Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.210/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_210/2019

Urteil vom 17. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Monnier,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 20. März 2019 (RA180009-O/U).

Erwägungen:

1.

A.________ (Beschwerdeführer) reichte am 22. Juli 2018 beim Arbeitsgericht
Zürich in einem bei diesem hängigen Forderungsprozess ein Ausstandsbegehren
gegen den Präsidenten der 3. Abteilung des Arbeitsgerichts, H. Jucker, ein. Mit
Verfügung vom 14. September 2018 trat die Präsidentin der 1. Abteilung des
Arbeitsgerichts darauf nicht ein. A.________ focht diese Verfügung beim
Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses nahm das Rechtsmittel als Beschwerde
entgegen und wies es mit Urteil vom 20. März 2019 ab.

Dagegen hat A.________ mit Eingabe vom 9. Mai 2019 beim Bundesgericht
Beschwerde erhoben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten
werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der
Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt
wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die
beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht
bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat,
erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86
E. 2 S. 89).

3.

Der Beschwerdeführer macht (sinngemäss) die Verletzung von
Ausstandsvorschriften geltend, verfehlt aber offensichtlich die eben
dargestellten Begründungsanforderungen. Er setzt sich namentlich nicht mit der
massgeblichen Erwägung des Obergerichts auseinander, wonach sein
Ausstandsbegehren nicht rechtzeitig gestellt worden sei, sondern begnügt sich
unter Hinweis auf zahlreiche Beilagen damit, dem betreffenden Richter in
allgemeiner Weise Befangenheit und Voreingenommenheit vorzuwerfen. Auf die
Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1
BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle