Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.216/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_216/2019

Urteil vom 29. August 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Fürsprecher Hans Roth,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; missbräuchliche Kündigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II.
Zivilappellationshof, vom 26. März 2019

(102 2017 248).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Arbeitnehmer, Kläger, Beschwerdeführer) war vom 15. September 1997
bis zum 30. April 2015 in verschiedenen Funktionen, zuletzt als ICH Division
Marketing Manager, bei der B.________ GmbH (Arbeitgeberin, Beklagte,
Beschwerdegegnerin) angestellt. Nachdem er zuerst eine einvernehmliche sexuelle
Beziehung mit der ebenfalls bei der B.________ angestellten G.________ (die
Mitarbeiterin) geführt hatte, beschuldigte diese ihn, sie sexuell belästigt zu
haben. Die Arbeitgeberin hörte den Arbeitnehmer sowie die Mitarbeiterin an,
wobei ersterer anlässlich dieser Anhörung die sexuelle Belästigung bestritt und
unter Berufung auf sein Privatleben keine weiteren Angaben zur Beziehung
zwischen ihm und der Mitarbeiterin machte. Aufgrund des massiven
Vertrauensverlustes kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 4. Juli
2014 ordentlich.

B.

B.a. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung beantragte der Arbeitnehmer mit
Klage vom 2. März 2016 beim Arbeitsgericht des Seebezirks sinngemäss, die
Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihm den Lohn für den Monat April 2015
(abzüglich des von ihm erwirtschafteten Lohns) und einen Bonus pro rata für die
Monate Januar bis April 2015 zu bezahlen sowie ein Arbeitszeugnis gemäss
beigelegtem Entwurf auszustellen. Ausserdem verlangte er, die Beklagte sei zu
verpflichten, ihm eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in Höhe
von drei Monatslöhnen, mithin Fr. 49'500.--, zu bezahlen.

An der Sitzung des Arbeitsgerichts vom 25. April 2017 wurden der Kläger sowie
C.________ und D.________ als Vertreter der Beklagten befragt. Alle offenen
Beweisanträge wurden abgewiesen. Mit Urteil vom 9. Mai 2017 hiess das
Arbeitsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, dem
Kläger einen Lohn von Fr. 5'770.15 brutto nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai
2015 sowie einen Bonus von Fr. 21'515.-- zu bezahlen und ihm ein Arbeitszeugnis
gemäss dem eingereichten Entwurf auszustellen.

B.b. Gegen diesen Entscheid reichte der Kläger Berufung beim Kantonsgericht
Freiburg ein, mit der er sinngemäss und im Wesentlichen insofern eine
Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids verlangte, als die Beklagte
zusätzlich zu verpflichten sei, ihm eine Entschädigung von Fr. 49'500.-- wegen
missbräuchlicher Kündigung zu bezahlen.

Mit Urteil vom 26. März 2019 wies das Kantonsgericht die Berufung kostenfällig
ab. Es verwarf prozessuale Einwände des Klägers betreffend ungenügende
Bestreitung durch die Beklagte und dem Fehlen einer ausdrücklichen Verfügung
über die Zulassung eines Novums. Der Entscheid des Arbeitsgerichts sei genügend
begründet und insofern der Anspruch auf rechtliches Gehör des Klägers nicht
verletzt worden. Insbesondere habe das Arbeitsgericht auch durch den Verzicht
auf die Einvernahme der beantragten Zeugen E.________, F.________, G.________,
H.________ und I.________ den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Mai 2019 beantragt der Kläger dem
Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Kantonsgerichts vom 26. März 2019 sei
kostenfällig aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine
Entschädigung von Fr. 49'500.-- wegen missbräuchlicher Kündigung zu bezahlen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist - unter Vorbehalt zulässiger Anträge (Art. 42 Abs. 1 BGG) und
einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG)
-einzutreten.

1.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift
nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen
hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115
E. 2 S. 116).

Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E.
1.7.2 S. 106 mit Hinweis).

Soweit die Beschwerdeschrift den genannten Begründungsanforderungen nicht
genügt, ist darauf nicht einzutreten (BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106;140 III 115
E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.
mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auch für
eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art.
106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Neue Tatsachen und Beweismittel
dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist (BGE
134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395).

1.3. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des
Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder
gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Die Beweiswürdigung ist
mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der
beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie
offensichtlich unhaltbar ist (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 II 356 E.
4.2.1 S. 362).

2.

Der Beschwerdeführer erläutert unter "III. Formelles" gleichsam vorsorglich,
dass seines Erachtens das Bundesgericht keine wirksame Beschwerdemöglichkeit im
Sinn von Art. 13 EMRK gewährleistet. Da er diese Ausführungen vor Kenntnis des
bundesgerichtlichen Urteils (offensichtlich im Hinblick auf eine Beschwerde an
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) macht, ist darauf nicht weiter
einzugehen.

3.

Strittig ist, ob die Kündigung vom 4. Juli 2014 missbräuchlich im Sinn von Art.
336 OR war.

3.1. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei unter
Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist gekündigt werden
(Art. 335 Abs. 1 OR). Damit gilt das Prinzip der Kündigungsfreiheit. Es bedarf
grundsätzlich keiner besonderen Gründe, um kündigen zu können. Die
Kündigungsfreiheit findet aber ihre Grenzen am Missbrauchsverbot.
Missbräuchlich ist eine Kündigung nur, wenn sie aus bestimmten unzulässigen
Gründen ausgesprochen wird, die in Art. 336 OR umschrieben werden, wobei die
Aufzählung nicht abschliessend ist (BGE 136 III 513 E. 2.3 S. 514 f.; 134 III
108 E. 7.1 S. 110; 132 III 115 E. 2.1 S. 116).

Missbräuchlichkeit kann sich darüber hinaus aus der Art und Weise der Ausübung
des Kündigungsrechts ergeben (BGE 136 III 513 E. 2.3 S. 515; 132 III 115 E. 2.2
S. 117; Urteil 4A_224/2018 vom 28. November 2018 E. 3.1). In
Konfliktsituationen, insbesondere bei einseitigen Anschuldigungen, kann eine
Kündigung missbräuchlich sein, wenn die Arbeitgeberin die Vorwürfe nicht
genügend untersucht (vgl. BGE 132 III 115 E. 2.2 S. 117; Urteil 4A_166/2018 vom
20. März 2019 E. 3.2; 4A_510/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 3.1 f.).

3.2. Massgeblich für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit ist das
tatsächliche Kündigungsmotiv. Die Bestimmung des Kündigungsmotivs ist Tatfrage
(BGE 136 III 513 E. 2.3 S. 515 mit Hinweisen; zit. Urteil 224/2018 E. 3.1).
Demgegenüber ist Rechtsfrage, ob dieses Motiv missbräuchlich ist (zit. Urteil
4A_224/2018 E. 3.1 mit Hinweis).

3.3. Der Arbeitnehmer, der sich auf die Missbräuchlichkeit beruft, trägt
hierfür die Beweislast (BGE 130 III 699 E. 4.1 S. 703; zit. Urteil 4A_510/2010
E. 3.1).

4.

Die Vorinstanz gab weitgehend nur die Begründung des Arbeitsgerichts wieder,
womit sie diese zu ihrer eigenen machte. Dieses hatte erwogen, die
Beschwerdegegnerin habe im Rahmen ihrer allgemeinen Fürsorgepflicht die
Vorwürfe der Mitarbeiterin gegen den Beschwerdeführer abklären müssen. Es sei
somit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer und die Mitarbeiterin separat je zweimal angehört habe.
Ebenfalls nicht zu beanstanden sei, dass die Beschwerdegegnerin nach der
Anhörung vom 4. Juli 2014 keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe und
unmittelbar nach der Anhörung eine Entscheidung (zu kündigen) getroffen habe.
Zu diesem Zeitpunkt seien sich die zwei völlig verschiedenen Aussagen des
Beschwerdeführers einerseits und der Mitarbeiterin andererseits gegenüber
gestanden. Darüber hinaus sei an der Anhörung protokolliert worden, dass der
Beschwerdeführer die Mitarbeiterin am 18. Juni 2014 bei ihr zuhause getroffen
habe, dass dies (nach Angaben des Beschwerdeführers) auf privater Basis
geschehen sei, dass Privates und Geschäft ("Business") klar zu trennen seien,
dass er über Privates nicht diskutiere und dass das, was er mit der
Mitarbeiterin mache, keinen Einfluss ("Impact") auf das Geschäft habe. Aufgrund
dieses Verhaltens an der Anhörung vom 4. Juli 2014 habe die Beschwerdegegnerin
davon ausgehen müssen, dass weitere Abklärungen keinen Sinn machten.
Insbesondere sei nicht ersichtlich, welche anderen Mitarbeiter zum Vorwurf der
sexuellen Belästigung bzw. zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der
Mitarbeiterin hätten Auskunft geben können, hätten diese doch keine öffentliche
Beziehung geführt. Im Übrigen sei nicht bewiesen, dass die Beschwerdegegnerin
die Kündigung schon vor der Anhörung vom 4. Juli 2014 beschlossen habe.
C.________ habe an der Verhandlung vor Arbeitgericht des Seebezirks glaubwürdig
ausgeführt, dass der Entscheid erst nach der Anhörung gefällt worden sei und
zwar im Kollegium mit F.________, I.________, J.________, K.________ und ihm
selber. Insgesamt sei daher der Nachweis einer missbräuchlichen Kündigung nicht
erbracht worden. An dieser rechtlichen Würdigung hätte die zusätzliche
Einvernahme der beantragten Zeugen nichts geändert, denn es sei davon
auszugehen, dass diese als aktuelle bzw. ehemalige Mitarbeiter der
Beschwerdegegnerin lediglich die Aussagen von C.________ bestätigt hätten.
Zudem sei für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit nicht relevant, welche
Vorwürfe genau die Mitarbeiterin gegenüber F.________ und H.________ erwähnt
habe. Die Vorinstanz fügte dem bei, zudem seien die streitgegenständlichen
Vorfälle im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits fast drei
Jahre zurückgelegen und wäre unklar gewesen, welcher Wert den Aussagen nach
dieser Zeit noch hätte zugemessen werden können.

5.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs.
2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 des internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte, abgeschlossen in New York am 16. Dezember
1966 [von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 1991; in Kraft
getreten für die Schweiz am 18. September 1992; SR 0.103.2]) durch die
verweigerte Einvernahme der Zeugen E.________, F.________, G.________,
H.________ und I.________.

5.1. Das Recht auf Beweis ist in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wird
auch aus Art. 8 ZGB abgeleitet (Urteile 4A_70/2018 vom 20. August 2018 E. 4.2;
5A_597/2017 vom 23. April 2018 E. 3.2; vgl. auch Urteil 5A_641/2013 vom 25.
Februar 2014 E. 1). Danach hat die beweispflichtige Partei einen
bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen
zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den
Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. BGE 133 III 295 E.
7.1 S. 299; 114 II 289 E. 2a S. 290; Urteil 4A_13/2019 vom 9. August 2019 E.
4.1). Dieses Recht wird auch vom in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch
auf rechtliches Gehör (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen) und Art. 6 EMRK
umfasst. Das Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene (antizipierte)
Würdigung von Beweisen nicht aus (zu alledem BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332;
Urteil des Bundesgerichtes 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1).

5.2. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, womit er die
Missbräuchlichkeit der Kündigung begründet hat und welche Beweisanträge er
konkret dazu gestellt hat. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich dies
auch nicht.

5.2.1. Bekannt ist aufgrund des von der Vorinstanz festgestellten und für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhalts (vgl. E. 1.2 hiervor),
dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis wegen massiven
Vertrauensverlusts kündigte. Aus den von der Vorinstanz zitierten Ausführungen
des Arbeitsgerichts ergibt sich, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer
eine Verletzung der Treuepflicht vorwarf, weil er nicht aktiv zur Aufklärung
des Sachverhalts beitrug und sich darauf berief, über Privates nicht zu
diskutieren. In ihrer Kündigungsbegründung verwies die Beschwerdegegnerin auch
darauf, das Vertrauensverhältnis - das für einen Kadermitarbeiter noch erhöhte
Bedeutung habe - sei aufgrund seiner Verweigerungshaltung zerstört. Es ist
nicht klar, ob der Beschwerdeführer allenfalls das angegebene Kündigungsmotiv
des Vertrauensverlustes bestreiten oder andererseits eventuell die Art und
Weise der Kündigung (z.B. ungenügende Abklärungen) rügen will. Nur wenn klar
ist, welches der Missbrauchsvorwurf ist, kann bestimmt werden, ob eine zu
beweisende Tatsache rechtserheblich (und damit beweisbedürftig) ist.

Damit im Zusammenhang steht, dass der Beschwerdeführer auch nicht darlegt,
welche Tatsachen konkret mit welchen Zeugen er beweisen wollte und wo im
kantonalen Verfahren er entsprechend substanziierte Beweisanträge gestellt hat.
Das Arbeitsgericht hatte wie erwähnt auf Seiten der Beschwerdegegnerin
C.________ und andererseits den Beschwerdeführer zum ganzen Sachverhalt
befragt. Es kam gestützt darauf zusammenfassend zum Schluss, der Nachweis einer
missbräuchlichen Kündigung sei nicht erbracht und ergänzte dann, an dieser
rechtlichen Würdigung hätte die zusätzliche Einvernahme von E.________,
F.________, G.________, H.________ und I.________ nichts geändert. Der
Beschwerdeführer müsste somit im Beschwerdeverfahren aufzeigen, welche vom
Arbeitsgericht angenommene Tatsache mit welchem Zeugen er hätte beweisen wollen
und dass er - nachdem das Arbeitsgericht dem nicht nachgekommen war - dieses
Unterlassen wiederum entsprechend substanziiert vor der Vorinstanz gerügt hat.

5.2.2. Vor Bundesgericht rügt er aber nur die von der Vorinstanz übernommene
Annahme des Arbeitsgerichts, die Zeugen würden die Angaben von C.________
bestätigen sowie die Ausführung der Vorinstanz, wonach die Vorfälle im
Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung schon über drei Jahre zurückgelegen
seien, weshalb unklar gewesen wäre, ob sich die Zeugen noch daran erinnert
hätten. Er verweist sodann auf Rz. 13 und 15 seiner Berufungsschrift und
bemängelt, die Vorinstanz sei darauf nicht eingegangen. An den angegebenen
Stellen in der Berufungsschrift äussert er sich unter Hinweis auf die Botschaft
vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), BBl 2006 7326,
Ziff. 5.10.3 zu Art. 188 E-ZPO allgemein zum geringen Beweiswert, den das
Beweismittel der Parteibefragung besitze, weshalb diese mit einem anderen
Beweismittel überprüft werden sollte, und verweist dann auf Rz. 75 seiner
Replik, wo er behauptet hatte, der Kündigungsbrief vom 4. Juli 2014 sei bereits
vor Beginn seiner Anhörung an diesem Tag geschrieben worden und sich dazu auf
seine eigene Parteiaussage, jene von C.________ sowie die Zeugeneinvernahme von
E.________ berief. Weitere Zeugen rief er an diesen Stellen hierfür nicht an.
Das Arbeitgericht und mit ihm die Vorinstanz gingen aber davon aus, es sei 
nicht entscheiderheblich, ob das Kündigungsschreiben bereits vor der Sitzung
geschrieben worden sei, denn damit wäre noch nicht bewiesen, dass die Kündigung
selber bereits vor der Anhörung des Beschwerdeführers beschlossen worden sei.
Dies würde lediglich zeigen, dass der Arbeitgeber allenfalls damit gerechnet
habe, je nach Ausgang der Anhörung den Kündigungsentscheid fällen zu müssen,
was bei Vorwürfen der sexuellen Belästigung zweifellos nicht ausgeschlossen
werden könne. Nach den gemäss der Beweiswürdigung der Vorinstanz und des
Arbeitsgerichts glaubwürdigen Angaben von C.________ sei der Entscheid nach der
Sitzung vom 4. Juli 2014 im Kollegium mit F.________, I.________, J.________,
K.________ und ihm selber gefällt worden. Dazu, dass der Kündigungsentscheid
tatsächlich erst nach der Anhörung des Beschwerdeführers und aufgrund des
Vertrauensverlustes wegen seiner mangelnden Kooperation gefällt wurde, könnten
somit nur diese Personen etwas aussagen, die am Kollegialentscheid mitgewirkt
haben, nicht aber der vom Beschwerdeführer angerufene Zeuge E.________. Die
übrigen Zeugen (F.________, G.________, H.________, I.________) werden in
diesem Zusammenhang überhaupt nicht erwähnt.

5.2.3. Es kann somit offenbleiben, ob namentlich die Annahmen, dass eine
Einvernahme der genannten Zeugen aufgrund des vergangenen Zeitraums
unterbleiben könne und dass diese wohl lediglich die Ausführungen von
C.________ bestätigt hätten, eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung
darstellt. Denn wenn nicht klar gesagt wird, worauf sich der Vorwurf der
Missbräuchlichkeit stützt und inwiefern die beantragten Zeugen zur Klärung
dieses Vorwurfs entscheidwesentlich beitragen können, ist dessen rechtliche
Beurteilung durch das Bundesgericht nicht möglich. Deshalb liegt eine
ungenügende Rüge vor, auf die das Bundesgericht nicht eintreten kann.

5.2.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe seinen Hinweis auf
eine Unstimmigkeit zwischen den Ausführungen von C.________ und einem von der
Beschwerdegegnerin eingereichten Bericht einfach übergangen. Er legt aber nicht
rechtsgenüglich dar, inwieweit die behauptete Unstimmigkeit zur Klärung der
konkreten Streitfrage erheblich wäre (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Auch
diese Rüge einer Gehörsverletzung ist nicht hinreichend begründet.

6.

Auf die Beschwerde ist insgesamt nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird
bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt
wurde (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II.
Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak