein.

A.________ hat mit Eingabe vom 13. Mai 2019 erklärt, diesen Entscheid mit
Beschwerde anzufechten, und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Es wurden keine Vernehmlassungen
eingeholt.

2.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89).

3.

Die Begründung genügt den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht, da der
Beschwerdeführer darin nicht auf die massgebliche Erwägung des Obergerichts
eingeht, wonach er mit seinem Gesuch unzulässigerweise darauf abziele, seine
Fristsäumnis, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde vom 14. Februar 2018
durch das Obergericht geführt habe, zu heilen und auf diesem Weg eine
Neubeurteilung seines rechtskräftig abgewiesenen Gesuchs um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu erwirken. Auf die Beschwerde ist daher im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4.

Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz
BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten
gegenstandslos wird.

 Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz