Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.205/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_205/2019

Urteil vom 19. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Gross.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt August Holenstein,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 5. April 2019

(ZV.2018.128-K3 [BO.2018.50-K3]).

Sachverhalt:

A.

B.________ (Klägerin, Verfahrensbeteiligte) und A.________ (Beklagte,
Beschwerdeführerin) lernten sich im Jahr 1997 in der C.________-Gemeinde in
U.________ kennen, von der sich im Verlaufe der Zeit einzelne Mitglieder
abspalteten. Die Gruppe traf sich ab 2007 als Verein D.________ regelmässig zum
Bibelstudium, zunächst an wechselnden Örtlichkeiten, später in eigens
gemieteten Räumlichkeiten in V.________. Die Klägerin war bis 2009 aktives
Mitglied des Vereins, welchem die Beklagte vorstand. Im Jahr 2010 löste sich
der Verein auf.

Die Klägerin stellte am 2. Dezember 2011 Strafantrag gegen die Beklagte wegen
Tätlichkeiten, Drohung und Körperverletzung. Das Untersuchungsamt Gossau
erliess am 5. April 2016 einen Strafbefehl. Demnach soll die Beklagte die
Klägerin in Kenntnis, dass diese sich ihr gegenüber in einer psychischen
Abhängigkeit befinde, dazu genötigt haben, eine Einzelfirma zu gründen und sich
per 1. Mai 2009 ihre Freizügigkeitsgelder in der Höhe von Fr. 94'600.--
auszahlen zu lassen. Diese Summe habe die Klägerin auf das Geschäftskonto der
von E.________, ebenfalls Vereinsmitglied, geführten F.________ GmbH
überwiesen. E.________ habe das Geld umgehend an die Beklagte weitergeleitet.
Die Beklagte wurde im Strafbefehl, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig erklärt und zu einer bedingt
aufgeschobenen Geldstrafe verurteilt.

B.

Mit Teilklage vom 22. Dezember 2016 beim Kreisgericht Wil verlangte die
Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 94'460.-- nebst Zins zu
bezahlen. Mit Urteil vom 4. Juni 2018 hiess das Kreisgericht die Klage
vollumfänglich gut.

Dagegen erhob die Beklagte Berufung und verlangte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Abweisung der Klage. Zudem ersuchte sie für
das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege/Rechtsverbeiständung.

Mit Entscheid vom 5. April 2019 wies das Kantonsgericht St. Gallen das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ihrer
Rechtsbegehren ab.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, der
Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und ihr sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid über
die unentgeltliche Rechtspflege an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zudem
ersucht sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche
Rechtspflege/Rechtsverbeiständung.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG)
über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren.
Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129
E. 1.1 S. 131). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind
Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel
anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 648). In der
Hauptsache geht es um einen Anspruch aus Art. 41 OR im Umfang von Fr.
94'460.--, sodass die Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht
ist. Die Beschwerde in Zivilsachen ist in der Hauptsache zulässig und kann auch
gegen den vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen werden.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.
mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf
einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2.2. Die Beschwerdeführerin ergänzt an zahlreichen Stellen in ihrer Beschwerde
den Sachverhalt, ohne dass die Voraussetzungen einer hinreichenden
Sachverhaltsrüge (vgl. hiervor E. 2.1) erfüllt wären. Sie führt beispielsweise
aus, sie habe ihre eigene Pensionskasse auch eingebracht und verloren oder die
Klägerin und die Zeugin G.________ hätten sich zur Besprechung des Vorgehens
gegen sie getroffen, nachdem sie während zweier Jahre nach Auflösung des
Vereins keinerlei Kontakt miteinander gehabt hätten. Sie zeigt aber nicht auf,
dass sie dies vor der Vorinstanz behauptet hätte, entsprechende Verweise auf
ihre Berufungsschrift fehlen. Der pauschale Verweis auf die Argumentation in
ihrer Berufungsschrift, welche sie am Ende ihrer Beschwerde anbringt, reicht
dafür offensichtlich nicht. Massgeblich ist daher allein der von der Vorinstanz
festgestellte Sachverhalt. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach
es ihr nicht möglich gewesen sein soll, den Strafbefehl fristgerecht
anzufechten, muss nicht eingegangen werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern
dies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte; die Erstinstanz
hat eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen und den Sachverhalt losgelöst vom
Strafbefehl festgestellt (vgl. hiernach E. 3.2.2).

3.

Strittig ist, ob die Vorinstanz die in der Berufung gestellten Rechtsbegehren
der Beschwerdeführerin zu Unrecht als aussichtlos qualifiziert hat.

3.1.

3.1.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a)
und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV,
die auch mit Bezug auf Art. 117 ZPO ihre Geltung beibehält, Prozessbegehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer
vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142
III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; je mit Hinweisen).

3.1.2. Geht es - wie hier - um die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines
Rechtsmittels, ist zu beachten, dass ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, das
mit den gestellten Rechtsmittelanträgen verglichen werden kann. Der
Rechtsmittelinstanz wird dadurch die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten
erleichtert. Nur wenn die Rechtsmittelkläger dem erstinstanzlichen Entscheid
nichts Wesentliches entgegensetzen können, laufen sie Gefahr, dass ein
Rechtsmittel als aussichtslos eingestuft wird (Urteil 5A_766/2018 vom 19.
Dezember 2018 E. 4.1; 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.1 mit Hinweis).

3.1.3. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Beurteilung der
Erfolgsaussichten ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht
vorgreifend zu prüfen, ob das von der beschwerdeführenden Partei im kantonalen
Verfahren gestellte Begehren zu schützen ist oder nicht. Vielmehr greift das
Bundesgericht in den Beurteilungsspielraum des Sachgerichts auch bei freier
Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung ein. Erforderlich ist, dass das
Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass es Umstände
berücksichtigt hat, die für die Beurteilung im Einzelfall keine Rolle spielen
dürfen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten
beachtet werden müssen (Urteile 4A_104/2019 vom 22. Mai 2019 E. 4; 4A_272/2017
vom 1. September 2017 E. 4.4; zit. Urteil 4A_375/2016 E. 3.2; je mit
Hinweisen).

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz befasste sich vorab mit dem Einwand der
Beschwerdeführerin, nicht sie - sondern der Verein D.________ - sei
passivlegitimiert. Sie hielt fest, die Erstinstanz habe nachvollziehbar
erwogen, die anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Be-hauptung der
Beschwerdeführerin - der Verein und nicht sie, habe das Freizügigkeitsguthaben
erhalten - sei gemäss Art. 229 ZPO verspätet vorgebracht worden. Die Verweise
auf ihre Klageantwort seien nicht einschlägig. Zumindest eine ausdrückliche
Behauptung hinsichtlich der Geldübergabe an den Verein lasse sich diesen
Stellen nicht entnehmen. Ihre Argumentationslinie stehe auch im Widerspruch zu
ihrer Behauptung, wonach die Klägerin ihr angeboten habe, die Gelder zur
Deckung eines angeblich von dieser bewusst verursachten "Totalverlusts" bei
einem Börsengeschäft zu verwenden. Hinzu komme, dass sich, weil es allein
darauf ankomme, ob beim Ansprecher ein Schaden eingetreten sei, eine
Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 41 OR auch ergeben könne,
wenn der Vermögensvorteil nicht bei ihr, sondern bei einem Dritten eingetreten
sei.

3.2.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin begründe die
Erfolgsaussichten ihrer Berufung im Wesentlichen mit dem Argument, die
Erstinstanz habe die körperlichen Misshandlungen der Klägerin, wie auch deren
psychische Abhängigkeit, zu Unrecht bejaht. Sie kritisiere die erstinstanzliche
Beweiswürdigung sinngemäss als pauschal, verkürzt und unvollständig.

Die Vorinstanz hielt fest, die Erstinstanz habe die Aussagen der Parteien sowie
jene der befragten Zeugen einlässlich und sorgfältig gewürdigt. Sie habe
erwogen, die Klägerin habe die Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl
weitgehend bestätigt und ihre Leidensgeschichte, insbesondere die
Misshandlungen und ihre Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin, detailliert
und in sich stimmig geschildert. Sie habe aufgezeigt, dass sie die
Freizügigkeitsgelder bezogen habe, weil sie gedacht habe, sie sei dies der
Beschwerdeführerin schuldig. Insgesamt habe die Erstinstanz den Aussagen der
Klägerin einen hohen Beweiswert zugestanden. Dies wecke im Rahmen der
vorzunehmenden summarischen Prüfung keine Bedenken, zumal die Schilderung der
Klägerin durch weitere Beweismittel bestätigt werde. Die Erstinstanz habe
diesbezüglich insbesondere die Aussagen der befragten Zeugen berücksichtigt und
umfassend und nachvollziehbar gewürdigt. Dass sie ergänzend auch die ärztlichen
Berichte beigezogen habe, sei angesichts des zeitlichen Ablaufs der
Geschehnisse und der verschiedenen Zeugenaussagen durchaus einleuchtend.

3.2.3. Es treffe auch nicht zu, dass die Erstinstanz einen möglichen Komplott
gegen die Beschwerdeführerin ausgeblendet habe. Vielmehr setze sich der
erstinstanzliche Entscheid hinreichend damit auseinander. Dass die Erstinstanz
auf die Befragung weiterer Zeugen verzichtet habe, erscheine im Rahmen einer
vorläufigen Prüfung plausibel. Der vorgebrachte Komplott gehe über eine blosse
Vermutung der Beschwerdeführerin bzw. der Zeugin H.________ nicht hinaus.
Jedenfalls zeige die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern sich namentlich
die Zeuginnen G.________ und E.________ gegen sie verschworen haben sollen,
zumal sich aus deren Aussagen auch Schilderungen ergäben, welche die
Beschwerdeführerin entlasten würden, so habe etwa G.________ zur Geldübergabe
keine Angaben zu machen vermocht.

3.3.

Die Beschwerdeführerin kritisiert den angefochtenen Entscheid in diversen
Punkten. Um im Ergebnis erfolgreich zu sein, genügt es indessen nicht, den
angefochtenen Entscheid als fehlerhaft auszugeben. Vielmehr ist aufzuzeigen,
inwiefern die Vorinstanz die Prozesschancen im Ergebnis falsch eingeschätzt hat
(Urteil 4A_411/2015 vom 13. Januar 2016 E. 4.1).

3.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr Argument, dass sie
nicht passivlegitimiert sei, zu Unrecht als aussichtlos erachtet. Sie habe
diesen Einwand im erstinstanzlichen Verfahren nicht verspätet vorgebracht; es
sei falsch, dass die von ihr vorgebrachten Verweise auf ihre Klageantwort nicht
einschlägig seien. In der Klageantwort habe sie erwähnt, dass die Beiträge der
Vereinsmitglieder vor allem dafür vorgesehen gewesen seien, dem Verein eine
Immobilie zu beschaffen. Da im Übrigen auch die Bemühungen Gewinne an der Börse
zu erzielen, dem gleichen Ziel gedient hätten, sei es überspitzt formalistisch,
anzunehmen, das Geld sei nicht für den Verein bestimmt gewesen. Nichts anderes
ergebe sich aus ihrer Behauptung, wonach die Gelder der Klägerin zur Deckung
des Verlusts bei einem Börsengeschäft verwendet worden sei.

Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, die Verweise der
Beschwerdeführerin auf ihre Klageantwort seien nicht einschlägig. An den
erwähnten Stellen wird jedenfalls nicht behauptet, das Freizügigkeitsguthaben
sei nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an den Verein übergeben worden.
Sie zeigt auch nicht auf, dass sie ausdrücklich behauptet hätte, das von der
Klägerin übergebene Freizügigkeitsguthaben sei als Vereinsbeitrag gedacht
gewesen. Die allgemeinen Ausführungen an der zitierten Stelle in der
Klageantwort, wonach der Verein eine eigene Immobilie habe erwerben wollen und
zu diesem Zweck auch (erfolglos) an der Börse spekuliert habe, genügen dafür
nicht, zumal sie auch nicht ausführt, es sei mit Vereinsvermögen an der Börse
spekuliert worden. Dass allfällige Gewinne aus den Börsengeschäften für den
Verein hätten verwendet werden sollen, ändert im Übrigen an der
Passivlegitimation der Beschwerdeführerin nichts; wie die Vorinstanz zu Recht
ausführt, kann sich eine Schadenersatzpflicht auch ergeben, wenn der
Vermögensvorteil nicht bei ihr, sondern bei einem Dritten (vorliegend dem
Verein) eintritt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
nicht auseinander, sondern behauptet nur, dies sei nicht einschlägig.

Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerde somit insgesamt nicht auf,
dass die Vorinstanz bezüglich der Frage der Passivlegitimation die
Prozesschancen ihrer Berufung falsch eingeschätzt hat.

3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Nichtbeachtung falscher
Behauptungen [...]" geltend macht, die Vorinstanz hätte sich mit allen
Hauptpunkten zu befassen gehabt und bereits die zahlreichen
Selbstbezichtigungen der Klägerin hätten Zweifel an deren Darstellung wecken
müssen, geht ihre Rüge offensichtlich fehl. Es wäre an der Beschwerdeführerin,
in ihrer Beschwerde konkret darzulegen, welche Punkte bzw. Selbstbezichtigungen
der Klägerin die Vorinstanz bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht
berücksichtigt haben soll und inwiefern deren Berücksichtigung zu einer anderen
Einschätzung der Erfolgsaussichten hätte führen müssen.

3.3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanzen seien zu Unrecht
davon ausgegangen, die Klägerin sei von ihr misshandelt worden. Diese falsche
Annahme scheine als Hauptgrund für die weitere Annahme der Vorinstanzen, die
Klägerin sei derart unter ihrem Einfluss gestanden, dass sie den Betrag gegen
ihren Willen bezahlt habe.

3.3.3.1. Die Beschwerdeführerin zeigt auch diesbezüglich nicht auf, inwiefern
die Vorinstanz die Erfolgsaussichten ihrer Berufung falsch eingeschätzt haben
soll. Erstens hat die Erstinstanz nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht
nur auf die körperlichen Misshandlungen der Klägerin abgestellt, sondern auch
auf deren psychische Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin; diese habe über
ihr Geld, ihre Zeit und über sie als Person verfügt. Mit dieser Argumentation
setzt sie sich in ihrer Beschwerde nicht hinreichend auseinander.

3.3.3.2. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin auch nicht hinreichend dar,
inwiefern die Vorinstanz - im Rahmen der summarischen Überprüfung der
erstinstanzlichen Beweiswürdigung anhand der Vorbringen in der Berufung - die
Erfolgsaussichten der Berufung falsch eingeschätzt haben soll. Sie zeigt in
ihrer Beschwerde insbesondere nicht hinreichend auf, weshalb betreffend die
angeblichen Misshandlungen nicht auf die Aussagen der Klägerin, die
Zeugenaussagen von E.________, I.________ und G.________ sowie die ärztlichen
Berichte hätte abgestellt werden dürfen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt,
die Klägerin sei in psychiatrischer Behandlung gewesen und sie habe eine
Aggravationstendenz sowie eine Tendenz, sich selbst zu verletzen, vermag sie
der Beweiswürdigung der Erstinstanz hinsichtlich der körperlichen
Misshandlungen jedenfalls nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Dies gilt
auch für ihre Aussage, kein Zeuge habe bestätigt, gesehen zu haben, wie sie die
Klägerin geschlagen habe und es gebe andere mögliche Ursachen für deren blauen
Flecken. Ein solcher Beweis kann selbstverständlich auch indirekt erbracht
werden. In diesem Sinne erwog die Vorinstanz mit Verweis auf die Erstinstanz,
auch die Zeugin G.________ habe die psychischen und körperlichen Misshandlungen
bestätigt und ausgeführt, ihr sei dasselbe geschehen. Im Übrigen zeigt die
Beschwerdeführerin ohnehin nicht auf, dass sie die angeblichen alternativen
Ursachen für die blauen Flecken (z.B. Umherirren im Wald) bereits in der
Berufungsschrift vorgebracht hat.

Auch hinsichtlich der Tonaufnahme eines Gottesdiensts des Vereins vom 29. April
2009, auf dem zu hören sein soll, wie die Klägerin inbrünstig bete und "[...]
nichts von Gedrücktheit oder von Ableiern eingetrichterter und auswendig
gelernter Einflüsterungen zu erkennen [sei]", ist nicht ersichtlich, inwiefern
dies der Beweiswürdigung der Erstinstanz etwas Entscheidendes entgegengesetzt
hätte.

Dies gilt schliesslich auch für den Vorwurf, die befragten Zeugen seien
allesamt befangen bzw. es läge ein Komplott gegen sie vor, zumal sie sich mit
dem pauschalen Vorwurf begnügt, die weiteren von ihr aufgerufenen
Entlastungszeugen hätten Indizien bzw. Beweise für das Bestehen eines solchen
Komplotts bringen können. Sie tut in ihrer Beschwerde aber nicht dar, was die
Entlastungszeugen diesbezüglich zu ihren Gunsten hätten aussagen können.

Der Beschwerdeführerin gelingt es somit insgesamt nicht aufzuzeigen, dass die
Vorinstanz ihre Prozesschancen im Rechtsmittelverfahren falsch eingeschätzt und
ihre Rechtsbegehren zu Unrecht als aussichtlos qualifiziert hat.

4.

In der Beschwerde an das Bundesgericht wird der angefochtene Entscheid zwar
kritisiert, aber nicht hinreichend aufgezeigt, dass die konkret erhobene
Berufung entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfolgversprechend ist. Daher
ist die Beschwerde nicht nur abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, sie
erscheint deswegen auch als von vornherein aussichtslos, weshalb der
Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche
Prozessführung nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wird sie kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist
nicht geschuldet.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Gross