Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.211/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_211/2019

Urteil vom 29. Mai 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Koch,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kontokorrentvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom
2. April 2019

(HG.2017.249-HGK).

Erwägungen:

1.

Am 11. April 2017 reichte die Beschwerdegegnerin Klage gegen die
Beschwerdeführerin am Handelsgericht des Kantons St. Gallen ein. Sie
beantragte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr EUR 150'928.75
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. November 2016 zu bezahlen.

Mit Urteil vom 2. April 2019 hiess das Handelsgericht die Klage gut und
verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin EUR 150'928.75
nebst Zins von 5 % seit dem 18. November 2016 zu bezahlen.

Gegen das Urteil des Handelsgerichts erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 10. Mai 2019 Beschwerde an das Bundesgericht. Es wurden keine
Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes
wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss
klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf
einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit dem
"Themenkomplex X", dem Formular A, dem "Themenkomplex Y" und dem "Themenkomplex
Z" das von ihr anerbotene Schreiben nicht abgenommen und beantragte Zeugen
nicht einvernommen. Die Vorinstanz habe sie dadurch in "ihren Rechten verletzt
und beschnitten" sowie ihr Recht auf ein faires Verfahren "grob verletzt".

Die Beschwerdeführerin erfüllt diesbezüglich die Begründungsanforderungen vor
Bundesgericht offensichtlich nicht. Aus dem vorinstanzlichen Sachverhalt ist
nicht ersichtlich, dass sie die entsprechenden Beweisanträge gestellt hätte und
die Beschwerdeführerin zeigt vor Bundesgericht offensichtlich nicht hinreichend
auf, dass sie die Beweisanträge prozesskonform ins vorinstanzliche Verfahren
eingebracht hätte (Erwägung 2.2).

4.

Im Übrigen schildert die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 10. Mai 2019 in
frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge, wonach es durch
unautorisierte Belastungen und Transaktionen zu einem Schaden gekommen sei. Sie
genügt aber auch damit den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht
offensichtlich nicht, denn sie geht nicht hinreichend konkret auf die
ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz ein, geschweige denn zeigt sie
rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz ihre Rechte verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger