Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.219/2019
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4A_219/2019

Urteil vom 13. Juni 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Amthaus, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung; Ausstand; Begründungsmangel,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, vom 9. Mai 2019

(ZK 19 248).

In Erwägung,

dass vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein Verfahren auf Rechtsschutz
in klaren Fällen betreffend Ausweisung gegen A.________ (Beschwerdeführer)
hängig ist;

dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren am 24. April 2019 ein
Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Gerichtspräsidentin Gutmann
(Beschwerdegegnerin) stellte;

dass das Regionalgericht (Gerichtspräsident Horisberger) das Ausstandsgesuch
mit Entscheid vom 1. Mai 2019 abwies;

dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer dagegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Mai 2019 mangels hinreichender
Begründung nicht eintrat, weil sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit
der erstinstanzlichen Begründung nicht auseinandersetze, wonach in der
Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin das Exmissionsverfahren trotz hängigem
Kündigungsanfechtungsverfahren fortführe, kein Ausstandsgrund zu erblicken sei,
und es damit an jeder Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und
mit der diesem zugrunde liegenden Frage des Ausstands fehle;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 12. Mai 2019 (Postaufgabe am
13. Mai 2019) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2019 für das
bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchte;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung
offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine hinreichend
begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er
rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt
haben soll, indem sie auf seine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen
Entscheid mangels hinreichender Begründung nicht eintrat, sondern der
Beschwerdegegnerin bloss vorwirft in verschiedener Hinsicht gegen Recht und
Gesetz verstossen zu haben;

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung
nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht
vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11.
April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein
aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer